
Konkurrenz im Kündigungsmonat: Wann Nebentätigkeit zur fristlosen Entlassung führt
Entlassung ungerechtfertigt OGH Ein Mitarbeiter kündigt, stellt noch während der Kündigungsfrist die Website seines neuen Poolbau-Unternehmens online und wirbt auf Facebook: „Ab jetzt für Sie verfügbar!“ – ein klassischer Auslöser für Streit über das Konkurrenzverbot im Dienstverhältnis.
Vom Pooltechniker zum Konkurrenten: Wie es zur Entlassung kam
Der Arbeitnehmer arbeitete seit Jahren als Schwimmbadtechniker, Disponent und Projektleiter. Sein Arbeitgeber war ein Unternehmen im Bereich Errichtung, Sanierung und Wartung von Schwimmbecken – ein klassischer Spezialbetrieb mit langjährigen Kundenbeziehungen. Anfang 2024 stand für den Arbeitnehmer fest: Er will sich selbständig machen und ein eigenes Poolbau-Unternehmen aufbauen.
Er kündigte daher sein Dienstverhältnis zum 31.05.2024. Bis dahin sollte er weiterarbeiten und laufende Projekte fertig betreuen. Parallel plante er bereits den Schritt in die Selbständigkeit. Nach seiner Darstellung hatte er am 12.03.2024 von der Arbeitgeberin die Erlaubnis erhalten, eine „geringfügige Selbständigkeit“ auszuüben. Er ging davon aus, dass er damit auf der sicheren Seite sei.
Am 08.05.2024 – also mitten im laufenden Dienstverhältnis – ging der Mitarbeiter den nächsten Schritt: Er schaltete die Website seines neuen Unternehmens „Poolbau B*“ online. Gleichzeitig veröffentlichte er einen Facebook-Post mit dem Hinweis „Ab jetzt für Sie verfügbar!“. Inhaltlich bot er genau das an, womit auch seine Arbeitgeberin am Markt auftrat: Errichtung, Sanierung und Wartung von Schwimmbecken, an die gleiche Kundengruppe gerichtet.
Das Unternehmen reagierte prompt. Aus Sicht der Arbeitgeberin überschritt der Mitarbeiter die Grenzen jeder erlaubten Nebentätigkeit deutlich und warb aktiv um Kunden, die eigentlich ihr zustehen. Sie sprach eine Entlassung wegen unzulässiger Konkurrenzierung während des laufenden Dienstverhältnisses aus. Der Arbeitnehmer argumentierte, er habe eine Genehmigung für seine Selbständigkeit und keine Kunden der Arbeitgeberin konkret abgeworben.
Die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers an den Obersten Gerichtshof (OGH) wurde in weiterer Folge mit Entscheidung (OGH [Datum aus dem Urteilstext], 8ObA58/25z) gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorlag.
Der zentrale rechtliche Befund: Der OGH sah die Frage, ob das öffentliche Bewerben eines eigenen, gleichartigen Angebots über Website und Social Media noch während des Dienstverhältnisses einen Entlassungsgrund bildet, durch seine ständige Rechtsprechung geklärt. Das Anwerben oder auch nur das aktive Versuchsstadium gegenüber potenziellen Kunden genügt für eine fristlose Entlassung – erst recht, wenn eine allenfalls erlaubte „geringfügige Selbständigkeit“ überschritten wird. Die Entscheidung belegt die Praxis zur Entlassung ungerechtfertigt OGH in diesem Kontext.
Eine klar formulierte Kernaussage aus arbeitsrechtlicher Sicht lautet: Wer in Österreich während eines aufrechten Dienstverhältnisses ein eigenes, klar konkurrierendes Angebot im Internet startet und öffentlich mit „Ab jetzt für Sie verfügbar!“ um Kunden wirbt, riskiert nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wie sie in 8ObA58/25z bestätigt wurde, eine fristlose Entlassung wegen unzulässiger Konkurrenzierung des Arbeitgebers.
Wie weit darf ich im laufenden Dienstverhältnis an meinem eigenen Business arbeiten? — Rechtsanwalt Wien
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im österreichischen Arbeitsrecht haben grundsätzlich das Recht, sich beruflich weiterzuentwickeln und zukünftige Selbständigkeit zu planen. Gleichzeitig besteht während eines aufrechten Dienstverhältnisses ein Konkurrenzverbot gegenüber dem Arbeitgeber. Nach § 82 lit e Gewerbeordnung (GewO 1859) (2. Fall) verletzt der Dienstnehmer seine Pflichten grob, wenn er dem Geschäft des Dienstgebers auf eigene Rechnung Konkurrenz macht, etwa durch ein eigenes Unternehmen in derselben Branche.
Daneben ergeben sich aus den allgemeinen Treuepflichten nach dem Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und aus einzelnen arbeitsrechtlichen Spezialgesetzen strenge Loyalitätspflichten gegenüber dem Arbeitgeber. Kernpunkt ist: Während das bloße Vorbereiten einer späteren Selbständigkeit in der Regel erlaubt ist, überschreitet jede aktive Kundenansprache oder das offene Auftreten als Konkurrenzunternehmen die Grenze des Zulässigen. Besonders heikel sind heute digitale Kanäle wie Websites, Social Media oder Newsletter.
In Österreich gilt: Arbeitnehmer dürfen während eines aufrechten Dienstverhältnisses keine aktive Konkurrenzierung des Arbeitgebers betreiben; Kundenwerbung für ein eigenes Unternehmen, das die gleiche Leistung für die gleiche Zielgruppe anbietet, kann nach § 82 lit e Gewerbeordnung (GewO 1859) einen Entlassungsgrund darstellen, selbst wenn der Arbeitnehmer später ohnehin ausscheidet.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Planung und aktiver Marktbearbeitung. Erlaubt sind in der Regel:
- Vorbereitungen ohne Außenwirkung (Businessplan, Domain-Registrierung ohne Veröffentlichung, Erarbeitung von Konzepten)
- Gewerbeanmeldung ohne sofortige Werbung
- Allgemeine Weiterbildung, etwa Kurse für spätere Selbständigkeit
Kritisch und oft entlassungsrelevant sind dagegen:
- Online-Schalten einer Website mit konkreten Leistungsangeboten vor Ende des Dienstverhältnisses
- Social-Media-Posts mit klarer Kundenansprache („Ab jetzt buchbar“, „Ich übernehme gerne Ihre Projekte“)
- Direkte Kontaktaufnahme zu bestehenden oder potenziellen Kunden des Arbeitgebers mit dem Ziel, Aufträge zu erhalten
Nach § 1153 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) schuldet der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung und hat sich so zu verhalten, dass er die Interessen des Arbeitgebers nicht grob verletzt. Eine geduldete oder genehmigte Nebentätigkeit ändert nichts daran, wenn das erlaubte Ausmaß überschritten wird. Auf das Kerngesetz kann im Volltext über das Rechtsinformationssystem verwiesen werden: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).
Nach § 1153 ABGB haben Arbeitnehmer die Interessen ihres Arbeitgebers zu wahren; sie dürfen während des Dienstverhältnisses keine Handlungen setzen, die gezielt Kunden oder Aufträge vom Arbeitgeber zu einem eigenen Unternehmen abziehen, da dies als schwerwiegende Verletzung der Treuepflichten eingestuft werden kann.
Warum der OGH das Konkurrenzverbot so streng auslegt — Entlassung ungerechtfertigt OGH
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am [Datum aus dem Urteilstext] (8ObA58/25z) entschieden, dass die außerordentliche Revision gegen die Beurteilung einer Entlassung wegen Konkurrenzierung gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird. Damit bestätigte er, dass die Vorinstanzen die bestehende Linie des österreichischen Arbeitsrechts korrekt angewendet hatten.
Die Untergerichte – das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) – hatten drei Punkte besonders hervorgehoben: Erstens sei das Online-Stellen der Website des neuen Poolbau-Unternehmens während des laufenden Dienstverhältnisses keine bloße Vorbereitung mehr, sondern bereits ein aktives Marktangebot. Zweitens richteten sich Website und Facebook-Post inhaltlich an genau dieselbe Kundengruppe wie die Arbeitgeberin. Drittens überschritt der Arbeitnehmer damit den Rahmen einer allenfalls genehmigten „geringfügigen Selbständigkeit“ deutlich.
Der OGH hielt daher keine neue klärungsbedürftige Rechtsfrage für gegeben, sondern sah das Ergebnis als Anwendung ständiger Rechtsprechung: Für einen Entlassungsgrund genügt bereits der Versuch, Kunden für ein eigenes, konkurrierendes Gewerbe zu gewinnen. Es braucht nicht erst erfolgreichen Kundenabzug oder einen tatsächlich abgeschlossenen Auftrag. Entscheidend ist die Zielrichtung des Verhaltens – und die war durch Website und Social-Media-Werbung offensichtlich.
Für Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich bedeutet diese Entscheidung: Wer seinen Mitarbeitern eine Nebentätigkeit erlaubt, sollte den Umfang und die zulässigen Werbeformen ganz konkret festlegen. Eine pauschale Erlaubnis einer „geringfügigen Selbständigkeit“ schützt den Mitarbeiter nicht, wenn er während des aufrechten Dienstverhältnisses nach außen mit einem vollwertigen Konkurrenzangebot auftritt. Für Arbeitnehmer zeigt der Fall, wie eng Gerichte die Grenze zwischen Vorbereitung und unzulässiger Konkurrenzierung ziehen.
Was Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber jetzt konkret beachten sollten
Wenn Sie als Arbeitnehmer in Österreich überlegen, sich selbständig zu machen, während Sie noch angestellt sind, ist diese OGH-Entscheidung ein Warnsignal. Ein scheinbar harmloser Website-Start oder ein Facebook-Post wie „Ab jetzt für Sie verfügbar!“ kann arbeitsrechtlich den Ausschlag geben und eine fristlose Entlassung rechtfertigen – selbst dann, wenn Sie ohnehin bereits gekündigt haben und nur mehr die Kündigungsfrist abarbeiten. Wer eine Entlassung ungerechtfertigt OGH befürchtet, sollte sofort rechtlichen Rat einholen.
Habe ich Anspruch auf eine Genehmigung für meine Nebentätigkeit? Nein, ein genereller Anspruch besteht nicht. Aber viele Arbeitgeber stimmen Nebentätigkeiten zu, wenn sie klar abgegrenzt sind und nicht in Konkurrenz treten. Hier entscheidet die konkrete Ausgestaltung: Leistungen, Region, Kundengruppe und Zeitpunkt des öffentlichen Auftritts sind die Stellschrauben, an denen man drehen kann, um das Risiko zu reduzieren.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa weil Sie Ihre Kündigung bereits erklärt haben und parallel Ihr künftiges Business vorbereiten –, sollten Sie insbesondere Folgendes beachten:
- Verzichten Sie bis zum tatsächlichen Ende des Dienstverhältnisses auf jede aktive Kundenansprache für Ihr eigenes Unternehmen (keine öffentlich zugängliche Website, keine Werbe-Posts, keine direkte Kontaktaufnahme zu Kunden der Arbeitgeberin).
- Holen Sie, bevor Sie irgendeine Tätigkeit aufnehmen, eine schriftliche, möglichst detaillierte Erlaubnis ein. Diese sollte Art und Umfang der Tätigkeit, erlaubte Werbekanäle, zeitlichen Rahmen sowie ausgeschlossene Kundengruppen (z. B. keine bestehenden Kunden des Arbeitgebers) enthalten.
- Wenn Sie als Arbeitgeber eine Nebentätigkeit genehmigen, formulieren Sie klare Grenzen: Welche Leistungen sind zulässig, in welcher Region, mit welchen Werbemaßnahmen und ab welchem Zeitpunkt. Vereinbaren Sie ein Verfahren für den Fall der Überschreitung (z. B. schriftliche Abmahnung, Nachfrist, mögliche Auflösung).
Gerade im Raum Wien und in spezialisierten Branchen – wie hier im Bereich Schwimmbadbau – ist das Risiko von Konkurrenzsituationen besonders hoch. Die Praxis zeigt, dass arbeitsgerichtliche Streitigkeiten oft an technischen Details hängen: Wann war die Website wirklich online? War das Angebot bereits aktiv beworben oder nur intern vorbereitet? Welche Formulierungen enthält die Nebentätigkeitsgenehmigung?
Wer als Arbeitnehmer eine Entlassung bekämpfen will, muss rasch handeln: Klagen wegen unberechtigter Entlassung unterliegen strengen Fristen und erfordern eine saubere Beweisbasis (Screenshots, Zeitstempel, E-Mail-Korrespondenz über Genehmigungen). Arbeitgeber wiederum sollten interne Prozesse so gestalten, dass Verstöße dokumentiert und Entscheidungen nachvollziehbar getroffen werden, um sich vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem anderen Arbeitsgericht in Österreich gut vertreten zu können.
Häufige Fragen zur Konkurrenzierung des Arbeitgebers während des Dienstverhältnisses
Kann ich während der Kündigungsfrist schon meine neue Firma auf Facebook bewerben?
In Österreich gilt: Nein. Öffentliches Bewerben eines konkurrenzierenden Unternehmens während des Dienstverhältnisses kann nach § 82 lit e Gewerbeordnung (GewO 1859) einen Entlassungsgrund darstellen; OGH, 8ObA58/25z zeigt, dass bereits ein Facebook-Post mit konkretem Leistungsangebot kritisch ist.
Habe ich Anspruch auf eine Erlaubnis für eine nebenberufliche Selbständigkeit?
In Österreich gilt: Nein. Einen gesetzlichen Anspruch auf Genehmigung einer Nebentätigkeit gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann nach § 1153 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Tätigkeiten untersagen, die seine Interessen gefährden.
Was passiert, wenn ich trotz Genehmigung der Nebentätigkeit „zu viel“ mache?
In Österreich gilt: Wird der Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit überschritten, kann dies eine Entlassung nach § 82 lit e Gewerbeordnung (GewO 1859) rechtfertigen. OGH 8ObA58/25z zeigt, dass eine pauschale Erlaubnis für „geringfügige Selbständigkeit“ keine umfassende Online-Kundenwerbung deckt.
Darf ich schon während des Dienstverhältnisses eine Website für mein künftiges Unternehmen registrieren?
In Österreich gilt: Die bloße Reservierung einer Domain ohne Veröffentlichung und Kundenwerbung ist meist zulässige Vorbereitung. Kritisch wird es nach § 82 lit e Gewerbeordnung (GewO 1859) erst, wenn die Website online geht und aktiv Leistungen für dieselbe Kundengruppe anbietet (vgl. 8ObA58/25z).
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