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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Was gilt?

Startseite  •  Aktuelles  •  26.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Was gilt?

Entlassung wegen Konkurrenztätigkeit? Warum eine private Hilfe noch keinen Loyalitätsbruch beweist

Eine einmalige Hilfe auf einer Baustelle und eine weitergeleitete E-Mail führten zu einer Entlassung wegen Konkurrenztätigkeit – doch der Oberste Gerichtshof verlangte eine genauere Prüfung. Der Fall zeigt, wann eine Entlassung ungerechtfertigt OGH-rechtlich beurteilt werden kann.

Eine Gefälligkeit außerhalb der Arbeitszeit wird zum Kündigungsstreit

Der Arbeitnehmer war seit 1996 in einem Metallbaubetrieb beschäftigt. Zunächst leitete er die Montage. Später übernahm er als technischer und kaufmännischer Projektleiter weitreichende Aufgaben. Dazu gehörten die Angebotserstellung, der Verkauf, die Bauleitung und die Betreuung von Projekten bis zur Bauabnahme.

Das Unternehmen arbeitete eng mit einem tschechischen Schwesterunternehmen zusammen. Daneben bestand eine Verbindung zu einem weiteren Schlossereiunternehmen. Für dieses Unternehmen half der Arbeitnehmer gelegentlich außerhalb seiner Arbeitszeit. Er unterstützte einmal unentgeltlich eine Materiallieferung auf einer Baustelle. Außerdem leitete er eine E-Mail eines wichtigen Kunden an den Betreiber des anderen Unternehmens weiter.

Die Arbeitgeberin sah darin mehr als eine private Gefälligkeit. Sie wertete die Vorgänge als Unterstützung eines Konkurrenten und als Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht. Deshalb sprach sie die Entlassung aus. Der Arbeitnehmer verlangte unter anderem Abfertigung, Kündigungsentschädigung und weitere offene Ansprüche.

Das Erstgericht hielt die Entlassung für nicht gerechtfertigt und sprach dem Arbeitnehmer den überwiegenden Teil seiner Forderungen zu. Das Berufungsgericht bewertete die Vorgänge strenger. Es sah die Entlassung teilweise als berechtigt an und reduzierte den Zahlungsanspruch deutlich.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 24.09.2012 in (OGH 24.09.2012, 9 ObA 78/12d), dass eine einmalige unentgeltliche Hilfeleistung außerhalb der Arbeitszeit und die Weiterleitung einer E-Mail ohne weitere erschwerende Umstände keine unzumutbare Vertrauenserschütterung begründen; deshalb hob er das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2012 und ist daher keine neue Entscheidung. Ihre Leitgedanken bleiben für das österreichische Arbeitsrecht jedoch relevant. Der OGH stellte nicht pauschal fest, dass jede Tätigkeit für ein anderes Unternehmen erlaubt wäre. Er verlangte vielmehr eine genaue Bewertung der konkreten Umstände.

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Wann darf der Arbeitgeber eine sofortige Beendigung aussprechen?

Bei Angestellten regelt das Angestelltengesetz (AngG) wichtige Entlassungsgründe. § 27 Z 1 letzter Fall AngG nennt insbesondere die Vertrauensunwürdigkeit. Gemeint ist ein Verhalten, durch das der Arbeitgeber die weitere Beschäftigung objektiv nicht mehr zumuten kann.

Eine Entlassung unterscheidet sich deutlich von einer Kündigung. Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unter Einhaltung einer Frist. Die Entlassung wirkt sofort. Gerade deshalb verlangt die Rechtsprechung einen erheblichen Grund. Nicht jede Pflichtverletzung und nicht jede Unachtsamkeit rechtfertigt diesen schärfsten Schritt.

In Österreich gilt: Eine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen rechtfertigt eine Entlassung nicht automatisch; nach § 27 Z 1 AngG müssen die konkreten Umstände eine objektiv unzumutbare Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergeben. Eine Entlassung ungerechtfertigt OGH-rechtlich anzunehmen, setzt daher eine konkrete Interessen- und Vertrauensprüfung voraus.

Bei der Beurteilung zählen mehrere Gesichtspunkte. Dazu gehören die Dauer und Intensität des Verhaltens, ein möglicher Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben und die Frage, ob der Arbeitnehmer Arbeitszeit, Kundenkontakte, Geschäftsgeheimnisse oder Arbeitsmittel des bisherigen Arbeitgebers eingesetzt hat.

Ein privater Kontakt zu einem Branchenkollegen ist daher anders zu bewerten als die Abwerbung eines Kunden während der Arbeitszeit. Ebenso macht es einen Unterschied, ob jemand eine kurze private Auskunft erteilt oder systematisch Angebote des Arbeitgebers für einen Konkurrenten vorbereitet.

  • Schwerer wiegt: die Weitergabe vertraulicher Kalkulationen, Kundenlisten oder technischer Unterlagen.
  • Weniger schwer wiegt: eine einmalige Hilfeleistung in der Freizeit ohne Entgelt, Kundenschädigung oder Nutzung interner Unterlagen.

Auch die Interessenabwägung bleibt wichtig. Eine lange beanstandungsfreie Beschäftigungsdauer kann die Bewertung beeinflussen. Ebenso können eine klare Nebenbeschäftigungsvereinbarung, wiederholte Verstöße oder eine ausdrückliche Weisung des Arbeitgebers eine andere Beurteilung rechtfertigen.

Was am Urteil des OGH besonders überrascht

Der OGH hat am 24.09.2012 (9 ObA 78/12d) entschieden, dass die einmalige unentgeltliche Mithilfe auf einer Baustelle und die einmalige Weiterleitung einer E-Mail ohne zusätzliche belastende Umstände keine unzumutbare Vertrauenserschütterung bewiesen. Damit liefert die Entscheidung ein wichtiges Argument, wenn eine Entlassung ungerechtfertigt OGH-rechtlich überprüft werden soll.

Die Unterinstanzen hatten denselben Sachverhalt unterschiedlich gelesen. Das Erstgericht sah in der Baustellenhilfe vor allem eine private Gefälligkeit. Die weitergeleitete Nachricht konnte aus seiner Sicht auch als Vereinfachung der Kommunikation verstanden werden. Das Berufungsgericht stellte dagegen stärker auf die berufliche Stellung des Arbeitnehmers ab. Gerade als Bauleiter und Projektverantwortlicher habe er Nähe zu Kunden und Aufträgen gehabt.

Der OGH verneinte diese Nähe zum Konkurrenzunternehmen nicht. Entscheidend war aber die Intensität des behaupteten Fehlverhaltens. Die Baustellenbesichtigungen in der Freizeit waren grundsätzlich zulässig. Die einmalige unentgeltliche Unterstützung zeigte für sich allein noch keine nachhaltige Schädigungsabsicht.

Auch die E-Mail durfte nicht isoliert als Beweis für einen Loyalitätsbruch behandelt werden. Nach den Feststellungen konnte eine Anfrage eines Kunden am Tag der Entlassung dem Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres zugerechnet werden. Das Gericht musste daher genauer prüfen, welche Rolle der Arbeitnehmer tatsächlich gespielt hatte.

Der OGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Das bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer endgültig gewonnen hatte. Das Berufungsgericht musste weitere Feststellungen treffen und die vorhandenen Tatsachen nach den rechtlichen Maßstäben neu bewerten.

Für die Praxis liegt die zentrale Aussage in der Abgrenzung: Eine außerdienstliche Tätigkeit für ein anderes Unternehmen kann problematisch sein. Sie wird aber erst dann zum tragfähigen Entlassungsgrund, wenn konkrete zusätzliche Umstände hinzukommen. Dazu zählen etwa Kundenabwerbung, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Arbeit während der bezahlten Arbeitszeit oder die gezielte Umleitung von Aufträgen.

Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt setzen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es auf eine lückenlose Rekonstruktion an. Eine Entlassung wegen Konkurrenztätigkeit wird nicht allein durch die Bezeichnung des Vorwurfs gerechtfertigt. Entscheidend sind Datum, Arbeitszeit, Auftrag, Kommunikationsinhalt und ein möglicher Schaden.

  • Als Arbeitnehmer: Dokumentieren Sie sofort, wann die behauptete Tätigkeit stattfand, ob sie außerhalb der Arbeitszeit lag und welche Personen beteiligt waren.
  • Sichern Sie Beweise: Bewahren Sie E-Mails, Nachrichten, Kalenderdaten, Arbeitszeitaufzeichnungen und Namen möglicher Zeugen auf.
  • Trennen Sie Bereiche: Verwenden Sie für private Tätigkeiten weder Arbeitszeit noch Kundendaten, interne Unterlagen, Firmenfahrzeuge oder sonstige Arbeitgebermittel.
  • Reagieren Sie rasch: Nach einer Entlassung müssen Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, Abfertigung oder offene Entgeltbestandteile und mögliche kurze Fristen sofort geprüft werden.

Arbeitgeber sollten vor einer Entlassung die Vorwürfe präzise feststellen. Dazu gehört die Frage, ob tatsächlich ein Konkurrenzunternehmen betroffen war. Ebenso muss geklärt werden, ob der Arbeitnehmer Kunden abwerben, einen Auftrag umleiten oder vertrauliche Informationen nutzen wollte.

Pauschale Verbote lösen diese Prüfung nicht. Ein Vertrag kann Nebenbeschäftigungen, Konkurrenzkontakte und die Nutzung von Kundendaten regeln. Trotzdem muss der konkrete Vorfall eine ausreichende Schwere erreichen. Eine einmalige private Hilfeleistung oder eine Baustellenbesichtigung in der Freizeit wird ohne weitere Umstände regelmäßig nicht genügen.

Besonders sorgfältig sollten Arbeitgeber die Kommunikation prüfen. Eine weitergeleitete E-Mail kann belastend sein. Sie kann aber auch eine neutrale Informationsweitergabe, ein Irrtum oder eine organisatorische Abkürzung gewesen sein. Erst der Inhalt, der Empfängerkreis, der Zweck und die Folgen zeigen, ob tatsächlich ein Treueverstoß vorliegt.

Für beide Seiten gilt: Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit verfolgt andere Ziele als die Durchsetzung von Ansprüchen nach einer ungerechtfertigten Entlassung. Auch die Abfertigung Alt und die Abfertigung Neu folgen unterschiedlichen Systemen. Eine Beratung durch eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei in Wien kann deshalb schon unmittelbar nach der Erklärung der Beendigung entscheidend sein.

Häufige Fragen zur Entlassung wegen Konkurrenztätigkeit

Kann ich außerhalb meiner Arbeitszeit für ein Konkurrenzunternehmen helfen?
Ja, eine einmalige Hilfe ist nicht automatisch verboten. Nach § 27 Z 1 AngG und 9 ObA 78/12d braucht eine Entlassung zusätzliche Umstände, etwa Kundenschädigung, Geschäftsgeheimnisse oder Arbeit während der Arbeitszeit.

Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach einer Entlassung?
Ja, bei einer ungerechtfertigten Entlassung kann Kündigungsentschädigung zustehen. Maßgeblich sind insbesondere § 29 AngG, die konkreten Beendigungsgründe und allfällige Ausschluss- oder Verfallsfristen.

Was passiert, wenn ich eine E-Mail eines Kunden weiterleite?
Das hängt vom Inhalt und Zweck ab. Nach 9 ObA 78/12d reicht eine einmalige Weiterleitung ohne weitere belastende Umstände nicht zwingend für eine Entlassung. Geschäftsgeheimnisse oder gezielte Kundenabwerbung können die Bewertung verschärfen.

Darf der Arbeitgeber eine Nebenbeschäftigung pauschal verbieten?
Nein, ein pauschales Verbot ersetzt keine Einzelfallprüfung. Nach § 27 Z 1 AngG müssen konkrete Interessen des Arbeitgebers und ein erheblicher Treueverstoß vorliegen. Vertragliche Regelungen können die Zulässigkeit dennoch näher bestimmen.

Gilt diese OGH-Entscheidung auch für Arbeitnehmer in Österreich?
Ja, 9 ObA 78/12d betrifft das österreichische Arbeitsrecht. Die Entscheidung verlangt eine konkrete Prüfung von Intensität, Zusammenhang mit der Arbeit und Vertrauensschaden, bevor eine sofortige Entlassung gerechtfertigt ist.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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