Pichler Rechtsanwalt GmbH

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Ein Fehltag?

Startseite  •  Aktuelles  •  13.10.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Ein Fehltag?

Unentschuldigtes Fernbleiben am Montag: Warum eine sofortige Entlassung nicht automatisch zulässig ist

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Unentschuldigtes Fernbleiben kann für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sofort existenzielle Folgen haben — doch ein einzelner Fehltag beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Besonders entscheidend sind die tatsächlichen Auswirkungen auf den Betrieb, die Dauer der Abwesenheit und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2004 zeigt, warum eine abstrakte Gefahr nicht genügt.

Eine wichtige Maschine, ein fehlender Mitarbeiter und kein Produktionsausfall

Der Arbeitnehmer hätte an einem Montag eine Maschine bedienen sollen. Diese Maschine stand am Beginn eines bestimmten Produktionsablaufs. Auf den ersten Blick sprach daher vieles für eine erhebliche Pflichtverletzung: Fiel die Maschine aus, konnte sich das grundsätzlich auf die gesamte Produktion auswirken.

Der Arbeitnehmer erschien jedoch nicht zur Arbeit. Eine vorherige Meldung seiner Arbeitsverhinderung unterblieb. Im Betrieb bestand zwar die Anordnung, Verhinderungen rechtzeitig mitzuteilen. Der zuständige Meister konnte aber rasch reagieren und andere organisatorische Maßnahmen treffen. Die Produktion lief weiter. Ein konkreter Produktionsausfall entstand nicht.

Als Erklärung nannte der Arbeitnehmer zunächst ein Vorstellungsgespräch. Das Arbeitsverhältnis war bereits gekündigt worden. Zusätzlich verschwieg er zunächst, dass eine Krankmeldung beziehungsweise Krankschreibung vorlag. Dadurch erhielt sein Verhalten eine weitere problematische Dimension. Die Arbeitgeberin sah darin eine so schwere Pflichtverletzung, dass sie das Arbeitsverhältnis sofort beendete.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht bewerteten die Vorgänge anders. Sie stellten nicht allein auf die theoretische Bedeutung der Maschine ab. Entscheidend war vielmehr, was tatsächlich passiert war. Der Meister hatte den Ausfall aufgefangen, und ein konkreter Schaden war nicht eingetreten. Auch eine Meldung am Montag um 6 Uhr hätte nach den Feststellungen nichts mehr verändert.

Der Arbeitnehmer war außerdem zuvor nicht durch wiederholtes Zuspätkommen, Fernbleiben oder andere Unzuverlässigkeiten aufgefallen. Der einmalige Vorfall erhielt dadurch ein geringeres Gewicht. Die Arbeitgeberin akzeptierte diese Beurteilung nicht und wandte sich an den Obersten Gerichtshof.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 20.10.2004 in (OGH 20.10.2004, 8 ObA 37/04f), dass ein einmaliges Fernbleiben ohne konkreten Produktionsausfall und eine falsche Begründung unter den festgestellten Umständen keine sofortige Entlassung rechtfertigten. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wurde mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die Entscheidung ist damit mehr als zwölf Jahre alt und keine aktuelle Entscheidung; sie bietet aber weiterhin eine wichtige Orientierung für die Interessenabwägung im österreichischen Arbeitsrecht.

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Was gilt in Österreich? Beratung durch Rechtsanwalt Wien

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet zwischen einer Kündigung und einer Entlassung. Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist. Eine Entlassung wirkt grundsätzlich sofort. Sie setzt deshalb einen wichtigen Grund voraus, der dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar macht.

Für Angestellte ist zunächst das Angestelltengesetz (AngG) maßgeblich. § 27 Z 4 AngG erfasst unter anderem erhebliche Pflichtverletzungen und ein Verhalten, das die dienstlichen Pflichten schwer verletzt. Für Arbeiter kann § 82 lit f der Gewerbeordnung 1859 (GewO 1859) eine zentrale Grundlage bilden. Welche Bestimmung konkret gilt, hängt von der Tätigkeit und der rechtlichen Einordnung des Arbeitsverhältnisses ab.

Bei der Beurteilung zählen mehrere Gesichtspunkte: Wie lange dauerte die Abwesenheit? Welche Aufgabe blieb unerledigt? Entstand ein tatsächlicher Schaden? Hätte eine Meldung den Ablauf noch verbessert? Gab es frühere vergleichbare Vorfälle? Und wie schwer wiegt eine unrichtige Erklärung? Eine allgemeine Meldepflicht beantwortet diese Fragen nicht automatisch.

In Österreich gilt: Eine sofortige Entlassung wegen eines einzelnen Fehltags setzt nach § 27 Z 4 AngG oder § 82 lit f GewO 1859 eine erhebliche Pflichtverletzung voraus; eine bloß abstrakte Gefahr oder ein folgenloser Organisationsfehler reicht dafür nicht zwingend aus. Auch eine falsche Angabe kann das Vertrauen beeinträchtigen. Ihr Gewicht hängt jedoch vom gesamten Verhalten und insbesondere davon ab, ob sie einmalig blieb oder eine beharrliche Pflichtverletzung erkennen lässt. Der Fall zeigt, wann eine Entlassung ungerechtfertigt nach OGH-Rechtsprechung sein kann.

Daneben kann § 1162c Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) eine Mitverantwortung des Arbeitnehmers berücksichtigen. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu dienen, eine bereits ungerechtfertigte Entlassung nachträglich zu rechtfertigen. Zuerst muss feststehen, dass überhaupt ein ausreichender Entlassungsgrund vorlag.

Warum der OGH auf den tatsächlichen Schaden statt auf die Maschine blickte

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.10.2004 (8 ObA 37/04f) entschieden, dass das einmalige Fernbleiben und die unrichtige Begründung mangels konkreter betrieblicher Folgen keine sofortige Entlassung rechtfertigten. Der OGH bestätigte damit nicht, dass Arbeitnehmer ohne Konsequenzen der Arbeit fernbleiben dürfen. Er verlangte vielmehr eine konkrete Prüfung der Umstände. Diese Entscheidung ist ein zentraler Bezugspunkt für die Frage, ob eine Entlassung ungerechtfertigt nach OGH-Grundsätzen war.

Die Maschine hatte zwar eine wichtige Position im Produktionsprozess. Diese technische Bedeutung allein bewies aber keinen tatsächlichen Nachteil. Der Meister konnte rechtzeitig umorganisieren. Dadurch blieb die Produktion aufrecht. Das Gericht stellte daher auf den realen Ablauf ab, nicht auf eine lediglich mögliche Störung.

Auch die unterlassene Meldung führte zu keiner anderen Beurteilung. Eine Information am Montagmorgen hätte die Situation nach den Feststellungen nicht verbessert. Die Arbeitgeberin konnte deshalb nicht nachweisen, dass gerade die fehlende Verständigung einen zusätzlichen Schaden verursacht hatte. Eine Meldepflicht bleibt zwar bestehen. Ihre Verletzung muss aber im Zusammenhang mit ihren konkreten Auswirkungen bewertet werden.

Die falsche Erklärung des Arbeitnehmers verschärfte den Vorfall, erreichte aber nicht das erforderliche Gewicht. Das Gericht sah weder eine schwerwiegende Vertrauensunwürdigkeit noch eine beharrliche Pflichtverletzung. Dafür fehlten frühere gleichartige Vorfälle. Ein einmaliger Fehler wird arbeitsrechtlich anders bewertet als eine Serie von Abwesenheiten, Täuschungen oder Verspätungen.

Die Entscheidung zeigt außerdem, dass die Untergerichte einen Beurteilungsspielraum bei der Interessenabwägung besitzen. Der OGH griff nicht ein, weil die rechtliche Bewertung der Vorinstanzen vertretbar war. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG) prüfen in vergleichbaren Streitigkeiten ebenfalls den konkreten Schaden, die Dauer und die bisherige Verhaltensgeschichte. Eine automatische Regel für jeden Fehltag gibt es nicht.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall ableiten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den Ablauf so genau wie möglich sichern. Für Arbeitnehmer zählt nicht nur die Frage, ob ein Entlassungsgrund behauptet wird. Entscheidend sind auch die Beweise zum Dienstplan, zur Kommunikation und zu den tatsächlichen Auswirkungen im Betrieb.

  • Melden Sie jede Arbeitsverhinderung unverzüglich über den im Betrieb vorgesehenen Kommunikationsweg. Speichern Sie Nachrichten, E-Mails oder Gesprächsnotizen und halten Sie den Zeitpunkt fest.
  • Übermitteln Sie eine Krankenstandsbestätigung und erklären Sie den tatsächlichen Grund vollständig und wahrheitsgemäß. Widersprüchliche Angaben können das Vertrauen zusätzlich belasten.
  • Sichern Sie nach einer Entlassung sofort Dienstpläne, Nachrichten, ärztliche Bestätigungen und Namen möglicher Zeugen. Prüfen Sie, ob tatsächlich ein Schaden entstand und ob frühere gleichartige Vorfälle dokumentiert sind.

Eine Entlassung sollte unverzüglich rechtlich geprüft werden. Im österreichischen Arbeitsrecht können kurze Fristen für eine Kündigungsanfechtung oder für Ansprüche nach einer unberechtigten Entlassung laufen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Vorwurf als offensichtlich darstellt. Die Rechtsfolgen können von der Weiterbeschäftigung bis zu Schadenersatz- und Entgeltansprüchen reichen.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt der wichtigste Punkt in einer belastbaren Dokumentation. Vor einer Entlassung sollte feststehen, welche Arbeit konkret ausfiel, welche Auswirkungen tatsächlich eintraten und ob organisatorische Maßnahmen den Ausfall auffingen. Ebenso wichtig sind die Meldezeit, die Kommunikationswege und frühere gleichartige Pflichtverletzungen.

Eine Betriebsvereinbarung oder interne Weisung kann klare Meldeprozesse schaffen. Sie ersetzt aber nicht die Einzelfallprüfung. Auch bei einer wichtigen Position im Produktionsablauf muss der Arbeitgeber zwischen einer theoretischen Gefährdung und einem tatsächlich eingetretenen Nachteil unterscheiden. Eine falsche Erklärung ist gesondert zu bewerten. Sie rechtfertigt die sofortige Beendigung nicht automatisch, wenn sie einmalig bleibt und keine weiteren Umstände hinzutreten.

Häufige Fragen zum Fernbleiben und zur sofortigen Beendigung

Kann ich wegen eines einzigen Fehltags sofort entlassen werden?
Nein, nicht automatisch. Nach § 27 Z 4 AngG oder § 82 lit f GewO 1859 müssen die konkreten Umstände eine erhebliche Pflichtverletzung ergeben. Der OGH stellte in 8 ObA 37/04f auf tatsächliche betriebliche Nachteile und fehlende frühere Vorfälle ab.

Habe ich Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach einer unberechtigten Entlassung?
Ja, eine unberechtigte Entlassung kann Ansprüche auslösen. Ob eine Weiterbeschäftigung, Kündigungsentschädigung oder ein anderer Anspruch besteht, hängt vom Arbeitsverhältnis und der konkreten Beendigung ab. Nach § 1162b ABGB oder Sonderregelungen sind kurze Fristen zu beachten.

Was passiert, wenn ich den Grund meiner Abwesenheit falsch angebe?
Ja, eine falsche Angabe kann das Vertrauen des Arbeitgebers beeinträchtigen. Sie rechtfertigt nach 8 ObA 37/04f aber nicht automatisch eine Entlassung. Entscheidend sind Gewicht, Wiederholung, Zusammenhang mit der Abwesenheit und die konkreten Folgen für den Betrieb.

Kann eine fehlende Krankmeldung allein eine Entlassung rechtfertigen?
Nein, die fehlende Meldung reicht nicht zwingend aus. Maßgeblich sind § 27 Z 4 AngG, § 82 lit f GewO 1859 und die konkreten Auswirkungen. Eine Entlassung kommt eher in Betracht, wenn die Pflichtverletzung erheblich ist oder wiederholt vorkommt.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at