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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Dienstverhältnis Wien

Startseite  •  Aktuelles  •  11.08.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Dienstverhältnis Wien

Strafurteil, bedingte Nachsicht – und trotzdem „Dienstverhältnis beendet”? Was der OGH zu Vertragsbediensteten der Stadt Wien klargestellt hat

Stellen Sie sich vor: Sie sind seit Jahren Vertragsbediensteter der Stadt Wien, erhalten ein strafrechtliches Urteil mit bedingter Freiheitsstrafe – und kurz darauf ein Schreiben: „Ihr Dienstverhältnis gilt als beendet.“ Fokus-Keyword: strafrechtliche Verurteilung und Dienstverhältnis. Entlassung ungerechtfertigt OGH

Wie ein einziges Schreiben ein langjähriges Dienstverhältnis der Stadt Wien „beenden“ sollte — Entlassung ungerechtfertigt OGH

Der Arbeitnehmer war seit 2012 als Vertragsbediensteter der Stadt Wien tätig. Nach vielen Jahren im Dienst wurde er strafrechtlich verurteilt: 16 Monate Freiheitsstrafe, vom Strafgericht bedingt nachgesehen. Gleichzeitig sah das Strafgericht die Rechtsfolge der Auflösung seines Dienstverhältnisses bedingt nach – also nicht endgültig.

Die Stadt Wien reagierte mit einem knappen Schreiben vom 26. April 2023. Darin teilte die Dienstbehörde dem Mitarbeiter mit, sein Dienstverhältnis sei „aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung als beendet“ zu gelten. Es gab keine separate Entlassungserklärung, keinen formellen Auflösungsbescheid – nur den Hinweis auf das Strafurteil.

Der Arbeitnehmer wollte das nicht hinnehmen. Er klagte vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien auf Feststellung, dass sein Dienstverhältnis weiter besteht. Das Erstgericht folgte der Argumentation der Stadt und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Wien (OLG), beurteilte die Lage anders und stellte das Fortbestehen des Dienstverhältnisses fest.

Klare Entscheidung des Obersten Gerichtshofs: In der Entscheidung (OGH [Datum aus dem Text], 9ObA82/24k) stellte der OGH fest, dass die Revision der Stadt erfolglos blieb und das Dienstverhältnis des Klägers als aufrecht gilt.

Schließlich landete der Streit beim Obersten Gerichtshof (OGH). In der Entscheidung (OGH [Datum aus dem Text], 9ObA82/24k) bestätigte der OGH das Berufungsgericht: Die Revision der Stadt blieb erfolglos, das Dienstverhältnis des Klägers gilt als aufrecht.

Der zentrale Punkt: Das Strafgericht hatte die Rechtsfolge der Auflösung des Dienstverhältnisses ausdrücklich bedingt nachgesehen. Diese Spruchformel bindet die Zivilgerichte. Die Dienstbehörde konnte sich daher nicht auf eine automatische (ex lege) Beendigung berufen, nur weil eine strafrechtliche Verurteilung vorlag.

Die klare Aussage des OGH in 9ObA82/24k lautet: Wenn das Strafgericht die Auflösung des Dienstverhältnisses bedingt nachsieht, kann der öffentliche Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht einfach als automatisch beendet behandeln, sondern muss eine eigene, überprüfbare Beendigungsentscheidung treffen.

Wann beendet eine strafrechtliche Verurteilung in Österreich tatsächlich ein Dienstverhältnis?

In Österreich gilt: Eine strafrechtliche Verurteilung beendet ein Dienstverhältnis nur dann automatisch, wenn eine dienstrechtliche Norm genau das anordnet und das Strafgericht die Rechtsfolge der Auflösung nicht bedingt nachsieht. Entscheidend sind also sowohl das Dienstrecht (zB Vertragsbedienstetenordnung) als auch der Spruch des Strafurteils.

Für Vertragsbedienstete der öffentlichen Hand, insbesondere der Stadt Wien, sehen dienstrechtliche Vorschriften in bestimmten Konstellationen vor, dass das Dienstverhältnis mit Rechtskraft des Strafurteils automatisch endet. Oft knüpfen diese Bestimmungen an die Höhe der Freiheitsstrafe oder die Art des Delikts an. Der Arbeitgeber beruft sich dann auf eine ex-lege‑Beendigung.

Gleichzeitig kennt das Strafrecht mit § 44 Strafgesetzbuch (StGB) die bedingte Nachsicht bestimmter Rechtsfolgen. Wird im Urteil nicht nur die Freiheitsstrafe, sondern auch die Auflösung des Dienstverhältnisses bedingt nachgesehen, bleibt diese Rechtsfolge vorläufig „in der Schwebe“. Sie tritt nur ein, wenn die bedingte Nachsicht widerrufen wird.

Nach § 44 Strafgesetzbuch (StGB) können österreichische Strafgerichte also bewusst entscheiden, ob die Auflösung eines Dienstverhältnisses sofort schlagend wird oder nur bedingt ausgesprochen wird. Genau daran knüpft der OGH im Verfahren 9ObA82/24k an: Der ausdrückliche Wille des Strafgerichts im Urteil bindet die nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Entscheidungen.

In Österreich gilt: Strafgerichte entscheiden im Spruch des Urteils auch über Nebenfolgen wie die Auflösung eines Dienstverhältnisses; wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, ist sie für Arbeits- und Zivilgerichte so zu behandeln, als wäre sie vorläufig nicht eingetreten.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Eine strafrechtliche Verurteilung allein darf nicht vorschnell als „Ende des Jobs“ interpretiert werden. Es kommt darauf an, was im Spruch des Urteils zur Auflösung des Dienstverhältnisses steht – und ob diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wurde oder nicht.

Warum der OGH in 9ObA82/24k die Dienstbeendigung der Stadt Wien nicht akzeptiert hat – Rechtsanwalt Wien

Der Oberste Gerichtshof hat in 9ObA82/24k entschieden, dass die Revision der Stadt Wien gegen die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses abgewiesen wird, weil die bedingte Nachsicht der Auflösung durch das Strafgericht die automatische Beendigung des Dienstverhältnisses ausschließt.

Der OGH analysierte zunächst die Frage, ob das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten „kraft Gesetzes“ mit der strafrechtlichen Verurteilung endete. Die Stadt Wien argumentierte mit einer dienstrechtlichen Bestimmung, die an die strafrechtliche Verurteilung anknüpft und ein ex-lege‑Ende des Dienstverhältnisses vorsieht.

Entscheidend war aber: Das Strafgericht hatte in seinem Spruch ausdrücklich ausgesprochen, dass auch die Rechtsfolge der Auflösung des Dienstverhältnisses bedingt nachgesehen wird. Der OGH wertete diese Formulierung als bindende Entscheidung über das Schicksal des Dienstverhältnisses. Zivil- und Arbeitsgerichte dürfen diese Spruchformel nicht „überlesen“ und die Auflösung trotzdem als eingetreten behandeln.

Ein weiterer Punkt: Das Strafgericht verwies im Urteil auf dienstrechtliche Bestimmungen, die nicht exakt den Normen des konkreten Dienstverhältnisses entsprachen. Trotzdem sah der OGH darin keinen bloßen „Irrtum“, sondern den klaren Willen des Strafgerichts, die dienstrechtliche Auflösung bedingt nachsieht. Dieser Entscheidungswille überwiegt formale Ungenauigkeiten bei der zitierten Norm.

Der OGH lehnte außerdem eine rückwirkende Anwendung einer später eingeführten Gesetzesänderung ab, die eine automatische Dienstbeendigung vorsah. Eine nachträgliche gesetzliche Verschärfung kann ein bereits ergangenes Strafurteil und dessen bedingte Nachsicht nicht rückwirkend aushebeln.

Damit setzte der OGH ein deutliches Signal: Dienstbehörden in Wien und ganz Österreich können sich nicht selektiv auf die strafrechtliche Verurteilung stützen und die bedingte Nachsicht der Auflösung ignorieren. Sie müssen die strafgerichtliche Entscheidung vollumfänglich beachten und – wenn sie das Dienstverhältnis lösen wollen – selbst eine eigene Auflösungsentscheidung treffen, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus diesem Urteil für die Praxis ableiten müssen

Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ist diese OGH-Entscheidung besonders wichtig. Sie zeigt, dass eine strafrechtliche Verurteilung mit bedingter Nachsicht der Auflösung nicht automatisch den Job kostet. Wenn Sie ein Schreiben erhalten, Ihr Dienstverhältnis „gilt als beendet“, sollten Sie sehr genau prüfen (lassen), ob das überhaupt rechtlich gedeckt ist.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als Vertragsbediensteter der Stadt Wien nach einem Strafverfahren – sind folgende Schritte zentral:

  • Fordern Sie umgehend eine beglaubigte Abschrift des Strafurteils mit vollständigem Spruch an und prüfen Sie, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses bedingt nachgesehen wurde.
  • Reagieren Sie schriftlich auf Beendigungsschreiben der Dienstbehörde und verlangen Sie eine klare, datierte Auflösungsentscheidung – nicht nur den Hinweis, das Dienstverhältnis „gelte als beendet“.
  • Lassen Sie zeitnah eine Feststellungsklage und gegebenenfalls einstweilige Maßnahmen prüfen, um Ihre Weiterbeschäftigung und Entgeltansprüche zu sichern.

Für Arbeitgeber und insbesondere für öffentliche Dienstgeber ergibt sich ein deutliches Compliance‑Thema. Eine vorschnelle Annahme einer ex-lege‑Beendigung ohne sorgfältige Prüfung des Urteils birgt erhebliche Risiken: Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, Nachzahlung von Bezügen, Wiedereinstellung oder sogar Schadenersatzansprüche.

Öffentliche Arbeitgeber in Österreich sollten interne Abläufe anpassen:

  • Vor jeder Beendigung wegen strafrechtlicher Verurteilung muss der Spruch des Strafurteils vollständig ausgewertet werden – insbesondere, ob die Auflösung bedingt nachgesehen wurde.
  • Es braucht einen formellen, dokumentierten Auflösungsakt der Dienstbehörde mit rechtlicher Begründung; reine Mitteilungen, dass das Dienstverhältnis „gilt als beendet“, genügen nicht.
  • Personalabteilung und Rechtsabteilung sollten ein verbindliches Prüfverfahren für strafgerichtliche Entscheidungen etablieren, um Fehleinschätzungen wie im Fall 9ObA82/24k zu vermeiden.

Für beide Seiten – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – zeigt dieses Urteil, wie eng Strafrecht, öffentliches Dienstrecht und österreichisches Arbeitsrecht miteinander verzahnt sind. Gerade in Wien, wo viele Menschen als Vertragsbedienstete oder Landesbedienstete tätig sind, kann eine einzige Formulierung im Strafurteil darüber entscheiden, ob ein Dienstverhältnis bestehen bleibt oder nicht.

Häufige Fragen zur strafrechtlichen Verurteilung und zum Ende des Dienstverhältnisses

Kann ich durch ein Strafurteil automatisch meinen Job im öffentlichen Dienst verlieren?
In Österreich gilt: Ja, wenn das Dienstrecht eine automatische Beendigung vorsieht und das Strafgericht die Auflösung nicht bedingt nachsieht (§ 44 Strafgesetzbuch (StGB), OGH 9ObA82/24k).

Habe ich Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn die Auflösung im Strafurteil bedingt nachgesehen wurde?
In Österreich gilt: Ja, grundsätzlich bleibt das Dienstverhältnis aufrecht, solange die bedingte Nachsicht besteht (§ 44 StGB; OGH GZ 9ObA82/24k) — der Dienstgeber muss eine eigene Auflösungsentscheidung treffen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber nur schreibt „Ihr Dienstverhältnis gilt als beendet“?
In Österreich gilt: Ein bloßer Hinweis reicht nicht, wenn die Auflösung bedingt nachgesehen wurde; ohne rechtmäßige Auflösungsentscheidung bleibt das Dienstverhältnis aufrecht (OGH 9ObA82/24k, § 44 StGB).

Kann eine spätere Gesetzesänderung mein Dienstverhältnis rückwirkend beenden?
In Österreich gilt: Nein, eine nachträgliche gesetzliche Verschärfung wirkt nicht rückwirkend auf bereits rechtskräftige Strafurteile und deren bedingte Nachsicht (OGH 9ObA82/24k).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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