Pichler Rechtsanwalt GmbH

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Home-Office Frist

Startseite  •  Aktuelles  •  12.08.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Home-Office Frist

Entlassung im Home-Office: Wann ist eine fristlose Kündigung wirklich „unverzüglich“?

Entlassung ungerechtfertigt OGH Stellen Sie sich vor: Sie arbeiten seit Monaten im Home-Office, werden plötzlich entlassen – und fragen sich, ob die Entlassung trotz pandemiebedingter Verzögerungen noch rechtzeitig und wirksam war. Genau um diese Frage kreist das Thema Entlassung im Home-Office.

Home-Office, Kurzarbeit, Entlassung – wie es zum Streit kam

Der Arbeitnehmer war in einem Unternehmen beschäftigt, das während der Corona-Pandemie überwiegend auf Home-Office und Kurzarbeit umgestellt hatte. Im Oktober 2020 kam es zu einem Vorfall, den die Arbeitgeberin als schweren Vertrauensbruch wertete und schließlich zur Entlassung heranzog.

Der Geschäftsführer erfuhr am Abend des 05.10.2020 von diesem Vorfall. Er koordinierte sich zunächst mit der Konzernleitung in Deutschland und setzte für den 09.10.2020 einen Gesprächstermin an. Dazwischen lagen nur wenige Tage, in denen die Arbeit weiter überwiegend im Home-Office stattfand und die übliche betriebliche Kommunikation erschwert war.

Der Arbeitnehmer hielt die Entlassung dennoch für rechtswidrig. Er argumentierte, die Arbeitgeberin habe nicht unverzüglich reagiert, ihn nicht ordnungsgemäß angehört und sich auf Aussagen „vom Hörensagen“ gestützt. Er focht die Entlassung an, scheiterte aber beim Arbeits- und Sozialgericht Wien und in der Folge auch beim zuständigen Oberlandesgericht Wien (OLG).

Daraufhin erhob er eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) (OGH [Datum aus dem Text], 9ObA1/24y).

Der OGH wies die außerordentliche Revision nach 9ObA1/24y zurück. Er sah keine erhebliche Rechtsfrage und keine Anwendbarkeit der EU-Grundrechtecharta. Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und die Beurteilung, ob die Entlassung „unverzüglich“ erfolgt ist, hielt er für rechtsfehlerfrei.

Eine zentrale Kernaussage lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in 9ObA1/24y klargestellt, dass pandemiebedingte Umstände wie Home-Office und Kurzarbeit eine vier Tage nach Kenntnis ausgesprochene Entlassung nicht automatisch verspätet machen und Verfahrensrügen in der außerordentlichen Revision nur bei einer erheblichen Rechtsfrage geprüft werden.

Rechtsanwalt Wien: Entlassung ungerechtfertigt OGH – Wann ist eine Entlassung „unverzüglich“ – und welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer?

Das österreichische Arbeitsrecht kennt die Entlassung als fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen besonders schwerer Pflichtverletzungen. Für Angestellte stützen sich Entlassungsgründe vor allem auf das Angestelltengesetz (AngG), während allgemeine Grundsätze zur Vertragsbeendigung auch aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) abgeleitet werden.

Entscheidend ist stets: Der Arbeitgeber muss die Entlassung „unverzüglich“ ab Kenntnis vom Entlassungsgrund aussprechen. Diese Unverzüglichkeit ist keine starre Frist, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab – etwa davon, ob eine interne Klärung, Anhörung oder Rücksprache mit der Konzernleitung erforderlich ist.

In der Praxis bedeutet das: Arbeitgeber dürfen den Sachverhalt in vernünftigem Ausmaß prüfen und den Arbeitnehmer anhören, bevor sie die fristlose Beendigung erklären. Gleichzeitig dürfen sie aber nicht „zu lange zuwarten“, weil sonst der Eindruck entstehen kann, der Entlassungsgrund sei nicht so schwerwiegend oder der Arbeitgeber habe ihn „hingenommen“.

In Österreich gilt: Die Unverzüglichkeit einer Entlassung ist eine wertende Rechtsfrage mit starkem Tatsachenbezug; Gerichte berücksichtigen dabei betriebliche Abläufe, Home-Office-Regelungen, Kurzarbeit und notwendige Abstimmungen, solange der Arbeitgeber ohne unnötige Verzögerung handelt.

Der Fall 9ObA1/24y zeigt: Vier Tage zwischen Kenntnis und Entlassung, in einer Phase mit Home-Office und konzerninternen Abstimmungen, überschreiten die Grenze zur Verspätung nicht automatisch. Wer die Entlassung anficht, trägt daher eine hohe Darlegungslast, warum genau dieser Zeitraum unzulässig lang gewesen sein soll. Die konkrete Frage „Entlassung ungerechtfertigt OGH“ wird daher meist anhand der Dokumentation entschieden.

Wichtig ist auch der Verfahrensaspekt: Arbeitnehmer berufen sich oft auf Verfahrensfehler, etwa unzureichende Anhörung oder unzulässige Zeugenaussagen vom Hörensagen. Solche Rügen muss bereits das Arbeits- und Sozialgericht Wien prüfen, und das Berufungsgericht kann diese Beurteilung bestätigen oder korrigieren. Erst wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegt, wird der OGH in dritter Instanz im Rahmen einer außerordentlichen Revision tätig.

Nach der österreichischen Zivilprozessordnung gilt: Eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof ist nach § 502 ZPO nur zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt; nach § 508a Abs 2 ZPO wird sie zurückgewiesen, wenn diese Voraussetzung fehlt und die Vorinstanzen die behaupteten Verfahrensmängel bereits geprüft haben.

Die EU-Grundrechtecharta hilft in rein nationalen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten meist nicht weiter. Art. 30 (Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung) und Art. 47 (Recht auf ein faires Verfahren) greifen nur, wenn das österreichische Recht Unionsrecht – etwa eine EU-Richtlinie – konkret umsetzt. Fehlt ein solcher Bezug, bleibt der Streit im nationalen Recht. In 9ObA1/24y hat der OGH das ausdrücklich betont und daher auch kein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV eingeleitet.

Warum der OGH die außerordentliche Revision in 9ObA1/24y zurückwies

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am [Datum aus dem Urteilstext] (9ObA1/24y) entschieden, dass die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen ist, weil die Vorinstanzen die behaupteten Verfahrensmängel bereits geprüft und verworfen hatten.

Zunächst stellte der OGH klar, dass die EU-Grundrechtecharta keinen eigenständigen Prüfungsmaßstab für nationale Kündigungs- und Entlassungsverfahren eröffnet, solange kein Unionsrecht – insbesondere keine einschlägige EU-Richtlinie – umgesetzt wird. Damit entfiel die Grundlage für das verlangte Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH.

Weiters prüfte der OGH, ob das Berufungsgericht die geltend gemachten Verfahrensmängel – etwa eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes oder den Einsatz von Zeugen „vom Hörensagen“ – ernsthaft behandelt hatte. Da das Oberlandesgericht Wien (OLG) diese Rügen ausdrücklich gewürdigt und abgelehnt hatte, konnten dieselben Punkte nicht nochmals in der außerordentlichen Revision „neu aufgerollt“ werden.

Für die Praxis besonders wichtig: Fragen der Beweiswürdigung sind im österreichischen Arbeitsrecht im Regelfall Sache der ersten und zweiten Instanz. Ob ein Gericht einer Zeugenaussage Glauben schenkt, ob es Aussagen vom Hörensagen berücksichtigt oder wie es widersprüchliche Darstellungen bewertet, ist typischerweise keine „erhebliche Rechtsfrage“. Daher greift der OGH in diese Einschätzungen nur sehr zurückhaltend ein.

Gleiches gilt für die Beurteilung, ob eine Entlassung unverzüglich ausgesprochen wurde. Der OGH sah in der vier Tage nach Kenntnisnahme erfolgten Reaktion – unter Pandemiebedingungen, mit Home-Office und konzerninternen Abstimmungen – keinen Sachverhalt, der eine grundsätzliche Klärung der Rechtslage erfordern würde. Die Vorinstanzen hatten erkannt, dass die Arbeitgeberin nicht untätig blieb, sondern zeitnah ein Gespräch ansetzte und auf dieser Basis entschied.

Ein zitierbarer Rechtsgrundsatz aus 9ObA1/24y lautet daher: In Österreich gilt, dass die Frage der Unverzüglichkeit einer Entlassung und die Bewertung von Zeugen vom Hörensagen überwiegend einzelfallbezogene und beweiswürdige Fragen sind, die im Rahmen einer außerordentlichen Revision nur dann überprüft werden, wenn sich daraus eine erhebliche Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung ergibt.

Was bedeutet diese Entscheidung konkret für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich zeigt 9ObA1/24y, dass eine Entlassungsanfechtung sorgfältig vorbereitet werden muss. Emotionale Empörung über fehlende persönliche Anhörung oder pandemiebedingte Verzögerungen reicht nicht. Entscheidend sind präzise Daten, Dokumente und Zeugen, die belegen, wann der Arbeitgeber wovon erfahren hat und wie er dann reagierte. Auch die Frage „Entlassung ungerechtfertigt OGH“ verlangt konkrete Belege.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie strukturiert vorgehen:

  • Sichern Sie alle E-Mails, SMS, Kalendereinladungen und Chatverläufe rund um den Vorfall, den Gesprächstermin und die Entlassung – mit genauen Datums- und Zeitangaben.
  • Erstellen Sie eine chronologische Übersicht: Wann erlangte die Arbeitgeberin Kenntnis? Wann bot sie Gespräche an? Wann wurde die Entlassung ausgesprochen? Welche Personen können das bezeugen?
  • Verlangen Sie schriftlich Auskunft über protokollierte Anhörungen und interne Vermerke. Bitten Sie um Bestätigung, dass Ihre Stellungnahme eingelangt ist. So sichern Sie Beweise für das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

Aus Sicht von Arbeitgebern und HR-Abteilungen in Österreich macht 9ObA1/24y deutlich, wie wichtig saubere Dokumentation ist. Wer die Chronologie von Kenntniserlangung, interner Prüfung, Gesprächseinladung und Entlassungsentscheidung lückenlos festhält, reduziert das Risiko, dass Gerichte später eine verspätete oder verfahrensfehlerhafte Entlassung annehmen.

Empfehlenswert ist ein standardisierter Prozess mit klaren Checklisten:

  • Protokollieren Sie, wann die verantwortliche Person erstmals vom behaupteten Entlassungsgrund erfährt (Datum, Uhrzeit, Quelle der Information).
  • Dokumentieren Sie alle Versuche, den Arbeitnehmer zur Stellungnahme einzuladen, auch bei Home-Office und Kurzarbeit (E-Mail, Telefon, Teams/Zoom).
  • Halten Sie fest, warum bestimmte Schritte Zeit benötigen (Abstimmung mit Konzernleitung, Ermittlung weiterer Zeugen, Pandemie-bedingte Einschränkungen) und wie Sie trotzdem ohne unnötige Verzögerung gehandelt haben.

Für beide Seiten zeigt diese OGH-Entscheidung: Die entscheidenden Weichenstellungen fallen meist schon vor dem ersten Gang zum Gericht. Wer in dieser Phase – oft innerhalb weniger Tage – strukturiert dokumentiert und rechtliche Beratung einholt, verbessert seine Position erheblich. Gerade im österreichischen Arbeitsrecht, das stark durch Judikatur des Obersten Gerichtshofs geprägt ist, kann eine sauber aufgearbeitete Entlassungssituation den Unterschied zwischen erfolgreicher Anfechtung und endgültiger Zurückweisung der Klage ausmachen.

Häufige Fragen zur Entlassung im Home-Office und zur außerordentlichen Revision

Kann ich eine Entlassung wegen verspätetem Ausspruch anfechten?
In Österreich gilt: Ja. Eine Entlassung kann wegen fehlender Unverzüglichkeit angefochten werden (AngG, ABGB); Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie OLG prüfen einzelfallbezogen; der OGH greift nur bei erheblicher Rechtsfrage (§ 502 ZPO, § 508a Abs 2 ZPO, 9ObA1/24y).

Habe ich Anspruch auf persönliche Anhörung vor der Entlassung?
In Österreich gilt: Nicht generell gesetzlich vorgeschrieben; Anspruch kann sich aus Fürsorgepflicht, Betriebsvereinbarungen oder dem AngG ergeben; Gerichte entscheiden einzelfallbezogen und berücksichtigen die Umstände (OGH-Rsp.).

Kann ich mich bei einer Entlassung vor österreichischen Gerichten auf die EU-Grundrechtecharta berufen?
In Österreich gilt: Nur wenn nationales Recht Unionsrecht umsetzt; Art. 30 und 47 GRC sind ohne einschlägige EU-Richtlinie nicht anwendbar (vgl. 9ObA1/24y); kein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ohne unionsrechtlichen Bezug.

Was passiert, wenn der OGH meine außerordentliche Revision zurückweist?
In Österreich gilt: Bei Zurückweisung nach § 508a Abs 2 ZPO bleibt die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufrecht; weitere innerstaatliche Rechtsmittel sind in der Regel nicht mehr offen.

(OGH [Datum aus dem Urteilstext], 9ObA1/24y)


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at