Pichler Rechtsanwalt GmbH

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Ende mit Kündigungsfrist

Startseite  •  Aktuelles  •  19.06.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Ende mit Kündigungsfrist

Letzte Wochen abgeschnitten: Kündigungsentschädigung nach Eigenkündigung endet mit der eigenen Kündigungsfrist

Sie haben ordentlich gekündigt, zählen die letzten Wochen – und werden noch vor dem letzten Tag fristlos entlassen? Der Leitfall Entlassung ungerechtfertigt OGH zeigt die Grenze klar. Die Kündigungsentschädigung nach Eigenkündigung ist dann begrenzt: Geld gibt es nur bis zum bereits feststehenden Ende der eigenen Kündigungsfrist.

Vom letzten Arbeitstag getrennt: Wie eine Schreibkraft in Wien um jeden Tag kämpfen musste

Die Geschichte beginnt unscheinbar: Eine Schreibkraft kündigt ihr unbefristetes Dienstverhältnis ordnungsgemäß zum Monatsende. Die letzten Wochen will sie sauber übergeben, Urlaubstage sind geplant, die Kündigungsfrist läuft. Plötzlich spricht das Unternehmen die fristlose Entlassung aus. Der Entlassungsgrund hält vor Gericht nicht. Was steht der Arbeitnehmerin zu – und wie lange?

Die Angestellte forderte Entgelt für mehr als die verbleibenden Wochen, nämlich drei Monate. Das Erstgericht bejahte die volle Summe. Die zweite Instanz kürzte auf das, was bis zum ohnehin vereinbarten letzten Arbeitstag angefallen wäre. Vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) blieb die Arbeitnehmerin erfolglos; siehe (OGH 15.06.1976,
4Ob43/76)
. Die Kernaussage traf viele: Wer selbst kündigt, setzt damit das Enddatum – und an diesem Datum orientieren sich weitere Ansprüche.

Die Entscheidung ist hier nachlesbar: (OGH 15.06.1976, 4Ob43/76). Damit schärfte der OGH den Blick für eine Alltagssituation im österreichischen Arbeitsrecht: Entlassung während laufender Eigenkündigung.

Am 15.06.1976 entschied der OGH in 4Ob43/76, dass bei ungerechtfertigter Entlassung nach Eigenkündigung nur Kündigungsentschädigung bis zum Ende der eigenen Kündigungsfrist gebührt.

Welche Ansprüche umfasst die Kündigungsentschädigung nach Eigenkündigung bei anschließender Entlassung?

Der Dreh- und Angelpunkt ist § 29 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG). Diese Bestimmung sagt: Wird ein Angestellter ohne wichtigen Grund entlassen, steht ihm das Entgelt bis zum Ablauf der bestimmten Vertragszeit zu. Durch eine Eigenkündigung wird ein ursprünglich unbefristetes Dienstverhältnis auf den Ablauf der Kündigungsfrist „befristet“. Genau dort endet der Anspruch. Der Leitfall Entlassung ungerechtfertigt OGH bestätigt diese Auslegung.

Für die Praxis bedeutet das: Entgelte und Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) laufen bis zum schon feststehenden Kündigungstermin. Eine pauschale „Drei-Monats-Regel“ existiert nicht. Das gilt auch in Wien und überall in Österreich. Wichtig ist die korrekte Aliquotierung und die Berücksichtigung kollektivvertraglicher Sonderbestimmungen – wie es der Leitfall Entlassung ungerechtfertigt OGH verdeutlicht.

Nach § 23 Abs 7 Angestelltengesetz (AngG) kann trotz Eigenkündigung eine Abfertigung im Altsystem fällig werden, wenn der Arbeitgeber ungerechtfertigt entlässt. Das wirkt oft überraschend: Die Eigenkündigung nimmt die Abfertigung nicht automatisch weg. Ausschlaggebend ist, dass die Entlassung zu Unrecht erfolgte und damit die gesetzliche Sanktion greift.

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) liefert die zivilrechtliche Grundlage für die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen und Schadenersatz. Doch im Arbeitsrecht gehen die speziellen Regeln des AngG vor. Daher zählt bei Angestellten primär der klare Wortlaut des § 29 AngG – und genau an ihm hat der OGH in 4Ob43/76 die Linie gezogen.

In Österreich gilt: § 29 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) gewährt bei ungerechtfertigter Entlassung nach Eigenkündigung nur Entgelt bis zum Ablauf der eigenen Kündigungsfrist; weitergehende pauschale Ersatzzeiten bestehen nicht. Zum Gesetzestext: Angestelltengesetz (AngG).

OGH-Entscheidung: Warum der Endtermin der Eigenkündigung alles entscheidet

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.06.1976 (4Ob43/76) entschieden, dass die Eigenkündigung ein unbefristetes Dienstverhältnis in ein bis zum Kündigungstermin befristetes Dienstverhältnis umwandelt; die Kündigungsentschädigung reicht daher nur bis zu diesem Termin.

Das erstinstanzliche Gericht hatte der Arbeitnehmerin drei Monatsentgelte zugesprochen. Das Berufungsgericht kürzte den Anspruch auf die Zeit bis zum bereits fixierten letzten Arbeitstag. Der OGH bestätigte diese Sicht. Begründung: Nach einer wirksamen Eigenkündigung steht das Ende des Vertrags fest. § 29 Abs 1 AngG knüpft exakt an diesen „Ablauf der bestimmten Zeit“ an.

Überraschend für viele war nicht die Anerkennung der ungerechtfertigten Entlassung, sondern die strikte Begrenzung des Geldanspruchs. Der OGH betonte zudem die Kehrseite: Die ungerechtfertigte Entlassung kann eine Abfertigung im Altsystem auslösen. Im arbeitsgerichtlichen Alltag in Wien verhandeln solche Konstellationen zunächst das Arbeits- und Sozialgericht Wien, im Rechtsmittelzug häufig das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) – bevor der OGH in letzter Instanz die Linie festlegt.

Diese Entscheidung schafft Klarheit im österreichischen Arbeitsrecht: Die Kündigungsfrist ist mehr als eine Übergangszeit. Sie definiert das rechtlich verbindliche Enddatum, an dem auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Entlassung stoppen. Wer selbst kündigt, setzt damit den Rahmen für alle Folgerechte – ein Kernpunkt im Leitfall Entlassung ungerechtfertigt OGH.

Konkrete Folgen für Ihren Fall: Was jetzt zählt – und was nicht

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, prüfen Sie zuerst Termine und Fristen. In Österreich zählt der selbst bestimmte Endtag Ihrer Eigenkündigung. Der Leitfall Entlassung ungerechtfertigt OGH zeigt: Bis dahin können Entgelt, Sonderzahlungen und offene Urlaubsersatzleistungen fällig sein. Darüber hinausgehende „Bonus-Monate“ gibt es nicht – das hat der OGH in 4Ob43/76 unmissverständlich festgehalten.

Drei typische Konstellationen in Wien und ganz Österreich zeigen die Reichweite:

  • Sie haben bereits gekündigt und werden fristlos entlassen: Verlangen Sie Entlohnung bis zum Ende Ihrer Kündigungsfrist inklusive aliquoter Sonderzahlungen. Dokumentieren Sie Daten und Beweise.
  • Ihr Arbeitgeber behauptet einen Entlassungsgrund: Fordern Sie die Begründung schriftlich ein. Halten Sie Zeugen und Unterlagen bereit. Bei Uneinigkeit führt der Weg zum Arbeits- und Sozialgericht Wien.
  • Sie sind Arbeitgeber oder HR: Entlassen Sie während einer laufenden Kündigungsfrist nur mit belastbaren Entlassungsgründen. Andernfalls drohen Entgeltkosten bis zum Kündigungstermin und – im Altsystem – eine Abfertigung.

Wenn Sie Arbeitnehmer sind, gehen Sie strukturiert vor:
– Erfassen Sie Eigenkündigungsdatum, Kündigungstermin und Entlassungsdatum.
– Rechnen Sie das Entgelt bis zum Endtermin samt Aliquotierung.
– Prüfen Sie die Abfertigung Alt nach § 23 Abs 7 AngG.
– Setzen Sie eine 14-tägige Zahlungsfrist und bereiten Sie bei Verzug eine Lohnklage vor.

Arbeitgeber in Österreich sollten ihre Prozesse anpassen. Eine Entlassungs-Checkliste verhindert Schnellschüsse. Payroll muss die Kündigungsentschädigung bis zum Endtermin automatisch berechnen. Interne Freigaben (Vier-Augen-Prinzip) sind ratsam, wenn während einer laufenden Kündigungsfrist eine Entlassung im Raum steht. So vermeiden Sie zusätzliche Kosten und Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien und dem OGH.

Rechtsanwalt Wien: Entlassung ungerechtfertigt OGH – schnelle Hilfe

Sie benötigen eine Einschätzung zu Ansprüchen bis zum Ende der Kündigungsfrist? Bei Entlassung während laufender Eigenkündigung klären wir Fristen, Berechnung und Prozesschancen – leitend nach dem Grundsatz Entlassung ungerechtfertigt OGH.

Häufige Fragen zur Entlassung während der eigenen Kündigungsfrist

Kann ich nach meiner Eigenkündigung bei ungerechtfertigter Entlassung drei Monate verlangen?
In Österreich gilt: Nein. Nach § 29 Abs 1 Angestelltengesetz gebührt Entgelt nur bis zum Ende der eigenen Kündigungsfrist. Der OGH hat das in 4Ob43/76 bestätigt.

Habe ich Anspruch auf Sonderzahlungen, wenn ich während der Kündigungsfrist entlassen werde?
Ja. Nach § 29 Abs 1 Angestelltengesetz umfasst die Kündigungsentschädigung das Entgelt bis zum Endtermin einschließlich aliquoter Sonderzahlungen. OGH 4Ob43/76 stützt diese Sicht.

Was passiert, wenn der Entlassungsgrund nicht beweisbar ist?
In Österreich gilt: Die Entlassung ist dann ungerechtfertigt. Sie erhalten Entgelt bis zum Ende der Kündigungsfrist (§ 29 Abs 1 AngG) und im Altsystem kann § 23 Abs 7 AngG eine Abfertigung auslösen.

Wo klage ich meine Ansprüche in Wien ein?
In Österreich gilt: Zuständig ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Berufungen gehen regelmäßig an das Oberlandesgericht Wien; Leitlinien setzt der OGH, etwa in 4Ob43/76.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at