Pichler Rechtsanwalt GmbH

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Elternkarenz prüfen

Startseite  •  Aktuelles  •  09.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Elternkarenz prüfen

Elternkarenz, Suspendierung und Entlassung: Wie der OGH die Grenzen der Anfechtung gezogen hat

Entlassung ungerechtfertigt OGH Stellen Sie sich vor, Sie sind in Elternkarenz, werden plötzlich suspendiert und wenige Tage später entlassen – und Ihre Klage scheitert, weil frühere Urteile Sie blockieren: Genau um diese Konstellation geht es beim Fokus-Keyword Elternkarenz und Entlassung.

Von der Elternkarenz zur Entlassung: Wie es zur Eskalation kam

Die Arbeitnehmerin arbeitete seit Jahren für ein Unternehmen mit österreichischer Zweigniederlassung. Nach der Geburt ihres Kindes schloss sie mit der Arbeitgeberin eine Vereinbarung über Elternkarenz. Die Details dieser Vereinbarung wurden später zum Zündstoff des Rechtsstreits.

Nach einiger Zeit kam es zu schwerwiegenden Vorwürfen gegen die Arbeitnehmerin. Die Arbeitgeberin beauftragte ein strafrechtliches Gutachten, sprach am 24.02.2017 eine Suspendierung aus und entließ die Arbeitnehmerin mit Wirksamkeit 28.02.2017. Die Entlassung wurde von der Leiterin der österreichischen Zweigniederlassung nach Rücksprache mit den Eigentümervertretern ausgesprochen.

Wesentlich: In einem früheren Verfahren hatte das Arbeits- und Sozialgericht Wien bereits rechtskräftig festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entlassung kein besonderer Kündigungs- oder Entlassungsschutz (etwa Mutterschutz) mehr bestanden. Diese Entscheidung band alle späteren Instanzen – auch den Obersten Gerichtshof (OGH).

Die Arbeitnehmerin argumentierte später, die Elternkarenzvereinbarung sei sittenwidrig und daher nicht voll wirksam gewesen. Wäre die Vereinbarung wirklich teilweise nichtig gewesen, hätte die Karenz – so ihr Standpunkt – bis Mai 2017 gedauert, und sie hätte weiterhin besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz gehabt. Sie begehrte daher die Feststellung, dass ihr Dienstverhältnis aufrecht sei, hilfsweise weitergehende Ansprüche.

(OGH 24.04.2020, 8 ObA 24/20t): Die außerordentliche Revision der Arbeitnehmerin wurde zurückgewiesen, weil keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vorlag und rechtskräftige Feststellungen zur fehlenden Schutzfrist und zur Rechtzeitigkeit der Entlassung für den OGH bindend waren.

Die Vorinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht als Berufungsgericht – hatten das Haupt- und das Eventualbegehren der Arbeitnehmerin bereits abgewiesen. Sie sahen weder eine Sittenwidrigkeit der Elternkarenzvereinbarung noch eine verspätete Geltendmachung des Entlassungsgrundes. Die Klägerin griff diese Beurteilung mit einer außerordentlichen Revision an den OGH an. Der OGH vom 24.04.2020, 8 ObA 24/20t, wies diese Revision zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.04.2020 in der Entscheidung (OGH 24.04.2020, 8 ObA 24/20t) betont, dass rechtskräftige Feststellungen aus einem Vorverfahren – hier zum fehlenden besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz – für spätere Verfahren bindend sind und im Rahmen einer außerordentlichen Revision nicht neu aufgerollt werden können.

Welche Rechte habe ich bei Entlassung aus der Elternkarenz – und was bedeutet Rechtskraft?

Im österreichischen Arbeitsrecht treffen zwei Ebenen aufeinander: Ihre materiellen Rechte (z.B. Kündigungsschutz, Mutterschutz, Elternkarenz) und das Verfahrensrecht (Fristen, Rechtskraft, Instanzenzug). Wer nur den materiellen Schutz kennt, aber die verfahrensrechtlichen Hürden übersieht, verliert oft den Prozess.

Die Elternkarenz und der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz beruhen vor allem auf dem Mutterschutzgesetz (MSchG) und dem Väter-Karenzgesetz (VKG). Daneben greifen allgemeine arbeitsrechtliche Regeln, etwa die Kündigungsanfechtung nach § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) oder Schadenersatzansprüche nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).

In Österreich gilt: Wer eine Kündigung oder Entlassung anfechten möchte, muss die arbeitsrechtlichen Fristen strikt einhalten und bereits vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (oder dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht) alle relevanten Einwände vorbringen. Später im Revisionsverfahren geht es fast nur mehr um Rechtsfragen, nicht mehr um neue Tatsachen oder eine „zweite Chance“ auf Beweisführung.

Die Zivilprozessordnung regelt in § 502 ZPO, unter welchen Voraussetzungen eine ordentliche Revision an den OGH zulässig ist – nämlich bei erheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. § 508a Abs 2 ZPO regelt ergänzend die außerordentliche Revision: Sie ist nur dann zulässig, wenn trotz Verneinung der Zulässigkeit durch das Berufungsgericht tatsächlich eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Einen Überblick über die geltende Fassung der Zivilprozessordnung finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes unter Zivilprozessordnung (ZPO).

Nach § 1162d Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) haben Arbeitnehmer bei sittenwidrigen Vereinbarungen – etwa zu Arbeitszeit, Entgelt oder Karenz – Anspruch darauf, dass die sittenwidrigen Teile nichtig sind und die gesetzlichen Schutzbestimmungen an deren Stelle treten. Ob eine Sittenwidrigkeit vorliegt, beurteilt das Gericht aber im Einzelfall auf Basis der konkreten Feststellungen.

In Österreich gilt: Die Rechtskraft eines früheren Urteils bindet spätere Verfahren zu denselben Parteien und demselben Rechtsverhältnis. Wer einen bestehenden rechtskräftigen Spruch zur Frage des Kündigungs- oder Entlassungsschutzes ignoriert, kann in späteren Verfahren kaum mehr erfolgreich behaupten, es hätte doch besonderer Schutz bestanden.

Im vorliegenden Fall aus dem Jahr 2020 versuchte die Arbeitnehmerin, über den Umweg der behaupteten Sittenwidrigkeit der Elternkarenzvereinbarung nachträglich besonderen Kündigungsschutz zu konstruieren. Der OGH stellte klar, dass die bisherigen Feststellungen zu den Zeitpunkten der Karenz und zum Ende des Schutzes bereits rechtskräftig waren und die behauptete Sittenwidrigkeit nicht ausreichend belegt wurde.

OGH-Entscheidung 8 ObA 24/20t: Entlassung ungerechtfertigt OGH

Das Urteil (OGH 24.04.2020, 8 ObA 24/20t) stellt fest, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist, weil keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO vorliegt und die bisherigen Feststellungen bindend sind.

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.04.2020 (8 ObA 24/20t) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitnehmerin zurückgewiesen wird, weil keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO vorliegt und die Argumente zur Sittenwidrigkeit und zur angeblich verspäteten Entlassung auf der vorhandenen Tatsachengrundlage nicht durchgreifen.

Zentral war die Bindungswirkung eines früheren rechtskräftigen Urteils: Dort war zugunsten der Arbeitgeberin festgestellt worden, dass zum Zeitpunkt der Entlassung kein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz mehr bestand. Der OGH betonte, dass diese Feststellung „gesetzt“ ist und in späteren Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Eine außerordentliche Revision eignet sich nicht dazu, frühere Feststellungen zu „korrigieren“.

Die Arbeitnehmerin argumentierte, die Entlassung sei verspätet ausgesprochen worden, weil die Arbeitgeberin zunächst nur suspendiert und dann mehrere Tage zugewartet habe. Der OGH prüfte, ob die Suspendierung und die Einholung eines strafrechtlichen Gutachtens als zumutbare Vorbereitungshandlungen für die Entlassungsentscheidung anzusehen sind. Er folgte den Vorinstanzen und sah darin eine zulässige Prüfphase, die die Unverzüglichkeit nicht zerstört.

Zur behaupteten Sittenwidrigkeit der Elternkarenzvereinbarung stellte der OGH fest, dass die von den Unterinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für eine Nichtigkeit bieten. Es gab keine Feststellungen etwa zu massiver Überrumpelung, besonders krasser Benachteiligung oder Verstoß gegen zwingende Schutzvorschriften. Ohne entsprechende Tatsachengrundlage konnte der OGH die Vereinbarung nicht als sittenwidrig qualifizieren.

Für das österreichische Arbeitsrecht ist dieses Urteil aus dem Jahr 2020 bedeutsam, weil es die Rolle des OGH klar umreißt: Der Oberste Gerichtshof ist keine „dritte Tatsacheninstanz“, sondern überprüft primär Rechtsfragen. Wer seine Karten nicht bereits vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und dem Oberlandesgericht sorgfältig ausspielt, kann im Revisionsverfahren nur in extrem engen Grenzen noch etwas retten.

Was bedeutet das Urteil praktisch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich? Rechtsanwalt Wien

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich zeigt 8 ObA 24/20t sehr deutlich, wie wichtig frühe und vollständige Prozessführung ist. Wer eine Entlassung anfechten oder besondere Schutzrechte aus der Elternkarenz geltend machen möchte, muss die relevanten Einwendungen rechtzeitig und konkret in der ersten Instanz vorbringen. Verfahrensfehler und mangelnde Tatsachenbehauptungen lassen sich später kaum ausbügeln.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – Suspendierung, danach Entlassung in oder kurz nach der Elternkarenz – sollten Sie drei Dinge sofort tun:

  • Alle Unterlagen sichern: Elternkarenzvereinbarung, Schreiben zur Suspendierung, Entlassung, E-Mails, Gesprächsnotizen, Kalendereinträge.
  • Fristen prüfen und rechtzeitig Klage oder Anfechtung einbringen – idealerweise mit Unterstützung eines auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Wien.
  • Den zeitlichen Ablauf exakt dokumentieren: Wann haben Sie wen informiert? Wann hat die Arbeitgeberin welche Schritte gesetzt (Suspension, Gutachten, Entlassung)?

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen verdeutlicht das Urteil, wie wichtig saubere Dokumentation und ein klarer Entscheidungsprozess sind. Die Suspendierung als vorgelagerte Maßnahme kann rechtlich zulässig sein, wenn sie tatsächlich der Abklärung schwerwiegender Vorwürfe dient und die Entlassung danach ohne unnötige Verzögerung erfolgt.

Arbeitgeber sollten insbesondere:

  • Vereinbarungen über Elternkarenz schriftlich und klar strukturiert gestalten, einschließlich allfälliger Änderungen und vorzeitiger Beendigungen.
  • Vor einer Entlassung jeden Schritt (Ermittlungen, Gutachten, interne Abstimmungen) nachvollziehbar festhalten, um die Unverzüglichkeit begründen zu können.
  • Bei bestehenden Vorentscheidungen (z.B. aus früheren Verfahren) die Rechtskraft beachten; sie kann die Verteidigungsstrategie stützen, aber spätere Korrekturen unmöglich machen.

Das Urteil zeigt auch: Wer in Österreich arbeitsrechtliche Streitigkeiten führt, muss das Zusammenspiel von materiellen Schutzrechten (wie Elternkarenz) und prozessualen Instrumenten (Rechtskraft, Revision, Wiederaufnahme) verstehen. Eine fachkundige Begleitung durch eine arbeitsrechtlich spezialisierte Kanzlei wie die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien (Tel: 01/5130700, Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at) ist daher oft entscheidend.

Häufige Fragen zu Entlassung während oder nach der Elternkarenz und OGH 8 ObA 24/20t

Habe ich Anspruch auf besonderen Kündigungsschutz, wenn meine Elternkarenz noch läuft?
In Österreich gilt: Während aufrechter Elternkarenz besteht besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz nach Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. Väter-Karenzgesetz (VKG); siehe auch OGH 24.04.2020, 8 ObA 24/20t.

Kann ich eine Entlassung anfechten, wenn ich zuerst suspendiert und erst später gekündigt wurde?
In Österreich gilt: Eine Entlassung muss unverzüglich erklärt werden (§ 27 Angestelltengesetz (AngG)). Eine kurze Suspendierung zur Abklärung schwerwiegender Vorwürfe kann zulässig sein (OGH 24.04.2020, 8 ObA 24/20t).

Was passiert, wenn eine Elternkarenzvereinbarung sittenwidrig ist?
In Österreich gilt: Sittenwidrige Vereinbarungen sind nach § 879 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) nichtig; die gesetzlichen Schutzrechte treten an ihre Stelle (vgl. § 1162d ABGB).

Kann ich in einer außerordentlichen Revision frühere Feststellungen zu meinem Kündigungsschutz korrigieren lassen?
In Österreich gilt: Rechtskräftige Feststellungen binden spätere Verfahren (§ 411 ZPO). Eine außerordentliche Revision nach § 508a Abs 2 ZPO dient nur der Klärung erheblicher Rechtsfragen (OGH 24.04.2020, 8 ObA 24/20t).


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at