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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Haftung trotz Entlastung

Startseite  •  Aktuelles  •  10.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Haftung trotz Entlastung

Entlassung trotz jährlicher Entlastung: Wann Geschäftsführer in Österreich trotzdem haften

Stellen Sie sich vor: Sie werden nach Jahren als Geschäftsführer entlassen – obwohl die Gesellschafter Sie jedes Jahr entlastet haben. Die Frage ist: Entlassung ungerechtfertigt OGH Wie weit schützt Sie diese Entlastung nach österreichischem Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht wirklich?

Wie ein „sicher geglaubter“ Geschäftsführer plötzlich entlassen wurde

Der Fall, den der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits 2018 entschieden hat, klingt für viele Geschäftsführer vertraut: Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH in Österreich. Jahr für Jahr erhielt er von den Gesellschaftern eine förmliche Entlastung. Für ihn war das die Bestätigung: „Alles ist in Ordnung, meine Geschäftsführung wurde abgenommen.“

Gleichzeitig warf die Arbeitgeberin ihm vor, sich entgegen einer ausdrücklichen Anweisung bestimmte Provisionen weiter ausbezahlt zu haben. Aus Sicht des Geschäftsführers waren diese Zahlungen gedeckt, jedenfalls aber lange bekannt. Aus Sicht des Unternehmens war das ein klarer Entlassungsgrund – und zwar einer, der nicht verjährt oder „wegentlastet“ war.

Das Urteil (OGH 24.10.2018, 8 ObA 58/18i) stellt klar: Entscheidend war der Zeitpunkt, zu dem die Gesellschafter von den strittigen Provisionszahlungen erfahren oder hätten erfahren müssen. Die Gerichte stellten fest, dass der unzulässige Provisionsbezug erst durch eine detaillierte Einsicht in den Personalakt offenkundig wurde.

Der entscheidende Dreh kam über die Frage: Wann haben die Gesellschafter von diesen Provisionszahlungen erfahren oder erfahren müssen? Nach den Feststellungen der Gerichte ergab sich der unzulässige Provisionsbezug erst durch eine detaillierte Einsicht in den Personalakt des Geschäftsführers. Diese Einsicht erfolgte laut Feststellungen erst unmittelbar vor der ausgesprochenen Entlassung – nicht bereits in den Jahren zuvor, als die Entlastungsbeschlüsse gefasst wurden.

Der Geschäftsführer argumentierte, die jahrelange Entlastung der Gesellschafter nehme dem Unternehmen das Recht, ihn wegen dieser Vorgänge zu entlassen oder auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen. Die GmbH hielt dagegen: Die Entlastung bezog sich nur auf das, was aus den jeweils vorliegenden Unterlagen ersichtlich war; die strittigen Provisionszahlungen seien damals schlicht nicht erkennbar gewesen.

Die Untergerichte – darunter das Berufungsgericht – gaben der Arbeitgeberin Recht: Sie bejahten das Vorliegen eines Entlassungsgrundes und beurteilten die Entlassung als rechtzeitig. Der Kläger legte außerordentliche Revision an den OGH ein und machte geltend, die Wirkung der Entlastung sei verkannt worden und die Entlassung sei verspätet.

Das Urteil (OGH 24.10.2018, 8 ObA 58/18i) klargestellt, dass die außerordentliche Revision des Geschäftsführers zurückgewiesen wird, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt und die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei davon ausgingen, dass die frühere Entlastung mangels Erkennbarkeit der Provisionszahlungen nicht vor einer späteren Entlassung schützt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.10.2018 (8 ObA 58/18i) entschieden, dass eine Entlastung des Geschäftsführers nur für Sachverhalte wirkt, die aus den bei Beschlussfassung vorliegenden Unterlagen bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren; neu entdeckte, zuvor nicht erkennbare Pflichtverletzungen können weiterhin zur Entlassung und zu Haftungsansprüchen führen.

Welche rechtlichen Grundfragen stellen sich Geschäftsführer und Gesellschafter hier? – Rechtsanwalt Wien

In Österreich gilt: Die Entlassung eines Geschäftsführers oder leitenden Angestellten berührt sowohl das Arbeitsrecht als auch das Gesellschaftsrecht. Auf der arbeitsrechtlichen Ebene geht es um die Frage, ob ein Entlassungsgrund vorliegt und ob die Entlassung „rechtzeitig“ erfolgte. Auf der gesellschaftsrechtlichen Ebene geht es um die Wirkung der Entlastung nach dem GmbH-Recht.

Für die arbeitsrechtliche Beurteilung greifen in erster Linie die Regeln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und – je nach Ausgestaltung – Angestelltengesetz (AngG). Nach § 1162 ABGB kann ein Dienstverhältnis aus wichtigem Grund fristlos beendet werden; bei Angestellten konkretisieren die Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG) die möglichen Entlassungsgründe. Die Rechtsprechung des OGH legt dabei strenge Maßstäbe dafür an, wann ein Unternehmen von einem Entlassungsgrund „Kenntnis“ hat und wie rasch es reagieren muss.

Gesellschaftsrechtlich ist die Entlastung von Geschäftsführern in § 35 GmbH-Gesetz (GmbHG) geregelt. Durch den Entlastungsbeschluss billigen die Gesellschafter grundsätzlich die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres. Zugleich kann eine Entlastung Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer ausschließen – allerdings nicht schrankenlos.

Das GmbH-Gesetz (GmbHG) in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des OGH wird so verstanden, dass eine Entlastung nur jene Ansprüche erfasst, die den Gesellschaftern bei sorgfältiger Prüfung der vorgelegten Unterlagen erkennbar waren. Verborgen gebliebene Pflichtverletzungen, die sich erst aus nicht vorgelegten Akten (wie einem Personalakt) ergeben, werden dadurch nicht „amnestiert“.

In Österreich gilt: Eine Entlastung nach § 35 GmbHG befreit Geschäftsführer nur von Haftungs- und Kontrollansprüchen, die den Gesellschaftern bei pflichtgemäßer Prüfung der vorgelegten Unterlagen erkennbar waren; nicht erkennbare oder verschleierte Pflichtverletzungen bleiben trotz Entlastung verfolgbar.

Genau an diesem Punkt setzt die Entscheidung 8 ObA 58/18i an: Die Frage, ob ein Entlassungsgrund vorliegt oder ob eine Entlassung rechtzeitig war, ist nach Ansicht des OGH in aller Regel eine Tatsachenfrage. Das bedeutet: Es kommt darauf an, wann das Unternehmen bei sorgfältiger Organisation und Beobachtung des Geschäftsbetriebs von der konkreten Pflichtverletzung wissen musste. Nur wenn die Vorinstanzen diesen Maßstab grob verfehlen, liegt eine „erhebliche Rechtsfrage“ für eine außerordentliche Revision nach §§ 502, 508a Zivilprozessordnung (ZPO) vor.

Nach § 508a ZPO ist eine außerordentliche Revision an den OGH nur zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, etwa weil es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung fehlt oder die Vorinstanz von dieser abweicht. Die Wertung, ob eine Entlassung rechtzeitig war, wird daher vom OGH nur sehr eingeschränkt überprüft; meist bleibt die Tatsachenwürdigung der Unterinstanzen verbindlich.

Was hat der OGH in 8 ObA 58/18i konkret entschieden – und warum ist das wichtig?

Das Urteil (OGH 24.10.2018, 8 ObA 58/18i) bestätigt in klarer Weise: Die außerordentliche Revision des entlassenen Geschäftsführers nach § 508a Abs 2 ZPO ist zurückzuweisen, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt und die Vorinstanzen sowohl das Vorliegen des Entlassungsgrundes als auch die Rechtzeitigkeit rechtlich vertretbar bejaht haben.

Für die Praxis im österreichischen Arbeitsrecht – insbesondere in Wien, wo viele GmbHs ihren Sitz haben – ist die Begründung entscheidend: Der OGH bestätigt, dass die Wirkung einer Entlastung eng begrenzt ist. Die Gesellschafter verlieren durch Entlastung nur solche Ansprüche, die sie bei sorgfältiger Prüfung der ihnen vorgelegten Unterlagen hätten erkennen können. Auf Ansprüche, die sich erst aus später eingesehenen oder zuvor nicht vorgelegten Unterlagen ergeben, erstreckt sich die Entlastung nicht.

Die Arbeits- und Sozialgerichte – etwa das Arbeits- und Sozialgericht Wien und die jeweils zuständigen Senate am Oberlandesgericht – haben daher bei ähnlichen Konstellationen zunächst festzustellen, welche Unterlagen den Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Entlastungsbeschlüsse tatsächlich vorlagen und welche Pflichtverletzung sich aus diesen Unterlagen ergab oder bei Anwendung normaler Sorgfalt hätte ergeben müssen. Erst daraus leitet sich ab, ob eine Entlastung zu einem Verzicht auf bestimmte Ansprüche führt.

Der OGH betonte in 8 ObA 58/18i außerdem, dass er als Revisionsgericht keine neue Tatsachenwürdigung vornehmen darf. Wenn die Unterinstanzen festgestellt haben, dass der strittige Provisionsbezug erst durch spätere Einsicht in den Personalakt offenkundig wurde, ist dies für den OGH bindend. Darauf aufbauend stellt er klar: Eine frühere Entlastung kann in so einer Konstellation die spätere Entlassung nicht verhindern.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.10.2018 (8 ObA 58/18i) ausdrücklich festgehalten, dass Fragen der Rechtzeitigkeit einer Entlassung und der Kenntnis des Arbeitgebers von Entlassungsgründen in der Regel reine Tatfragen sind, die keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO begründen und daher eine außerordentliche Revision meist nicht rechtfertigen.

Was bedeutet das Urteil praktisch für Geschäftsführer, leitende Angestellte und Arbeitgeber? – Entlassung ungerechtfertigt OGH

Für Geschäftsführer und leitende Angestellte in Österreich ist diese Entscheidung ein Warnsignal: Eine jährlich erteilte Entlastung durch die Gesellschafter ist kein absoluter Schutzschild gegen spätere Entlassung oder Haftung. Sobald das Unternehmen neue, bislang verborgene Pflichtverletzungen entdeckt – etwa durch Einsicht in den Personalakt, interne Revision oder Compliance-Untersuchungen – kann dies einen aktuellen Entlassungsgrund darstellen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa in Wien als Geschäftsführer einer GmbH – sollten Sie insbesondere drei Schritte setzen: Entlassung ungerechtfertigt OGH Fälle zeigen, dass schnelle Dokumentation entscheidend ist.

  • Verlangen Sie sofort schriftliche Einsicht in Ihren Personalakt und alle relevanten Lohn- und Provisionsabrechnungen. Dokumentieren Sie, welche Unterlagen vorlagen und wann Sie Einsicht erhalten haben.
  • Erstellen Sie eine strukturierte, datierte Stellungnahme zu jedem erhobenen Vorwurf und legen Sie alle schriftlichen Anweisungen, E-Mails oder Protokolle vor, die Ihre Sicht stützen. So schaffen Sie eine Tatsachengrundlage für eine mögliche Kündigungsanfechtung.
  • Sichern Sie sämtliche Kommunikationsbelege und benennen Sie frühzeitig Zeugen (Kollegen, Prokuristen, Steuerberater), die die behaupteten Genehmigungen oder Gepflogenheiten bestätigen können.

Für Arbeitgeber und HR-Verantwortliche macht die Entscheidung klar: Eine formale Entlastung ersetzt keine sorgfältige Kontrolle. Gesellschafter und Aufsichtsgremien müssen dokumentieren, welche Unterlagen ihrer Entscheidung zugrunde lagen. Unterlassen sie naheliegende Prüfungen, riskieren sie, dass ein Gericht später annimmt, sie hätten bestimmte Pflichtverletzungen bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit erkennen können – mit der Folge, dass Entlassungsrechte als verspätet oder verwirkt gelten können.

Unternehmen sollten daher vor jeder Entlastung und vor jeder Entlassung strukturiert vorgehen:

  • Führen Sie eine dokumentierte Prüfung aller für Geschäftsführer relevanten Akten durch (insbesondere Personalakte, Bonus- und Provisionsvereinbarungen) und halten Sie schriftlich fest, welche Unterlagen geprüft wurden.
  • Ergänzen Sie Entlastungsbeschlüsse um einen Hinweis, dass sie sich nur auf die geprüften Unterlagen beziehen und verdeckte Sachverhalte oder später entdeckte Unregelmäßigkeiten ausdrücklich ausnehmen.
  • Implementieren Sie einen klaren internen Ablauf bei Verdacht auf Fehlverhalten: Fristen zur Akteneinsicht, Befragungen, Protokollierung der Ergebnisse. So können Sie nachweisen, wann Sie wovon Kenntnis hatten und ob eine Entlassung rechtzeitig erfolgt ist.

Für beide Seiten – Arbeitnehmer wie Arbeitgeber – gilt: Die Entscheidung 8 ObA 58/18i zeigt, dass vieles an der genauen Tatsachenlage hängt. Wer hier frühzeitig die richtigen Beweise sichert und Fristen einhält, verbessert seine Position erheblich.

Häufige Fragen zu Entlassung und Entlastung von Geschäftsführern in Österreich

Kann ich nach jahrelanger Entlastung als Geschäftsführer trotzdem fristlos entlassen werden?
In Österreich gilt: Ja, trotz Entlastung ist eine Entlassung möglich, wenn der Entlassungsgrund aus früher nicht erkennbaren Umständen stammt. Grundlage sind § 35 GmbHG und die OGH-Entscheidung 8 ObA 58/18i vom 24.10.2018.

Habe ich Anspruch darauf, dass eine frühere Entlastung jede Haftung ausschließt?
In Österreich gilt: Nein, Entlastung nach § 35 GmbHG schließt nur Ansprüche aus, die den Gesellschaftern bei sorgfältiger Prüfung der vorgelegten Unterlagen erkennbar waren. Versteckte Verstöße bleiben einklagbar.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber einen Entlassungsgrund lange kennt, aber nichts unternimmt?
In Österreich gilt: Nutzt der Arbeitgeber einen bekannten Entlassungsgrund längere Zeit nicht, kann sein Entlassungsrecht verwirkt sein. Rechtsgrundlage ist die Judikatur zu § 1162 ABGB und zum Entlassungsrecht von Angestellten.

Kann ich gegen eine Entlassung trotz Entlastung erfolgreich klagen?
In Österreich gilt: Ja, eine Kündigungs- oder Entlassungsanfechtung ist möglich, wenn kein Entlassungsgrund vorliegt oder die Entlassung verspätet war. Maßgeblich sind § 105 ArbVG, § 1162 ABGB und die Kriterien aus OGH 8 ObA 58/18i.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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