
Fahrtkosten bei wechselnden Einsatzorten: Nach der Entlassung kämpfte eine Reinigungskraft um jeden Euro
Eine Reinigungskraft wurde nach Kundenbeschwerden entlassen und musste zusätzlich darum kämpfen, dass ihr der Arbeitgeber die günstigste Fahrkarte ersetzt: Der Fall zur Frage Entlassung ungerechtfertigt OGH zeigt, wann Fahrtkosten bei wechselnden Einsatzorten auch ohne einzelne Fahrscheine zustehen können.
Drei Einsatzorte, Kundenbeschwerden und eine Entlassung am letzten Arbeitstag
Die Arbeitnehmerin arbeitete vom 2. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2010 als Reinigungsarbeiterin in einem Gebäudereinigungsunternehmen. Das Unternehmen teilte sie an drei verschiedenen Einsatzorten ein. Während ihrer Arbeitszeit erledigte sie die Reinigungsarbeiten, die ihr jeweils aufgetragen wurden.
In den letzten Monaten äußerten zwei Kunden Kritik an der Qualität ihrer Arbeit. Die Arbeitgeberin reagierte darauf zunächst nicht mit einer Verwarnung oder einer anderen arbeitsrechtlichen Maßnahme. Als eine Kundin den Auftrag am 31. Mai 2010 beendete, entließ der Geschäftsführer die Arbeitnehmerin noch am selben Tag.
Für die Arbeitnehmerin stand damit nicht nur der Verlust ihres Arbeitsplatzes im Raum. Offen waren außerdem Lohnbestandteile, anteilige Sonderzahlungen und der Ersatz eines Teils der Kosten für drei Jahresfahrkarten. Sie bestritt, dass die sofortige Entlassung gerechtfertigt gewesen sei, und verlangte die aus ihrer Sicht noch offenen Ansprüche.
Das Erstgericht gab der Arbeitnehmerin weitgehend recht. Auch das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen. Lediglich bei den Fahrtkosten zog es 65 Euro ab. Die Arbeitgeberin wollte diese Beurteilung nicht akzeptieren und brachte die Sache vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
Die Entscheidung wird im Fließtext als (OGH 25.05.2011, 8 ObA 36/11v) zitiert.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 25.05.2011 in 8 ObA 36/11v, dass die Revision der Arbeitgeberin zurückzuweisen war, weil die Vorinstanzen die Fahrtkosten und die Entlassung nach der bestehenden Rechtsprechung richtig beurteilt hatten.
Wann greifen Fahrtkosten bei wechselnden Einsatzorten?
Maßgeblich war § 6 des Kollektivvertrags für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger. Dieser Kollektivvertrag regelt unter anderem, unter welchen Voraussetzungen notwendige Fahrtkosten nach der tarifgünstigsten Lösung zu ersetzen sind. Der einschlägige Text ist im Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger abrufbar.
Die entscheidende Frage lautete nicht, ob die Arbeitnehmerin jeden einzelnen Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt hatte. Entscheidend war vielmehr, welche Fahrkartenlösung aufgrund der konkreten Diensteinteilung insgesamt am günstigsten war. Bei drei Einsatzorten konnte eine Jahreskarte wirtschaftlich sinnvoller sein als eine Abrechnung einzelner Tageskarten.
Der Anspruch konnte deshalb auch bestehen, wenn die Arbeitnehmerin zu Fuß ging, mit dem eigenen Auto fuhr oder kostenlos mitgenommen wurde. Der kollektivvertragliche Ersatz knüpfte nach der Beurteilung des OGH nicht zwingend an die tatsächliche Verwendung eines bestimmten Verkehrsmittels an. Er sollte den notwendigen und tarifgünstigsten Aufwand der Arbeitseinteilung abbilden.
In Österreich gilt: Nach § 6 des Kollektivvertrags für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger können notwendige Fahrtkosten nach der günstigsten Tariflösung zustehen, wenn die konkrete Diensteinteilung mehrere Einsatzorte erfordert; einzelne Fahrscheine oder die tatsächliche Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind nicht immer entscheidend.
Eine anteilige Kürzung nach tatsächlich geleisteten Arbeitstagen war ebenfalls nicht automatisch zulässig. Wenn eine Zeitkarte für den gesamten maßgeblichen Zeitraum insgesamt die günstigste Variante darstellte, konnte der Arbeitgeber den Ersatz nicht ohne Weiteres auf einzelne Fahrten reduzieren.
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Warum die Revision zurückgewiesen wurde
Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies am 25.05.2011 in 8 ObA 36/11v die Revision der Arbeitgeberin mangels erheblicher Rechtsfrage zurück; damit blieben die von den Vorinstanzen festgestellten Ansprüche der Arbeitnehmerin auf Fahrtkosten und weitere Entgeltbestandteile bestehen.
Das Berufungsgericht hatte die Revision zunächst für zulässig gehalten. Es sah offenbar eine mögliche grundsätzliche Frage zur Auslegung der kollektivvertraglichen Fahrtkostenregelung. Der OGH verneinte jedoch eine ausreichende Bedeutung für eine neuerliche inhaltliche Prüfung. Die bisherige Rechtsprechung bot bereits eine tragfähige Grundlage.
Zusätzlich war die Auswahl zwischen einer Jahreskarte und einzelnen Tageskarten stark von den tatsächlichen Umständen abhängig. Dazu zählten die Einsatzorte, die Arbeitstage und die konkrete Diensteinteilung. Solche Feststellungen betreffen grundsätzlich die Tatsachenebene. Der OGH konnte sie im Revisionsverfahren nicht einfach durch eine eigene Berechnung ersetzen.
Auch bei der Entlassung überzeugte die Arbeitgeberin nicht. Die Arbeitnehmerin hatte ihre Arbeit nicht vollständig verweigert. Eine einschlägige Verwarnung lag nicht vor. Außerdem setzte sie am Tag der Entlassung keinen neuen, konkret festgestellten Pflichtverstoß. Kundenbeschwerden aus den Monaten davor reichten unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres als ausreichender Entlassungsgrund.
Der Fall zeigt damit zwei getrennte Prüfungen. Einerseits muss der Arbeitgeber die kollektivvertragliche Kostenregelung korrekt anwenden. Andererseits muss eine Entlassung auf einen konkreten und rechtzeitig geltend gemachten Grund gestützt werden. Eine allgemeine Unzufriedenheit mit der Arbeitsleistung ersetzt keine präzise Dokumentation. Die Suchfrage Entlassung ungerechtfertigt OGH ist deshalb anhand des konkreten Pflichtverstoßes und der zeitnahen Reaktion zu prüfen.
Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt dokumentieren sollten – Rechtsanwalt Wien
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie Fahrtkosten und Beendigung des Arbeitsverhältnisses getrennt prüfen. Ein Anspruch kann an einer unklaren Einsatzplanung scheitern, obwohl die Rechtsgrundlage grundsätzlich günstig ist. Bei einer Entlassung laufen außerdem oft kurze Fristen für Ansprüche oder eine Kündigungsanfechtung.
- Einsatzorte festhalten: Sammeln Sie Dienstpläne, Arbeitszeitaufzeichnungen, Nachrichten und Abrechnungen. Notieren Sie für jeden Arbeitstag, wo Sie eingesetzt waren.
- Tarife vergleichen: Vergleichen Sie Tages-, Wochen-, Monats- und Jahreskarten für den gesamten relevanten Zeitraum. Halten Sie fest, welche Variante nach der tatsächlichen Diensteinteilung am günstigsten war.
- Entlassung dokumentieren: Schreiben Sie den Ablauf des letzten Arbeitstags, den Wortlaut der Erklärung, frühere Beschwerden und fehlende Verwarnungen zeitnah auf.
Auch ohne gekaufte Fahrkarte kann eine Prüfung sinnvoll sein. Der OGH stellte in 8 ObA 36/11v gerade darauf ab, dass der Anspruch nicht zwingend die Vorlage einzelner Fahrscheine voraussetzt. Die wirtschaftliche Betrachtung muss jedoch nachvollziehbar bleiben.
Arbeitgeber sollten bei wechselnden Einsatzorten regelmäßig prüfen, welche Tarifvariante nach der tatsächlichen Planung am günstigsten ist. Eine automatische Kürzung auf jene Tage, an denen Arbeitnehmer tatsächlich ein öffentliches Verkehrsmittel nutzten, kann zu niedrig sein. Die Lohnverrechnung sollte den arbeitsrechtlichen Anspruch außerdem von der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung unterscheiden.
Vor einer Entlassung müssen Kundenbeschwerden mit Datum, Inhalt und Reaktion dokumentiert werden. Danach ist zu prüfen, ob eine einschlägige Verwarnung erforderlich war und welcher konkrete Pflichtverstoß die sofortige Beendigung tragen soll. Eine bloße Beendigung des Kundenauftrags ersetzt diese Prüfung nicht.
Das österreichische Arbeitsrecht behandelt Entlassungen besonders streng, weil sie das Arbeitsverhältnis sofort beenden. Ob daneben Ansprüche auf Abfertigung Alt, Abfertigung Neu, Sonderzahlungen oder offene Entgeltbestandteile bestehen, hängt von weiteren Umständen ab. Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit ist von der Prüfung einer Entlassung rechtlich zu unterscheiden.
Häufige Fragen zu Fahrtkosten und Entlassung
Kann ich Fahrtkosten verlangen, wenn ich keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzt habe?
Ja. Nach § 6 des Kollektivvertrags für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger kann der tarifgünstigste notwendige Aufwand unabhängig vom Verkehrsmittel zustehen; das bestätigte der OGH in 8 ObA 36/11v.
Habe ich Anspruch auf eine Jahreskarte, wenn ich an mehreren Einsatzorten arbeite?
Ja. Nach § 6 des Kollektivvertrags kann eine Jahreskarte ersetzt werden, wenn sie nach der konkreten Diensteinteilung günstiger als Einzelfahrkarten ist; das betrifft 8 ObA 36/11v.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mich nach Kundenbeschwerden sofort entlässt?
Nein, die Entlassung ist nicht automatisch wirksam. Nach 8 ObA 36/11v müssen ein konkreter Entlassungsgrund und eine rechtzeitige Geltendmachung vorliegen; fehlende Verwarnungen können dagegen sprechen.
Kann der Arbeitgeber die Fahrtkosten auf tatsächlich gearbeitete Tage kürzen?
Nein, nicht automatisch. Nach § 6 des Kollektivvertrags kann eine Zeitkarte maßgeblich sein, wenn sie für den gesamten Zeitraum günstiger ist; eine Kürzung muss die Diensteinteilung berücksichtigen.
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