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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Geschäftsführervertrag

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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Geschäftsführervertrag

Befristeter Geschäftsführer-Vertrag bis zur Liquidierung – was der OGH zur vorzeitigen Kündigung entschieden hat

Entlassung ungerechtfertigt OGH Sie haben einen Geschäftsführer-Vertrag „bis zur Liquidierung der Gesellschaft“ abgeschlossen – und plötzlich flattern Enthebung und Kündigung ins Haus? Genau zu dieser Konstellation hat der OGH zum Thema „befristeter Geschäftsführer-Vertrag bis zur Liquidierung“ eine klare Linie gezogen.

Wie ein Bürgermeister-Geschäftsführer seinen scheinbar sicheren Posten verlor

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2007 befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einem ungewöhnlichen Doppelmandat: Ein Bürgermeister in Österreich wurde zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer einer gemeindebeteiligten GmbH. Die Gesellschaft sollte ein großes Straßenbauprojekt mit einem Volumen von rund 110 Millionen Schilling abwickeln. Das Gehalt des Arbeitnehmers war im Gemeinderat als Nettovergütung von 0,25 % der Projektkosten beschlossen worden.

Der Gemeinderat hielt auch fest, dass das Dienstverhältnis „beginnend ab 3.10.1996 bis zur Liquidierung der Gesellschaft“ laufen solle. Gleichzeitig meldete das Unternehmen den Bürgermeister nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) pflichtversichert an und erklärte ihn dem Gemeinderat gegenüber ausdrücklich für weisungsgebunden. Für die Betroffenen klang das nach einer quasi „lebenslangen“ Beschäftigung, solange die GmbH existiert.

Nach einigen Jahren kam die Wende: Die Gesellschafter beschlossen, den Arbeitnehmer aus seiner Funktion als Geschäftsführer zu entheben. Nachdem er diese Position verloren hatte, erklärten die verbliebenen Geschäftsführer die Kündigung beziehungsweise Entlassung seines Dienstverhältnisses. Der ehemalige Bürgermeister-Geschäftsführer klagte daraufhin vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien auf Feststellung, dass sein Dienstverhältnis weiterbestehe, und focht die Entlassung wegen Sozialwidrigkeit an.

Er argumentierte, die Befristung „bis zur Liquidierung“ sei verbindlich, eine vorzeitige Auflösung ohne wichtigen Grund sei unzulässig, außerdem fehle ein wirksamer Gemeinderatsbeschluss für die Beendigung. Über mehrere Instanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien, dann Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht – landete die Sache schließlich beim OGH. (OGH 28.11.2007, 9 ObA 156/07t)


(OGH 28.11.2007, 9 ObA 156/07t)

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.11.2007 (9 ObA 156/07t) entschieden, dass die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers zurückgewiesen wurde und die Revision im dritten Verfahren erfolglos blieb; eine Befristung „bis zur Liquidierung“ hindert nicht die vorzeitige Kündigung, sondern verschiebt den Konflikt auf Schadenersatzansprüche.

Entlassung ungerechtfertigt OGH – Welche Rechte habe ich? (Rechtsanwalt Wien)

In Österreich gilt: Auch ein schriftlich vereinbarter, befristeter Dienstvertrag „bis zur Liquidierung der Gesellschaft“ garantiert keinen faktischen Kündigungsschutz bis zur Löschung im Firmenbuch. Der OGH vom 28.11.2007, 9 ObA 156/07t, stellt klar, dass die Arbeitgeberseite ein solches Arbeitsverhältnis grundsätzlich vorzeitig kündigen oder entlassen kann. Der Streit verlagert sich dann auf die Frage, ob Schadenersatz zusteht.

Die wesentlichen Rechtsgrundlagen finden sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Angestelltengesetz (AngG). Diese Gesetze regeln, dass eine unberechtigte vorzeitige Auflösung eines befristeten Dienstverhältnisses zwar das Arbeitsverhältnis beendet, dem Arbeitnehmer aber Ersatzansprüche (z.B. Entgelt bis zum vorgesehenen Ende) verschaffen kann. Die Befristung bleibt daher wirtschaftlich relevant, rechtstechnisch verhindert sie aber die Kündigung nicht.

Zusätzlich relevant ist in pensionsnahen Fällen § 15 Abs 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). Diese Bestimmung schützt bestimmte Jahrgänge kurz vor der Alterspension durch eine eigene Anfechtungsmöglichkeit gegen Kündigung oder Entlassung. Der Schutz soll verhindern, dass Arbeitnehmer kurz vor Pensionsantritt aus dem Erwerbsleben gedrängt werden und Versorgungslücken entstehen. Den Gesetzestext finden Sie auf dem Rechtsinformationssystem: Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG).

In Österreich gilt: Nach § 15 Abs 3 AVRAG haben Arbeitnehmer ein besonderes Anfechtungsrecht gegen Kündigung oder Entlassung, wenn sie pensionsnah sind, die gesetzlichen Jahrgangsvoraussetzungen erfüllen und noch nicht das Regelpensionsalter erreicht oder eine Alterspension in Anspruch genommen haben. Wer bereits eine Alterspension bezieht, fällt nicht darunter.

Der OGH in 9 ObA 156/07t stellte klar, dass genau dieser pensionsnahe Kündigungsschutz für den klagenden Bürgermeister nicht mehr gilt, weil er zum Zeitpunkt der Beendigung bereits 67 Jahre alt war und eine Alterspension bezog. Obwohl er formal in die im Gesetz genannten Jahrgänge fiel, entsprach seine Situation nicht dem Schutzzweck – er war bereits abgesichert.

OGH-Entscheidung 9 ObA 156/07t: Warum der pensionsnahe Schutz nicht griff

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.11.2007 (9 ObA 156/07t) entschieden, dass die außerordentliche Revision gegen die Entscheidungen in den Verfahren 8 Cga 169/06z und 8 Cga 183/06h zurückgewiesen und der Revision im Verfahren 8 Cga 3/07i nicht Folge gegeben wurde, weil weder die Befristung noch § 15 Abs 3 AVRAG das Dienstverhältnis aufrecht erhielten.

Zunächst prüften Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien), ob die Gemeinde tatsächlich einen wirksamen Gemeinderatsbeschluss zur Beendigung brauchte. Auslegung von Gesellschaftsvertrag und Gemeinderegelungen ergab: Die Beteiligung des Gemeinderats war nur für bestimmte Gesellschafterbeschlüsse vorgesehen. Die Erklärung der Kündigung bzw. Entlassung durch die nunmehrigen Geschäftsführer war daher ausreichend.

Der OGH bestätigte diese Sicht. Entscheidend war, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr Geschäftsführer war. Damit lag die Vertretungsmacht für Beendigungen bei den verbliebenen Geschäftsführern. Ein zusätzlicher Gemeinderatsbeschluss war arbeitsrechtlich nicht Voraussetzung für eine wirksame Beendigungserklärung gegenüber dem Dienstnehmer.

Zweitens stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass eine Befristung „bis zur Liquidierung der Gesellschaft“ die rechtliche Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung oder Entlassung nicht blockiert. Selbst wenn man eine wirksame Befristung annimmt, führt eine vorzeitige Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber riskiert dann allerdings Schadenersatz, etwa in Höhe des Entgelts bis zum vereinbarten Endtermin. Die Frage einer möglichen Entlassung ungerechtfertigt OGH-prüfung geht damit in einen Schadenersatzkonflikt über.

Drittens setzte sich der OGH ausführlich mit § 15 Abs 3 AVRAG auseinander. Diese Bestimmung schützt Arbeitnehmer der Jahrgänge 1940 bis 1949, die kurz vor Antritt der Alterspension stehen. Der Kläger war zwar Jahrgang 1939 (also knapp außerhalb), vor allem bezog er bereits eine Alterspension. Der OGH argumentierte, dass der Zweck der Norm – Sicherung des Pensionsübergangs – für bereits Pensionierte nicht mehr greift. Eine Entlassungsanfechtung nach § 15 Abs 3 AVRAG kam daher nicht in Frage.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.11.2007 (9 ObA 156/07t) ausdrücklich entschieden, dass Arbeitnehmer, die bereits das Regelpensionsalter erreicht haben und eine Alterspension beziehen, nicht unter den pensionsnahen Kündigungs- und Entlassungsschutz des § 15 Abs 3 AVRAG fallen. Dieser Schutz gilt nur für noch nicht pensionierte, aber pensionsnahe Arbeitnehmer.

Was bedeutet dieses Urteil für Ihre Praxis als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber?

Für Arbeitnehmer im österreichischen Arbeitsrecht ist die Entscheidung klar: Auch wenn Ihr Dienstvertrag „bis zur Liquidierung der Gesellschaft“ befristet ist, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden. Der Hebel liegt dann im Bereich Schadenersatz, nicht in der Fortsetzung des Dienstverhältnisses. Die bloße Befristung schützt nicht automatisch vor Kündigung oder Entlassung.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als (ehemaliger) Geschäftsführer einer gemeindebeteiligten oder privaten GmbH mit „Liquidierungs-Befristung“ –, sind folgende Schritte zentral:

  • Sichern Sie alle Unterlagen: Dienstvertrag, Gemeinderats- und Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschaftsvertrag, Anmeldung zur Sozialversicherung, schriftliche Kündigungs- oder Entlassungserklärungen und Lohnabrechnungen. Diese Dokumente sind die Grundlage jeder arbeitsrechtlichen Bewertung.
  • Prüfen Sie Ihr Alter und Ihren Pensionsstatus: Sind Sie pensionsnah, aber noch nicht in Pension, kommt eine Entlassungsanfechtung nach § 15 Abs 3 AVRAG in Betracht. Haben Sie das Regelpensionsalter überschritten und beziehen bereits Alterspension, ist dieser spezielle Schutz nach der Rechtsprechung des OGH nicht mehr anwendbar.
  • Überlegen Sie die richtige Anspruchsgrundlage: Statt einer auf Fortsetzung des Dienstverhältnisses gerichteten Klage kann eine Schadenersatzklage wegen unberechtigter vorzeitiger Auflösung sinnvoller sein, insbesondere wenn die Befristung wirtschaftlich lange weitergelaufen wäre.

Für Arbeitgeber – insbesondere Gemeinden und gemeindebeteiligte Unternehmen in Wien und ganz Österreich – zeigt der Fall mehrere Risikofelder auf. Zum einen sollten Sie Befristungsformeln wie „bis zur Liquidierung der Gesellschaft“ klar regeln. Wenn eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen oder eingeschränkt werden soll, muss dies ausdrücklich und eindeutig im Vertrag festgehalten werden.

Zum anderen ist die interne Zuständigkeitsordnung zu prüfen: Wer darf Kündigungen und Entlassungen aussprechen – Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, Gemeindeorgane? Der OGH hat betont, dass die tatsächliche Vertretungsbefugnis nach Gesellschaftsvertrag und Firmenbucheintragung zu beurteilen ist, nicht nach politischer Erwartung. Falsche Annahmen hierzu können die Wirksamkeit einer Beendigung gefährden.

Schließlich sollten Arbeitgeber den besonderen Kündigungsschutz pensionsnaher Mitarbeiter im Auge behalten. § 15 Abs 3 AVRAG betrifft bestimmte Jahrgänge kurz vor der Alterspension. Auch wenn bereits pensionierte Arbeitnehmer nicht geschützt sind, erhöht bei pensionsnahen Beschäftigten jede Entlassung oder Kündigung das Risiko einer gerichtlichen Anfechtung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder anderen Arbeitsgerichten in Österreich.

Häufige Fragen zu befristeten Dienstverhältnissen „bis zur Liquidierung“ und pensionsnahem Schutz

Kann ich einen befristeten Vertrag „bis zur Liquidierung der Gesellschaft“ vorzeitig kündigen?
In Österreich gilt: Ja. Ein bis zur Liquidierung befristeter Vertrag kann vorzeitig gekündigt werden; nach Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und Angestelltengesetz (AngG) beendet die Kündigung das Dienstverhältnis, Schadenersatzansprüche können bestehen (OGH 28.11.2007, 9 ObA 156/07t).

Habe ich Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zur Liquidierung, wenn die Befristung so lautet?
In Österreich gilt: Nein. Ein automatischer Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht nicht; bei unberechtigter vorzeitiger Auflösung bestehen in der Regel nur Schadenersatzansprüche (ABGB, AngG; OGH 28.11.2007, 9 ObA 156/07t).

Habe ich Anspruch auf Schutz nach § 15 Abs 3 AVRAG, wenn ich schon eine Alterspension beziehe?
In Österreich gilt: Nein. § 15 Abs 3 AVRAG schützt pensionsnahe, noch nicht pensionierte Arbeitnehmer; bereits Pensionierte sind nach OGH 28.11.2007 (9 ObA 156/07t) nicht in den Schutzbereich einbezogen.

Was passiert wenn ich als pensionsnaher Arbeitnehmer entlassen werde?
In Österreich gilt: Sie können eine Entlassung nach § 15 Abs 3 AVRAG anfechten, sofern Sie die Jahrgangs- und Betriebszugehörigkeitsvoraussetzungen erfüllen und noch keine Alterspension beziehen; das Arbeits- und Sozialgericht prüft dann Sozialwidrigkeit (AVRAG § 15 Abs 3; OGH 28.11.2007, 9 ObA 156/07t).


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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