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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Was gilt?

Startseite  •  Aktuelles  •  07.10.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Was gilt?

Ungerechtfertigte Entlassung wegen geduldeter Praxis? OGH stärkt die Bedeutung betrieblicher Konsequenz

Ein Arbeitnehmer sollte seinen Arbeitsplatz verlieren, weil er abgelaufene Fleischwaren vorübergehend in einer Kiste sammelte – obwohl seine Vorgesetzten diese Praxis kannten. Genau solche Situationen zeigen, worauf es bei einer Entlassung ungerechtfertigt OGH im österreichischen Arbeitsrecht ankommt: Nicht jede Verletzung einer Arbeitsanweisung rechtfertigt die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Eine Kiste voller abgelaufener Waren wurde zum Streit um den Arbeitsplatz

Der Arbeitnehmer leitete die Fleischabteilung einer Filiale. Für abgelaufene Waren hatte die Arbeitgeberin eine klare Vorgabe erlassen: Die Produkte sollten in einem besonderen Entsorgungsbehälter landen. Die Weisung wurde ihm zwar schriftlich mitgeteilt. Eine Kopie erhielt er jedoch nicht.

Im Arbeitsalltag herrschte häufig erheblicher Zeitdruck. Deshalb legte der Arbeitnehmer abgelaufene Fleischwaren wiederholt zunächst in einer gesonderten Kiste ab. Diese Vorgangsweise blieb den Führungskräften nicht verborgen. Die Filialleiterin nahm aus der Kiste sogar mehrfach Waren für den privaten Gebrauch mit. Auch übergeordnete Rayonsleiter wussten davon.

Keiner dieser Vorgesetzten ermahnte den Arbeitnehmer. Niemand forderte ihn ausdrücklich auf, die Waren ausschließlich im vorgesehenen Behälter zu entsorgen. Die Arbeitgeberin behandelte das Verhalten dennoch später als schweren Pflichtverstoß und sprach die Entlassung aus.

Der Streit gelangte durch die Arbeitgeberin bis zum Obersten Gerichtshof (OGH). Die Entscheidung wird im Fließtext als (OGH 27.06.2007, 8 ObA 23/07a) zitiert. Das Berufungsgericht hatte die Vorgangsweise lediglich als Ordnungsverstoß bewertet. Eine schwere Vertrauensverletzung oder eine beharrliche Verweigerung arbeitsvertraglicher Pflichten sah es nicht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 27.06.2007 in 8 ObA 23/07a, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin zurückzuweisen war, weil die Beurteilung des Berufungsgerichts zur fehlenden Vertrauensunwürdigkeit und zur fehlenden beharrlichen Pflichtenverweigerung vertretbar blieb.

Das Verfahren betraf damit nicht die Frage, ob interne Arbeitsanweisungen grundsätzlich verbindlich sind. Entscheidend war vielmehr, wie schwer der konkrete Verstoß wog und wie die Arbeitgeberin die betriebliche Ordnung tatsächlich handhabte. Eine Regel, die im Alltag nicht konsequent durchgesetzt wird, kann später nicht ohne Weiteres als Grundlage für die schärfste arbeitsrechtliche Sanktion dienen.

Wann darf eine Arbeitgeberin bei Entlassung ungerechtfertigt OGH sofort entlassen?

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Angestelltengesetz (AngG). § 27 AngG nennt wichtige Entlassungsgründe für Angestellte. Dazu gehören insbesondere Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG und die beharrliche Pflichtenverweigerung nach § 27 Z 4 AngG.

Vertrauensunwürdigkeit setzt mehr voraus als einen beliebigen Fehler. Das Verhalten muss nach den Umständen so schwer wiegen, dass der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei zählen Vorsatz, Schaden, Häufigkeit, Stellung des Arbeitnehmers und die betriebliche Reaktion auf vergleichbare Fälle.

Eine beharrliche Pflichtenverweigerung verlangt ebenfalls eine besondere Intensität. Ein einmaliger oder leichter Ordnungsverstoß genügt normalerweise nicht. Erforderlich ist grundsätzlich ein nachhaltiges Festhalten an der Pflichtverletzung, obwohl der Arbeitnehmer die konkrete Weisung kennt und zur Änderung seines Verhaltens aufgefordert wurde.

In Österreich gilt: Eine Entlassung wegen eines Regelverstoßes setzt nach § 27 Angestelltengesetz (AngG) einen ausreichend gewichtigen Entlassungsgrund voraus; eine bloße Ordnungswidrigkeit reicht nicht automatisch, wenn die Führungsebene die Praxis kannte und nicht einschritt. Eine Entlassung ungerechtfertigt OGH ist daher anhand der konkreten Umstände und der betrieblichen Konsequenz zu prüfen.

Für die Beurteilung zählt deshalb nicht nur das Papier, sondern auch die gelebte Betriebspraxis. Ein Unternehmen kann etwa schriftlich vorschreiben, Arbeitszeiten minutengenau zu dokumentieren. Duldet die Führungskraft jedoch über Monate regelmäßige Abweichungen, verliert ein späterer Vorwurf an Gewicht. Das bedeutet nicht, dass interne Regeln unwirksam werden. Es erschwert aber die Begründung, ein einzelner Verstoß zerstöre sofort das notwendige Vertrauen.

Im österreichischen Arbeitsrecht kommen daneben die Kündigungsanfechtung, die Frage der Sozialwidrigkeit, Ansprüche auf Kündigungsentschädigung sowie Unterschiede zwischen Abfertigung Alt und Abfertigung Neu in Betracht. Diese Rechtsfolgen hängen stark von Beschäftigungsdauer, Vertragsstatus, Beendigungsart und anwendbarem Kollektivvertrag ab.

Was der OGH in 8 ObA 23/07a besonders gewichtet hat

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.06.2007 (8 ObA 23/07a) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin zurückzuweisen war, weil die vorübergehende Lagerung abgelaufener Waren weder zwingend Vertrauensunwürdigkeit noch eine beharrliche Pflichtenverweigerung begründete.

Der OGH nahm keine pauschale Erlaubnis an, betriebliche Anweisungen zu ignorieren. Er bestätigte vielmehr, dass das Berufungsgericht die Umstände vertretbar gewürdigt hatte. Die Lagerung in der Kiste wurde als Ordnungsverstoß eingeordnet. Für eine Entlassung hätte der Verstoß jedoch eine deutlich höhere Schwere erreichen müssen.

Besonders aussagekräftig war die fehlende Konsequenz der Vorgesetzten. Die Filialleiterin nahm selbst Waren aus der Kiste mit. Die Rayonsleiter wussten von der Vorgangsweise und unterbanden sie nicht. Damit entstand ein Bild, in dem die Arbeitgeberin die betroffene Ordnungsvorschrift im Alltag gerade nicht konsequent durchsetzte.

Der Arbeitnehmer durfte aus der Duldung zwar nicht zwingend schließen, dass die Regel dauerhaft aufgehoben war. Die Duldung beeinflusste aber den Schuldgehalt seines Verhaltens. Sie sprach gegen die Annahme, dass er seine Pflichten bewusst und hartnäckig verweigerte. Genau diese Abgrenzung bildet den Kern der Entscheidung aus dem Jahr 2007.

Der OGH bestätigte außerdem die Einschätzung zum Fahrtkostenersatz. Zahlungen für Fahrten zwischen Wohnort und ständigem Arbeitsort wurden als Entgelt und nicht als echter Aufwandersatz beurteilt. Für die Lohnverrechnung ist diese Unterscheidung wichtig: Regelmäßige Zahlungen können Auswirkungen auf Bemessungsgrundlagen, Sonderzahlungen und Beendigungsansprüche haben.

Die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Das bedeutet nicht, dass der OGH jede Einzelheit des Falls völlig neu entschied. Er hielt vielmehr die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts für vertretbar und sah keinen ausreichenden Grund für eine weitere höchstgerichtliche Prüfung.

Welche Schritte jetzt für Beschäftigte und Unternehmen zählen – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den Ablauf möglichst genau sichern. Bei einer drohenden Entlassung entscheidet häufig nicht nur die schriftliche Weisung. Wichtig sind auch E-Mails, Chatnachrichten, Dienstpläne, frühere Gespräche und die Frage, wer von der tatsächlichen Praxis wusste.

Eine Entlassung wirkt sofort. Betroffene sollten deshalb das Gespräch mit der Arbeitgeberin dokumentieren und den behaupteten Vorwurf möglichst konkret festhalten. Eine schriftliche Darstellung des Fehlverhaltens kann helfen, Widersprüche zwischen dem Entlassungsgespräch und einer späteren Begründung sichtbar zu machen. Bei einer möglichen Entlassung ungerechtfertigt OGH sollten die Unterlagen unverzüglich rechtlich geprüft werden.

  • Sichern Sie Weisungen, Nachrichten, Arbeitsaufzeichnungen und Namen von Personen, die die betriebliche Praxis kannten.
  • Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Wortlaut und anwesende Personen beim Entlassungsgespräch.
  • Lassen Sie unverzüglich Kündigungsentschädigung, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung und mögliche Klagefristen prüfen.

Kurze Fristen können insbesondere bei der Anfechtung einer Beendigung gelten. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien ist für viele arbeitsrechtliche Streitigkeiten in Wien die zuständige erste Instanz. Welche Frist läuft, hängt jedoch von der konkreten Beendigungsform und vom geltend gemachten Anspruch ab.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten interne Arbeitsanweisungen nicht nur formulieren, sondern auch nachweisbar kommunizieren. Führungskräfte müssen wissen, welche Verstöße sie dokumentieren und wann sie eine Verwarnung aussprechen müssen. Unterschiedliche Reaktionen auf gleichartige Fälle schwächen die spätere Argumentation erheblich.

Besonders wichtig sind drei Punkte: klare Regeln, bestätigte Kenntnisnahme und ein einheitliches Vorgehen. Wer einen Verstoß über längere Zeit hinnimmt, sollte vor einer späteren Entlassung prüfen, ob zunächst eine klare Aufforderung zur Änderung und eine angemessene Verwarnung erforderlich sind. Das Urteil 8 ObA 23/07a ersetzt keine Einzelfallprüfung, liefert aber eine wichtige Orientierung für diese Risikobewertung.

Häufige Fragen zur Entlassung wegen eines Regelverstoßes

Kann ich entlassen werden, wenn meine Vorgesetzten einen Regelverstoß lange geduldet haben?
Nein, nicht automatisch. Nach § 27 AngG muss ein ausreichend schwerer Entlassungsgrund vorliegen. 8 ObA 23/07a zeigt, dass bekannte und nicht beanstandete betriebliche Praxis gegen Vertrauensunwürdigkeit oder beharrliche Pflichtenverweigerung sprechen kann.

Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn die Entlassung unberechtigt war?
Ja, grundsätzlich kann nach § 29 AngG eine Kündigungsentschädigung zustehen. Die konkrete Höhe richtet sich nach Kündigungsfrist, Entgelt, Sonderzahlungen und weiteren Ansprüchen. Lassen Sie außerdem mögliche kurze Fristen unverzüglich prüfen.

Was passiert, wenn eine schriftliche Arbeitsanweisung nicht konsequent eingehalten wird?
In Österreich bleibt die Weisung grundsätzlich verbindlich. Für eine Entlassung nach § 27 AngG zählt jedoch auch die tatsächliche Betriebspraxis. Nach 8 ObA 23/07a kann fehlendes Einschreiten der Führungskräfte den Schuldgehalt deutlich reduzieren.

Gilt jeder Verstoß gegen eine interne Regel als Vertrauensbruch?
Nein. § 27 Z 1 AngG verlangt eine ausreichende Vertrauensunwürdigkeit. Art, Gewicht, Vorsatz, Schaden, Wiederholung und betriebliche Duldung sind entscheidend. Ein bloßer Ordnungsverstoß rechtfertigt nicht zwingend die sofortige Beendigung.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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