Entlassung ungerechtfertigt OGH: heimlicher Mitschnitt

Entlassung ungerechtfertigt OGH

Stummes Handy, laute Folgen: Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit nach versuchter Aufnahme im Vorstandsbüro

Ein offenes Mikro im Büro des Vorstands – und plötzlich steht der Job auf dem Spiel: Die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit trifft vor allem Assistenzfunktionen hart, wenn heimliche Aufnahmen im Raum stehen. Entlassung ungerechtfertigt OGH

Vom stillen Mitschnitt zur fristlosen Trennung – die Geschichte hinter dem Urteil

Eine Vorstandssekretärin in einer Wiener Bank legt ihr Mobiltelefon neben den Bildschirm, schaltet den Aufnahmemodus ein und verlässt den Arbeitsplatz. Ziel: ein mögliches Gespräch zwischen dem Vorstandsmitglied und ihrer Vorgesetzten mitzuschneiden, um zu hören, was über sie gesprochen wird. Als der Vorgang auffliegt, gesteht sie den Aufnahmeversuch. Der Vorstand spricht von massivem Vertrauensbruch und kündigt an, übers Wochenende nachzudenken.

Noch am selben Tag findet eine schon länger geplante Besprechung zur Neuorganisation des Sekretariats statt. Es fallen höfliche Worte, etwa „schönes Wochenende“. Kurz darauf spricht das Unternehmen die Entlassung aus. Die Mitarbeiterin wehrt sich: Der Arbeitgeber habe zu spät gehandelt oder gar durch sein Verhalten auf das Entlassungsrecht verzichtet. Die Vorinstanzen geben der Arbeitgeberin Recht und sehen die Vertrauensbasis zerstört.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt diese Linie und verweist die außerordentliche Revision ab (OGH 21.04.2023,
8ObA18/23i)
. Das geschah mit Verweis auf ständige Rechtsprechung zur Vertrauensunwürdigkeit, die bei besonders sensiblen Funktionen streng ausgelegt wird. Der Versuch, ein fremdes Gespräch heimlich mitzuschneiden, reicht dabei aus. Im Kontext der Suche nach Entlassung ungerechtfertigt OGH zeigt der Fall die niedrige Toleranzschwelle bei Vertrauensfunktionen.

(OGH 21.04.2023, 8ObA18/23i)

Klare Botschaft für Suchende: Der Versuch, ein fremdes Gespräch heimlich aufzunehmen, rechtfertigt die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Vertrauensunwürdigkeit; das stellte der OGH am 21.04.2023 in 8ObA18/23i fest – ein späterer Höflichkeitstausch des Arbeitgebers bedeutet keinen Verzicht.

Was zählt rechtlich – und wann kippt ein Entlassungsgrund?

Die Entlassung stützt sich auf § 27 Z 1 letzter Fall Angestelltengesetz (AngG), der die Vertrauensunwürdigkeit als Grund für die fristlose Beendigung nennt. In einer Vertrauensfunktion wie der Vorstandsassistenz ist die Schwelle niedrig: Schon der Versuch, sensible Kommunikation zu unterlaufen, zerrüttet das Vertrauen. Hinzu kommt die strafrechtliche Dimension: § 120 Abs 1 Strafgesetzbuch (StGB) stellt den Mitschnitt fremder Gespräche unter Strafe.

Wichtig ist auch das Timing. Entlassungsgründe müssen „unverzüglich“ geltend gemacht werden. Das ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung und sichert beiden Seiten Klarheit. Gleichzeitig kann ein Arbeitgeber dieses Recht durch sein Verhalten verwirken, wenn er beim Angestellten den berechtigten Eindruck erweckt, auf die Entlassung zu verzichten – etwa indem er trotz vollständiger Kenntnis des Vorfalls fortgesetzt und widerspruchslos weiterarbeiten lässt.

Im vorliegenden Fall verneinte der OGH einen Verzicht. Die Ankündigung, übers Wochenende nachzudenken, die Teilnahme an einer bereits geplanten Organisationsbesprechung und eine höfliche Verabschiedung („schönes Wochenende“) sind keine Signale, die ein objektiv berechtigtes Vertrauen auf Fortsetzung des Dienstverhältnisses begründen. Entscheidender ist, dass der Dienstgeber den Sachverhalt zügig prüft, Beweise sichert und zeitnah entscheidet. Für Betroffene, die Entlassung ungerechtfertigt OGH recherchieren, ist die Unverzüglichkeit ein zentrales Kriterium.

In Österreich gilt: Wer in einer Vertrauensstellung den Mitschnitt eines fremden Gesprächs vorbereitet, setzt einen Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 AngG; der Mitschnitt fremder Gespräche ist zusätzlich nach § 120 Abs 1 StGB strafbar. Der Arbeitgeber verliert sein Entlassungsrecht nicht durch bloße Höflichkeiten, sondern nur durch klare, verlässliche Verzichtssignale.

Für Orientierung im österreichischen Arbeitsrecht: Das Angestelltengesetz (AngG) als Kerngesetz finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes unter Geltende Fassung. Daneben prägen das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und die Zivilprozessordnung (ZPO) viele Grundfragen, etwa Verjährung, Beweis und Rechtsmittelschranken.

OGH-Entscheidung – warum schon der Versuch reicht und kein Verzicht vorlag (Entlassung ungerechtfertigt OGH)

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.04.2023 (8ObA18/23i) entschieden, dass der Versuch einer heimlichen Aufnahme eines fremden Gesprächs durch eine Vorstandssekretärin die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigt und die außerordentliche Revision nach § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) zurückzuweisen ist. Die Entscheidung liefert Orientierung für Fälle rund um Entlassung ungerechtfertigt OGH.

Das zentrale Argument: In einer hochsensiblen Assistenzfunktion ist die Vertrauensbasis entscheidend. Wer eine verdeckte Tonaufnahme vorbereitet, bricht dieses Fundament – selbst dann, wenn am Ende keine verwertbare Aufnahme entsteht. Der OGH betont den Unterschied zur Aufzeichnung eigener Gespräche. Fremde Mitschnitte verletzen die Geheimsphäre besonders schwer und sind nach § 120 Abs 1 StGB strafbar.

Auch zur Unverzüglichkeit stellt 8ObA18/23i klar: Ein kurzer Prüfungs- und Bedenkzeitraum zerstört das Entlassungsrecht nicht. Weder eine bereits terminierte interne Besprechung noch höfliche Floskeln sind als stillschweigender Verzicht zu werten. Maßgeblich ist, ob das Verhalten des Dienstgebers beim Arbeitnehmer den berechtigten Eindruck eines bewussten Festhaltens am Arbeitsverhältnis erzeugt – das war nicht der Fall.

Die Unterinstanzen – in arbeitsrechtlichen Fällen oft das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) – bewerten ähnliche Konstellationen regelmäßig entlang dieser Linien: besondere Vertrauensstellung, Schwere des Verstoßes, zeitnahes Handeln. Der OGH bestätigt diese Prüfungsreihenfolge und verweist auf die gefestigte Rechtsprechung zu Vertrauensbruch und Verwirkung des Entlassungsrechts.

Praxisnahe Lehre für Österreich: Der OGH stellte am 21.04.2023 klar, dass freundlich-höfliche Kommunikation rund um den Vorfall keinen Verzicht erzeugt. Wer in Wien oder anderswo in Österreich Führungssekretariate, Compliance oder HR verantwortet, sollte Entscheidungswege, Beweissicherung und klare Kommunikation geordnet vorbereiten.

Rechtsanwalt Wien – Unterstützung bei Entlassung ungerechtfertigt OGH

In Wien beraten spezialisierte Kanzleien zu Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit, Prüfung von Unverzüglichkeit und Beweissicherung. Diese Zusammenfassung dient der Erstorientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Konsequenzen für den Arbeitsalltag – wie Sie jetzt richtig handeln

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählen zwei Dinge: Ruhe und Dokumentation. Für Arbeitnehmer in Assistenz- oder Stabsfunktionen gilt: Finger weg von heimlichen Aufnahmen, insbesondere von fremden Gesprächen. Wer Zweifel an fairer Behandlung hat, soll interne Kanäle nutzen – Vorgesetzte, HR, Compliance, Whistleblowing-Systeme – und Anliegen kurz per E‑Mail protokollieren.

Sollte bereits ein Aufnahmeversuch im Raum stehen, löschen Sie keine Daten und greifen Sie Geräte nicht an. Notieren Sie Zeit, Ort, Beteiligte und wer was gesagt hat. Erhalten Sie eine Entlassung, melden Sie sich noch am selben Tag beim AMS arbeitslos und sichern Sie Unterlagen wie Dienstvertrag, E‑Mails, Gesprächsnotizen. Verlangen Sie ein wohlwollendes Dienstzeugnis – unabhängig von der Trennungsart.

  • Für Arbeitnehmer: Keine heimlichen Audioaufnahmen; nutzen Sie interne Meldestellen und dokumentieren Sie Anliegen kurz und sachlich.
  • Für Arbeitnehmer: Nach einer Entlassung sofort AMS-Meldung, Unterlagen sichern, rechtliche Prüfung zu Entlassungsentschädigung und offenen Lohnansprüchen einholen.
  • Für Arbeitgeber/HR: Beweise sofort sichern, Mitarbeitende bis zur Entscheidung geordnet freistellen, klare schriftliche Entlassungserklärung ohne missverständliche Höflichkeitssignale.

Unternehmen in Wien und in ganz Österreich sollten ihre Dienstverträge und Betriebsordnungen prüfen: Ein ausdrückliches Verbot heimlicher Aufnahmen, ein Hinweis auf die Strafbarkeit nach § 120 StGB und die Einordnung als schwerer Vertrauensbruch schaffen Klarheit. Sinnvoll sind Schulungen für Assistenz und Führungskräfte sowie ein Kommunikationsleitfaden für heikle Vorfälle.

Ein weiterer Schritt ist Prozessklarheit: Wer entscheidet binnen welcher Frist? Welche Stellen (HR, Rechtsabteilung, Compliance) sichern Beweise? Welche Formulierungen vermeiden Verzichtssignale? Ein strukturierter 48‑Stunden‑Prozess senkt das Risiko, das Entlassungsrecht durch Zögern oder Missverständnisse zu verlieren – ein Punkt, den 8ObA18/23i indirekt unterstreicht. Diese Hinweise helfen auch bei Recherchen zu Entlassung ungerechtfertigt OGH.

Häufige Fragen zum heimlichen Mitschnitt am Arbeitsplatz

Kann ich in Österreich Gespräche am Arbeitsplatz heimlich aufnehmen?
In Österreich gilt: Der Mitschnitt fremder Gespräche ist nach § 120 Abs 1 StGB strafbar. Arbeitsrechtlich kann er die fristlose Beendigung nach § 27 Z 1 AngG auslösen. Der OGH bestätigte dies in 8ObA18/23i.

Habe ich Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn der Chef erst später reagiert?
In Österreich gilt: Nur ein klares Verzichtsverhalten nimmt das Entlassungsrecht. Kurzes Prüfen, bestehende Termine oder Höflichkeitsfloskeln genügen nicht (8ObA18/23i). Maßstab ist die Unverzüglichkeit.

Was passiert, wenn ich nur den Versuch einer Aufnahme eingerichtet habe?
In Österreich gilt: Bereits der Versuch, ein fremdes Gespräch mitzuschneiden, kann Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG begründen (8ObA18/23i). Eine tatsächliche Aufnahme ist nicht erforderlich.

Kann ich eine Entlassung wegen Vertrauensbruch anfechten?
Ja, eine Kündigungsanfechtung/Entlassungsanfechtung ist möglich, aber Erfolg hängt von Beweisen und Rechtsprechung ab. Der OGH hält heimliche Fremdaufnahmen für schwerwiegend (8ObA18/23i). Prozessrechtlich gelten die Schranken der ZPO.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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