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Entlassung ungerechtfertigt OGH: konkludenter Austritt

Startseite  •  Aktuelles  •  03.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: konkludenter Austritt

Konkludenter Austritt im österreichischen Arbeitsrecht: Wann eine flapsige Bemerkung NICHT zur vorzeitigen Kündigung wird

Entlassung ungerechtfertigt OGH Der Fokus-Keyword-Begriff „konkludenter Austritt im österreichischen Arbeitsrecht“ entscheidet oft darüber, ob Sie noch Anspruch auf Lohn, Kündigungsentschädigung oder Abfertigung haben – oder plötzlich mit leerem Konto dastehen.

Wie eine gereizte Bemerkung fast zum vorzeitigen Austritt wurde

Ein Arbeitnehmer arbeitet seit Jahren als Fahrer in einem Unternehmen. Er kündigt sein Dienstverhältnis ordentlich, letzter Arbeitstag soll der 18.08.2019 sein. Kurz vor Schluss möchte er noch einen Tag Urlaub am 16.08.2019 konsumieren. Die Arbeitgeberin lehnt ab.

Der Arbeitnehmer kommt an diesem Tag zu spät. Auf die verärgerte Nachfrage, was das soll, sagt er sinngemäß: „Ich fahr’ für euch eh nicht mehr – schreibst mi halt blau.“ Die Stimmung ist aufgeheizt, beide Seiten sind emotional. Später behauptet die Arbeitgeberin, das sei ein vorzeitiger Austritt gewesen – also eine Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem 18.08.2019.

Der Fahrer sieht das anders: Er sei weiter von einem aufrechten Dienstverhältnis bis zum vereinbarten Ende ausgegangen. Die Frage landet vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, dann vor dem Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht – und schließlich mit außerordentlicher Revision vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).

Die Auseinandersetzung betraf die Bewertung einer konkludenten Austrittserklärung; sie stand damit auch im Kontext von Entlassung ungerechtfertigt OGH-Prüfungen.

(OGH 02.09.2021, 9 ObA 87/21s) wies die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin zurück. Damit blieb es bei der Sicht des Berufungsgerichts: Die Bemerkung des Arbeitnehmers war nicht eindeutig genug, um einen schlüssigen, vorzeitigen Austritt anzunehmen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 02.09.2021 in 9 ObA 87/21s entschieden, dass eine konkludente Austrittserklärung nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers jeden vernünftigen Zweifel an seiner Absicht eines vorzeitigen Austritts ausschließt; bloß mehrdeutige Äußerungen reichen nicht dafür. (OGH 02.09.2021, 9 ObA 87/21s)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 02.09.2021 in 9 ObA 87/21s bestätigt, dass nur objektiv eindeutiges Verhalten als konkludente Austrittserklärung gilt; dies schützt Arbeitnehmer vor übereilten Ansprüchen. (OGH 02.09.2021, 9 ObA 87/21s)

Eine klare Aussage aus dieser Entscheidung lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 02.09.2021 in 9 ObA 87/21s bestätigt, dass eine konkludente Austrittserklärung nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers jeden vernünftigen Zweifel an seiner Absicht eines vorzeitigen Austritts ausschließt; bloß mehrdeutige Äußerungen reichen dafür nicht.

Wann ist eine Äußerung wirklich ein vorzeitiger Austritt? – Die Rechtslage in Österreich (Entlassung ungerechtfertigt OGH)

Im österreichischen Arbeitsrecht ist ein „Austritt“ die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Er unterscheidet sich von der „Kündigung“, die fristen- und terminwahrend erfolgt. Ein Austritt kann ausdrücklich („Ich trete mit sofortiger Wirkung aus“) oder schlüssig, also konkludent erfolgen.

Ein konkludenter Austritt liegt nur vor, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers nach außen hin keinen vernünftigen Zweifel lässt, dass er das Arbeitsverhältnis sofort beenden will. Dazu zählen etwa: Nichtantritt der Arbeit nach einem klar ausgesprochenen „Ich komme nicht mehr“, Rückgabe aller Arbeitsmittel mit eindeutiger Verabschiedung oder ähnliche, objektiv unmissverständliche Handlungen.

In Österreich gilt: Ein konkludenter Austritt darf nur angenommen werden, wenn das gesamte Verhalten des Arbeitnehmers nach Treu und Glauben eindeutig auf die sofortige Beendigung gerichtet ist; besteht eine plausible alternative Deutung (z.B. unentschuldigtes Fernbleiben), liegt rechtlich kein Austritt vor. Diese strenge Sicht schützt Arbeitnehmer vor übereilten Rechtsfolgen.

Relevante Ansprüche wie Kündigungsentschädigung oder Abfertigung richten sich nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Angestelltengesetz (AngG). Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) enthält in §§ 1153 ff. die Grundregeln zu Dienstverträgen. Das Angestelltengesetz (AngG) regelt speziell die Beendigung von Angestelltenverhältnissen, inklusive Kündigungsfristen und Entlassungs- bzw. Austrittsgründen.

Nach § 27 Angestelltengesetz (AngG) haben Arbeitnehmer bei berechtigtem Austritt aus wichtigem Grund Anspruch auf die gleichen Leistungen wie bei Arbeitgeberkündigung (z.B. Kündigungsentschädigung), allerdings nur, wenn der Austritt tatsächlich gerechtfertigt ist und klar erklärt wurde – ob ausdrücklich oder unmissverständlich konkludent.

Was entschied der OGH am 02.09.2021 (9 ObA 87/21s) konkret – und warum ist das wichtig?

Der Oberste Gerichtshof hat am 02.09.2021 (9 ObA 87/21s) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird, weil die Beurteilung des Berufungsgerichts zum Fehlen eines eindeutigen konkludenten Austritts eine Tatsachenfrage ist.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien hatten geprüft, ob die Aussage „Schreibst mi halt blau“ als konkludenter vorzeitiger Austritt zu bewerten ist. Beide Gerichte verneinten das: Die Äußerung war zwar respektlos und problematisch, aber mehrdeutig. Sie konnte auch als Ankündigung unentschuldigten Fernbleibens oder als trotzige Reaktion ohne konkreten Rechtswillen verstanden werden.

Der OGH stellte in 9 ObA 87/21s klar, dass für die Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung ein strenger Maßstab gilt. Die Gerichte müssen das Gesamtverhalten bewerten: Zeitpunkt der Bemerkung, bereits ausgesprochene ordentliche Kündigung, bisherige Zusammenarbeit, nachfolgendes Verhalten, etwaige Klarstellungen. Solange eine andere Deutung als vorzeitiger Austritt ernsthaft infrage kommt, liegt nach dieser Rechtsprechung kein konkludenter Austritt vor.

Besonders interessant: Die Vorinstanz prüfte zusätzlich, ob die Arbeitgeberin mit einem späteren Schreiben selbst eine Entlassung ausgesprochen hatte. Auch das verneinte das Gericht. Es blieb also dabei, dass weder ein klarer Austritt noch eine klare Entlassung vorlag – die Einstufung des Geschehens war eine Frage der Tatsachenwürdigung, nicht der grundsätzlichen Rechtsauslegung. Deshalb scheiterte die außerordentliche Revision nach § 508a Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Entscheidung ist ein wichtiges Präjudiz und hat Bedeutung auch für Fragen der Entlassung ungerechtfertigt OGH-Bewertung in ähnlichen Fällen.

Ein zitierbarer Kernpunkt lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 02.09.2021 in 9 ObA 87/21s bestätigt, dass die Frage, ob eine bestimmte Äußerung eines Arbeitnehmers als konkludenter Austritt zu werten ist, im Regelfall eine Tatsachenfrage der Untergerichte bleibt und außerordentliche Revisionen in solchen Fällen meist unzulässig sind.

Was bedeutet diese Entscheidung für Ihren Arbeitsalltag in Wien und ganz Österreich?

Der konkludente Austritt im österreichischen Arbeitsrecht ist kein Automatismus: Eine einmal dahingesagte, flapsige Bemerkung führt nicht automatisch zur sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Rechtsprechung verlangt ein objektiv klares Verhalten ohne vernünftigen Interpretationsspielraum. Das ist gerade in emotionalen Situationen – Streit, Übermüdung, Stress – entscheidend.

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich bedeutet das: Auch wenn Sie im Ärger sagen „Dann komme ich eben nicht mehr“, kann der Arbeitgeber daraus nicht ohne weiteres einen vorzeitigen Austritt konstruieren. Er muss nachfragen, dokumentieren und darf nicht vorschnell behandeln, als wäre das Arbeitsverhältnis beendet. Gleichwohl bleibt ein Risiko: Unentschuldigtes Fernbleiben kann eine Entlassung oder Schadenersatzansprüche auslösen.

Für Arbeitgeber ist die Botschaft deutlich: Wer eine mehrdeutige Äußerung als Austritt deutet und das Dienstverhältnis einfach als beendet ansieht, riskiert spätere Lohn- und Kündigungsentschädigungsklagen. In 9 ObA 87/21s scheiterte die Arbeitgeberin schon daran, dass die Untergerichte die Äußerung des Fahrers als nicht eindeutig genug bewertet hatten – dieser Beurteilung durfte der OGH aus revisionsrechtlichen Gründen nicht entgegentreten.

Arbeitgeber sollten daher interne Abläufe schaffen: Sofortige schriftliche Nachfrage beim Mitarbeiter, klare Dokumentation des Wortlauts, möglicher Zeugen und weiterer Umstände. Eine schriftliche Bestätigung des Mitarbeiters („Ich trete mit sofortiger Wirkung aus“) schafft Rechtssicherheit, während bloß mündliche, emotional gefärbte Bemerkungen dies gerade nicht tun.

Wie Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber konkret reagieren sollten — Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist schnelles und überlegtes Handeln entscheidend. Für Arbeitnehmer geht es oft um mehrere Monatsgehälter, für Arbeitgeber um erhebliche Prozessrisiken vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder anderen Arbeitsgerichten in Österreich.

  • Arbeitnehmer sollten nach einem Streitgespräch, in dem sie etwas wie „Dann fahr ich halt nicht mehr“ gesagt haben, umgehend schriftlich klarstellen, dass sie am vereinbarten Ende des Dienstverhältnisses festhalten. Eine kurze E-Mail mit Datum und konkreter Bestätigung reicht häufig aus, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.
  • Arbeitnehmer sollten Urlaubsanträge, Ablehnungen, Chatverläufe und Zeugen sichern. Wenn der Arbeitgeber plötzlich behauptet, Sie seien vorzeitig ausgetreten, kann diese Dokumentation entscheidend sein. In solchen Konstellationen ist eine rasche arbeitsrechtliche Beratung – etwa bei einer spezialisierten Kanzlei in Wien – oft wirtschaftlich sinnvoll.
  • Arbeitgeber und HR-Abteilungen sollten Vorgesetzte schulen: Keine vorschnelle „Interpretation“ als Austritt, sondern schriftliche Nachfrage, gegebenenfalls Abmahnung bei unentschuldigtem Fernbleiben und erst danach – bei weiterer Verweigerung der Arbeitsleistung – eine rechtlich sauber begründete Entlassung prüfen.

Ein praktischer Leitsatz aus 9 ObA 87/21s lautet: Eine konkludente Austrittserklärung setzt objektiv eindeutiges Verhalten voraus; wo ernsthaft Platz für alternative Deutungen wie bloßes Fernbleiben oder Ungehorsam bleibt, darf der Arbeitgeber das Dienstverhältnis nicht einfach als vorzeitig beendet behandeln.

Häufige Fragen zum konkludenten Austritt und spontanen Äußerungen im Job

Kann ich durch einen Wutausbruch versehentlich vorzeitig aus meinem Job austreten?
In Österreich gilt: Nein. Ein bloßer Wutausbruch ist nach OGH 02.09.2021, 9 ObA 87/21s nicht automatisch ein konkludenter Austritt; es bedarf eindeutigem Verhalten, das jeden vernünftigen Zweifel ausschließt (OGH 02.09.2021, 9 ObA 87/21s).

Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn der Arbeitgeber meinen angeblichen Austritt falsch versteht?
In Österreich gilt: Ja. Wird zu Unrecht ein konkludenter Austritt angenommen, können Ansprüche wie Kündigungsentschädigung nach § 29 Angestelltengesetz (AngG) bestehen; entscheidend ist, ob objektiv eine eindeutige Austrittserklärung vorlag.

Was passiert, wenn ich nach einer hitzigen Bemerkung einfach nicht mehr zur Arbeit erscheine?
In Österreich gilt: Unentschuldigtes Fernbleiben kann eine Entlassung nach § 27 Angestelltengesetz (AngG) rechtfertigen. Ohne eindeutige Austrittserklärung liegt aber eher Entlassungs-, nicht Austrittsrecht vor; Beweise und Kommunikation sind dann entscheidend.

Kann der Arbeitgeber jede mündliche Aussage als Kündigung oder Austritt werten?
In Österreich gilt: Nein. Mündliche Erklärungen sind wirksam, müssen aber nach der Judikatur des OGH (u.a. 9 ObA 87/21s) eindeutig sein. Mehrdeutige, im Affekt geäußerte Sätze dürfen nicht ohne weiteres als klare Kündigung oder Austritt behandelt werden.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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