Entlassung ungerechtfertigt OGH: Jahresremuneration gekürzt

Entlassung ungerechtfertigt OGH

Krank, nicht erreichbar – und halbe Sonderzahlung weg: Was der OGH zur Jahresremuneration Hotel- und Gastgewerbe bei Mitverschulden festlegt

Ein plötzlicher Krankenstand, das Handy stumm, kein Rückruf: Genau dann entscheidet sich, ob Ihnen die Jahresremuneration Hotel- und Gastgewerbe voll, gekürzt – oder gar nicht – zusteht. Entlassung ungerechtfertigt OGH

Vom Getränketräger zum Kellner – und dann die Entlassung: eine kurze Geschichte mit langer Wirkung

Ein Arbeiter in einem Wiener Gastronomiebetrieb startete als Getränketräger, stieg zum Kellner mit Inkasso auf und arbeitete 40 Stunden pro Woche nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe. Kurz vor Weihnachten wurde er krank, meldete den Krankenstand aber nicht ordnungsgemäß. Die Arbeitgeberin versuchte ihn zu erreichen – vergeblich. Es folgte die Entlassung.

Später stand fest: Die Entlassung war wegen der Krankheit ungerechtfertigt. Allerdings traf den Arbeitnehmer ein erhebliches Mitverschulden, weil er die Meldepflicht im Krankenstand verletzte. Er verlangte dennoch anteilige Jahresremuneration und eine Sonderzahlung zur Urlaubsersatzleistung – beides stützte er auf eine Berechnung mit 230 % des Kollektivvertrags-Mindestlohns. Das Erstgericht gab ihm weitgehend Recht. Das Berufungsgericht korrigierte: maßgeblich sei der durchschnittliche Istlohn, gedeckelt mit dem Zweifachen, und beide Ansprüche seien wegen Mitverschuldens um 50 % zu kürzen.

Der Weg führte zum Obersten Gerichtshof (OGH) ((OGH 28.05.2015,
9ObA6/15w)
). Die Frage: Doppelte Istlohn-Grenze oder 230 %-Mindestlohn als Basis? Und: Dürfen beendigungsabhängige Ansprüche wie Jahresremuneration und Sonderzahlung zur Urlaubsersatzleistung bei ungerechtfertigter Entlassung überhaupt gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer mitverschuldet hat?

OGH 28.05.2015, 9ObA6/15w: Die Jahresremuneration im Hotel- und Gastgewerbe bemisst sich nach dem durchschnittlichen Istlohn (Deckel: zweifacher Istlohn bzw. 230 % KV-Mindestlohn) und ist bei Mitverschulden nach § 1162c Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kürzbar. Die Formulierung Entlassung ungerechtfertigt OGH bezeichnet dabei den Kontext dieser höchstgerichtlichen Entscheidung in Österreich.

(OGH 28.05.2015, 9ObA6/15w)

Key Takeaway: OGH 28.05.2015, 9ObA6/15w: Die Jahresremuneration nach dem KV Hotel- und Gastgewerbe ist am durchschnittlichen Istlohn mit einer Obergrenze von dessen Zweifachem zu bemessen und darf bei Mitverschulden des Arbeitnehmers verhältnismäßig gekürzt werden. Bei Entlassung ungerechtfertigt OGH bleibt der Anspruch bestehen, wird aber gekürzt.

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Folgen für Jahresremuneration und Urlaubsersatzleistung

Bei Entlassung ungerechtfertigt OGH bestätigt der Oberste Gerichtshof (OGH), dass beendigungsabhängige Ansprüche wie Jahresremuneration und die Sonderzahlung zur Urlaubsersatzleistung zustehen, jedoch gemäß § 1162c ABGB im Ausmaß des Mitverschuldens zu kürzen sind. Das schützt die Systematik des Kollektivvertrags und verhindert eine pauschale 230 %-Annahme.

Wie wird die Jahresremuneration Hotel- und Gastgewerbe korrekt berechnet?

Die Jahresremuneration („13./14. Gehalt“ im Sinn des Kollektivvertrags für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe) knüpft nicht frei an den Mindestlohn an. Entscheidend ist der durchschnittliche Istlohn für die Normalarbeitszeit. Dieser Durchschnitt umfasst die bisherige tatsächliche Entlohnung und bildet so die reale Verdienstsituation ab. Nur wenn der Istlohn besonders hoch ist, greift eine Deckelung.

Der OGH präzisiert die KV-Systematik so: Ausgangspunkt ist der durchschnittliche Istlohn. Die Jahresremuneration ist grundsätzlich doppelt so hoch wie dieser Durchschnitt. Eine weitere Grenze besteht, wenn der Istlohn sehr hoch liegt: Dann gilt als absolute Obergrenze 230 % des kollektivvertraglichen Mindestlohns. Wer weniger als 15 % über dem KV-Mindestlohn verdient, bleibt regelmäßig innerhalb der doppelten Istlohn-Grenze.

Für die Sonderzahlung zur Urlaubsersatzleistung gilt dieselbe Denklogik. Sie ist keine eigenständige „230 %-Zahlung“, sondern richtet sich in der Basis ebenso nach dem durchschnittlichen Istlohn, mit derselben Deckelung durch das Zweifache bzw. – nur bei sehr hohen Istlöhnen – maximal 230 % des KV-Mindestlohns. Ein häufiger Fehler in der Lohnverrechnung: automatisch mit 2,3-fachem Mindestlohn zu rechnen. Der OGH hat das ausdrücklich verworfen.

In Österreich gilt: Beendigungsabhängige Ansprüche wie Jahresremuneration und die Sonderzahlung zur Urlaubsersatzleistung können bei mitverschuldeter vorzeitiger Auflösung nach § 1162c Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) verhältnismäßig gekürzt werden. Die Kürzung spiegelt das Ausmaß des Mitverschuldens wider.

Rechtsgrundlagen, die in der Praxis zusammentreffen: Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) gibt mit § 1162c die Leitplanke für Mitverschulden bei vorzeitiger Beendigung vor. Das Angestelltengesetz (AngG) und das Urlaubsgesetz (UrlG) enthalten weitere Regeln zu Entlassung, Kündigungsfristen und Urlaubsersatzleistung. Den Kern zu Mitverschulden und beendigungsabhängigen Ansprüchen finden Sie im Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Zur Berechnung in der Praxis helfen drei Schritte:

  • Ermitteln Sie den durchschnittlichen Istlohn der bisherigen Beschäftigungszeit.
  • Vergleichen Sie, ob das Zweifache dieses Durchschnitts über 230 % des KV-Mindestlohns liegt. Wenn ja, greift die 230 %-Deckelung.
  • Aliquotieren Sie für die tatsächliche Dauer des Dienstverhältnisses und berücksichtigen Sie eine allfällige Kürzung wegen Mitverschuldens.

OGH-Entscheidung: Was war das entscheidende Argument?

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.05.2015 (9ObA6/15w) entschieden, dass die Bemessungsgrundlage die doppelte Höhe des durchschnittlichen Istlohns ist und dass bei ungerechtfertigter, aber mitverschuldeter Entlassung sowohl Jahresremuneration als auch die Sonderzahlung zur Urlaubsersatzleistung nach § 1162c ABGB anteilig zu kürzen sind.

Das Überraschungsmoment lag zweifach: Erstens interpretierte der OGH die missverständliche KV-Formulierung nicht als „2,3-fachen Mindestlohn als Regelfall“, sondern als „Zweifacher Istlohn“ mit nach oben greifender 230 %-Deckel. Zweitens betonte der OGH die beendigungsabhängige Natur beider Ansprüche: Selbst wenn die Entlassung ungerechtfertigt ist, kann ein Arbeitnehmer durch eigenes Fehlverhalten – hier: fehlende/verspätete Krankmeldung, mangelnde Erreichbarkeit – eine Kürzung auslösen.

Unterinstanzlich war die Linie uneinheitlich: Ein Erstgericht sprach noch auf Basis des 2,3-fachen Mindestlohns zu und verneinte eine Kürzung. Das Berufungsgericht korrigierte beides. Der OGH bestätigte diese Korrektur. In Wiener Verfahren werden vergleichbare Streitigkeiten typischerweise vom Arbeits- und Sozialgericht Wien erstinstanzlich und vom Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) berufungsweise behandelt. Dieses Gefüge unterstreicht, dass die Frage nicht nur rechnerisch, sondern arbeitsrechtlich grundlegend ist.

Praktisch relevant ist auch der Hinweis auf die Nachweisführung. Der Arbeitnehmer verlor 50 % wegen dokumentierter Versäumnisse bei der Krankmeldung. Arbeitgeber müssen Erreichbarkeitsversuche und Belehrungen belegen; Arbeitnehmer sollten Nachrichten, Anrufe und Arztbestätigungen sichern. So entscheidet oft nicht das „Ob“, sondern das „Wie“ der Kommunikation über Prozente am Anspruch. Im Kontext Entlassung ungerechtfertigt OGH beeinflusst saubere Dokumentation die Kürzungsquote maßgeblich.

Praktische Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Sie arbeiten in Wien in einem Hotel oder Restaurant, werden krank und melden sich verspätet, weil der Tag chaotisch war? Genau dann schlägt die Rechtsfolge zu. Die Entscheidung zeigt für das österreichische Arbeitsrecht klare Leitplanken: Anspruch ja, aber bei Mitverschulden gekürzt. Und die Berechnungsbasis ist strenger, als viele meinen: der durchschnittliche Istlohn, nicht pauschal 230 % des KV-Mindestlohns.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, gehen Sie strukturiert vor:

  • Melden Sie den Krankenstand sofort auf dem vereinbarten Kanal (Telefon, SMS, E-Mail) und schicken Sie die Bestätigung nach. Bewahren Sie Nachweise (Screenshots, Sendeprotokolle, Arztbestätigung) auf.
  • Sammeln Sie Lohnabrechnungen und ermitteln Sie den durchschnittlichen Monats-Istlohn. Prüfen Sie die Deckelung: Zweifacher Istlohn versus maximal 230 % des KV-Mindestlohns. Aliquotieren Sie auf Ihre Dienstzeit.
  • Fordern Sie beendigungsabhängige Ansprüche (Jahresremuneration, Urlaubsersatzleistung samt Sonderzahlung) schriftlich ein. Rechnen Sie mit einer Reduktion bei eigenem Fehlverhalten – und entkräften Sie diese mit Ihren Nachweisen.

Für Arbeitgeber und HR in Österreich gilt: Die Lohnverrechnung muss die KV-Logik sauber abbilden. Falsche Basis führt zu Nachzahlungen. Trotz ungerechtfertigter Entlassung bleiben beendigungsabhängige Ansprüche bestehen und können nur im Ausmaß des beweisbaren Mitverschuldens gekürzt werden. Dokumentieren Sie Meldewege im Krankenstand, halten Sie Erreichbarkeitsversuche fest und erstellen Sie Aktenvermerke zu Abmahnungen. Ein sauberer Prozess schützt vor Prozessrisiken vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien).

Für die Praxis wichtig: Der OGH nennt die Jahresremuneration und die Sonderzahlung zur Urlaubsersatzleistung explizit beendigungsabhängige Ansprüche. Diese Einordnung öffnet die Tür für § 1162c ABGB. Das macht die sorgfältige Kommunikation im Krankenstand essenziell – sowohl für Arbeitnehmer, die ihren Anspruch schützen, als auch für Arbeitgeber, die eine Kürzung begründen wollen. Die Entscheidung 9ObA6/15w ist damit ein Fixpunkt im österreichischen Arbeitsrecht.

Rechtsanwalt Wien: Hilfe bei ungerechtfertigter Entlassung und Sonderzahlungen

In Wien klärt ein Rechtsanwalt Wien, wie Jahresremuneration und Sonderzahlungen nach OGH 9ObA6/15w zu berechnen sind, welche Deckelungen gelten und wie Mitverschuldensquoten nach § 1162c ABGB festgelegt werden. Das ist besonders relevant bei Entlassung ungerechtfertigt OGH im Hotel- und Gastgewerbe.

Häufige Fragen zu Sonderzahlungen und Mitverschulden im Gastgewerbe

Kann ich nach einer ungerechtfertigten Entlassung noch Sonderzahlungen verlangen?
In Österreich gilt: Ja, aber beendigungsabhängige Ansprüche können nach § 1162c ABGB bei Mitverschulden gekürzt werden. Der OGH (9ObA6/15w) bestätigt die Kürzung der Jahresremuneration und der Sonderzahlung zur Urlaubsersatzleistung trotz ungerechtfertigter Entlassung.

Habe ich Anspruch auf 230 % des KV-Mindestlohns als Basis für die Jahresremuneration?
Nein. Nach OGH 9ObA6/15w ist die Basis der durchschnittliche Istlohn, gedeckelt mit dessen Zweifachem. Nur wenn dieser sehr hoch ist, greift als Obergrenze 230 % des KV-Mindestlohns. Pauschal mit 2,3-fach zu rechnen, ist falsch.

Was passiert, wenn ich meinen Krankenstand nicht rechtzeitig melde?
In Österreich gilt: Verspätete oder fehlende Meldung kann ein Mitverschulden begründen (§ 1162c ABGB). Nach OGH 9ObA6/15w dürfen dadurch beendigungsabhängige Ansprüche wie Jahresremuneration und die Sonderzahlung zur Urlaubsersatzleistung verhältnismäßig gekürzt werden.

Kann ich die Kürzung reduzieren, wenn ich Nachweise vorlege?
Ja. In Österreich gilt: Der Kürzungsgrad folgt dem Mitverschulden (§ 1162c ABGB). Belegen Sie Meldungen, Erreichbarkeit und Arztbestätigungen. Auch nach OGH 9ObA6/15w kann sorgfältige Dokumentation die Quote zu Ihren Gunsten beeinflussen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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