Pichler Rechtsanwalt GmbH

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Financial Director in Wien

Startseite  •  Aktuelles  •  08.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Financial Director in Wien

Vertrauensunwürdigkeit bei leitenden Angestellten: OGH-Entscheidung zur Entlassung eines Financial Director

Entlassung ungerechtfertigt OGH — Was passiert, wenn ein Financial Director Berichte „schönfärbt“, Millionen-Abweichungen verschweigt und sich auf Vorgaben der Konzernmutter beruft – reicht das für eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit im Sinn des österreichischen Arbeitsrechts?

Wie ein Financial Director in Wien seinen Job verlor – und warum der OGH nicht half

Der Arbeitnehmer war kein gewöhnlicher Angestellter: Er war Financial Director, gewerberechtlicher Geschäftsführer und gesamtvertretungsbefugter Prokurist einer Tochtergesellschaft in einem internationalen Konzern. Seine Aufgabe: Monat für Monat sogenannte MPS-Berichte (monthly profit statements) an die Konzernleitung zu liefern. Diese Reports beeinflussten sowohl strategische Entscheidungen als auch Bonusberechnungen im gesamten Konzern.

Über Jahre hinweg tauchten in diesen MPS-Berichten aber bestimmte Posten gar nicht oder in anderer Form auf. Die Folge: Die gemeldeten Verluste sahen erheblich niedriger aus als jene in den nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) erstellten Jahresabschlüssen. Die Differenz bewegte sich in einer Größenordnung von vielen Millionen Euro – am Ende lag die Gesamtabweichung im zweistelligen Millionenbereich.

Als diese Diskrepanz aufflog, reagierte die Arbeitgeberin drastisch: Sie sprach die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit aus. Der Financial Director verteidigte sich damit, er habe teilweise in Abstimmung mit der Konzernmutter bzw. nach deren Vorgaben gehandelt und sei daher nicht allein verantwortlich. Er argumentierte, er sei nur ein „Rädchen im System“ gewesen, das konzernweit befüllte Steuerungsinstrument nicht im Alleingang geändert zu haben.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien stellte fest, dass bei bestimmten Buchungszuordnungen willkürlich vorgegangen wurde, und dass es später zu koordinierten Umbuchungen kam. Das Oberlandesgericht als Berufungsgericht ging noch weiter: Selbst wenn einzelne Umbuchungen abgesprochen waren, hätte der Financial Director die massive Gesamtdifferenz klar und unmissverständlich anzeigen müssen. Weil er das unterließ, sah das Gericht darin zumindest grobe Fahrlässigkeit und einen Verlust der Vertrauenswürdigkeit.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bekam den Fall schließlich als außerordentliche Revision vorgelegt. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2020, (OGH 23.11.2020, 8 ObA 107/20y), bestätigte er die Linie der Vorinstanzen. Die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers wurde zurückgewiesen; die Entlassung blieb aufrecht.

(OGH 23.11.2020, 8 ObA 107/20y)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 23.11.2020 (8 ObA 107/20y) entschieden, dass die außerordentliche Revision eines Financial Director zurückgewiesen wird, weil seine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit gerechtfertigt war: Er hatte eine zweistellige Millionenabweichung zwischen Konzern-Reports und UGB-Abschlüssen trotz Kenntnis nicht offen gelegt – ein klarer Pflichtverstoß leitender Angestellter.

Welche Pflichten haben leitende Angestellte bei Berichten und Zahlen im österreichischen Arbeitsrecht? (Entlassung ungerechtfertigt OGH)

Leitende Angestellte stehen im österreichischen Arbeitsrecht in einer besonderen Vertrauensposition. Für sie gelten nicht nur die allgemeinen Treuepflichten, sondern gesteigerte Offenlegungs- und Kontrollpflichten. Zentral ist hier das Angestelltengesetz (AngG). Nach § 27 Angestelltengesetz (AngG) können Angestellte fristlos entlassen werden, wenn sie sich einer Vertrauensunwürdigkeit schuldig machen oder wichtige Interessen des Arbeitgebers schuldhaft verletzen.

Vertrauensunwürdigkeit bedeutet, dass ein vernünftiger Arbeitgeber nicht mehr darauf bauen kann, dass der Angestellte seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Bei einem Financial Director oder kaufmännischen Leiter ist das Vertrauen in die Richtigkeit von Zahlen, Berichten und Meldungen essenziell. Wer hier bewusst oder grob fahrlässig verzerrte Informationen liefert oder massive Unstimmigkeiten verschweigt, gefährdet die Grundlage des Dienstverhältnisses.

In Österreich gilt: Ein leitender Angestellter, der erhebliche Diskrepanzen zwischen internen Berichten und UGB-Abschlüssen kennt und nicht unverzüglich offenlegt, riskiert eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 AngG. Das gilt auch dann, wenn einzelne Buchungen mit einer Konzernmutter abgestimmt waren – die Gesamtverantwortung für Transparenz bleibt beim leitenden Mitarbeiter.

Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Berichterstattung ergibt sich nicht nur aus dem Angestelltengesetz, sondern auch aus allgemeinen Grundsätzen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), insbesondere aus der Vertragstreue (§ 914 ff ABGB) und aus der Schadensvermeidungspflicht. Je höher die Position, desto strenger beurteilen die Gerichte die Sorgfaltspflichten – gerade im Finanzbereich.

Das österreichische Arbeitsrecht stellt zudem klar, dass interne Abstimmungen mit der Konzernmutter oder anderen Stellen einen leitenden Angestellten nicht automatisch entlasten. Selbst wenn bestimmte Umbuchungen mit der Holding abgestimmt wurden, muss der lokale Financial Director für sich prüfen, ob die Gesamtdarstellung der wirtschaftlichen Lage noch stimmt. Erkennt er eine signifikante Fehlentwicklung, muss er diese aktiv melden und dokumentieren. Entlassung ungerechtfertigt OGH wird dadurch nicht automatisch vermieden.

In Österreich gilt: Nach § 27 AngG haben Arbeitnehmer – insbesondere in leitenden Funktionen – eine gesteigerte Pflicht, Schaden vom Arbeitgeber abzuwenden. Wer trotz Kenntnis von massiven Unregelmäßigkeiten in der Berichterstattung untätig bleibt oder sie vertuscht, verletzt diese Pflicht schuldhaft und setzt sich dem Risiko einer fristlosen Entlassung aus.

Was war an der OGH-Entscheidung für Financial Directors besonders heikel?

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.11.2020 (8 ObA 107/20y) entschieden, dass die Entlassung eines Financial Director wegen Vertrauensunwürdigkeit wirksam blieb, weil er die massive Diskrepanz zwischen MPS-Berichten und UGB-Abschlüssen nicht offenlegte und seine außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 502 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war.

Die Besonderheit dieses Falls liegt darin, dass der Arbeitnehmer argumentierte, er habe nur „nach oben“ gearbeitet: Viele Umbuchungen seien mit der Konzernmutter abgesprochen gewesen, dort habe man das Steuerungsinstrument so haben wollen. Trotzdem sahen das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht die Verantwortung beim Financial Director: Er hätte die kumulierte Abweichung – rund 34 Millionen Euro – nicht einfach hinnehmen dürfen.

Der OGH stellte in 8 ObA 107/20y klar, dass gerade leitende Angestellte im Finanzbereich nicht nur auf Einzelanweisungen reagieren dürfen, sondern die Gesamtauswirkung ihrer Berichterstattung im Blick behalten müssen. Wenn Berichte, die für Entscheidungen und Bonusberechnungen im Konzern maßgeblich sind, systematisch zu niedrige Verluste zeigen, muss der verantwortliche Finanzleiter handeln – jedenfalls dann, wenn er die Dimension der Abweichung erkennt oder erkennen muss.

Interessant ist auch die prozessuale Seite: Die außerordentliche Revision wurde nach § 502 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zurückgewiesen. Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur eine schlüssige, auf die Fakten des Einzelfalls gegründete Beurteilung der Vorinstanzen. Damit stärkt der Oberste Gerichtshof die Linie der Untergerichte: Bereits grob fahrlässiges Unterlassen der Meldung gewaltiger Abweichungen kann die Vertrauensunwürdigkeit begründen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 23.11.2020 (8 ObA 107/20y) entschieden, dass die Entlassung eines Financial Director rechtmäßig war, obwohl einzelne Buchungen mit der Konzernmutter abgestimmt waren. Entscheidend war, dass er die Gesamtabweichung von rund 34 Millionen Euro nicht meldete – diese Unterlassung zerstörte sein berufliches Vertrauensfundament.

Welche praktischen Konsequenzen ergeben sich für leitende Angestellte und Arbeitgeber in Österreich? — Rechtsanwalt Wien

Die Entscheidung des OGH ist für das österreichische Arbeitsrecht vor allem im Konzern- und Finanzbereich von Bedeutung. In Wien und ganz Österreich sind viele Unternehmen in internationale Konzernstrukturen eingebunden, in denen interne Berichte häufig wichtiger sind als der veröffentlichte Jahresabschluss. Genau hier verschärft das Urteil den Blick auf die Verantwortung einzelner Führungskräfte.

Wenn Sie leitender Angestellter im Finanz- oder Controllingbereich sind, betrifft Sie diese Rechtsprechung unmittelbar. Sobald Sie erkennen, dass interne Reports und UGB-Abschlüsse in erheblichem Ausmaß auseinanderfallen, reicht es nicht, sich auf mündliche oder pauschale Freigaben „von oben“ zu verlassen. Sie müssen Unstimmigkeiten aktiv ansprechen, dokumentieren und notfalls schriftlich auf ihre Risiken hinweisen.

In Österreich gilt: Ein Financial Director oder kaufmännischer Leiter, der sich bei problematischen Berichten hinter der Konzernmutter versteckt, handelt riskant. Der OGH zeigt in 8 ObA 107/20y deutlich, dass die persönliche Verantwortung für korrekte und vollständige Informationen nicht vollständig delegiert werden kann. Wer schweigt, obwohl er die Dimension kennt, verliert schnell seine Vertrauensposition – und damit seinen Arbeitsplatz.

Für Arbeitgeber und HR-Verantwortliche bedeutet die Entscheidung, dass klare Reporting-Pflichten in Dienstverträgen und internen Richtlinien unverzichtbar sind. Je genauer beschrieben ist, wann ein leitender Angestellter melden muss, desto besser lassen sich Konflikte vermeiden. Fehlende oder unklare Vorgaben führen sonst zu Auseinandersetzungen vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder anderen Arbeits- und Sozialgerichten in Österreich.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – sei es als Finanzleiter, der wegen „Unstimmigkeiten“ unter Druck gerät, oder als Arbeitgeber, der massiven Berichtsmängeln nachgehen muss –, sollten Sie konkrete Schritte setzen:

  • Dokumentieren Sie jede Weisung oder Abstimmung mit der Konzernmutter schriftlich und bewahren Sie diese Korrespondenz systematisch auf.
  • Melden Sie jede wesentliche Differenz zwischen internen Reports und Abschlüssen unverzüglich und schriftlich an Geschäftsführung bzw. Konzernleitung und verlangen Sie eine Bestätigung.
  • Überarbeiten Sie Dienstverträge und Reporting-Prozesse: Definieren Sie Schwellenwerte für meldepflichtige Abweichungen und legen Sie klare Eskalationswege mit Empfangsbestätigungen fest.

Häufige Fragen zum Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit bei leitenden Angestellten

Kann ich als Financial Director wegen falscher oder lückenhafter Berichte sofort entlassen werden?
In Österreich gilt: Ja. § 27 AngG erlaubt die fristlose Entlassung bei Vertrauensunwürdigkeit; der OGH (8 ObA 107/20y, 23.11.2020) bestätigte eine solche Entlassung wegen nicht gemeldeter Millionenabweichungen.

Habe ich Anspruch auf Schutz, wenn ich nur Anweisungen der Konzernmutter befolge?
In Österreich gilt: Nein. Die Befolgung von Konzernanweisungen entlastet nicht automatisch; § 27 AngG und die OGH-Entscheidung (8 ObA 107/20y) verlangen eigenverantwortliche Prüfung und Meldung wesentlicher Abweichungen.

Was passiert, wenn ich große Abweichungen zwischen internen Reports und UGB-Abschluss entdecke?
In Österreich gilt: Sie müssen wesentliche Abweichungen unverzüglich melden (§ 27 AngG). Unterlassene Meldungen können laut OGH (8 ObA 107/20y) die Vertrauensunwürdigkeit und damit eine Entlassung rechtfertigen.

Kann ich mich nach einer Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit erfolgreich wehren?
In Österreich gilt: Eine Anfechtung ist möglich, Erfolg hängt von Beweisen ab. Liegen grobe Pflichtverletzungen vor, wie in 8 ObA 107/20y, bestätigt der OGH die Entlassung; fehlende Dokumentation schwächt Ihre Chancen vor Gericht.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at