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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Fortsetzungsinteresse

Startseite  •  Aktuelles  •  04.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Fortsetzungsinteresse

Fortsetzungsinteresse nach Kündigung: Warum Zuwarten Ihr Dienstverhältnis kosten kann

Stellen Sie sich vor: Sie gewinnen Ihren Prozess, das Gericht bestätigt Ihr Dienstverhältnis – und trotzdem verlieren Sie Ihren Job, weil Sie auf eine neue Beendigungserklärung nicht rasch genug reagieren. Genau darum geht es beim Fortsetzungsinteresse nach Kündigung. Entlassung ungerechtfertigt OGH

Eine zweite Beendigungserklärung – und der späte Gang zum Gericht

Ein Vertragsbediensteter einer Gemeinde in Österreich war seit August 2006 angestellt. Die Gemeinde hatte ihn 2011 entlassen, doch der Arbeitnehmer wehrte sich. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab ihm recht, das Dienstverhältnis bestand weiter. Dieses Urteil hielt, auch in der zweiten Instanz.

Damit schien die Sache erledigt. Doch die Arbeitgeberin ließ nicht locker. Im Jänner 2014 erklärte die Gemeinde erneut, das Dienstverhältnis vorzeitig zu beenden – diesmal „eventualiter“, also für den Fall, dass das erste Vorgehen rechtlich nicht halten sollte. Der Arbeitnehmer vertraute darauf, dass das frühere Urteil ihn weiterhin schützte, und reagierte zunächst nicht mit einer neuen Klage.

Stattdessen versuchte er, außergerichtlich eine Lösung zu finden. Die Gemeinde erklärte aber mehrfach schriftlich, das Dienstverhältnis sei mit 17.01.2014 beendet. Eine Aufforderung zum Dienstantritt schickte sie nie. Der Arbeitnehmer blieb dennoch über lange Zeit untätig und brachte erst im September 2016 – also mehr als zwei Jahre später – eine Feststellungsklage ein, mit der er das Fortbestehen des Dienstverhältnisses klären wollte.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien sahen das kritisch: Sie meinten, der Arbeitnehmer habe sein Fortsetzungsinteresse nicht „unverzüglich“ gegenüber der Arbeitgeberin geltend gemacht und damit auf sein Recht verzichtet. Gegen diese Entscheidung versuchte er, eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zu richten.

(OGH 25.06.2019, 9 ObA 42/19w)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 25.06.2019 (OGH 25.06.2019, 9 ObA 42/19w), dass die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen wird; entscheidend dafür war, dass sein monatelanges Zuwarten als stillschweigende Hinnahme der Beendigung gewertet wurde. Diese Aussage zeigt klar: Wer sein Fortsetzungsinteresse nicht rechtzeitig klärt, verliert schnell jede Chance auf Weiterbeschäftigung.

Welche Rechte habe ich nach einer Beendigungserklärung wirklich?

Wenn ein Arbeitgeber eine Kündigung, Entlassung oder eine vorzeitige Auflösung erklärt, stellt sich im österreichischen Arbeitsrecht immer eine Kernfrage: Muss der Arbeitnehmer aktiv werden – und wie schnell? Gerade im öffentlichen Bereich, etwa bei Vertragsbediensteten von Gemeinden, geben frühere Urteile Sicherheit, aber sie ersetzen keine Reaktion auf neue Beendigungsschritte.

Nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) gilt: Wer auf ein bestimmtes Verhalten seines Vertragspartners länger nicht reagiert, kann damit sein stillschweigendes Einverständnis geben. § 863 ABGB regelt, dass sich aus bloßem Stillschweigen unter bestimmten Umständen eine Willenserklärung ergeben kann, etwa ein Verzicht oder eine Zustimmung. Dieses Prinzip spielt bei der Beurteilung des Fortsetzungsinteresses eine zentrale Rolle.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer, die das Fortbestehen des Dienstverhältnisses nach einer Kündigung oder Entlassung durchsetzen wollen, müssen ihr Fortsetzungsinteresse dem Arbeitgeber unverzüglich und klar mitteilen. Wer über Monate – oder gar Jahre – nur „herumprobiert“, aber keine klare rechtliche Position bezieht, läuft Gefahr, dass sein Zuwarten als Verzicht auf das Dienstverhältnis interpretiert wird.

Bei Angestellten ist zusätzlich das Angestelltengesetz (AngG) wichtig. Das Angestelltengesetz (AngG) regelt unter anderem Kündigungsfristen, Entlassungsgründe und den Kündigungsschutz. Auch wenn das AngG selbst keine ausdrückliche „Fortsetzungsinteresse“-Norm enthält, baut die Rechtsprechung des OGH darauf auf, dass Arbeitnehmer eine unberechtigte Beendigung zügig angreifen müssen, häufig mittels Kündigungsanfechtung oder Feststellungsklage.

Ein häufiger Irrtum in der Praxis in Wien und ganz Österreich: Viele Arbeitnehmer glauben, ein früheres, zu ihren Gunsten ergangenes Urteil „wirkt automatisch fort“ und deckt jede spätere Beendigung mit ab. Der Fall 9 ObA 42/19w zeigt jedoch, dass jede neue Beendigungserklärung für sich zu betrachten ist. Auch nach einem gewonnenen Vorprozess müssen Arbeitnehmer wieder rasch handeln, wenn der Arbeitgeber neuerlich die Beendigung erklärt.

Nach § 863 ABGB haben Arbeitnehmer in Österreich die Pflicht, ein Fortsetzungsinteresse nach einer Beendigungserklärung ohne schuldhaftes Zögern zu äußern; wer über längere Zeit schweigt oder nur unverbindliche Gespräche führt, riskiert, dass Gerichte sein Verhalten als stillschweigenden Verzicht auf das Dienstverhältnis werten.

Zur Vertiefung der gesetzlichen Grundlagen können Sie das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) im Rechtsinformationssystem des Bundes nachlesen:
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Was hat der OGH in 9 ObA 42/19w genau entschieden – Entlassung ungerechtfertigt OGH?

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.06.2019 (9 ObA 42/19w) entschieden, dass die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers zurückzuweisen ist, weil sein verspätetes Vorgehen gegen die zweite Beendigungserklärung kein erhebliches Rechtsproblem, sondern bloß eine Einzelfallwürdigung darstellt. Damit blieb die Auflösung seines Dienstverhältnisses letztlich aufrecht.

Der Arbeitnehmer argumentierte, er habe aufgrund des früheren, für ihn günstigen Urteils annehmen dürfen, dass er gegen die zweiten, „eventualiter“ ausgesprochene Auflösung nicht sofort erneut klagen müsse. Der OGH folgte dieser Sicht nicht. Die Gemeinde hatte mehrfach und unmissverständlich mitgeteilt, sie halte das Dienstverhältnis seit 17.01.2014 für beendet. Spätestens ab diesen Schreiben musste dem Arbeitnehmer klar sein, dass sein Arbeitsplatz ernsthaft in Frage stand.

Der OGH nahm eine typische Prüfung nach § 863 ABGB vor: Wie wirkt das Verhalten der Parteien nach außen? Welche Schlüsse darf ein objektiver Betrachter daraus ziehen? Das lange Zuwarten des Arbeitnehmers und seine Versuche, eine Wiedereinstellung formlos zu erreichen, wurden als stillschweigendes Einverständnis mit der Beendigung gewertet. Ein triftiger Grund für dieses Zögern lag aus Sicht des Gerichts nicht vor.

Wichtig ist der prozessuale Aspekt: In 9 ObA 42/19w stellte der OGH klar, dass Fragen, ob ein Fortsetzungsinteresse rechtzeitig geltend gemacht wurde, meist keine „erhebliche Rechtsfrage“ im Sinn des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) darstellen. Sie hängen stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Daher wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision nach § 508a Abs 2 ZPO zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.06.2019 (9 ObA 42/19w) entschieden, dass die außerordentliche Revision der klagenden Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Wer nach einer erneut ausgesprochenen Beendigung des Dienstverhältnisses nicht unverzüglich sein Fortsetzungsinteresse gegenüber dem Dienstgeber geltend macht, riskiert den Verlust seines Anspruchs. Rechtsgrundlage: § 863 ABGB (Beurteilung der Unverzüglichkeit bei der Geltendmachung von Ansprüchen).

Für die Praxis heißt das: Selbst wenn Untergerichte – wie hier das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien – die Frage der Unverzüglichkeit streng beurteilen, kann man sich vor dem OGH oft nicht mehr „retten“. Die Fristen und Reaktionszeiten entscheiden sich auf Tatsachenebene, nicht im Höchstgericht. Wer zögert, verliert das Spielfeld, bevor der Oberste Gerichtshof überhaupt noch einmal prüft.

Rechtsanwalt Wien: Sofortmaßnahmen

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist die Botschaft aus 9 ObA 42/19w klar: Nach einer Kündigung, Entlassung oder vorzeitigen Auflösung ist Schweigen brandgefährlich. Wer sein Fortsetzungsinteresse sichern will, sollte strukturiert und zeitnah handeln. Die Entscheidung zeigt eindrücklich, dass ein früherer Prozesserfolg keine „Dauerversicherung“ bietet.

Fortsetzungsinteresse sichern: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt konkret beachten müssen

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist die Botschaft aus 9 ObA 42/19w klar: Nach einer Kündigung, Entlassung oder vorzeitigen Auflösung ist Schweigen brandgefährlich. Wer sein Fortsetzungsinteresse sichern will, sollte strukturiert und zeitnah handeln. Die Entscheidung zeigt eindrücklich, dass ein früherer Prozesserfolg keine „Dauerversicherung“ bietet.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa weil Ihr Arbeitgeber nach einem gewonnenen Verfahren erneut eine Beendigung erklärt oder klar schreibt, das Dienstverhältnis sei beendet –, sollten Sie folgende Schritte setzen:

  • Reagieren Sie schriftlich und zeitnah (idealerweise binnen 2–4 Wochen) auf jede neue Beendigungserklärung und halten Sie ausdrücklich fest, dass Sie das Fortbestehen des Dienstverhältnisses begehren.
  • Fordern Sie den Arbeitgeber auf, Ihnen den Dienstantritt konkret zu ermöglichen (Dienstort, Dienstzeit, Beginn) oder zu bestätigen, dass Ihr bisheriger Arbeitsplatz weiterhin zur Verfügung steht.
  • Wenn der Arbeitgeber Ihr Verlangen ignoriert oder nochmals schriftlich erklärt, das Dienstverhältnis sei beendet, prüfen Sie sofort mit einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt eine Feststellungsklage oder Kündigungsanfechtung.

Für Arbeitgeber – insbesondere Gemeinden und andere öffentliche Dienstgeber – zeigt 9 ObA 42/19w eine andere Seite: Klare Kommunikation und gute Dokumentation sind entscheidend. Wer Dienstverhältnisse beendet, sollte das in rechtlich sauberer Form und mit nachvollziehbarer Begründung tun. Gleichzeitig sollten Arbeitgeber aber auf Wiedereinstellungsversuche oder Fortsetzungsbegehren nicht „blind“ reagieren, sondern strukturiert:

Arbeitgeber in Österreich sollten ein einheitliches, schriftliches Verfahren für Kündigungen und Entlassungen einführen, die Zustellung von Beendigungserklärungen genau dokumentieren und auf allfällige Fortsetzungsbegehren der Arbeitnehmer innerhalb kurzer Fristen schriftlich reagieren. Das reduziert das Risiko langwieriger Prozesse und erhöht die Vorhersehbarkeit arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen.

Ein Gerichtssieg kann bitter werden, wenn man zu lange damit wartet, ihn durchzusetzen. Die Entscheidung 9 ObA 42/19w macht deutlich, dass ein bestätigtes Fortbestehen des Dienstverhältnisses aus einem älteren Urteil nicht verhindert, dass ein späteres, klar erklärtes Beendigungsbegehren wirksam wird, wenn der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig dagegen vorgeht.

Häufige Fragen zum Fortsetzungsinteresse nach Kündigung oder Entlassung

Kann ich nach einer Kündigung erst abwarten, wie der Arbeitgeber reagiert?
In Österreich gilt: Sie müssen Ihr Fortsetzungsinteresse unverzüglich äußern (§ 863 ABGB; OGH 25.06.2019, 9 ObA 42/19w). Längeres Abwarten kann als stillschweigender Verzicht gelten. Reagieren Sie schriftlich binnen weniger Wochen.

Habe ich Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn ein früheres Urteil mein Dienstverhältnis bestätigt hat?
In Österreich gilt: Ein früheres Urteil schützt nicht automatisch gegen jede spätere Beendigung. Nach einer neuen Kündigung müssen Sie erneut rasch handeln und Ihr Fortsetzungsinteresse geltend machen (OGH 25.06.2019, 9 ObA 42/19w; § 863 ABGB).

Was passiert, wenn ich die Klage gegen die Beendigung erst nach vielen Monaten einbringe?
In Österreich gilt: Eine verspätete Klage kann als Verzicht auf das Dienstverhältnis gewertet werden, weil Sie Ihr Fortsetzungsinteresse nicht unverzüglich geltend gemacht haben (§ 863 ABGB). Der OGH hat das in 9 ObA 42/19w bestätigt.

Kann der OGH meine Kündigung noch retten, wenn die Untergerichte schon gegen mich entschieden haben?
In Österreich gilt: Der OGH prüft nur erhebliche Rechtsfragen (§ 502 ZPO). Fragen zur Unverzüglichkeit sind meist Einzelfallfragen; eine Revision wird selten reformierend entschieden (OGH 25.06.2019, 9 ObA 42/19w).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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