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Entlassung ungerechtfertigt OGH: 1 Tag Fernbleiben

Startseite  •  Aktuelles  •  10.10.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: 1 Tag Fernbleiben

Entlassung wegen eintägigem Fernbleiben? Warum der OGH auf den tatsächlichen Betriebsschaden schaut

Ein einziger versäumter Arbeitstag kann eine Entlassung auslösen – er rechtfertigt sie nach österreichischem Arbeitsrecht aber nicht automatisch. Genau diese Frage stand im Mittelpunkt einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2006. Entscheidend waren nicht nur das Fernbleiben und das aufbrausende Verhalten des Arbeitnehmers, sondern vor allem die konkreten Folgen für den Betrieb.

Ein fehlender Arbeitstag, ein aufbrausender Ton und eine umstrittene Entlassung

Der Arbeitnehmer geriet mit seiner Arbeitgeberin in einen Konflikt. Sein Verhalten wurde als aufbrausend beschrieben. Zusätzlich blieb er einen Tag von der Arbeit fern. Die Arbeitgeberin sah darin mögliche Gründe für eine sofortige Entlassung. Für den Arbeitnehmer stand damit sein Arbeitsplatz auf dem Spiel.

Die Arbeitgeberin argumentierte offenbar, das Verhalten überschreite die Grenze einer bloßen Unhöflichkeit. Sie stellte außerdem darauf ab, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit an einem bestimmten Tag nicht verrichtet hatte. Der Arbeitnehmer bestritt hingegen, dass sein Verhalten eine gefährliche Drohung oder eine ausreichend schwere Ehrverletzung darstellte. Auch das eintägige Fernbleiben sollte seiner Ansicht nach keine Entlassung rechtfertigen.

Das Berufungsgericht prüfte beide Vorwürfe getrennt. Es verneinte sowohl eine gefährliche Drohung als auch eine ausreichend erhebliche Ehrverletzung. Beim Fernbleiben stellte das Gericht nicht allein auf die Dauer ab. Es untersuchte vielmehr, welche Bedeutung die Arbeitsleistung gerade an diesem Tag hatte und ob der Arbeitgeberin dadurch konkrete betriebliche Nachteile entstanden waren.

Eine zusätzliche Rolle spielte der bisherige Umgang mit vergleichbaren Vorfällen. Hatte die Arbeitgeberin frühere gleichartige Pflichtverletzungen nicht ernsthaft beanstandet, konnte sie nicht ohne Weiteres später die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses darauf stützen. Das bedeutet nicht, dass frühere Nachsicht jeden späteren Verstoß entschuldigt. Sie beeinflusst aber die Beurteilung, wie schwer ein Verhalten tatsächlich wiegt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.02.2006 in (OGH 22.02.2006, 9 ObA 12/06i), dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen war, weil die Beurteilung, wonach aufbrausendes Verhalten und ein eintägiges Fernbleiben ohne ausreichende betriebliche Nachteile keinen tragfähigen Entlassungsgrund bildeten, vertretbar blieb. Die Entscheidung ist daher eine Entscheidung aus dem Jahr 2006 und nicht als aktuelle Judikatur zu bezeichnen. Ihr rechtlicher Prüfungsmaßstab bleibt für vergleichbare Sachverhalte dennoch relevant.

Der OGH nahm keine vollständige neue Beweiswürdigung vor. Bei einer außerordentlichen Revision greift der OGH nur ein, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts eine erhebliche Rechtsfrage betrifft. War die Beurteilung vertretbar, genügt die bloße Möglichkeit einer anderen Einschätzung nicht. Genau daran scheiterte das Rechtsmittel der Arbeitgeberin.

Wann reicht ein Fernbleiben nach österreichischem Arbeitsrecht für eine Entlassung?

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet die Gewerbeordnung 1859 (GewO 1859). § 82 litera f und litera g GewO 1859 nennen bestimmte Gründe, aus denen eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis sofort beenden kann. Die Entlassung setzt dabei einen so gewichtigen Pflichtverstoß voraus, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar erscheint.

Ein unentschuldigtes Fernbleiben ist deshalb nicht nach einem starren Stunden- oder Tagesmodell zu beurteilen. Ein Tag kann in einem Betrieb erhebliche Folgen haben. Das gilt etwa, wenn eine sicherheitsrelevante Schicht unbesetzt bleibt, ein unersetzbarer Kundentermin ausfällt oder eine Produktion stillsteht. Fehlt dagegen eine Vertretung zwar kurzfristig, kann der Betrieb die Arbeit aber ohne nennenswerte Nachteile auffangen, spricht das gegen die notwendige Schwere.

In Österreich gilt: Für eine Entlassung wegen eines einzelnen Fernbleibens zählt nicht nur die Dauer der Abwesenheit, sondern die konkrete Bedeutung der versäumten Arbeitsleistung, der tatsächliche betriebliche Nachteil und das bisherige Verhalten der Arbeitgeberin. § 82 litera f und litera g GewO 1859 verlangen eine Bewertung des Einzelfalls. Eine automatische Entlassung allein wegen eines eintägigen Fehlens sieht das österreichische Arbeitsrecht nicht vor.

Auch die Umstände der Abwesenheit müssen geklärt werden. Hat der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin verständigt? Lag eine Erkrankung vor? Bestand ein nachvollziehbarer Notfall? Wurde eine Krankmeldung verspätet übermittelt? Solche Fragen können die rechtliche Bewertung verändern. Ebenso wichtig ist, ob eine klare Betriebsvereinbarung oder eine ausdrückliche Weisung zur Abwesenheitsmeldung verletzt wurde.

Daneben müssen Arbeitgeber zwischen verschiedenen Formen des Fehlverhaltens unterscheiden. Ein aufbrausender Auftritt kann unangebracht sein, erreicht aber nicht zwingend die Schwelle einer gefährlichen Drohung oder einer erheblichen Ehrverletzung. Für die Entlassung zählt die konkrete Intensität. Bloße Verärgerung, scharfe Kritik und eine ernsthafte Drohung sind rechtlich nicht gleichzusetzen.

Andere arbeitsrechtliche Themen folgen eigenen Regeln. Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit betrifft grundsätzlich eine ordentliche Kündigung, nicht automatisch eine Entlassung. Auch Abfertigung Alt und Abfertigung Neu hängen von weiteren Voraussetzungen ab. Eine Betriebsvereinbarung kann Meldepflichten konkretisieren, aber die gesetzlichen Anforderungen an eine sofortige Beendigung nicht beliebig ersetzen.

Warum der OGH in 9 ObA 12/06i die Revision nicht zuließ

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 22.02.2006 in 9 ObA 12/06i entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen war, weil die Beurteilung des Berufungsgerichts vertretbar blieb. Der OGH erklärte damit nicht jedes eintägige Fernbleiben für folgenlos. Er bestätigte vielmehr, dass die Gerichte die konkrete betriebliche Bedeutung des Fehlens untersuchen durften.

Beim aufbrausenden Verhalten lag der Schwerpunkt auf der rechtlichen Einordnung. Das Verhalten war zwar ungebührlich. Nach der Beurteilung der Vorinstanz fehlten jedoch ausreichende Anhaltspunkte für eine gefährliche Drohung oder eine erhebliche Ehrverletzung. Ein unangemessener Ton kann eine Pflichtverletzung darstellen. Für eine Entlassung muss er aber eine deutlich höhere Intensität erreichen.

Beim Fernbleiben kam es auf drei Gesichtspunkte an. Erstens musste die Dauer des Arbeitsausfalls berücksichtigt werden. Zweitens war zu fragen, wie dringend die Arbeitsleistung gerade an diesem Tag benötigt wurde. Drittens mussten konkrete Nachteile für die Arbeitgeberin feststehen. Ein abstraktes Risiko oder die bloße Verärgerung über die Abwesenheit reichten nicht ohne Weiteres aus.

Der OGH hob außerdem hervor, dass die Arbeitgeberin frühere gleichartige Vorfälle nicht ernsthaft beanstandet hatte. Dieses Verhalten konnte aus Sicht des Gerichts gegen die Annahme sprechen, der aktuelle Vorfall mache die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Eine Arbeitgeberin muss nicht jeden geringeren Verstoß sofort sanktionieren. Sie sollte aber ihre Reaktion auf Pflichtverletzungen nachvollziehbar und konsistent gestalten.

Die Entscheidung zeigt auch die Grenzen des Rechtsmittels. Der OGH ersetzt die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht ohne Weiteres. Wenn ein Berufungsgericht die Umstände vertretbar gewürdigt hat, eröffnet eine außerordentliche Revision keinen allgemeinen Zugang zu einer dritten Tatsacheninstanz. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Die entscheidenden Tatsachen müssen bereits im Verfahren erster und zweiter Instanz vollständig vorgebracht werden.

Wer den Fall heute beurteilen muss, darf die Entscheidung nicht schematisch anwenden. Die technischen Arbeitsbedingungen, Kommunikationswege und betrieblichen Abläufe können sich geändert haben. Der tragende Gedanke bleibt jedoch verständlich: Die Schwere einer Pflichtverletzung ergibt sich aus ihrer tatsächlichen Wirkung und nicht allein aus dem Etikett „unentschuldigtes Fernbleiben“.

Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt setzen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht auf eine mündliche Auseinandersetzung allein vertrauen. Eine Entlassung wird häufig sehr kurzfristig ausgesprochen. Deshalb müssen Arbeitnehmer den Ablauf rasch sichern. Arbeitgeber sollten dagegen vor einer sofortigen Beendigung sorgfältig prüfen, ob die erforderliche Schwere tatsächlich nachweisbar ist.

  • Arbeitnehmer sollten den Ablauf dokumentieren: Notieren Sie Beginn und Ende der Abwesenheit, den Grund, jede Kontaktaufnahme und die Reaktion der Arbeitgeberin. Sichern Sie Krankmeldungen, Nachrichten, E-Mails und Zeugennamen.
  • Prüfen Sie die betrieblichen Folgen: Wurde Ihre Arbeit vertreten? Fiel ein Termin aus? Kam es zu einem Produktionsstillstand oder zu einem konkreten finanziellen Nachteil? Diese Tatsachen können für die rechtliche Beurteilung entscheidend sein.
  • Reagieren Sie unverzüglich auf eine Entlassung: Übergeben Sie die Erklärung, den Arbeitsvertrag und die gesamte Kommunikation einer Rechtsanwaltskanzlei zur Prüfung. Bei einer Entlassungsanfechtung können kurze Fristen laufen.
  • Arbeitgeber und HR sollten die Entscheidung begründen können: Dokumentieren Sie die Bedeutung der versäumten Arbeit, konkrete Auswirkungen, Ersatzmaßnahmen und den bisherigen Umgang mit vergleichbaren Verstößen.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitgeber eine Entlassung nur ankündigt. Eine bloße Warnung ist nicht immer bereits eine Beendigungserklärung. Die genaue Formulierung kann jedoch entscheidend sein. Arbeitnehmer sollten deshalb keine Erklärung unterschreiben, die als Zustimmung zur Beendigung oder als Verzicht auf Ansprüche verstanden werden könnte.

Für Arbeitgeber empfiehlt sich eine abgestufte Reaktion. Je nach Gewicht des Vorfalls kommen eine klare Weisung, eine schriftliche Verwarnung oder andere arbeitsrechtliche Maßnahmen in Betracht. Eine sofortige Entlassung sollte nur erfolgen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Bei wiederholten Pflichtverletzungen müssen frühere Beanstandungen nachvollziehbar dokumentiert sein.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien kann mit arbeitsrechtlichen Streitigkeiten befasst sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Welche Frist und welches Verfahren konkret gelten, hängt von der Art der Beendigung und dem jeweiligen Arbeitsverhältnis ab. Auch eine mögliche Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit ist von der Frage zu trennen, ob überhaupt eine wirksame Entlassung vorliegt.

Die wichtigste praktische Lehre aus 9 ObA 12/06i lautet daher: Nicht jeder Pflichtverstoß trägt eine sofortige Beendigung. Maßgeblich bleiben die konkrete Auswirkung, die Intensität des Verhaltens, die betrieblichen Umstände und die bisherige Reaktionsweise der Arbeitgeberin.

Häufige Fragen zur Entlassung wegen Fernbleibens

Die folgenden Antworten geben eine erste Orientierung. Ob eine Entlassung wirksam ist, hängt stets von den konkreten Tatsachen, dem Arbeitsvertrag und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ab.

Kann ich wegen eines einzigen unentschuldigten Fehltags entlassen werden?
Nein, nicht automatisch. Nach § 82 litera f und litera g GewO 1859 müssen die Umstände eine sofortige Beendigung rechtfertigen. 9 ObA 12/06i betont die konkrete betriebliche Bedeutung und mögliche Nachteile.

Habe ich Anspruch auf eine Prüfung der betrieblichen Folgen?
Ja. Nach § 82 litera f und litera g GewO 1859 müssen Dauer, Dringlichkeit, konkrete Nachteile und Ersatzmöglichkeiten geprüft werden. Ein eintägiges Fernbleiben allein beantwortet die Frage nach der Entlassungsberechtigung nicht.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber frühere Fehlzeiten toleriert hat?
Frühere Tolerierung kann gegen die sofortige Entlassung sprechen. Nach 9 ObA 12/06i ist der bisherige Umgang mit gleichartigen Vorfällen ein relevanter Teil der Einzelfallprüfung.

Kann aufbrausendes Verhalten sofort zur Entlassung führen?
Ja, aber nur bei ausreichender Intensität. Nach § 82 litera g GewO 1859 genügt bloße Unhöflichkeit nicht zwingend. Eine gefährliche Drohung oder erhebliche Ehrverletzung muss konkret feststehen; 9 ObA 12/06i unterscheidet diese Fälle.

Wie schnell muss ich nach einer Entlassung handeln?
Sofort. Nach § 106 ArbVG können für eine Entlassungsanfechtung kurze Fristen laufen. Lassen Sie die Erklärung unverzüglich anwaltlich prüfen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Verhandlungen zu einvernehmlichen Auflösungen bis hin zu Verwarnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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