
Insolvenz-Entgelt und befristeter Vertrag: Wann Ihre verlängerte Kündigungsfrist nichts mehr wert ist
Entlassung ungerechtfertigt OGH Sie haben einen befristeten Arbeitsvertrag, eine vertraglich längere Kündigungsfrist – und der Arbeitgeber wird insolvent: Wie weit schützt Sie das Insolvenz-Entgelt?
Wie eine befristete Anstellung und die Insolvenz des Arbeitgebers zusammenprallten
Eine Arbeitnehmerin hatte in Wien ein befristetes Dienstverhältnis: Start im September, Ende fix mit 20. Dezember vereinbart. Statt den Vertrag auslaufen zu lassen, kündigte das Unternehmen bereits Anfang November – klar zeitwidrig, also vorzeitig. Kurz darauf folgte die Insolvenz des Arbeitgebers. Die Betroffene stand vor der Frage: Wer ersetzt mir den Lohn bis zum ursprünglich vereinbarten Vertragsende?
Die Arbeitnehmerin forderte Insolvenz-Entgelt für die Zeit vom 17. November bis 20. Dezember, also für den Rest der vereinbarten Befristung. Es ging um rund 2.054 Euro netto als Kündigungsentschädigung. Sie stützte sich dabei auch auf eine vertraglich günstigere Regelung zur Beendigung des Dienstverhältnisses und meinte: Wenn der Arbeitgeber früher kündigt, soll wenigstens die vereinbarte längere Kündigungsfrist voll abgesichert sein.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab ihr zunächst Recht. Das Berufungsgericht – das zuständige Oberlandesgericht – sah das aber anders und wies die Klage ab. Die Arbeitnehmerin versuchte, den Obersten Gerichtshof (OGH) einzuschalten. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2021, (OGH 22.10.2021, 8 ObS 5/21z) stellte klar: Bei der Berechnung des Insolvenz-Entgelts für befristete Dienstverhältnisse zählen in der Regel nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und -termine – auch dann, wenn der Arbeitsvertrag eine günstigere, längere Kündigungsfrist vorsieht. Eine einzelvertragliche Verlängerung erhöht den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt nicht.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 22.10.2021 (8 ObS 5/21z) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitnehmerin zurückgewiesen wird, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt; entscheidend war, dass vertraglich verlängerte Kündigungsfristen bei befristeten Dienstverhältnissen keinen über das gesetzliche oder kollektivvertragliche Maß hinausgehenden Anspruch auf Insolvenz-Entgelt auslösen.
Wann schützt mich das österreichische Arbeitsrecht bei Insolvenz – und wann nicht? Rechtsanwalt Wien
In Österreich gilt: Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) schützt offene Entgeltansprüche, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Nach § 3 Abs 3 IESG werden dabei grundsätzlich nur jene Ansprüche gesichert, die sich aus den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und -terminen ergeben. Einzelvertragliche Verlängerungen bleiben meistens außen vor. Das gilt auch im befristeten Dienstverhältnis, wenn der Vertrag durch Zeitablauf endet.
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Angestelltengesetz (AngG) regeln, wann ein Arbeitsvertrag endet und welche Kündigungsfristen gelten. Kollektivverträge können längere Fristen vorsehen. Nur diese „gesetzlichen“ und kollektivvertraglichen Fristen bilden nach dem IESG den Rahmen für gesicherte Ansprüche. Ein zusätzlich im Arbeitsvertrag vereinbarter „Kündigungsbonus“ bleibt im Insolvenzfall in vielen Konstellationen ungesichert.
In Österreich gilt: Bei der Berechnung von Insolvenz-Entgelt nach § 3 Abs 3 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) sind nur gesetzliche oder kollektivvertragliche Kündigungsfristen maßgeblich; einzelvertraglich längere Kündigungsfristen oder reine Vertragsverlängerungen erhöhen den gesicherten Anspruch nicht, insbesondere wenn das befristete Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf geendet hätte.
Ein wichtiger Punkt der Entscheidung 8 ObS 5/21z: Das IESG unterscheidet nicht danach, ob ein Lohnanspruch vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wird. Ob der Anspruch bereits vorher „fällig“ war, hilft Arbeitnehmern im Insolvenzfall daher nicht automatisch. Wer also gehofft hat, durch eine günstige vertragliche Gestaltung eine längere bezahlte Zeit im Insolvenzfall zu sichern, stößt hier auf eine klare Grenze des österreichischen Arbeitsrechts.
Die Entscheidung berührt viele Beschäftigte in Wien und ganz Österreich, die mit befristeten Arbeitsverträgen arbeiten – etwa in Saisonbetrieben, Projekttätigkeiten oder in der Gastronomie. Wer sich auf eine vertraglich verlängerte Kündigungsfrist verlässt, muss wissen: Fällt der Arbeitgeber in die Insolvenz, zahlt die IESG-Sicherungseinrichtung nicht automatisch die gesamte vertraglich zugesagte Kündigungsentschädigung.
OGH-Entscheidung 8 ObS 5/21z: Entlassung ungerechtfertigt OGH — Warum die verlängerte Kündigungsfrist nicht durchgedrungen ist
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.10.2021 (8 ObS 5/21z) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitnehmerin gegen die Abweisung ihrer Klage auf Insolvenz-Entgelt zurückgewiesen wird, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt; zugleich bestätigte er seine Linie, dass verlängerte einzelvertragliche Kündigungsfristen im befristeten Dienstverhältnis den gesicherten Anspruch nicht vergrößern.
Die Klägerin wollte erreichen, dass ihre vertraglich günstigere Beendigungsklausel bei der Berechnung des Insolvenz-Entgelts berücksichtigt wird. Sie argumentierte im Kern: Wenn mein Arbeitgeber mich vor Ablauf der Befristung kündigt, soll zumindest die vereinbarte längere Kündigungsentschädigung voll abgesichert sein. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien folgte dieser Argumentation. Das Oberlandesgericht sah jedoch in der vertraglichen Verlängerung keinen Grund, den vom IESG vorgesehenen Rahmen zu überschreiten, und wies die Klage ab.
Der OGH bestätigte in 8 ObS 5/21z diese Sicht und verwies auf seine bisherige Judikatur: Für gesicherte Ansprüche nach dem IESG sind grundsätzlich nur die gesetzlich oder kollektivvertraglich vorgesehenen Kündigungsfristen und -termine maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Fristablauf geendet hätte und der Arbeitgeber vorzeitig kündigt. Die spezielle Vereinbarung im Einzelarbeitsvertrag darf den Umfang der staatlichen Sicherung nicht ausweiten.
Ein weiterer Punkt: Die Klägerin berief sich auf den Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer Forderung. Sie meinte, weil die Kündigungsentschädigung bereits vor Insolvenzeröffnung fällig geworden sei, müsse sie voll gesichert sein. Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass das IESG keine unterschiedliche Behandlung danach vorsieht, ob der Anspruch vor oder nach Insolvenzeröffnung fällig wurde. Das frühere Fälligwerden bringt daher keinen Vorteil hinsichtlich der Höhe des Insolvenz-Entgelts.
Klarer Key Takeaway-Satz: Der Oberste Gerichtshof hat am 22.10.2021 (8 ObS 5/21z) bestätigt, dass bei befristeten Dienstverhältnissen die Höhe des Insolvenz-Entgelts nach § 3 Abs 3 IESG ausschließlich auf gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen beruht und vertragliche Verlängerungen selbst dann unberücksichtigt bleiben, wenn der Anspruch bereits vor Insolvenzeröffnung fällig war.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 22.10.2021 (8 ObS 5/21z) entschieden, dass vertraglich verlängerte Kündigungsfristen bei befristeten Dienstverhältnissen nicht den Umfang des nach § 3 Abs 3 IESG gesicherten Insolvenz-Entgelts erweitern.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte am 22.10.2021 (8 ObS 5/21z) klar, dass das frühere Fälligwerden einer Kündigungsentschädigung deren Deckung durch die IESG nicht vergrößert; maßgeblich bleiben gesetzliche und kollektivvertragliche Fristen.
Was bedeutet das Urteil für Ihren befristeten Job und das Insolvenz-Entgelt?
Diese Entscheidung ist für Arbeitnehmer in Österreich vor allem dann relevant, wenn sie in einem befristeten Dienstverhältnis stehen oder standen und der Arbeitgeber vorzeitig kündigt. Haben Sie im Arbeitsvertrag eine besonders lange Kündigungsfrist oder eine hohe Kündigungsentschädigung vereinbart, dürfen Sie nicht automatisch davon ausgehen, dass die IESG-Sicherungseinrichtung diese Vereinbarung voll übernimmt, falls das Unternehmen insolvent wird.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie rasch handeln:
- Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitsverhältnis befristet war und zu welchem Termin es laut Vertrag geendet hätte.
- Kontrollieren Sie, ob Ihr Kollektivvertrag spezielle Kündigungsfristen oder Entschädigungsregelungen enthält.
- Unterscheiden Sie genau zwischen laufenden Entgeltansprüchen (für geleistete Arbeit) und reinen Kündigungsentschädigungen für Zeiten ohne Arbeitspflicht.
Wenn Sie ein befristetes Dienstverhältnis hatten und Ihr Arbeitgeber vorzeitig gekündigt hat, ist für das Insolvenz-Entgelt entscheidend, ob Sie nach der Kündigung noch zur Arbeitsleistung verpflichtet waren oder nicht. Laufende Entgelte für Zeiträume, in denen Sie tatsächlich noch hätten arbeiten müssen (oder ordnungsgemäß dienstfrei gestellt wurden), fallen in der Regel klar unter den Schutz des IESG. Reine zusätzliche vertragliche „Bonusfristen“ ohne gesetzliche oder kollektivvertragliche Grundlage tun das oft nicht.
Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Wien und ganz Österreich bedeutet die Entscheidung: Wer in befristeten Verträgen über das gesetzliche Maß hinausgehende Kündigungsfristen zusagt, trägt das wirtschaftliche Risiko dieser Zusage grundsätzlich selbst. Im Insolvenzfall werden diese Zusatzversprechen nicht durch das Insolvenz-Entgelt „sozialisiert“. Das österreichische Arbeitsrecht zieht hier eine klare Linie zwischen zwingendem Mindestschutz und freiwilligen Mehrleistungen des Unternehmens.
Häufige Fragen zu Kündigungsentschädigung und Insolvenz-Entgelt bei befristeten Verträgen
Kann ich bei Insolvenz meines Arbeitgebers die gesamte vertragliche Kündigungsfrist als Insolvenz-Entgelt verlangen?
Nein. In Österreich gilt: Nach § 3 Abs 3 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) sind nur gesetzliche oder kollektivvertragliche Kündigungsfristen gesichert; der OGH (8 ObS 5/21z vom 22.10.2021) bestätigt, dass einzelvertragliche Verlängerungen nicht ersatzfähig sind.
Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Entgelt, wenn mein befristeter Vertrag vorzeitig gekündigt wurde?
Ja, aber eingeschränkt. In Österreich gilt: Anspruch besteht nur im Umfang der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Fristen (§ 3 Abs 3 IESG). Der OGH (8 ObS 5/21z) behandelt Kündigungsentschädigungen bei Befristungen entsprechend.
Was passiert, wenn meine Kündigungsentschädigung schon vor Insolvenzeröffnung fällig war?
In Österreich gilt: Das frühere Fälligwerden vergrößert den gesicherten Anspruch nicht. § 3 Abs 3 IESG und der OGH (8 ObS 5/21z) lassen keine bevorzugte Behandlung bereits fälliger Forderungen erkennen.
Kann ich eine vertraglich verlängerte Kündigungsfrist zumindest teilweise als Insolvenz-Entgelt retten?
In Österreich gilt: Nur soweit die verlängerte Frist mit gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelungen übereinstimmt (§ 3 Abs 3 IESG). Alles, was darüber hinausgeht, bleibt ungesichert; OGH 8 ObS 5/21z bestätigt diese Grundlinie.
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