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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Krankheit

Startseite  •  Aktuelles  •  08.10.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Krankheit

Entlassung wegen Krankheit: Warum ein kranker Arbeitnehmer trotzdem alle Ansprüche verlieren kann

Der Kläger war tatsächlich arbeitsunfähig — dennoch verlor er seine Ansprüche, weil er beim Weggehen nicht sagte, dass seine Krankheit der Grund war. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine klare Krankmeldung im österreichischen Arbeitsrecht ist. Wer den Arbeitsplatz verlässt und stattdessen über Lohn, ein Firmenfahrzeug oder andere Arbeitsbedingungen streitet, kann den Eindruck einer Arbeitsverweigerung erwecken. Das gilt sogar dann, wenn objektiv eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Der Fall einer Entlassung ungerechtfertigt OGH zeigt, dass die fehlende Krankmeldung trotzdem zum Verlust von Ansprüchen führen kann.

Ein Streit über den Firmenwagen führte zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitnehmer arbeitete seit Februar 2000 als Installateur für das Unternehmen. Zu Beginn durfte er ein Firmenfahrzeug auch privat nutzen. Dazu gehörten insbesondere die Fahrten zwischen seinem damaligen Wohnort und dem Betrieb. Nachdem dieses Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hatte, ersetzte die Arbeitgeberseite vorübergehend Tankkosten für die Nutzung des privaten Autos.

Im Sommer 2004 änderte sich die Situation. Der Arbeitnehmer wohnte inzwischen nur noch ungefähr zwei Kilometer vom Betrieb entfernt. Als er am 10. August 2004 das neue Firmenfahrzeug am Abend wieder im Unternehmen abstellen sollte, verlangte er mehr Lohn. Danach erklärte er, nicht mehr arbeiten zu wollen. Die Ehefrau des Arbeitgebers sagte ihm, dass er bei einem Weggehen fristlos entlassen sei. Der Arbeitnehmer verließ den Betrieb trotzdem.

Die entscheidende Besonderheit lag darin, dass der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bis zum 13. August arbeitsunfähig war. Beim Verlassen des Betriebs teilte er diesen Umstand jedoch nicht mit. Er berief sich vielmehr auf den Streit über die private Nutzung des Firmenfahrzeugs. Für die Arbeitgeberseite wirkte sein Verhalten deshalb wie eine bewusste Arbeitsverweigerung.

Das Erstgericht sprach dem Arbeitnehmer zunächst einen Teil seiner Ansprüche zu. Das Berufungsgericht bestätigte diese Beurteilung im Wesentlichen. Beide Vorinstanzen berücksichtigten die tatsächliche Krankheit, legten dem Arbeitnehmer aber ein Mitverschulden zur Last. Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte die Verantwortung strenger und wies die Klage vollständig ab.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 01.02.2007 in (OGH 01.02.2007, 9 ObA 128/06y), dass eine objektiv unberechtigte Entlassung wegen tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit dennoch sämtliche beendigungsabhängigen Ansprüche ausschließen kann, wenn der Arbeitnehmer seine Krankheit nicht mitteilt und sein Fernbleiben anders begründet.

Welche Pflichten gelten bei Krankheit und Fernbleiben?

Das österreichische Arbeitsrecht verlangt von Arbeitnehmern nicht nur, tatsächlich arbeitsunfähig zu sein. Sie müssen den Arbeitgeber auch unverzüglich über die Arbeitsverhinderung informieren. Eine Krankmeldung soll klar erkennen lassen, dass Krankheit der Grund für das Fernbleiben ist. Eine ärztliche Bestätigung kann zusätzlich erforderlich sein, ersetzt aber nicht immer die persönliche oder digitale Verständigung.

Als Kerngesetz ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) relevant. § 1162c ABGB regelt das Mitverschulden bei der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Danach können Ansprüche wie Kündigungsentschädigung oder Abfertigung gekürzt werden, wenn das Verhalten des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers zur Entstehung oder Verschärfung des Schadens beigetragen hat.

In Österreich gilt: Wer wegen Krankheit nicht arbeiten kann, muss die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich und eindeutig mitteilen; nach § 1162c ABGB können beendigungsabhängige Ansprüche bei erheblichem Mitverschulden gekürzt oder vollständig ausgeschlossen werden.

Eine bloße Auseinandersetzung über den Dienstwagen genügt daher nicht als Krankmeldung. Gleiches gilt für Aussagen wie „Dann komme ich nicht mehr“ oder „Unter diesen Bedingungen arbeite ich nicht weiter“. Solche Äußerungen können als Arbeitsverweigerung verstanden werden. Wer gleichzeitig krank ist, sollte beide Themen strikt trennen: zuerst die Arbeitsunfähigkeit melden, danach den Streit über Entgelt, Sachbezug oder Fahrzeugnutzung klären.

Das gilt auch bei einer Entlassung. Eine Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich sofort. Ist sie unberechtigt, können Kündigungsentschädigung, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung oder Abfertigung Alt betroffen sein. Bei der Abfertigung Neu gelten andere Voraussetzungen, weil die Ansprüche grundsätzlich über die Mitarbeitervorsorgekasse laufen. Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit ist von Zahlungsansprüchen zu unterscheiden und folgt eigenen Regeln.

Was der OGH in 9 ObA 128/06y anders bewertete

Der Oberste Gerichtshof hat am 01.02.2007 (9 ObA 128/06y) entschieden, dass der Arbeitnehmer trotz tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit keine Kündigungsentschädigung und Abfertigung erhält, weil er seine Krankheit nicht mitteilte und sein Weggehen mit einem nicht bestehenden Anspruch auf private Firmenwagennutzung erklärte. Diese Entscheidung zur Entlassung ungerechtfertigt OGH ist für vergleichbare Fälle im österreichischen Arbeitsrecht besonders relevant.

Der OGH prüfte zunächst, ob der Arbeitnehmer am 10. August tatsächlich arbeitsunfähig war. Diese Frage beantwortete das Gericht zugunsten des Arbeitnehmers. Seine Abwesenheit war aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt. Damit war die Entlassung, soweit sie allein auf der fehlenden Arbeitsleistung beruhte, objektiv nicht berechtigt.

Danach untersuchte das Gericht jedoch das Verhalten des Arbeitnehmers. Er hatte ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Krankheit zu erwähnen. Stattdessen erklärte er, wegen des Firmenfahrzeugs und der Entlohnung nicht weiterarbeiten zu wollen. Der Arbeitgeber musste nach Ansicht des OGH deshalb nicht zusätzlich erraten, dass möglicherweise eine Erkrankung vorlag.

Eine weitere Rolle spielte die private Nutzung des Dienstwagens. Die frühere Vereinbarung war an den damaligen Wohnort, die konkreten Fahrten und das ursprüngliche Fahrzeug geknüpft. Daraus folgte kein dauerhafter Anspruch auf jedes spätere Firmenfahrzeug. Nachdem der Arbeitnehmer nur noch rund zwei Kilometer vom Betrieb entfernt wohnte, bestand nach der gerichtlichen Beurteilung auch kein zwingender Bedarf für eine entsprechende Privatnutzung.

Die Vorinstanzen hatten die Verantwortung noch geteilt. Der OGH bewertete das Verschulden des Arbeitnehmers dagegen als allein ausschlaggebend. Die fehlende Krankmeldung und die falsche Begründung seines Weggehens wogen so schwer, dass die Ansprüche vollständig entfielen. Die Entscheidung aus dem Jahr 2007 ist damit keine neue Entscheidung, bleibt aber für die Beurteilung vergleichbarer Situationen im österreichischen Arbeitsrecht bedeutsam.

Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt setzen sollten

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie Krankheit und arbeitsrechtlichen Konflikt sofort voneinander trennen. Eine Nachricht wie „Ich bin krankheitsbedingt arbeitsunfähig und kann heute nicht zur Arbeit kommen“ schafft deutlich mehr Klarheit als eine allgemeine Erklärung, nicht weiterarbeiten zu wollen. Übermitteln Sie eine ärztliche Bestätigung nach den betrieblichen Vorgaben und bewahren Sie den Zustellnachweis auf.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn bereits eine Entlassung ausgesprochen wurde. Eine kurze Frist kann für die gerichtliche Geltendmachung bestehen. Ob eine Entlassungsanfechtung möglich ist oder Zahlungsansprüche bestehen, hängt unter anderem vom genauen Wortlaut der Erklärung, vom Kollektivvertrag und von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien ist für viele arbeitsrechtliche Streitigkeiten in Wien zuständig; die richtige Vorgangsweise sollte dennoch rasch geprüft werden.

  • Krankheit sofort melden: Informieren Sie die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber unverzüglich, eindeutig und über einen nachweisbaren Kommunikationsweg.
  • Gespräche dokumentieren: Sichern Sie Nachrichten, E-Mails, ärztliche Bestätigungen und die Namen anwesender Personen. Notieren Sie auch, wann welche Erklärung abgegeben wurde.
  • Ansprüche prüfen lassen: Bringen Sie die Entlassungserklärung, Lohnabrechnungen, Angaben zur Abfertigung, Krankmeldungen und den Nachrichtenverlauf zu einer arbeitsrechtlichen Beratung mit.
  • Firmenfahrzeuge schriftlich regeln: Arbeitgeber sollten private Nutzung, Fahrzeugwechsel, Widerruf, Kosten und den Wegfall eines ursprünglichen Bedarfs klar vereinbaren.

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Wann hilft ein Rechtsanwalt Wien?

Arbeitgeber sollten vor einer fristlosen Beendigung besonders sorgfältig ermitteln. Dazu gehört die Frage, welche Erklärung der Arbeitnehmer tatsächlich abgegeben hat. Bei auffälligen Umständen kann es sinnvoll sein, ausdrücklich nach Krankheit oder einer anderen Rechtfertigung zu fragen. Eine vorschnelle Entlassung wegen Fernbleibens kann trotz späterer Beweisschwierigkeiten unberechtigt sein.

Auch Führungskräfte brauchen klare Vorgaben. Wenn ein Arbeitnehmer sagt: „Dann komme ich nicht mehr“, sollte die Führungskraft nicht nur die Konsequenz einer Entlassung erklären. Sie sollte den Sachverhalt aufnehmen, nach einer Arbeitsverhinderung fragen und die weitere Kommunikation dokumentieren. Das schützt nicht automatisch vor einem Prozess, verbessert aber die Beweislage erheblich.

Häufige Fragen zur Entlassung bei Krankheit

Kann ich trotz Krankheit entlassen werden, wenn ich nicht zur Arbeit komme?
Ja, eine Entlassung ist trotz Krankheit möglich, wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Ist die Arbeitsunfähigkeit der einzige Grund, kann sie unberechtigt sein. Nach § 1162c ABGB und 9 ObA 128/06y können Ansprüche wegen fehlender Krankmeldung entfallen.

Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn ich tatsächlich krank war?
Nein, nicht automatisch. Nach 9 ObA 128/06y kann der Anspruch trotz tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit vollständig entfallen, wenn der Arbeitnehmer die Krankheit verschweigt und sein Fernbleiben als Arbeitsverweigerung erscheint.

Was passiert, wenn ich wegen eines Streits über den Dienstwagen gehe?
In Österreich gilt: Ein Streit über die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs rechtfertigt das Weggehen nicht ohne Weiteres. Nach 9 ObA 128/06y muss eine Krankheit zusätzlich ausdrücklich gemeldet werden.

Kann eine private Dienstwagennutzung nach einem Umzug weiterbestehen?
Nein, nicht zwingend. Nach 9 ObA 128/06y hängt die Nutzung von Vereinbarung, Zweck und Umständen ab; ein Fahrzeugwechsel und der Umzug nahe zum Betrieb begründen keinen automatischen Anspruch.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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