Entlassung ungerechtfertigt OGH: Kündigungsverzicht GF

Nach 20 Jahren abgesichert – oder doch nicht? Kündigungsverzicht Geschäftsführer auf dem Prüfstand
Ein Vorstand nickt, niemand protokolliert, und Jahre später steht die Karriere samt Gehalt auf der Kippe: Der Kündigungsverzicht Geschäftsführer klingt nach Sicherheit, bröckelt aber ohne Gremienbeschluss – und kann trotz unberechtigter Entlassung nicht retten, was nie wirksam beschlossen wurde. Entlassung ungerechtfertigt OGH
Wie ein sicher geglaubter Vertrag ins Wanken geriet
Ein erfahrener Manager übernimmt 2009 die Geschäftsführung einer gemeinnützigen GmbH in Wien. Der Präsident des Trägervereins bestellt ihn, der Dienstvertrag verspricht ein stolzes Gehalt, sechs Monate Kündigungsfrist und einen ungewöhnlich langen Kündigungsverzicht bis 2017. Parallel führt der Manager die Schwestergesellschaft unentgeltlich – im Vertrauen auf klare Weisungen und „gelebte Praxis“.
Dann kommt es zum Bruch. Nach personellen Wechseln im Verein folgen Vorwürfe: eine angewiesene 400.000‑Euro-Überweisung an die Schwester-GmbH, angeblich fehlende Prüfungen, pauschale Kritik. Die fristlose Entlassung trifft den Geschäftsführer überraschend. Er klagt auf Kündigungsentschädigung und Sachbezüge. Die Arbeitgeberin kontert: Der Vertrag sei intern nicht korrekt beschlossen, der Kündigungsverzicht unwirksam, Entlassungsgründe lägen vor. Diese Entwicklung wurde später als Fall der Entlassung ungerechtfertigt OGH im Sinne einer verspäteten Reaktion bewertet.
Verfahren dieser Art landen in Wien typischerweise zuerst beim Arbeits- und Sozialgericht Wien und in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht Wien (OLG). Genau dort bestätigte die zweite Instanz im Kern: unberechtigte Entlassung, aber reduzierte Sachbezüge. Erst der Oberste Gerichtshof (OGH) setzte den entscheidenden Akzent – mit einer fein austarierten Korrektur.
Am 29.10.2014 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) in der Rechtssache 9ObA68/14m (OGH 29.10.2014, 9ObA68/14m): Ein außergewöhnlich langer Kündigungsverzicht ohne vorherigen Gremienbeschluss ist unwirksam; die verspätete Entlassung blieb dennoch unberechtigt und führte zu sechs Monaten Kündigungsentschädigung plus Sachbezügen. Diese Konstellation dient oft als Referenz für „Entlassung ungerechtfertigt OGH“ im Zusammenspiel mit internen Beschlusswegen.
Der ungewöhnliche Dreh: Der Gerichtshof prüfte, wer intern wofür zuständig war. Übliche Vertragsbestandteile durfte der Präsident aufgrund Praxis zusagen; ein besonders weitgehender Kündigungsschutz sprengte jedoch den Rahmen. Der Geschäftsführer wusste als früherer Finanzreferent, dass die Klausel nie im Vorstand beschlossen worden war. Damit fehlte ihm die Schutzwürdigkeit für genau diese Zusage.
Welche Regeln schützen Geschäftsführer – und wo lauern Fallen?
Im österreichischen Arbeitsrecht unterscheiden wir zwischen klassischen Angestellten und angestellten Geschäftsführern. Letztere sind arbeitsrechtlich oft ähnlich geschützt, aber ihre Verträge kreuzen sich mit Gesellschafts- und Vereinsrecht. Das führt zu heiklen Fragen: Wer darf was zusagen? Was ist „gelebte Praxis“? Und wann ist eine Entlassung zu spät?
Der Dreh- und Angelpunkt ist die Vertretungsmacht. Nach § 1017 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) haftet der Geschäftsherr für den Missbrauch der Vertretungsmacht gegenüber Dritten, die gutgläubig sind. Kennt der Vertragspartner aber die fehlende interne Zustimmung oder hätte er sie erkennen müssen, greift dieser Schutz nicht. Bei ungewöhnlichen Klauseln – etwa einem jahrelangen Kündigungsverzicht – muss die Leitung ordnungsgemäß beschließen.
Daneben gilt der arbeitsrechtliche Unverzüglichkeitsgrundsatz: Entlassungen müssen rasch erfolgen, sobald der Arbeitgeber von einem gravierenden Vorfall verlässlich Kenntnis hat. Wer monatelang zuwartet, verwirkt das Recht zur fristlosen Entlassung. In der Praxis entscheiden Dokumentationslücken. Deshalb zählt jede E‑Mail, jedes Protokoll und jedes Datum des Kenntniserlangens.
In Österreich gilt: Ein außergewöhnlich langer Kündigungsschutz für Geschäftsführer braucht einen formalen Gremienbeschluss; fehlt der, ist die Klausel unwirksam. Eine verspätete Entlassung bleibt dennoch unwirksam. Rechtsgrundlagen: § 1017 ABGB (Missbrauch der Vertretungsmacht) und der arbeitsrechtliche Unverzüglichkeitsgrundsatz.
Für Ansprüche nach einer unberechtigten Entlassung greift häufig § 29 Angestelltengesetz (AngG) zur Kündigungsentschädigung. Verfallsklauseln sind eng auszulegen und dürfen Kernansprüche nicht unangemessen beschränken. Der OGH betont, dass pauschale Verfallsbestimmungen nicht automatisch Kündigungsentschädigungen erfassen, wenn ihr Wortlaut auf Spesen oder Schäden abzielt.
Das Zusammenspiel von Arbeits- und Gesellschaftsrecht hat eine Wiener Besonderheit: In Konzernen mit Vereins- oder Stiftungsnähe sind Gremienprozesse komplex. Die Umsetzung in Wien erfordert klare Protokolle und eindeutige Beschlüsse. Wer diese Hausaufgaben versäumt, riskiert in Österreich teure Prozesse – oft bestätigt über das Oberlandesgericht Wien bis hinauf zum Obersten Gerichtshof.
Das Kerngesetz zum Missbrauch der Vertretungsmacht finden Sie hier: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).
Was bedeutet der Kündigungsverzicht Geschäftsführer in der Praxis?
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.10.2014 in 9ObA68/14m entschieden, dass ein weitreichender Kündigungsverzicht ohne vorherige Befassung des zuständigen Vereins- oder Gesellschaftsgremiums unwirksam ist, die fristlose Entlassung des Geschäftsführers aber mangels Unverzüglichkeit ebenfalls unwirksam bleibt. Für die Praxis der Entlassung ungerechtfertigt OGH heißt das: Gremienbeschluss und rasche Reaktion sind die Schlüsselfaktoren.
Überraschend war die Präzision: Der OGH hob nicht den gesamten Geschäftsführer-Dienstvertrag aus, sondern nur den überzogenen Kündigungsschutz. Damit trennt das Höchstgericht zwischen „üblichen“ Vertragsbestandteilen, die eine Einzelvertretung decken kann, und „außergewöhnlichen“ Klauseln mit erheblichem finanziellen Risiko, die zwingend einen Dokumentations- und Beschlussweg brauchen.
Gleichzeitig hielt der Gerichtshof die Entlassung für verspätet. Vorwürfe, die in Gremien kursierten, hätten zeitnah geprüft und entschieden werden müssen. Wer Monate verstreichen lässt, kann später nicht auf fristlose Beendigung umschalten. Folge: Anspruch auf Kündigungsentschädigung entsprechend der vereinbarten Kündigungsfrist und auf vertragliche Sachbezüge – hier sechs Monate. Damit liefert die Entscheidung eine klare Linie zur Entlassung ungerechtfertigt OGH.
Der Fall zeigt die doppelte Lehre für Wien und ganz Österreich: Ein „Lebensschutz“ ohne Gremienbeschluss hält nicht. Und doch bleibt der Arbeitgeber bei einer verspäteten Reaktion zahlungspflichtig. Die Entscheidung in 9ObA68/14m steht damit exemplarisch für das österreichische Arbeitsrecht an der Schnittstelle zu Vereins- und GmbH‑Strukturen.
Konkrete Folgen für Verträge, Gremien und Entlassungen
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es auf drei Dinge an: Dokumentation, Fristenmanagement und die saubere Trennung zwischen Vertragsebene und Beendigungsebene. Drei Szenarien, in denen die Entscheidung sofort relevant wird:
- Sind Sie entlassen worden und die Vorwürfe sind älter? Fordern Sie binnen sieben Tagen schriftlich die Daten zum erstmaligen Kenntniszeitpunkt an, inklusive Gremien und Protokollen. Verweisen Sie auf den Unverzüglichkeitsgrundsatz und 9ObA68/14m.
- Haben Sie einen langen Kündigungsschutz im Vertrag, der nie formell beschlossen wurde? Sammeln Sie Beschlüsse und E‑Mails. Argumentieren Sie zweigleisig: Wirksamkeit des Gesamtvertrags ja, außergewöhnliche Klauseln nur bei belegtem Beschluss.
- Sind Sie Arbeitgeberin/HR? Richten Sie ein 7‑Tage‑Prozedere für Entlassungsfälle ein: Meldepflicht, Dokumentation der Kenntnis, juristische Prüfung, formaler Beschluss, Zustellung. Protokolle sind Ihr Beweisanker vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien.
Kann ich trotz unwirksamem Kündigungsschutz Geld fordern? Ja – wenn die Entlassung verspätet oder unberechtigt ist, lebt der Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG. Habe ich Anspruch auf Sachbezüge? In vielen Fällen ja, wenn der Dienstvertrag diese vorsieht und keine wirksame Verfallsklausel greift.
Was passiert wenn die Arbeitgeberin auf alte Vorfälle verweist? Prüfen Sie die Fristenkette: Ereignis – Information – Kenntnis – Reaktion. Je länger die Lücke zwischen Kenntnis und Entlassung, desto größer Ihre Chancen. Die Entscheidung 9ObA68/14m stärkt genau diese Linie.
Der entscheidende Praxissatz für Österreich: Ein Gremienbeschluss ist die Eintrittskarte für außergewöhnliche Vertragsklauseln, der Unverzüglichkeitsgrundsatz ist die Bremse für späte Entlassungen. Wer beides sauber beherrscht, reduziert das Prozessrisiko – in Wien wie im gesamten Bundesgebiet.
Rechtsanwalt Wien: Hilfe bei Entlassung ungerechtfertigt OGH
In Wien und ganz Österreich gilt: Klären Sie früh, ob ein Gremienbeschluss ungewöhnliche Klauseln deckt und ob die Entlassung unverzüglich erklärt wurde. Strukturierte Dokumentation und eine Prüfung entlang 9ObA68/14m erhöhen Ihre Chancen bei Entlassung ungerechtfertigt OGH deutlich.
Häufige Fragen zum Kündigungsschutz von Geschäftsführern
Kann ich in Österreich trotz unwirksamem Kündigungsverzicht Kündigungsentschädigung bekommen?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Entlassung unberechtigt oder verspätet ist. Rechtsgrundlage ist § 29 Angestelltengesetz (AngG) sowie die Judikatur des OGH, insbesondere 9ObA68/14m.
Habe ich Anspruch auf Sachbezüge nach einer unberechtigten Entlassung?
Ja, wenn der Dienstvertrag Sachbezüge vorsieht und keine wirksame Verfallsklausel entgegensteht. Der OGH (9ObA68/14m) sprach Sachbezüge zusätzlich zur Kündigungsentschädigung zu.
Was passiert, wenn mein Kündigungsverzicht nie im Vorstand beschlossen wurde?
In Österreich gilt: Ein ungewöhnlich langer Kündigungsverzicht ist ohne Gremienbeschluss unwirksam. Grundlage ist § 1017 ABGB (Missbrauch der Vertretungsmacht) und die Entscheidung 9ObA68/14m.
Wie schnell muss eine Entlassung ausgesprochen werden?
In Österreich gilt: Unverzüglich nach zuverlässiger Kenntnis des Vorfalls. Zu langes Zuwarten macht die Entlassung unwirksam. Belegt durch die Rechtsprechung des OGH, u. a. 9ObA68/14m.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.
Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.