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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Einsatzbetrieb oder Firma?

Startseite  •  Aktuelles  •  11.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Einsatzbetrieb oder Firma?

Fremdfirma oder echter Arbeitgeber? Wie das OGH‑Urteil 8 ObA 13/18x die Grenze zieht

Entlassung ungerechtfertigt OGH — Sie arbeiten seit Jahren im selben Betrieb, bekommen Ihren Lohn aber von einer „Zwischenfirma“ – und fragen sich, ob diese Konstellation trotz Fokus-Keyword eigentlich ein verdecktes Dienstverhältnis zum Einsatzbetrieb ist?

Wie es zu dem Streit kam: Arbeitnehmer zwischen Zeitarbeitsfirma und Einsatzbetrieb

Mehrere Arbeitnehmer waren über eine p***** GmbH in einem anderen Unternehmen eingesetzt. Im Alltag arbeiteten sie dort Seite an Seite mit der Stammbelegschaft. Das Gefühl: „Eigentlich“ arbeiten wir doch für den Einsatzbetrieb – nicht für die p***** GmbH.

Die p***** GmbH meldete die Arbeitnehmer zur Sozialversicherung an, zahlte die kollektivvertraglichen Löhne sowie alle Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge. Aus Sicht der Betroffenen war das aber nur die formale Hülle. Sie wollten gerichtlich feststellen lassen, dass in Wahrheit ein Arbeitsverhältnis zum Einsatzbetrieb besteht – oder zumindest ein (Teil‑)Betriebsübergang vorliegt, durch den die beklagte Partei Arbeitgeberin geworden wäre.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG) prüften die Situation sehr genau. Sie stellten fest, dass die p***** GmbH tatsächlich alle Arbeitgeberpflichten trug. Verwaltungspersonal ging nicht auf die Beklagte über, und es gab auch keine Vereinbarung, wonach die Entlohnung nur nach tatsächlich geleisteten Stunden erfolgen sollte. Beide Instanzen kamen daher zum Ergebnis: Arbeitgeber ist die p***** GmbH, nicht der Einsatzbetrieb.

Die Arbeitnehmer gaben sich damit nicht zufrieden und erhoben eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof, (OGH 29.05.2018, 8 ObA 13/18x). Sie argumentierten ausführlich mit Literatur und Entscheidungen, auch des EuGH, und stellten die Arbeitgeberstellung der p***** GmbH grundsätzlich in Frage. Der OGH blieb aber bei der Linie der Vorinstanzen und wies die außerordentliche Revision zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.05.2018 (8 ObA 13/18x) entschieden, dass die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Wer eine Arbeitgeberstellung eines Einsatzbetriebs geltend macht, muss aus den Tatsachen eindeutig belegen, dass der Einsatzbetrieb das wirtschaftliche Risiko trägt und die Arbeitgeberpflichten ausübt, sonst bleibt die Klage aussichtslos. Rechtsgrundlage: § 508a ZPO iVm § 502 ZPO.

Wann bin ich in Österreich wirklich Arbeitnehmer – und von wem?

Im österreichischen Arbeitsrecht kommt es für die Frage „Wer ist Arbeitgeber?“ nicht allein auf den Vertrag an, sondern auf die tatsächliche Durchführung. Entscheidend ist, wer das wirtschaftliche Risiko trägt, den Lohn zahlt, zur Sozialversicherung anmeldet und wem gegenüber der Arbeitnehmer tatsächlich weisungsgebunden arbeitet.

In Österreich gilt: Nach § 1153 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) entsteht ein Arbeitsverhältnis, wenn sich jemand verpflichtet, in persönlicher Abhängigkeit für einen anderen Arbeit zu leisten und dafür Entgelt zu erhalten. Die Bezeichnung des Vertrags als „Werkvertrag“, „freier Dienstvertrag“ oder „Überlassungsvertrag“ ändert daran nichts, wenn die tatsächlichen Verhältnisse einem echten Dienstverhältnis entsprechen.

Besonders relevant sind bei Überlassungs- oder Fremdfirmeneinsätzen mehrere Normen: das Angestelltengesetz (AngG), das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Das AÜG regelt, wann eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt und welche Pflichten Überlasser und Beschäftiger treffen. Eine Übersicht der geltenden Fassung finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).

In Österreich gilt: Arbeitnehmer haben nach § 2 Abs 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) Anspruch auf wesentliche Arbeitnehmerrechte gegenüber dem Überlasser, insbesondere Entgelt, Sozialversicherung und Kündigungsschutz, auch wenn sie im Betrieb eines Dritten arbeiten. Der Beschäftiger wird nur unter engen Voraussetzungen (zB Scheinüberlassung, faktische Eingliederung mit Risikoübernahme) zum (Mit‑)Arbeitgeber.

Im Fall 8 ObA 13/18x hatten die Vorinstanzen festgestellt, dass die p***** GmbH alle klassischen Arbeitgeberpflichten erfüllte. Es fehlten Feststellungen, dass die beklagte Partei das wirtschaftliche Risiko trug oder die p***** GmbH nur pro forma dazwischengeschaltet war. Damit lag nach Ansicht der Gerichte kein Schein-Arbeitsverhältnis vor und auch kein Betriebsübergang, der die Beklagte zur Arbeitgeberin gemacht hätte.

Was genau hat der OGH in 8 ObA 13/18x entschieden – und warum?

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.05.2018 (8 ObA 13/18x) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitnehmer mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig ist und daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen wird. Inhaltlich blieben damit die Urteile der Vorinstanzen aufrecht, wonach die p***** GmbH Arbeitgeberin ist.

Wichtig ist: Der OGH prüfte nicht den gesamten Sachverhalt neu. Er kontrollierte nur, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt oder die Vorinstanzen die Rechtslage grob verkannt haben. Die Revision argumentierte zwar mit zahlreichen Literaturmeinungen und Entscheidungen, ging aber mehrfach von einem anderen Sachverhalt aus als den von den Unterinstanzen festgestellten Tatsachen. Das Urteil Entlassung ungerechtfertigt OGH zeigt hier die Grenzen einer außerordentlichen Revision.

Der OGH stellte klar, dass eine außerordentliche Revision keine verdeckte Tatsachenrüge sein darf. Wer nur den Sachverhalt anders „liest“ oder neue Tatsachen behauptet, ohne die getroffenen Feststellungen konkret zu bekämpfen, erfüllt die strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht. Genau daran scheiterte die Revision der Arbeitnehmer.

Der Oberste Gerichtshof betonte außerdem, dass die Frage eines (Teil‑)Betriebsübergangs stark vom Einzelfall abhängt. In 8 ObA 13/18x war unter anderem entscheidend, dass kein Verwaltungspersonal übernommen wurde und keine Vereinbarung über reine Stundenentlohnung bestand. Mangels verallgemeinerungsfähiger Rechtsfrage sah der OGH daher keinen Anlass, die Revision zuzulassen.

Dieser Fall zeigt deutlich: Auch ausführliche Verweise auf den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und Fachliteratur helfen nicht, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt nach den Feststellungen der Vorinstanzen keine Grundlage für eine andere rechtliche Beurteilung bietet. Die prozessualen Hürden der außerordentlichen Revision sind hoch – und rein formale Fehler in der Argumentation können das Verfahren beenden, ohne dass die inhaltliche Gerechtigkeitsfrage noch einmal geprüft wird.

Welche praktischen Folgen hat das Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien? Rechtsanwalt Wien — Entlassung ungerechtfertigt OGH

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich bedeutet die Entscheidung aus dem Jahr 2018: Wer behauptet, nicht bei der „Papierfirma“, sondern beim Einsatzbetrieb angestellt zu sein, muss die tatsächlichen Verhältnisse minutiös belegen. Reine Empfindungen wie „Ich fühle mich hier wie Stammbelegschaft“ reichen vor Gericht nicht. Der Begriff Entlassung ungerechtfertigt OGH betrifft hier vor allem die Beweislast.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – Sie arbeiten seit Jahren im selben Betrieb, Ihr Vertrag läuft aber über eine andere Firma – sollten Sie Ihre Position systematisch absichern:

  • Fordern Sie schriftlich von der Firma, die Ihre Lohnabrechnung ausstellt, eine klare Bestätigung, wer Ihr gesetzlicher Arbeitgeber ist, und setzen Sie eine 14‑tägige Frist. Bewahren Sie Lohnzettel und SV-Nachweise sorgfältig auf.
  • Sammeln Sie Belege über die tatsächlichen Arbeitsverhältnisse: E‑Mails mit Weisungen, Einsatzpläne, Unterschriftslisten, Kontoauszüge mit Lohnzahlungen, Arbeitsvertrag mit der p***** GmbH oder einer anderen Überlasserfirma.
  • Prüfen Sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse (zB in Wien) unter welchem Dienstgeber Sie gemeldet sind. Halten Sie unklare oder verweigerte Auskünfte schriftlich fest, inklusive Datum, Inhalt und Gesprächspartner.

Wenn binnen der gesetzten Frist keine klare schriftliche Auskunft kommt oder Entgelt bzw. Sozialversicherungsbeiträge fehlen, sollten Sie rasch anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Gerade im österreichischen Arbeitsrecht laufen Fristen (zB für Entgeltklagen oder Kündigungsanfechtungen) oft sehr kurz, und eine Feststellung der Arbeitgeberstellung muss gut vorbereitet werden. Der Praxisbezug zu Entlassung ungerechtfertigt OGH liegt oft in der Frage, wer für Versäumnisse haftet.

Für Arbeitgeber und HR in Österreich zeigt 8 ObA 13/18x das Risikofeld „verdecktes Dienstverhältnis“ und „Scheinüberlassung“: Wer Personal über Fremdfirmen einsetzt, ohne die Rollen sauber zu dokumentieren, riskiert, als (Mit‑)Arbeitgeber in Anspruch genommen zu werden – mit Haftung für Löhne, Abfertigung, Sozialversicherungsbeiträge und Schadenersatzansprüche.

Arbeitgeber sollten daher alle Verträge zur Arbeitskräfteüberlassung und freien Dienstleistung in drei Punkten prüfen:

  • Wer trägt ausdrücklich das wirtschaftliche Risiko und wer meldet zur Sozialversicherung an (inklusive klarer Dokumentation der Zahlungswege)?
  • Wer zahlt die Löhne und Abgaben tatsächlich, und wie wird das nachweisbar dokumentiert (Lohnverrechnung, Banktransfers, Abrechnungen)?
  • Wer erteilt die täglichen Weisungen und führt die Arbeitsleitung, und wie wird das festgehalten (Einsatzpläne, Organigramme, Protokolle)?

Gerade langjährige Einsätze von Fremdpersonal im selben Betrieb, Übernahmen von Teilen des Personals oder Wechsel von Dienstleistern sollten arbeitsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich geprüft werden. In Wien und ganz Österreich beobachten Gerichte bei derartigen Konstellationen sehr genau, wer wirtschaftlich als Arbeitgeber auftritt – und stützen sich bei ihrer Beurteilung stark auf die dokumentierten Fakten.

Häufige Fragen zur Arbeitgeberstellung bei Zeitarbeit und Fremdfirmen-Einsatz

Kann ich in Österreich zwei Arbeitgeber gleichzeitig haben?
In Österreich gilt: Sie können mehrere Arbeitsverhältnisse nebeneinander haben, aber jedes beruht auf § 1153 ABGB. Für denselben Job gelten nur dann zwei Arbeitgeber, wenn beide Arbeitgeberfunktionen ausüben und dies nachweisbar ist. Entscheidungen wie 8 ObA 13/18x zeigen, dass Gerichte sehr streng prüfen.

Habe ich Anspruch auf Feststellung, dass der Einsatzbetrieb mein Arbeitgeber ist?
In Österreich gilt: Sie können auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses klagen, gestützt auf § 1153 ABGB und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG). Sie müssen aber beweisen, dass der Einsatzbetrieb das wirtschaftliche Risiko trägt und Arbeitgeberpflichten erfüllt. Der OGH in 8 ObA 13/18x verlangt dafür klare Tatsachen.

Was passiert, wenn mein angeblicher Arbeitgeber nur „pro forma“ existiert?
In Österreich gilt: Ist eine Firma nur zum Schein zwischengeschaltet, kann der faktische Beschäftiger als echter Arbeitgeber gelten (§ 879 ABGB, AÜG). Dann haften Beschäftiger und Überlasser für Entgelt und Beiträge. Der OGH prüft solche Schein-Konstruktionen aber streng einzelfallbezogen.

Kann ich gegen ein Urteil der zweiten Instanz immer außerordentliche Revision erheben?
In Österreich gilt: Eine außerordentliche Revision ist nur zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. In 8 ObA 13/18x hat der OGH klargestellt, dass bloße Kritik an der Sachverhaltswürdigung nicht genügt; es braucht eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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