Entlassung ungerechtfertigt OGH: Kündigungsentschädigung

Nach Karenzankündigung entlassen? Kündigungsentschädigung bei Väterkarenz präzise erklärt – mit Lehren aus 8ObA115/20z
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Sie melden Ihrem Wiener Arbeitgeber drei Monate Babypause – und eine Woche später folgt die Entlassung. Genau dann entscheidet sich, ob Kündigungsentschädigung bei Väterkarenz zusteht, wie hoch sie ist und bis wann der Anspruch reicht.
Vom Babypause-Plan zur Entlassung: Wie ein Wiener Disponent sein Recht durchsetzte
Der Arbeitnehmer war Disponent bei einer Spedition in Wien. Mit Schreiben vom 21. Februar kündigte er an, ab 1. Juni bis 31. August Väterkarenz zu nehmen. Eine Woche später, am 28. Februar, entließ ihn das Unternehmen – ohne vorher eine gerichtliche Zustimmung einzuholen. Er fand keinen Anschlussjob; die Mutter setzte ihre Karenz fort und bezog Kinderbetreuungsgeld weiter.
Er klagte vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien auf Kündigungsentschädigung. Es ging um Entgelt für 1. März bis 31. Mai sowie 1. September bis 15. November. Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien), korrigierte die Berechnung so, dass als fiktives Vertragsende der 15. November heranzuziehen sei – weil die angesagte Karenz die Frist verschob. Die Arbeitgeberin bekämpfte das mit außerordentlicher Revision.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte den Kern (OGH 28.01.2021,
8ObA115/20z): Väterkarenz ist ein Gestaltungsrecht. Das Dienstverhältnis bleibt, Arbeitspflicht und Entgelt ruhen; das Recht wirkt ab Karenzbeginn. Endet das Dienstverhältnis davor, geht das Karenzrecht „ins Leere“. Aber: Der Entlassungsschutz verlangt eine gerichtliche Zustimmung – fehlt sie, ist die Beendigung unwirksam.
OGH 8ObA115/20z vom 28.01.2021: Eine Entlassung ohne vorherige gerichtliche Zustimmung während des Väterkarenz-Schutzes ist unwirksam; Kündigungsentschädigung reicht bis zum fiktiven Endtermin, wobei Karenzmonate die Frist nach hinten verschieben.
Wer die Details nachlesen möchte, findet die Entscheidung hier:
(OGH 28.01.2021, 8ObA115/20z).
Klare Botschaft für die Praxis: Eine Entlassung ohne gerichtliche Zustimmung während des Väterkarenz-Schutzes ist unwirksam; der Anspruch auf Kündigungsentschädigung reicht bis zum fiktiven Endtermin, der Karenzmonate berücksichtigt (OGH 28.01.2021, 8ObA115/20z). Die Formulierung Entlassung ungerechtfertigt OGH fasst diese Kernaussage prägnant zusammen.
Welche Rechte habe ich rund um Väterkarenz und Entlassung – und wie weit reicht der Schutz?
Das Väter-Karenzgesetz (VKG) gibt Vätern ein Gestaltungsrecht: Sie können in den ersten zwei Lebensjahren des Kindes Karenz nehmen, wenn sie diese rechtzeitig melden. Während der Karenz ruht die Arbeitspflicht; Entgelt fließt nicht. Wer in Österreich arbeitet, kennt das als Elternkarenz. Entscheidend: Der spezielle Beendigungsschutz greift schon vor dem Karenzbeginn.
Der Beendigungsschutz wirkt doppelt. Erstens: Kündigungen und Entlassungen sind nur mit gerichtlicher Zustimmung möglich, wenn der Schutzzeitraum läuft. Zweitens: Wird ohne diese Zustimmung beendet, ist die Beendigung rechtsunwirksam. Das trifft Arbeitgeber in Wien wie in ganz Österreich – und führt häufig zu Kündigungsentschädigung. Im Kontext Entlassung ungerechtfertigt OGH ist entscheidend, dass der Schutz unabhängig vom tatsächlichen Karenzantritt greift.
Wie rechnet man diese Entschädigung? Nach § 29 Angestelltengesetz (AngG) gebührt dem Arbeitnehmer das Entgelt bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis bei rechtmäßigem Vorgehen geendet hätte. Dabei ist zu unterstellen, dass beide Seiten zulässige Gestaltungsmöglichkeiten ausschöpfen – also die gemeldete Karenz und der frühestmögliche Kündigungstermin nach Rückkehr.
Das Väter-Karenzgesetz (VKG) finden Sie im Rechtsinformationssystem:
Väter-Karenzgesetz (VKG). Hilfreich ist auch ein Blick in das Mutterschutzgesetz (MSchG) für systematische Parallelen beim Beendigungsschutz sowie ins Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) für schuldrechtliche Grundsätze.
In Österreich gilt: Eine Kündigung oder Entlassung eines angehenden Väterkarenznehmers bedarf der vorherigen gerichtlichen Zustimmung (§ 7 Abs 3 VKG iVm § 12 Abs 4 Mutterschutzgesetz – MSchG). Fehlt sie, ist die Beendigung unwirksam; die Kündigungsentschädigung richtet sich nach § 29 AngG.
OGH-Entscheidung: Entlassung ungerechtfertigt OGH – Kündigungsentschädigung bei Väterkarenz im Detail
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.01.2021 (8ObA115/20z) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen ist; damit bleibt die Zusprache der Kündigungsentschädigung – trotz nicht angetretener Karenz – aufrecht.
Überraschend für viele Personalabteilungen ist nicht der Schutz an sich, sondern die Rechenlogik. Der OGH bestätigte: Das Karenzrecht „entfaltet“ sich erst mit Karenzbeginn. Wird vorher ohne Genehmigung beendet, kann dem Arbeitnehmer der Nichtantritt nicht schaden. Für die fiktive Endfrist gilt die angekündigte Karenz dennoch als gesetzt – die Monate mit ruhender Entgeltpflicht zählen mit. Für die Praxis wird dies oft unter Entlassung ungerechtfertigt OGH zusammengefasst.
Die Untergerichte in Wien hatten die Linie vorgegeben. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien bejahte die Kündigungsentschädigung. Das Oberlandesgericht Wien präzisierte den Endtermin: Karenz von 1. Juni bis 31. August, danach frühestmögliche Beendigung – hier der 15. November. Der OGH folgte dieser Logik in 8ObA115/20z und wies die Revision ab.
Wesentlich ist damit für das österreichische Arbeitsrecht: Der Schutzmechanismus verhindert, dass ein Arbeitgeber durch eine vorgezogene, nicht genehmigte Entlassung Vorteile bei der Endabrechnung lukriert. Der Entgeltanspruch reicht bis zu jenem Datum, das sich bei rechtmäßigem Vorgehen – samt Karenz – ergeben hätte.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.01.2021 (8ObA115/20z) klargestellt: Wer nach Ankündigung der Väterkarenz ohne gerichtliche Zustimmung entlassen wird, kann Kündigungsentschädigung bis zum frühestmöglichen zulässigen Kündigungstermin verlangen. Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 3 VKG, § 12 Abs 4 MSchG, § 29 AngG. Das gilt in ganz Österreich, auch für Fälle in Wien.
OGH 8ObA115/20z vom 28.01.2021: Der fiktive Endtermin für die Kündigungsentschädigung verschiebt sich durch die gemeldete Karenz nach hinten; während der Karenz ruht das Entgelt, danach lebt es bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin wieder auf.
So setzen Sie Ansprüche durch – und was Arbeitgeber in Wien jetzt ändern müssen
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt die Dokumentation und die richtige Reihenfolge der Schritte. Drei typische Konstellationen zeigen, wie Sie vorgehen – und wo Arbeitgeber ihre Prozesse nachschärfen sollten.
Erstens: Sie haben die Karenz fristgerecht gemeldet, wurden aber vor Karenzbeginn entlassen. Dann sichern Sie die Karenzmeldung (mit Eingangsbestätigung), das Entlassungsschreiben und etwaige E‑Mails. Berechnen Sie die Kündigungsentschädigung bis zum fiktiven Endtermin – unter Abzug der Karenzmonate, denn dort ruht das Entgelt. Dieser Zugang entspricht der Linie Entlassung ungerechtfertigt OGH.
Zweitens: Die Arbeitgeberin behauptet, sie habe eine gerichtliche Zustimmung. Verlangen Sie die Entscheidung im Volltext. Ohne aufrechte und rechtzeitige gerichtliche Bewilligung greift der Schutz weiter. Beachten Sie kurze Verfallsfristen aus Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung – typischerweise wenige Monate.
Drittens: Es stehen Gegenforderungen im Raum (z. B. Schäden, Vorschüsse). Hier lohnt der genaue Blick: Welche Posten sind aufrechenbar? Wie wirkt § 1438 ABGB im Zusammenspiel mit § 29 AngG? Die richtige Nettorechnung entscheidet über mehrere Monatsgehälter. Bei Unklarheiten unterstützen spezialisierte Arbeitsrechtler in Wien zielgenau.
- Arbeitnehmer: Fordern Sie schriftlich Kündigungsentschädigung ein, inklusive Zinsen; legen Sie die fiktive Endfrist offen dar (mit Karenzmonaten und frühestmöglichem Kündigungstermin).
- Arbeitnehmer: Prüfen Sie Fristen (Klagsfristen, Verfallsfristen) und sichern Sie Beweise; gehen Sie zeitnah zum Anwalt.
- Arbeitgeber/HR: Führen Sie einen Schutz-Check ein: Karenzmeldung vorhanden? Schutzzeitraum nach VKG? Gerichtliche Zustimmung vor jeder Beendigung? Stoppen Sie automatische Entlassungsworkflows.
Für Arbeitgeber in Österreich liegt das Risiko nicht nur im Prozessausgang. Die fiktive Endberechnung kann das Budget stark belasten, weil Karenzmonate das Vertragsende nach hinten verschieben. Planen Sie Personalreserven, dokumentieren Sie Leistungsvorfälle rechtzeitig und holen Sie vor jeder Beendigung im Schutzzeitraum die gerichtliche Zustimmung ein.
Rechtsanwalt Wien: Entlassung ungerechtfertigt OGH – was jetzt wichtig ist
In Fällen rund um Väterkarenz und Beendigungsschutz zählt die rasche Prüfung: Liegt eine gerichtliche Zustimmung vor (§ 7 Abs 3 VKG iVm § 12 Abs 4 MSchG)? Stimmen Fristen und die Berechnung nach § 29 AngG? Die klare Leitlinie aus OGH 8ObA115/20z schützt Ansprüche bis zum fiktiven Endtermin.
Häufige Fragen zur Väterkarenz und Entlassung in Österreich
Kann ich trotz nicht angetretener Väterkarenz Kündigungsentschädigung verlangen?
Ja. In Österreich gilt Beendigungsschutz mit Gerichtszustimmung (§ 7 Abs 3 VKG iVm § 12 Abs 4 MSchG). Fehlt sie, ist die Entlassung unwirksam; die Entschädigung richtet sich nach § 29 AngG. Bestätigt in 8ObA115/20z.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber vor Karenzbeginn kündigt?
Ohne gerichtliche Zustimmung ist die Kündigung unwirksam (§ 7 Abs 3 VKG). Die fiktive Endfrist berücksichtigt die gemeldete Karenz; das Entgelt ruht in der Karenz, lebt danach bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin wieder auf (§ 29 AngG; OGH 8ObA115/20z).
Habe ich Anspruch, wenn die Mutter ihre Karenz nicht unterbricht?
Ja. Der Nichtantritt der Väterkarenz schadet nicht, wenn die Entlassung den Antritt verhindert hat. Maßgeblich ist die fehlende gerichtliche Zustimmung (§ 7 Abs 3 VKG) und die Endberechnung nach § 29 AngG; siehe OGH 8ObA115/20z.
Benötigt der Arbeitgeber immer eine gerichtliche Zustimmung zur Entlassung?
In Österreich gilt: Während des Schutzzeitraums rund um die Väterkarenz ist vor jeder Kündigung/Entlassung eine gerichtliche Zustimmung nötig (§ 7 Abs 3 VKG). Ohne sie ist die Beendigung unwirksam; Entgeltansprüche folgen aus § 29 AngG.
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