
Entlassung wegen Konkurrenzhandlung? Warum ein Inserat für den Betrieb des Ehepartners nicht genügte
Eine Entlassung ungerechtfertigt OGH kann vorliegen, wenn ein Inserat für den Betrieb des eigenen Ehepartners zwar zu einer Entlassung wegen Konkurrenzhandlung führte, aber kein ausreichender Entlassungsgrund festgestellt wurde.
Vom nahezu selbständigen Arbeitsplatz zum offenen Konflikt
Die Klägerin arbeitete seit 1997 in einem Entsorgungsunternehmen. Über Jahre führte sie den Betrieb nahezu selbständig, weil sich der Geschäftsführer zunehmend aus dem Tagesgeschäft zurückgezogen hatte. Ihre Tätigkeit umfasste damit weit mehr als einzelne Büroarbeiten. Sie kannte Abläufe, Kundenkontakte und organisatorische Zusammenhänge genau.
Die Situation veränderte sich, als die Ehefrau des Geschäftsführers in das Unternehmen eintrat. Zwischen den Beteiligten kam es immer häufiger zu Spannungen. Am 23. September 2010 erklärte der Geschäftsführer, er könne die Klägerin jederzeit kündigen oder feuern. Nach dem Gesamtbild stellte er sie zunächst jedoch nur bis zu ihrem bereits vereinbarten Urlaub dienstfrei. Gleichzeitig forderte seine Ehefrau die Klägerin auf, den Schreibtisch zu räumen und den Schlüssel abzugeben.
Anfang Oktober bestätigte die Arbeitgeberin schriftlich eine Kündigung vom 23. September. Danach unterstützte die Klägerin ihren Ehemann, der ebenfalls im Bereich Abfallsammlung und Abfallverwertung tätig war. Sie gab ein Inserat für eine Arbeitskraft auf und half bei Buchhaltungs- und Steuerfragen. Einen konkreten Geschäftsabschluss für den Betrieb ihres Ehemanns nahm sie nach den Feststellungen der Gerichte aber nicht vor.
Als der Geschäftsführer das Inserat sah, sprach er am 8. November eine Entlassung aus. Die Arbeitgeberin wertete die Unterstützung des Ehemanns als unzulässige Konkurrenz und verweigerte weitere Zahlungen. Die Klägerin verlangte 20.871,21 EUR brutto abzüglich einer bereits geleisteten Teilzahlung.
Die Vorinstanzen gaben der Klägerin recht. Sie sahen weder ein verbotenes Handelsgeschäft noch eine ausreichende Vertrauensunwürdigkeit. Der (OGH 30.04.2012, 9 ObA 42/12k) musste daher keine neue Sachverhaltsprüfung vornehmen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 30.04.2012 in 9 ObA 42/12k, dass ein Inserat und bloße Hilfe bei Buchhaltungs- und Steuerfragen keinen ausreichenden Entlassungsgrund darstellen, wenn kein Konkurrenzgeschäft abgeschlossen oder durchgeführt und der Arbeitgeber nicht erheblich geschädigt wurde.
Welche Regeln gelten bei einer Entlassung ungerechtfertigt nach OGH?
Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet streng zwischen Kündigung und Entlassung. Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unter Einhaltung einer Frist. Eine Entlassung wirkt hingegen sofort. Sie setzt regelmäßig einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar macht.
Für Angestellte ist das Angestelltengesetz (AngG) zentral. § 27 AngG nennt wichtige Entlassungsgründe. Nach § 27 Z 3 AngG kann insbesondere ein Verhalten relevant sein, durch das der Angestellte sich eines Vertrauens unwürdig macht. Daneben schützt § 7 Abs 1 AngG den Arbeitgeber vor bestimmten Konkurrenzhandlungen während des aufrechten Arbeitsverhältnisses.
Ein verbotenes Handelsgeschäft verlangt jedoch mehr als eine private Unterstützungshandlung. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer tatsächlich ein Geschäft im Geschäftszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung betreibt. Die bloße Hilfe bei einer Stellenausschreibung oder bei organisatorischen Fragen erfüllt diese Voraussetzung nicht automatisch.
In Österreich gilt: Eine private Hilfstätigkeit für den Ehepartner ist nicht automatisch ein Konkurrenzgeschäft nach § 7 Abs 1 AngG und begründet nicht ohne Weiteres eine Entlassung nach § 27 AngG. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn der Arbeitnehmer Kunden abwirbt, Aufträge vermittelt, Geschäftsunterlagen verwendet oder selbst Geschäfte für ein Konkurrenzunternehmen abschließt.
Weitere Fragen können sich aus dem Zeitpunkt der Beendigung ergeben. Eine Dienstfreistellung bedeutet nicht automatisch eine Kündigung. Auch das Räumen eines Schreibtisches oder die Rückgabe eines Schlüssels beweist für sich allein noch nicht, welche Erklärung der Arbeitgeber abgeben wollte. Für die rechtliche Einordnung zählt das Gesamtbild: Was wurde gesagt? Welche schriftliche Erklärung folgte? Sollte das Arbeitsverhältnis sofort oder erst nach Ablauf einer Frist enden?
Diese Abgrenzung wirkt sich auf Kündigungsentschädigung, offene Entgeltansprüche und gegebenenfalls eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit aus. Auch die Frage, ob Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu zur Anwendung kommt, kann wirtschaftlich bedeutsam sein. In Wien prüfen Arbeitnehmer solche Ansprüche häufig mit Unterstützung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien. Als zweite Instanz ist in entsprechenden Verfahren regelmäßig das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) befasst.
Warum der OGH zwischen Hilfe und Konkurrenz unterschied
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 30.04.2012 in 9 ObA 42/12k entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen war, weil die festgestellten Handlungen keinen ausreichenden Entlassungsgrund ergaben; die Entlassung war damit nach den festgestellten Umständen ungerechtfertigt.
Der OGH stellte zunächst auf die widersprüchliche Situation am 23. September ab. Nach dem Gesamtbild durfte die Klägerin davon ausgehen, dass sie zunächst nur bis zu ihrem Urlaub dienstfrei gestellt worden war. Eine eindeutige sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses lag damit nicht ohne Weiteres vor. Diese zeitliche Einordnung war wichtig, weil die Arbeitgeberin die späteren Handlungen der Klägerin als Verhalten während des aufrechten Arbeitsverhältnisses bewertete.
Danach prüfte das Gericht, ob die Klägerin ein verbotenes Handelsgeschäft betrieben hatte. Das Ergebnis fiel negativ aus. Die Klägerin hatte zwar ein Inserat für eine Arbeitskraft aufgegeben. Sie hatte außerdem ihren Ehemann bei Buchhaltungs- und Steuerfragen unterstützt. Diese Tätigkeiten waren jedoch keine rechtsgeschäftliche Tätigkeit im Geschäftszweig der Arbeitgeberin.
Der entscheidende Unterschied liegt zwischen Vorbereitung und Durchführung. Wer ein Inserat schaltet, hat noch keinen Auftrag übernommen. Wer bei einer Buchhaltung hilft, schließt dadurch noch kein Entsorgungsgeschäft ab. Auch ein tatsächlicher Wettbewerbsvorteil des Ehepartners lässt sich aus solchen Handlungen nicht automatisch ableiten.
Der OGH maß außerdem der möglichen Beeinträchtigung der Arbeitgeberin zu wenig Gewicht bei. Das Inserat hatte nach den Feststellungen der Gerichte nicht die Intensität, die erforderlich gewesen wäre, um die geschäftlichen Interessen des Unternehmens erheblich zu gefährden. Ebenso fehlte eine ausreichende Grundlage für den Vorwurf, die Klägerin sei wegen Vertrauensunwürdigkeit sofort zu entlassen.
Die Entscheidung aus dem Jahr 2012 ist nicht als Freibrief für jede Nebentätigkeit zu verstehen. Sie zeigt vielmehr, dass Arbeitgeber den konkreten Entlassungsgrund beweisen müssen. Eine Vermutung, ein persönlicher Konflikt oder die bloße Nähe zu einem Konkurrenzbetrieb reicht nicht. Der Arbeitgeber muss darlegen, welche Handlung gesetzt wurde, welche Interessen betroffen waren und warum die weitere Beschäftigung unzumutbar sein soll.
Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt beachten sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es zuerst auf die Beweissicherung an. Gerade bei konfliktreichen Beendigungen verändern sich Erinnerungen schnell. Eine scheinbare Kleinigkeit kann später darüber entscheiden, ob eine Kündigung, eine Dienstfreistellung oder eine Entlassung vorlag.
- Erklärungen festhalten: Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Wortlaut von Gesprächen. Bewahren Sie Kündigungsschreiben, E-Mails, Nachrichten und Aufforderungen zur Schlüsselrückgabe auf.
- Private Hilfe klar trennen: Verwenden Sie für eine Unterstützung von Angehörigen keine Kundendaten, Geräte, Arbeitszeit oder Geschäftsunterlagen des Arbeitgebers.
- Entlassung sofort prüfen lassen: Sichern Sie Inserate, Nachrichten und Zeugen. Lassen Sie rasch klären, ob Entgelt, Kündigungsentschädigung oder weitere Ansprüche bestehen.
Besonders riskant wird die Situation, wenn die Unterstützung für den Angehörigen tatsächlich in ein Konkurrenzgeschäft übergeht. Das kann etwa der Fall sein, wenn Kunden des Arbeitgebers angesprochen, Aufträge vermittelt oder interne Preise und Kalkulationen verwendet werden. Auch eine Tätigkeit während der Arbeitszeit kann die Bewertung verschärfen.
Für Arbeitgeber und Personalverantwortliche liegt die wichtigste Lehre in der präzisen Sachverhaltsaufklärung. Vor einer Entlassung sollte feststehen, ob der Arbeitnehmer selbst ein Geschäft abgeschlossen, vorbereitet oder durchgeführt hat. Ebenso muss dokumentiert werden, welche konkrete Beeinträchtigung für das Unternehmen entstanden ist.
Eine klare Kommunikation verhindert zusätzliche Streitpunkte. Eine Dienstfreistellung bis zum Urlaub darf nicht mit einer Kündigung oder Entlassung vermischt werden. Führungskräfte sollten Erklärungen zur Beendigung nicht spontan und mehrdeutig formulieren. Sinnvoll sind außerdem klare Regelungen zu Nebenbeschäftigungen, Konkurrenz, Geheimhaltung und der Nutzung von Betriebsmitteln.
Auch die wirtschaftlichen Folgen sollten geprüft werden. Eine unberechtigte Entlassung kann Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und laufendes Entgelt auslösen. Je nach Dauer und Beginn des Arbeitsverhältnisses können außerdem Fragen der Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu eine Rolle spielen. Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit folgt wiederum eigenen Voraussetzungen und Fristen.
Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Entlassung nach einer Nebentätigkeit
Kann ich meinem Ehepartner bei einem Inserat für sein Unternehmen helfen?
Ja, grundsätzlich. Nach § 7 Abs 1 AngG und 9 ObA 42/12k ist bloße organisatorische Hilfe nicht automatisch ein Konkurrenzgeschäft. Kundenwerbung oder Geschäftsabschlüsse können jedoch eine Entlassung nach § 27 AngG rechtfertigen.
Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn die Entlassung unberechtigt war?
Ja, möglicherweise. Nach dem Angestelltengesetz (AngG) können eine unberechtigte Entlassung und § 27 AngG Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Entgelt auslösen. Entscheidend sind der konkrete Entlassungsgrund und die Beendigungserklärung.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber zuerst von Dienstfreistellung und später von Kündigung spricht?
In Österreich gilt: Maßgeblich ist das Gesamtbild der Erklärung. Nach 9 ObA 42/12k muss geprüft werden, ob am jeweiligen Tag tatsächlich gekündigt oder nur dienstfrei gestellt wurde. Schriftliche Erklärungen und Zeugenaussagen sind dafür besonders wichtig.
Darf mein Arbeitgeber mich wegen einer privaten Nebentätigkeit sofort entlassen?
Nein, nicht allein wegen einer Nebentätigkeit. Nach § 27 AngG braucht die Entlassung einen wichtigen Grund. Eine private Tätigkeit muss den Arbeitgeber konkret beeinträchtigen oder das Vertrauen erheblich erschüttern, damit eine sofortige Beendigung gerechtfertigt sein kann.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.