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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Kündigungsentschädigung

Startseite  •  Aktuelles  •  09.10.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Kündigungsentschädigung

Nach kurzer Beschäftigung sofort entlassen: Kündigungsentschädigung bei begünstigten Behinderten nach dem OGH

Wer als begünstigter Behinderter ohne ausreichenden Grund sofort entlassen wird, kann trotz fehlender Mitteilung an den Arbeitgeber eine längere Kündigungsentschädigung verlangen. Genau diese Frage stand im Mittelpunkt einer Entscheidung aus dem Jahr 2006. Sie bleibt für das österreichische Arbeitsrecht bedeutsam, wenn eine gesetzliche Mindestfrist einer kürzeren kollektivvertraglichen Regelung gegenübersteht.

Der Arbeitnehmer verschwieg seinen Status – und verlor seinen Anspruch trotzdem nicht

Der Arbeitnehmer begann am 7. September 2004 als Arbeiter im Expedit eines Kleintransportunternehmens. Seine Tätigkeit war offenbar kurz bemessen, doch die Folgen der späteren Beendigung reichten weit darüber hinaus. Am 2. Dezember 2004 sprach die Arbeitgeberin eine sofortige Entlassung aus.

Der entscheidende Umstand: Der Arbeitnehmer war bereits seit 1993 als begünstigter Behinderter mit einem Behinderungsgrad von 50 Prozent anerkannt. Er hatte diese Eigenschaft dem Unternehmen jedoch weder vor Arbeitsbeginn noch während des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt. Als die Arbeitgeberin ihn entließ, wusste sie daher nicht von seiner rechtlichen Stellung.

Die Entlassung erwies sich als ungerechtfertigt. Der Arbeitnehmer verlangte deshalb unter anderem offenen Lohn, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung und eine Kündigungsentschädigung. Beim letzten Anspruch entstand der Streit: Der einschlägige Kollektivvertrag sah eine einwöchige Kündigungsfrist vor. § 8 Abs 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) bestimmte jedoch eine vierwöchige Mindestkündigungsfrist.

Das Erstgericht sprach dem Arbeitnehmer zunächst nur einen Teilbetrag zu. Das Berufungsgericht gab seiner Klage anschließend vollständig statt. Die Arbeitgeberin bekämpfte diese Entscheidung vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Der Fall zeigt, wie stark sich die genaue Einordnung der Beendigung auf die Höhe der Ansprüche auswirkt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 07.06.2006 (9 ObA 30/06m), dass die Kündigungsentschädigung eines begünstigten Behinderten nach einer ungerechtfertigten Entlassung anhand der vierwöchigen gesetzlichen Mindestkündigungsfrist und nicht anhand einer einwöchigen kollektivvertraglichen Frist zu berechnen ist. Die Entscheidung ist damit auch nach vielen Jahren ein wichtiger Orientierungspunkt für Arbeitnehmer und Personalverantwortliche in Österreich. Die vollständige Entscheidung ist hier abrufbar: (OGH 07.06.2006, 9 ObA 30/06m)

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Welche Frist gilt, wenn der Kollektivvertrag nur eine Woche vorsieht?

Das zentrale Gesetz ist das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Es regelt unter anderem die Beschäftigung begünstigter Behinderter und bestimmte Schutzmechanismen bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. § 8 Abs 1 BEinstG sieht für begünstigte Behinderte eine gesetzliche Mindestkündigungsfrist von vier Wochen vor.

Eine kollektivvertragliche Regelung darf diese zwingende Mindestfrist nicht unterschreiten. Der Kollektivvertrag kann die Rechtslage daher nicht auf eine Woche verkürzen, wenn das Gesetz vier Wochen verlangt. Für die Berechnung kommt es außerdem nicht allein darauf an, welche Frist der Arbeitgeber tatsächlich anwenden wollte. Entscheidend ist, welche Frist rechtlich maßgeblich gewesen wäre.

Von der Kündigungsfrist muss der besondere Kündigungsschutz unterschieden werden. Dieser kann etwa die vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses voraussetzen. Im vorliegenden Fall war dieser besondere Schutz wegen der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses noch nicht anwendbar. Daraus folgte aber nicht, dass auch die gesetzliche Mindestkündigungsfrist entfiel.

Nach § 1162b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) steht einem Arbeitnehmer bei einer ungerechtfertigten Entlassung jenes Entgelt zu, das er bei ordnungsgemäßer Beendigung bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist erhalten hätte. Dazu können laufendes Entgelt, anteilige Sonderzahlungen und weitere vom Arbeitsverhältnis abhängige Ansprüche gehören.

In Österreich gilt: Nach § 8 Abs 1 BEinstG darf die Kündigungsfrist eines begünstigten Behinderten nicht durch einen Kollektivvertrag auf eine kürzere Frist verkürzt werden. Bei einer ungerechtfertigten Entlassung berechnet sich die Kündigungsentschädigung nach § 1162b ABGB daher grundsätzlich anhand der gesetzlichen Mindestfrist. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Behinderteneigenschaft nicht kannte.

Warum die fehlende Mitteilung die Kündigungsentschädigung nicht beseitigte

Der OGH hat am 07.06.2006 (9 ObA 30/06m) entschieden, dass die unterlassene Mitteilung der Behinderteneigenschaft den Anspruch auf die vierwöchige Kündigungsentschädigung nach einer ungerechtfertigten Entlassung nicht ausschließt. Damit trennte der Gerichtshof zwei Rechtsfragen, die leicht miteinander verwechselt werden können.

Die erste Frage betrifft den besonderen Kündigungsschutz. Dieser soll verhindern, dass ein begünstigter Behinderter ohne die gesetzlich erforderliche Prüfung gekündigt wird. Ob dieser Schutz im Einzelfall bereits greift, kann von Voraussetzungen wie der Dauer der Beschäftigung abhängen.

Die zweite Frage betrifft die Höhe des Ersatzanspruchs nach einer bereits ausgesprochenen ungerechtfertigten Entlassung. Hier berechnet sich der Schaden danach, wie lange das Arbeitsverhältnis bei einer korrekten Beendigung noch gedauert hätte. Für diese Berechnung ist die gesetzliche Mindestkündigungsfrist maßgeblich.

Der OGH sah die fehlende Information deshalb nicht als umfassenden Verlust sämtlicher Rechte an. Die unterlassene Mitteilung konnte bei Ansprüchen während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses eine Rolle spielen. Sie nahm dem Arbeitnehmer jedoch nicht rückwirkend die gesetzliche Mindestfrist, nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis sofort und ungerechtfertigt beendet hatte.

Diese Unterscheidung war der überraschende Kern der Entscheidung. Die Arbeitgeberin konnte sich nicht darauf berufen, dass sie vom Status des Arbeitnehmers nichts gewusst hatte. Das Unwissen erklärte zwar, warum sie die besondere Stellung nicht berücksichtigt hatte. Es ersetzte aber keine korrekte Berechnung der Kündigungsentschädigung.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte damit die für den Arbeitnehmer günstigere Entscheidung der zweiten Instanz. Der Revision der Beklagten wurde nicht Folge gegeben. Für die Praxis bedeutet 9 ObA 30/06m: Schutzvoraussetzungen und Zahlungsansprüche müssen getrennt geprüft werden.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus der Entscheidung ableiten können – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Beendigung nicht nur anhand des Schreibens des Arbeitgebers beurteilen. Eine sofortige Entlassung ist etwas anderes als eine Kündigung. Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unter Einhaltung einer Frist. Eine Entlassung wirkt sofort, setzt aber einen wichtigen Grund voraus.

Auch die Bezeichnung im Schreiben entscheidet nicht immer allein. Der tatsächliche Erklärungsinhalt und die Umstände können eine andere rechtliche Bewertung ergeben. Deshalb sollten Betroffene das Dokument, den Zugangstag und alle Gespräche unmittelbar sichern.

  • Nachweis sichern: Bewahren Sie Bescheid, E-Mails, Entlassungsschreiben, Dienstzettel, Lohnabrechnungen und den Kollektivvertrag auf. Dokumentieren Sie außerdem, wann der Arbeitgeber von der begünstigten Behinderteneigenschaft erfahren hat.
  • Ansprüche rasch berechnen: Prüfen Sie Kündigungsentschädigung, offenen Lohn, Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung. Beachten Sie dabei gesetzliche und kollektivvertragliche Verfallsfristen.
  • Arbeitgeberseite kontrollieren: Unternehmen sollten vor einer Entlassung den wichtigen Grund, die anwendbare Kündigungsfrist und mögliche Schutzbestimmungen prüfen. Eine kurze kollektivvertragliche Frist darf keine gesetzliche Mindestfrist verdrängen.

Für Arbeitgeber besteht ein besonderes Risiko darin, dass ein unbekannter Status nicht automatisch zu einem geringeren Zahlungsanspruch führt. Die Personalabteilung sollte deshalb Informationen über einen möglichen Behindertenstatus sorgfältig dokumentieren. Das bedeutet nicht, dass Arbeitgeber unzulässige Fragen stellen dürfen. Bei konkreten Hinweisen muss die rechtliche Beendigung jedoch fachkundig geprüft werden.

Für Arbeitnehmer ist eine nachweisbare Mitteilung grundsätzlich sinnvoll, wenn sie Rechte aus der begünstigten Behinderteneigenschaft in Anspruch nehmen möchten. Ein Bescheid sollte sicher verwahrt werden. Wer einen Status erst nach der Entlassung offenlegt, verliert nach der Entscheidung nicht zwingend die Kündigungsentschädigung. Die spätere Durchsetzung kann aber schwieriger werden.

In Wien kann eine arbeitsrechtliche Prüfung insbesondere dann wichtig sein, wenn mehrere Ansprüche zusammentreffen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien beurteilt etwa die Beendigungserklärung, die Frist und die Geldansprüche nicht automatisch nach derselben Logik. Auch eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit folgt anderen Voraussetzungen als ein Zahlungsbegehren wegen ungerechtfertigter Entlassung.

Häufige Fragen zur gesetzlichen Mindestkündigungsfrist

Die folgenden Antworten betreffen typische Suchfragen zum österreichischen Arbeitsrecht. Sie ersetzen keine Prüfung des konkreten Dienstverhältnisses, weil Kollektivvertrag, Beendigungsart und Fristen entscheidend sein können.

Kann ich Kündigungsentschädigung bei begünstigten Behinderten verlangen, wenn mein Arbeitgeber nichts davon wusste?
Ja. Nach 9 ObA 30/06m und § 8 Abs 1 BEinstG kann die vierwöchige Mindestkündigungsfrist maßgeblich sein. Die fehlende Mitteilung beseitigt den Anspruch nach einer ungerechtfertigten Entlassung nicht automatisch.

Gilt die vierwöchige Frist auch bei kurzer Beschäftigungsdauer?
Ja, grundsätzlich. Nach § 8 Abs 1 BEinstG gilt die gesetzliche Mindestkündigungsfrist unabhängig davon, ob der besondere Kündigungsschutz bereits greift. Der OGH bestätigte dies in 9 ObA 30/06m.

Was passiert, wenn der Kollektivvertrag nur eine Woche vorsieht?
Die gesetzliche Mindestfrist geht vor. Nach § 8 Abs 1 BEinstG darf eine kollektivvertragliche Frist diese Vorgabe nicht unterschreiten. Nach § 1162b ABGB berechnet sich die Kündigungsentschädigung daher nach der längeren gesetzlichen Frist.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu?
Das hängt vom Beginn und der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ab. Die Entscheidung 9 ObA 30/06m betrifft primär die Kündigungsentschädigung. Für Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu gelten jeweils eigene Voraussetzungen nach dem Arbeitsrecht.

Muss ich eine ungerechtfertigte Entlassung sofort anfechten?
Eine rasche Prüfung ist erforderlich. Nach § 1162b ABGB und den anwendbaren Verfallsfristen unterliegen Zahlungsansprüche und eine Kündigungsanfechtung unterschiedlichen Fristen. Nach österreichischem Arbeitsrecht können kurze Fristen aus Gesetz, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag gelten.

Die Entscheidung des OGH vom 07.06.2006 bleibt deshalb praktisch relevant: Eine kurze Betriebszugehörigkeit und eine fehlende Mitteilung an den Arbeitgeber schließen eine gesetzliche Mindestkündigungsfrist nicht automatisch aus. Wer eine sofortige Beendigung erhält, sollte die Unterlagen unverzüglich rechtlich prüfen lassen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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