Entlassung ungerechtfertigt OGH: Freizeitfoto kein Grund

Nach dem Siegerfoto entlassen? Entlassung wegen Freizeitaktivität: OGH stoppt pauschale Verbote
Entlassung ungerechtfertigt OGH – Ein langjähriger Angestellter, freigestellt als COVID‑Risikopatient, freut sich über ein Sport‑Turnier am Wochenende – dann flattert die fristlose Kündigung ein. Steht eine Entlassung wegen Freizeitaktivität wirklich im Raum, nur weil ein Gruppenfoto ohne Maske entstand? Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich hat hier deutliche Leitplanken gesetzt.
Wie ein Siegerfoto zum Streitfall wurde – der Weg bis zum OGH
Der Arbeitnehmer war seit 2004 als administrative Fachkraft tätig. Mit Beginn der Pandemie wurde er zunächst dienstfrei gestellt, ab 27.05.2020 folgte die Freistellung als Angehöriger der Risikogruppe nach § 735 Abs 3 ASVG. Am Wochenende nahm er an mehreren Sportschützenveranstaltungen teil. Vor Ort galten Masken, Desinfektion und Abstand. Für die Siegerehrung und ein Gruppenfoto nahm er kurz die Maske ab. Fotos erschienen in einer Gemeindezeitung.
Die Arbeitgeberin sah darin einen schweren Verstoß: gegen interne Anweisungen und gegen COVID‑19‑Regeln. Am 16.10.2020 sprach sie die Entlassung aus. Der Arbeitnehmer klagte auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab ihm recht, das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt. Die außerordentliche Revision landete beim OGH (OGH 25.01.2023, 8ObA77/22i) – und scheiterte.
Der Fall ist nachlesbar unter
(OGH 25.01.2023, 8ObA77/22i). Danach hielt der OGH fest, dass ein bloß geringfügiger Verstoß gegen COVID‑Regeln ohne konkrete Betriebsgefährdung keine Entlassung trägt; pauschale Freizeit‑Verbote sind nicht vom Weisungsrecht gedeckt.
Am 25.01.2023 stellte der OGH in 8ObA77/22i fest, dass die Teilnahme einer freigestellten Risikogruppen-Person an regelkonformen Freizeitveranstaltungen – trotz eines kurzen Maskenverstoßes beim Foto – keine Entlassung rechtfertigt, weil weder ein schweres Fehlverhalten noch eine unzumutbare Interessengefährdung der Arbeitgeberin vorliegt. Damit bestätigt der OGH die Linie Entlassung ungerechtfertigt OGH im Kontext pandemiebedingter Maßnahmen.
Welche Regeln gelten in der Freistellung – darf mein Chef mir die Freizeit vorschreiben?
Die Freistellung nach § 735 Abs 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) schützt Risikogruppen vor Infektionsgefahren am Arbeitsplatz. Sie verlegt das Risiko vom Betrieb weg – aber sie verwandelt die freie Zeit nicht in verlängerte Dienstzeit. Freizeit bleibt Privatsphäre. Ein Arbeitgeber darf nicht pauschal „risikoerhöhende“ Aktivitäten verbieten, wenn keine betrieblichen Interessen konkret betroffen sind.
Für Entlassungen ist § 27 Z 1 Angestelltengesetz (AngG) zentral. Er nennt Vertrauensunwürdigkeit als Grund für fristlose Beendigungen. Vertrauensunwürdigkeit verlangt ein schweres, objektiv vorwerfbares Verhalten, das die Interessen des Unternehmens wesentlich gefährdet. Geringfügige Ordnungswidrigkeiten reichen dafür nicht. Das ist im österreichischen Arbeitsrecht seit langem anerkannt.
Daneben spielt das Weisungsrecht eine Rolle. Es endet an der Schwelle zur Privatsphäre. Nach der Systematik des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) schuldet der Arbeitnehmer zwar seine Arbeitsleistung und Rücksichtnahme auf betriebliche Interessen, aber nicht die allgemeine Lebensführung nach Feierabend. Regeln in Betriebsvereinbarungen dürfen nicht in die Lebensgestaltung außerhalb des Betriebs greifen, wenn keine konkreten, belegbaren Betriebsrisiken vorliegen.
In Österreich gilt: Eine Freistellung nach § 735 Abs 3 ASVG begründet keine generelle Pflicht zu besonderen Freizeit‑Einschränkungen. Entlassungen nach § 27 Z 1 AngG setzen ein schweres Fehlverhalten mit konkreter Betriebsgefährdung voraus. Ein kurzzeitiger Verstoß gegen behördliche COVID‑Vorgaben im Freizeitbereich erfüllt diese Schwelle in der Regel nicht. Das entspricht der Linie Entlassung ungerechtfertigt OGH.
Praktisch heißt das: Wer freigestellt ist, darf weiterhin an erlaubten Aktivitäten teilnehmen – etwa Sportbewerben mit Hygienekonzept. Wer dabei überwiegend regelkonform agiert, riskiert keine fristlose Beendigung. Erst deutliches, beharrliches Fehlverhalten mit betrieblichem Bezug könnte anders zu bewerten sein.
Wichtig für Wien und ganz Österreich: Das Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie das Oberlandesgericht Wien (OLG) folgen in vergleichbaren Konstellationen der strengen Linie für Entlassungen. Der OGH präzisiert diese Linie: Nicht jeder Regelverstoß ist eine Vertrauensfrage; es braucht Gewicht, Kontext und Betriebsrelevanz. Diese Bewertung stützt die Einordnung Entlassung ungerechtfertigt OGH im Einzelfall.
OGH-Entscheidung zur Entlassung wegen Freizeitaktivität – das entscheidende Argument – Entlassung ungerechtfertigt OGH
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.01.2023 (8ObA77/22i) entschieden, dass die Teilnahme eines freigestellten Risikogruppen‑Mitarbeiters an Sportschützenveranstaltungen mit strengen Sicherheitsvorkehrungen eine Entlassung nicht rechtfertigt; die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin blieb erfolglos.
Der Kern: Vertrauensunwürdigkeit verlangt Gewicht. Ein kurzer Moment ohne Maske bei der Siegerehrung – ohne Anzeichen einer Infektion, ohne Ansteckung Dritter, ohne konkrete Gefährdung des Betriebs – ist zu gering. Der OGH betonte, dass die Freistellung den Arbeitsplatz schützt, nicht die gesamte Freizeitgeltung verschärft.
Die Unterinstanzen lagen damit richtig: Das Arbeits- und Sozialgericht Wien bejahte den Weiterbestand des Dienstverhältnisses, das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen; die außerordentliche ließ der OGH zu, wies sie aber ab. Maßgeblich war die Differenzierung zwischen minimalen Ordnungsverstößen und gravierenden Pflichtverletzungen.
Auch die behauptete interne Weisung („keine risikoerhöhenden Freizeitaktivitäten“) trug nicht: Pauschale Vorgaben zur Privatsphäre fallen nicht unter das Weisungsrecht. Zulässig bleiben konkrete, betriebsbezogene Schutzanordnungen im Unternehmen. Es fehlte zudem jeder Hinweis, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft tatsächlich gefährdet oder dem Betrieb geschadet hätte.
Direkte Orientierung: Der OGH bestätigte, dass eine Entlassung wegen Freizeitaktivität ohne konkrete, erhebliche Betriebsgefährdung regelmäßig unwirksam ist. Die bloße Teilnahme an erlaubten Freizeitveranstaltungen – selbst für Risikogruppen in Freistellung – genügt nicht, solange behördliche Regeln im Wesentlichen beachtet werden und kein gravierender Verstoß vorliegt.
Was heißt das für Ihren Alltag im Job – 3 typische Situationen
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, hilft klare Dokumentation und rasches Handeln. Drei typische Konstellationen zeigen, wie Sie in Wien und ganz Österreich richtig reagieren:
- Sind Sie freigestellt und nehmen an erlaubten Sportevents teil? Sichern Sie das COVID‑Konzept, Ihre Teilnahmeunterlagen und Zeugen. Ein einzelnes Foto ohne Maske kippt die arbeitsrechtliche Bewertung nicht.
- Erhalten Sie pauschale Freizeit‑Verbote? Antworten Sie schriftlich: Sie halten behördliche Vorgaben ein und ersuchen um konkrete, betriebsbezogene Anordnungen. Allgemeine Eingriffe in die Privatsphäre sind unzulässig.
- Droht eine Entlassung? Widersprechen Sie sofort, bieten Sie Ihre Arbeitskraft an, machen Sie Entgeltansprüche geltend und holen Sie arbeitsrechtliche Beratung. Arbeitgeber sollten zuvor eine Abmahnung prüfen statt fristlos zu kündigen.
Eine fristlose Beendigung setzt ein schweres, objektiv vorwerfbares Verhalten mit betrieblicher Relevanz voraus. Der OGH in 8ObA77/22i zeigt, dass Geringfügigkeit, Einmaligkeit und fehlende Betriebsgefährdung die Entlassungskarte entwerten – auch bei Risikogruppen-Freistellungen in Pandemiezeiten.
Ihr nächster Schritt – Rechtsanwalt Wien
Bei drohender fristloser Entlassung in Wien sollten Betroffene Fristen wahren, Nachweise sichern und das Urteil 8ObA77/22i berücksichtigen. Eine fundierte rechtliche Einordnung des Einzelfalls schafft Klarheit zu Risiken und Ansprüchen.
Häufige Fragen zum Freizeitverhalten von Risikogruppen und Entlassung
Kann ich als freigestellte Risikoperson an Sportveranstaltungen teilnehmen?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Veranstaltung erlaubt ist und Regeln eingehalten werden. Eine Entlassung setzt nach § 27 Z 1 AngG ein schweres Fehlverhalten voraus. Der OGH entschied in 8ObA77/22i, dass bloß geringfügige COVID‑Verstöße bei Freizeitaktivitäten nicht genügen.
Habe ich Anspruch auf Lohn, wenn die Entlassung wegen eines Freizeitfotos unwirksam ist?
Ja. Bei unwirksamer Entlassung bestehen Entgelt- und Weiterbeschäftigungsansprüche fort. Rechtsgrundlage sind § 27 AngG und die Judikatur des OGH (8ObA77/22i). Ansprüche sollten Sie umgehend schriftlich geltend machen und die Arbeitskraft anbieten.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mir pauschal „risikoerhöhende“ Freizeitaktivitäten verbietet?
In Österreich gilt: Solche Pauschalverbote überschreiten typischerweise das Weisungsrecht. § 735 Abs 3 ASVG schützt am Arbeitsplatz, nicht die private Lebensführung. Der OGH (8ObA77/22i) lehnt pauschale Freizeitvorgaben ohne konkreten Betriebsbezug ab.
Kann ein kurzer Verstoß gegen die COVID‑19‑Lockerungsverordnung eine Entlassung rechtfertigen?
Nein, nicht für sich allein. § 27 Z 1 AngG verlangt eine schwere Pflichtverletzung mit betrieblicher Relevanz. Der OGH stellte in 8ObA77/22i klar: Ein kurzer, einmaliger Masken-/Abstandsverstoß im Freizeitbereich reicht regelmäßig nicht.
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