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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Kündigungsentschädigung

Startseite  •  Aktuelles  •  06.10.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Kündigungsentschädigung

Kündigungsentschädigung für begünstigte Behinderte: Nach der Entlassung nicht zurück an den Arbeitsplatz?

Eine Näherin wurde fristlos entlassen, weil sie kurzfristige Samstagsarbeit ablehnte – ohne dass ihr Arbeitgeber von ihrer begünstigten Behinderteneigenschaft wusste; dennoch erhielt sie eine finanzielle Abgeltung. Der Fall Entlassung ungerechtfertigt OGH zeigt, wie streng das österreichische Arbeitsrecht zwischen Kündigung und Entlassung unterscheidet. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2007 und ist daher nicht aktuell. Ihre Grundsätze bleiben für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich jedoch relevant.

Eine verweigerte Samstagsarbeit verändert den ganzen Fall

Die Arbeitnehmerin arbeitete seit 20. November 2001 als Näherin in einem Unternehmen. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug 35 Stunden. Am 21. Mai 2002 arbeitete sie bis 17.15 Uhr. Danach fragte die Arbeitgeberin, ob sie am Samstag Überstunden leisten könne. Die Arbeitnehmerin lehnte ab. Sie fühlte sich gesundheitlich nicht wohl, suchte nach der Arbeit einen Arzt auf und wurde bis 23. Mai 2002 krankgeschrieben.

Währenddessen erhielt sie ein Schreiben: Die Arbeitgeberin erklärte die Entlassung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung. Für die Arbeitnehmerin kam diese Reaktion überraschend. Sie hatte nicht einfach eigenmächtig die Arbeit eingestellt, sondern eine zusätzliche Samstagsarbeit abgelehnt und anschließend eine ärztlich bestätigte Erkrankung gemeldet.

Die Arbeitnehmerin war seit 1996 als begünstigte Behinderte anerkannt. Bei Beginn ihres Arbeitsverhältnisses hatte sie diesen Status jedoch nicht offengelegt. Die Arbeitgeberin wusste deshalb nichts von der Begünstigteneigenschaft. Genau diese fehlende Kenntnis wurde später zum zentralen Argument des Unternehmens.

Das Erstgericht sprach der Arbeitnehmerin zunächst EUR 8.062,72 brutto zu. Nach einer Zurückverweisung entschied es erneut zugunsten der Arbeitnehmerin. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung jeweils auf und verlangte eine weitere Prüfung. Erst der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 28.09.2007 in 9 ObA 46/07s, dass eine begünstigte behinderte Arbeitnehmerin nach einer ungerechtfertigten Entlassung auch ohne Kenntnis des Arbeitgebers eine sechsmonatige Kündigungsentschädigung verlangen kann und nicht für entgangene Förderungen oder Steuervorteile haftet. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2007 und ist daher nicht aktuell. Sie ist hier abrufbar: (OGH 28.09.2007, 9 ObA 46/07s).

Warum schützt der Status auch ohne Wissen des Unternehmens?

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). § 8 BEinstG regelt den besonderen Bestandsschutz begünstigter behinderter Arbeitnehmer. Dieser Schutz knüpft grundsätzlich an die rechtliche Begünstigteneigenschaft an. Er hängt nicht automatisch davon ab, ob die Arbeitgeberin den Status im Zeitpunkt der Entlassung tatsächlich kannte.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Arbeitnehmerin ihren Status im eigenen Interesse mitteilen sollte. Eine solche Mitteilung kann wichtig sein, damit der besondere Kündigungsschutz praktisch berücksichtigt wird. Der OGH sah darin aber keine allgemeine Pflicht, deren Verletzung sämtliche finanziellen Ansprüche beseitigt. Die Arbeitnehmerin musste sich daher nicht allein deshalb so behandeln lassen, als wäre sie niemals begünstigte Behinderte gewesen.

Zusätzlich kommt § 29 Angestelltengesetz (AngG) ins Spiel. Diese Bestimmung betrifft die Folgen einer ungerechtfertigten vorzeitigen Beendigung. Bei einer Entlassung ohne wichtigen Grund kann an die Stelle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Kündigungsentschädigung treten. Ihre Höhe richtet sich nach dem Entgelt, das während der maßgeblichen Kündigungsfrist angefallen wäre.

In Österreich gilt: Eine begünstigte behinderte Arbeitnehmerin verliert ihren Anspruch nach § 8 BEinstG und § 29 AngG nicht allein deshalb, weil der Arbeitgeber ihre Behinderteneigenschaft bei der Entlassung nicht kannte. Entscheidend bleiben die Begünstigteneigenschaft, die Berechtigung der Entlassung und die konkrete Art der Beendigung.

Diese Unterscheidung ist im österreichischen Arbeitsrecht besonders wichtig. Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unter Einhaltung einer Frist. Eine Entlassung beendet es sofort und setzt einen wichtigen Grund voraus. Wer wegen einer behaupteten Arbeitsverweigerung entlassen wird, muss deshalb nicht ohne Weiteres so behandelt werden, als hätte die Arbeitgeberin nur ordentlich gekündigt.

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Rechtsanwalt Wien erklärt die überraschende Wende

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.09.2007 in 9 ObA 46/07s entschieden, dass die Arbeitnehmerin nach der ungerechtfertigten Entlassung nicht zuerst ihre Arbeitsbereitschaft erklären musste, um eine sechsmonatige Kündigungsentschädigung zu erhalten. Das ist der zentrale Grundsatz für die Konstellation Entlassung ungerechtfertigt OGH.

Das Berufungsgericht hatte der Arbeitnehmerin sinngemäß entgegengehalten, sie müsse zunächst erklären, dass sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen wolle. Erst danach könne geprüft werden, ob sie stattdessen eine finanzielle Abgeltung beanspruchen dürfe. Der OGH lehnte diese Sichtweise ab.

Sein Kernargument lag in der unterschiedlichen Funktion von Kündigung und Entlassung. Eine Kündigung nimmt das Ende des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf einer Frist in Kauf. Eine Entlassung behauptet dagegen, dass eine sofortige weitere Beschäftigung wegen eines schweren Fehlverhaltens unzumutbar sei. Wer eine Arbeitnehmerin wegen Arbeitsverweigerung entlässt, stellt damit gerade die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses infrage.

Die Arbeitnehmerin musste deshalb nicht zuerst die Rückkehr an den Arbeitsplatz anbieten, um ihre Ansprüche zu retten. Sie durfte zwischen der gerichtlichen Durchsetzung des aufrechten Arbeitsverhältnisses und einer finanziellen Abgeltung wählen, soweit die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Diese Wahl ist praktisch bedeutsam: Nach einer schweren Auseinandersetzung ist die Rückkehr in den Betrieb für Betroffene oft nicht realistisch.

Auch die Gegenforderungen der Arbeitgeberin überzeugten den OGH nicht. Das Unternehmen verlangte Ersatz für entgangene Förderungen und steuerliche Vorteile. Die fehlende Meldung der Begünstigteneigenschaft begründete jedoch kein schuldhaftes Verhalten der Arbeitnehmerin. Der besondere persönliche Hintergrund bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses und die damalige Rechtslage waren dabei maßgeblich.

Was Arbeitnehmer und Personalabteilungen jetzt beachten müssen

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zwischen dem Status als begünstigte behinderte Person, dem behaupteten Entlassungsgrund und Ihrem konkreten Ziel unterscheiden. Wollen Sie den Arbeitsplatz behalten? Streben Sie eine finanzielle Abgeltung an? Oder ist zunächst nur eine rasche Sicherung Ihrer Ansprüche notwendig?

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie das Entlassungsschreiben, ärztliche Bestätigungen, Dienstpläne, E-Mails und Nachrichten auf. Notieren Sie den genauen Ablauf sowie mögliche Zeugen.
  • Status nachweisbar mitteilen: Übermitteln Sie den Bescheid über die Begünstigteneigenschaft schriftlich und nachweisbar. Erklären Sie außerdem, ob Sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wünschen oder finanzielle Ansprüche verfolgen.
  • Fristen prüfen: Kontrollieren Sie sofort gesetzliche, kollektivvertragliche und vertragliche Verfallsfristen. Ansprüche auf Entgelt oder Kündigungsentschädigung können rasch verfallen.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen liegt das größte Risiko in einer vorschnellen Entlassung. Vor diesem Schritt muss der konkrete wichtige Grund nachvollziehbar dokumentiert sein. Eine bloße Unzufriedenheit mit einer abgelehnten Zusatzschicht reicht nicht automatisch aus. Auch eine Erkrankung nach dem Arbeitstag verändert die Bewertung und verlangt eine genaue Prüfung.

Zusätzlich sollte das Unternehmen klären, ob eine begünstigte Behinderteneigenschaft bekannt ist oder im Verfahren relevant werden kann. Das bedeutet nicht, dass Arbeitgeber pauschal nach Behinderungen fragen dürfen. Zulässig und sinnvoll sind gezielte Fragen dort, wo sie für Schutzpflichten, Arbeitsplatzanpassungen oder gesetzliche Verfahren erforderlich sind.

Die Entscheidung betrifft außerdem nicht automatisch jede Kündigungsanfechtung und nicht jeden Fall von Sozialwidrigkeit. Auch Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu, eine Betriebsvereinbarung und der anwendbare Kollektivvertrag können die Berechnung beeinflussen. In Wien und ganz Österreich sollten Betroffene deshalb rasch prüfen lassen, ob eine Kündigungsentschädigung, eine Anfechtung oder die Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses das passende Vorgehen ist.

Häufige Fragen zur finanziellen Abgeltung nach einer Entlassung

Kann ich als begünstigte behinderte Person eine Kündigungsentschädigung verlangen, wenn mein Arbeitgeber nichts von meiner Behinderung wusste?
Ja. Nach § 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), § 29 Angestelltengesetz (AngG) und OGH 9 ObA 46/07s kann eine begünstigte behinderte Arbeitnehmerin bei ungerechtfertigter Entlassung eine finanzielle Abgeltung verlangen.

Habe ich Anspruch auf sechs Monate Kündigungsentschädigung?
Ja, unter den Voraussetzungen des Falls. In OGH 9 ObA 46/07s wurde die Entschädigung nach einer sechsmonatigen Kündigungsfrist berechnet. Maßgeblich sind § 29 AngG, Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag, Entgelt und Beendigungsart.

Was passiert, wenn ich nach der Entlassung nicht sofort meine Arbeitsbereitschaft erkläre?
Nein, eine fehlende sofortige Erklärung beseitigt den Anspruch nicht automatisch. Der OGH stellte in 9 ObA 46/07s zu § 29 AngG klar, dass nach einer Entlassung wegen behaupteter Arbeitsverweigerung nicht zwingend zuerst die Fortsetzung angeboten werden muss.

Kann der Arbeitgeber entgangene Förderungen von mir zurückfordern?
Nein, nicht ohne Weiteres. Nach OGH 9 ObA 46/07s haftet die Arbeitnehmerin mangels schuldhaften Verhaltens nicht automatisch für entgangene Förderungen oder Steuervorteile; maßgeblich sind die allgemeinen Haftungsgrundsätze.

Muss ich meine Behinderteneigenschaft bereits bei der Bewerbung offenlegen?
Nein, eine pauschale Offenlegungspflicht besteht nach § 8 BEinstG nicht. Eine Mitteilung kann für Schutzmaßnahmen oder gesetzliche Verfahren sinnvoll sein. Das österreichische Arbeitsrecht verlangt keine generelle Offenlegung ohne konkreten sachlichen Grund.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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