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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Krankenstand & Sekt

Startseite  •  Aktuelles  •  25.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Krankenstand & Sekt

Verhalten im Krankenstand: Geburtstagsfeier, ein Glas Sekt – und trotzdem keine Entlassung?

Eine Arbeitnehmerin saß nach einem gynäkologischen Eingriff einige Stunden mit Freunden im Lokal, trank ein Glas Sekt und verlor deshalb nicht automatisch ihren Arbeitsplatz: Eine Entlassung ungerechtfertigt OGH kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Verhalten im Krankenstand von den ärztlichen Vorgaben gedeckt ist und die Genesung nicht beeinträchtigt.

Ein Geburtstagsabend brachte die Kündigungsfrage vor den OGH

Die Klägerin befand sich nach einem gynäkologischen Eingriff im Krankenstand. Schmerzen machten ihr insbesondere das Sitzen schwer. Ihr Arzt ordnete körperliche Schonung an. Eine Bettruhe verordnete er jedoch nicht. Ebenso verlangte er keinen Aufenthalt zu Hause.

Der Geburtstag der Arbeitnehmerin war bereits länger geplant. Für einige Stunden besuchte sie ein Lokal, plauderte mit Freunden und trank ein Glas Sekt. Der Arbeitgeber bewertete diesen Abend anders. Aus seiner Sicht passte das Verhalten nicht zu einem Krankenstand und verletzte die arbeitsvertraglichen Pflichten.

Das Unternehmen sprach deshalb die Entlassung aus. Die Arbeitnehmerin wehrte sich dagegen. Sie argumentierte, dass sie keine ärztliche Anordnung missachtet habe. Außerdem habe der Lokalbesuch ihre Genesung nicht gefährdet und den Krankenstand nicht verlängert.

Die Vorinstanzen gaben der Arbeitnehmerin recht. Der Arbeitgeber wollte diese Beurteilung nicht akzeptieren und rief den Obersten Gerichtshof (OGH) an. Der (OGH 19.03.2013, 9 ObA 25/13m) wies die außerordentliche Revision jedoch zurück: Der Lokalbesuch mit Gesprächen und einem Glas Sekt rechtfertigte unter den festgestellten Umständen keine Entlassung, weil keine ärztliche Vorgabe verletzt und keine Heilungsverzögerung festgestellt wurde. Die rechtliche Beurteilung hing nach seiner Einschätzung von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 19.03.2013 in 9 ObA 25/13m, dass ein mehrstündiger Lokalbesuch mit Gesprächen und einem Glas Sekt während des Krankenstands unter den festgestellten Umständen keine Entlassung rechtfertigte, weil keine ärztliche Vorgabe verletzt und keine Heilungsverzögerung festgestellt wurde. Die Entscheidung zeigt, wann eine Entlassung ungerechtfertigt OGH beurteilt werden kann.

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Welche Grenzen gelten während des Krankenstands?

Das österreichische Arbeitsrecht verbietet während eines Krankenstands nicht jede Aktivität außerhalb der Wohnung. Entscheidend ist vielmehr, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ärztliche Anordnungen einhält und alles unterlässt, was die Genesung beeinträchtigen kann. Eine pauschale Pflicht, während jeder Arbeitsunfähigkeit zu Hause zu bleiben, besteht daher nicht automatisch.

Bei der rechtlichen Beurteilung spielen mehrere Punkte zusammen. Dazu gehören die konkrete Erkrankung, die medizinischen Anweisungen, die Art und Dauer der Aktivität sowie eine mögliche Auswirkung auf den Heilungsverlauf. Ein kurzer Spaziergang kann bei einer Erkrankung sinnvoll sein. Nach einer Operation kann derselbe Weg jedoch problematisch werden, wenn der Arzt körperliche Schonung oder strikte Ruhe angeordnet hat.

Das Angestelltengesetz (AngG) regelt zentrale Fragen des Arbeitsverhältnisses, darunter auch die Entlassungsgründe in § 27 AngG. Eine Entlassung setzt allerdings ein Verhalten voraus, das die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Nicht jede unerwünschte oder unpassend wirkende Freizeitaktivität erreicht diese Schwelle.

Daneben können der Entgeltfortzahlungsanspruch, eine Betriebsvereinbarung, ein Kollektivvertrag oder besondere medizinische Umstände eine Rolle spielen. Die Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu beantwortet dagegen nicht die Frage, ob eine Entlassung gerechtfertigt war. Auch eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit folgt anderen Voraussetzungen.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer müssen im Krankenstand ärztliche Anweisungen beachten und ihre Genesung fördern; eine Freizeitaktivität rechtfertigt eine Entlassung nach § 27 AngG aber nicht allein deshalb, weil sie dem Arbeitgeber missfällt. Entscheidend bleiben die konkrete Erkrankung, die medizinischen Vorgaben und eine nachweisbare Gefährdung oder Verlängerung des Heilungsverlaufs.

Warum der OGH die Entlassung nicht bestätigte

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.03.2013 (9 ObA 25/13m) entschieden, dass der Lokalbesuch mit Freunden und das Trinken eines Glases Sekt keine Entlassung rechtfertigten, weil weder eine ärztliche Anordnung verletzt noch eine Verlängerung des Krankenstands festgestellt worden war.

Der entscheidende Punkt lag in der medizinischen Vorgabe. Der Arzt hatte körperliche Schonung empfohlen. Daraus folgte nach den Feststellungen aber weder eine Bettruhe noch ein Verbot, die Wohnung zu verlassen. Die Arbeitnehmerin durfte deshalb nicht automatisch so behandelt werden, als hätte sie eine ausdrückliche Weisung missachtet.

Der OGH prüfte außerdem, ob der Abend die Heilung gefährdet hatte. Dafür fanden die Gerichte keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Der Arbeitgeber konnte somit nicht entscheidend belegen, dass die Arbeitnehmerin durch den Lokalbesuch ihre Genesung verzögert hatte. Auch der Vorwurf, sie habe getanzt, ließ sich aus ihrer Aussage nicht ableiten.

Bemerkenswert war zudem der Vergleich mit einer früheren Entscheidung. Dort hatte ein Verhalten nach einer Diagnose nachweislich den Heilungsverlauf gefährdet. Genau dieser medizinische Zusammenhang fehlte hier. Ein Glas Sekt und ein gesellschaftliches Treffen mögen im Krankenstand Fragen auslösen. Sie ersetzen aber keinen konkreten Nachweis einer Pflichtverletzung.

Die Vorinstanzen hatten die Entlassung bereits verneint. Der OGH nahm keine abweichende rechtliche Bewertung vor und wies die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Eine erhebliche Rechtsfrage lag nicht vor, weil die Beurteilung stark von den festgestellten Umständen abhing.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2013 ist damit kein Freibrief für beliebige Aktivitäten. Sie zeigt vielmehr, wie genau Gerichte zwischen einem bloß unpassenden Verhalten und einer tatsächlich vertrauenszerstörenden Pflichtverletzung unterscheiden. Auch das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) müssen bei vergleichbaren Fällen die konkreten medizinischen und tatsächlichen Umstände prüfen.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt beachten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur darauf achten, wie Ihr Verhalten nach außen wirkt. Entscheidend ist, welche ärztlichen Vorgaben tatsächlich bestanden und ob sich eine Gefährdung der Genesung objektiv belegen lässt. Eine schriftliche Bestätigung kann später wichtiger sein als eine nachträgliche Erinnerung an ein Arztgespräch.

Besonders relevant wird die Entscheidung aus 9 ObA 25/13m in drei Situationen. Erstens nach einer Operation, wenn der Arzt Schonung empfiehlt, aber keine Bettruhe anordnet. Zweitens bei einer kurzen Teilnahme an einer bereits geplanten privaten Veranstaltung. Drittens bei einem Streit über eine Entlassung, wenn der Arbeitgeber aus Fotos oder Zeugenaussagen weitreichende Schlüsse zieht.

  • Lassen Sie sich möglichst schriftlich erklären, ob Sitzen, Gehen, Autofahren, gesellschaftliche Treffen oder Alkoholkonsum erlaubt oder zu vermeiden sind.
  • Sichern Sie Arztbestätigungen, Befunde, Nachrichten und Nachweise über Ort, Dauer und Ablauf der Aktivität.
  • Reagieren Sie auf eine Abmahnung oder Entlassung nicht vorschnell. Lassen Sie die Erklärung wegen möglicher kurzer Fristen sofort arbeitsrechtlich prüfen.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten vor einer Entlassung drei Fragen getrennt beantworten: Welche medizinischen Vorgaben galten? Was hat die beschäftigte Person tatsächlich getan? Welche konkrete Auswirkung auf die Genesung lässt sich beweisen? Eine bloße Vermutung, ein moralisches Missfallen oder ein einzelnes Foto reicht dafür regelmäßig nicht.

Auch die Verhältnismäßigkeit zählt. Eine Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis sofort und setzt einen besonders gewichtigen Grund voraus. Eine Verwarnung oder ein klärendes Gespräch kann je nach Sachlage angemessener sein. Das gilt besonders dann, wenn die Aktivität kurz dauerte, keine ärztliche Weisung verletzte und der Krankenstand tatsächlich nicht verlängert wurde.

Bei einer bereits ausgesprochenen Entlassung müssen Arbeitnehmer rasch handeln. Neben der Frage der Berechtigung können Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, Entgeltfortzahlung oder weitere Beendigungsansprüche entstehen. Ob eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit möglich ist, hängt von anderen Voraussetzungen ab und muss gesondert geprüft werden.

Häufige Fragen zum Verhalten während der Arbeitsunfähigkeit

Kann ich während des Krankenstands ein Lokal besuchen?
Ja, ein Lokalbesuch ist nach 9 ObA 25/13m nicht automatisch verboten. Er darf jedoch keine ärztlichen Anordnungen verletzen und die Genesung nicht gefährden. Entscheidend sind Erkrankung, Dauer und konkrete Umstände.

Habe ich Anspruch auf Krankenentgelt, wenn ich Freunde treffe?
Ja, ein Treffen beendet den Anspruch nach dem Angestelltengesetz (AngG) nicht automatisch. Problematisch wird es, wenn das Verhalten die Heilung verzögert oder eine ärztliche Anweisung verletzt. Das ergibt sich auch aus 9 ObA 25/13m.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mich wegen eines Lokalbesuchs entlässt?
Nein, die Entlassung ist nicht automatisch gerechtfertigt. Nach 9 ObA 25/13m muss der Arbeitgeber eine erhebliche Pflichtverletzung darlegen. Prüfen lassen sollten Sie insbesondere ärztliche Vorgaben, Heilungsverlauf und mögliche Anfechtungsfristen nach § 27 AngG.

Darf ich im Krankenstand Alkohol trinken?
Nein, eine pauschale Erlaubnis besteht nicht. Ein Glas Sekt rechtfertigte nach 9 ObA 25/13m allerdings keine Entlassung, weil keine Heilungsverzögerung festgestellt wurde. Maßgeblich bleiben die Erkrankung und konkrete ärztliche Vorgaben.

Muss ich während des Krankenstands zu Hause bleiben?
Nein, eine allgemeine Pflicht zum Aufenthalt zu Hause folgt nicht aus jedem Krankenstand. Nach österreichischem Arbeitsrecht müssen Sie aber alles vermeiden, was die Genesung beeinträchtigt, und ärztliche Anordnungen nach 9 ObA 25/13m einhalten.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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