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Entlassung ungerechtfertigt OGH: 30 Minuten

Startseite  •  Aktuelles  •  10.10.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: 30 Minuten

Entlassung wegen kurzer Abwesenheit: Warum eine halbe Stunde den Arbeitsplatz nicht automatisch kosten darf

Nach mehr als 30 Dienstjahren verlor ein Arbeiter seinen Arbeitsplatz, weil er während einer Nachtschicht rund 30 Minuten das Betriebsgelände verlassen hatte – doch die Entlassung ungerechtfertigt OGH-Entscheidung zeigt, dass eine solche Entlassung vor dem Obersten Gerichtshof nicht automatisch hält.

Eine Nachtschicht, ein leerer Arbeitsbereich und ein jahrelanger Streit

Der Arbeitnehmer war seit 1972 im Unternehmen beschäftigt. Zunächst arbeitete er in der Reparatur von Weißwaren. Dort konnte er seine Aufgaben weitgehend selbstständig organisieren. Später versetzte ihn die Arbeitgeberin an eine Tropfputzmaschine. Die Arbeit erfolgte im Dreischichtbetrieb und stand mit der Bearbeitung von Heizkörpern in Verbindung.

Vor der Entlassung warf das Unternehmen dem Arbeitnehmer mehrere Pflichtverletzungen vor. Er soll einen Urlaub eigenmächtig eingetragen, ein Arbeitsmittel zunächst nicht herausgegeben und eine frühere Schicht nicht ausreichend erledigt haben. Diese Vorwürfe bildeten später den Hintergrund für die Beurteilung, ob von einer beharrlichen Pflichtvernachlässigung gesprochen werden konnte.

Der entscheidende Vorfall ereignete sich am 13. Mai 2004 während einer Nachtschicht. Der Arbeitnehmer verließ das Betriebsgelände ohne Verständigung für ungefähr 30 Minuten. Nach den Feststellungen war der Trockenofen zu diesem Zeitpunkt voll. Der Arbeitnehmer hätte daher gerade keine konkrete Arbeit verrichten können. Einen betrieblichen Schaden oder Produktionsausfall stellte das Gericht ebenfalls nicht fest.

Die Arbeitgeberin entließ ihn dennoch am 17. Mai 2004. Sie verweigerte außerdem Ansprüche auf Sonderzahlungen, Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung. Das Erstgericht gab dem Arbeitnehmer recht. Das Berufungsgericht wies die Klage hingegen ab. Erst der Oberste Gerichtshof stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her.

Die maßgebliche Entscheidung lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 25.01.2006 in 9 ObA 169/05a, dass eine rund 30-minütige Abwesenheit während einer Nachtschicht keinen ausreichenden Entlassungsgrund darstellt, wenn keine konkrete Arbeit liegen bleibt und kein betrieblicher Nachteil entsteht. (OGH 25.01.2006, 9 ObA 169/05a) Zitierfähig lautet die Fundstelle: OGH vom 25.01.2006, 9 ObA 169/05a.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 25.01.2006 in 9 ObA 169/05a, dass eine rund 30-minütige Abwesenheit während einer Nachtschicht keinen ausreichenden Entlassungsgrund darstellt, wenn keine konkrete Arbeit liegen bleibt, kein betrieblicher Nachteil entsteht und ältere Vorwürfe weder ausreichend konkret noch gleichartig sind. Das ist ein zentraler Anhaltspunkt für die Prüfung, ob eine Entlassung ungerechtfertigt OGH-relevant sein kann.

Wann rechtfertigt eine Entlassung wegen kurzer Abwesenheit tatsächlich die sofortige Beendigung?

Für Arbeiter ist zunächst die Gewerbeordnung 1859 (GewO 1859) maßgeblich. Der einschlägige Gesetzestext ist im Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar. § 82 lit f GewO 1859 nennt unter anderem bestimmte Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten als mögliche Entlassungsgründe. Das Gesetz verlangt jedoch keine schematische Reaktion. Entscheidend bleiben die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Bei einer Abwesenheit kommt es besonders auf die Dauer, die Dringlichkeit der Arbeit und die betrieblichen Folgen an. Verlässt ein Arbeitnehmer eine laufende Maschine während eines gefährlichen Produktionsvorgangs, kann das deutlich schwerer wiegen. Steht die Anlage dagegen still und muss der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine konkrete Tätigkeit ausführen, fehlt möglicherweise die erforderliche Erheblichkeit.

Für Angestellte gilt grundsätzlich das Angestelltengesetz (AngG). § 27 Z 4 AngG betrifft unter anderem erhebliche Pflichtverletzungen und beharrliche Vernachlässigungen der Dienstpflichten. Auch hier muss die Arbeitgeberin das konkrete Verhalten prüfen. Eine Entlassung darf nicht allein auf pauschale Vorwürfe oder eine lange Liste älterer Konflikte gestützt werden.

In Österreich gilt: Eine kurze Abwesenheit rechtfertigt eine sofortige Entlassung nicht automatisch. Nach § 82 lit f GewO 1859 oder § 27 Z 4 AngG müssen Dauer, Arbeitsablauf, betriebliche Auswirkungen und die konkrete Schwere des Verhaltens geprüft werden; frühere Pflichtverletzungen dürfen nicht ohne sachlichen Zusammenhang zusammengerechnet werden.

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet außerdem zwischen einer Entlassung und einer Kündigung. Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Eine Entlassung wirkt sofort und setzt einen wichtigen Grund voraus. Diese Unterscheidung beeinflusst auch mögliche Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, Sonderzahlungen und Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu.

Warum der OGH ältere Vorwürfe nicht einfach zusammenzählte

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.01.2006 (9 ObA 169/05a) entschieden, dass das festgestellte Verhalten des Arbeitnehmers keinen ausreichenden Entlassungsgrund bildete, weil die kurze Abwesenheit weder eine konkrete Arbeitsaufgabe verhinderte noch einen betrieblichen Nachteil verursachte. Damit bestätigte der OGH, dass eine Entlassung ungerechtfertigt OGH-bezogen anhand der konkreten Umstände und nicht pauschal zu beurteilen ist.

Der OGH prüfte zunächst den Vorwurf des unbefugten Verlassens der Arbeit. Dabei ging es nicht nur darum, ob der Arbeitnehmer den Betrieb verlassen hatte. Das Gericht musste auch bewerten, wie lange die Abwesenheit dauerte, welche Aufgaben zu diesem Zeitpunkt offen waren und ob die Abwesenheit den Betrieb tatsächlich beeinträchtigte.

Diese Prüfung fiel zugunsten des Arbeitnehmers aus. Der Arbeitnehmer war zwar ohne Verständigung gegangen. Nach den Feststellungen gab es während seiner Abwesenheit jedoch keine konkrete Arbeit, die er hätte erledigen müssen. Auch ein Schaden trat nicht ein. Das Verhalten war deshalb nicht automatisch so schwer, dass eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt gewesen wäre.

Die Arbeitgeberin verwies zusätzlich auf frühere Vorfälle. Der OGH behandelte diese jedoch nicht als einheitliches Fehlverhalten. Ein Streit über die Rückgabe eines Werkzeugs, eine angeblich mangelhafte frühere Schicht und das spätere Verlassen des Betriebsgeländes betrafen unterschiedliche Sachverhalte. Die notwendige Gleichartigkeit fehlte.

Damit durfte der speziellere Vorwurf des unbefugten Verlassens der Arbeit nicht einfach durch den allgemeineren Vorwurf einer beharrlichen Pflichtvernachlässigung ersetzt werden. Frühere Pflichtverletzungen können zwar Bedeutung gewinnen. Dafür müssen sie aber konkret festgestellt, ausreichend schwer und mit dem aktuellen Vorwurf sachlich vergleichbar sein.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG) prüfen in arbeitsrechtlichen Verfahren ebenfalls, ob eine Entlassung auf konkrete Tatsachen gestützt ist. Entscheidend bleibt stets die Beweislage. Eine Verwarnung mit dem bloßen Hinweis auf „wiederholtes Fehlverhalten“ ersetzt keine präzise Darstellung von Zeitpunkt, Ablauf und betrieblicher Folge.

Welche Schritte Arbeitnehmer und Unternehmen jetzt setzen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den Ablauf möglichst rasch sichern. Nach einer Entlassung können kurze Fristen für eine Kündigungsanfechtung oder die Geltendmachung einzelner Ansprüche laufen. Eine spätere Erinnerung reicht oft nicht aus, um den tatsächlichen Arbeitsablauf zuverlässig zu beweisen. Bei einer möglichen Entlassung ungerechtfertigt OGH-Konstellation ist eine rasche rechtliche Prüfung besonders wichtig.

Für Arbeitnehmer sind insbesondere drei Punkte wichtig:

  • Ablauf dokumentieren: Notieren Sie Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit, den Zustand der Maschine, den Grund des Verlassens und die Rückkehr. Namen möglicher Zeugen sollten ebenfalls festgehalten werden.
  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Entlassungsschreiben, Verwarnungen, Schichtpläne, Nachrichten, Arbeitszeitaufzeichnungen und Betriebsratsprotokolle auf.
  • Ansprüche prüfen lassen: Lassen Sie Abfertigung, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung getrennt berechnen. Unterschreiben Sie keine Vergleichsvereinbarung ungeprüft.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen zeigt die Entscheidung, wie wichtig eine belastbare Dokumentation ist. Jeder Vorfall sollte den konkreten Zeitpunkt, den tatsächlichen Ablauf und die betriebliche Auswirkung enthalten. Außerdem muss klar sein, ob eine Verwarnung genau dieses Verhalten beanstandet und welche Konsequenz eine Wiederholung haben kann.

Vor einer Entlassung sollte die Arbeitgeberin prüfen, ob der aktuelle Vorfall allein ausreichend schwer wiegt. Sollen ältere Pflichtverletzungen einbezogen werden, müssen diese konkret dokumentiert und mit dem neuen Verhalten vergleichbar sein. Unterschiedliche Vorwürfe dürfen nicht nur deshalb als beharrliche Pflichtverletzung erscheinen, weil sie zeitlich nacheinander passiert sind.

Auch die Entscheidungsbefugnis und der Zeitpunkt spielen eine Rolle. Die zur Entlassung befugte Person sollte nach Kenntnis des maßgeblichen Vorfalls ohne unnötige Verzögerung entscheiden. Eine nachvollziehbare interne Aktennotiz kann später zeigen, welche Informationen vorlagen und warum das Unternehmen die sofortige Beendigung für gerechtfertigt hielt.

Häufige Fragen zur sofortigen Beendigung nach einer Abwesenheit

Kann ich während der Schicht kurz den Arbeitsplatz verlassen?
Nein, nicht ohne Weiteres. Nach § 82 lit f GewO 1859 oder § 27 Z 4 AngG hängt die Zulässigkeit von Dauer, Grund, Arbeitsablauf und Folgen ab. Eine kurze Abwesenheit ohne konkrete Arbeitsbeeinträchtigung war laut OGH 9 ObA 169/05a kein ausreichender Entlassungsgrund.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung nach einer ungerechtfertigten Entlassung?
Ja, ein Anspruch kann bestehen. Ob Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu anwendbar ist, hängt vom Beginn des Arbeitsverhältnisses und weiteren Voraussetzungen ab. Zusätzlich kommen Kündigungsentschädigung, Sonderzahlungen oder Urlaubsersatzleistung infrage. Die konkrete Abrechnung muss separat geprüft werden.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mehrere alte Vorwürfe zusammenfasst?
In Österreich gilt: Ältere Vorwürfe dürfen nicht automatisch eine Entlassung rechtfertigen. Nach 9 ObA 169/05a müssen sie konkret festgestellt sowie sachlich und ausreichend gleichartig sein. Ein Werkzeugstreit, mangelhafte Arbeit und eine kurze Abwesenheit bilden nicht ohne Weiteres eine beharrliche Pflichtvernachlässigung.

Kann ich eine Entlassung wegen Sozialwidrigkeit anfechten?
Ja, eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit kann unter den Voraussetzungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) möglich sein. Bei einer Entlassung gelten jedoch eigene Anforderungen und Fristen. Betriebsrat, Beschäftigungsdauer, persönliche Nachteile und die konkrete Begründung müssen rasch geprüft werden.

Muss eine Verwarnung vor der Entlassung erfolgen?
Nein, eine Verwarnung ist nicht in jedem Fall zwingend. Bei weniger schweren oder erstmals auftretenden Pflichtverletzungen kann sie jedoch entscheidend sein. Arbeitgeber sollten das beanstandete Verhalten und mögliche Folgen klar dokumentieren; eine pauschale Warnung vor „weiterem Fehlverhalten“ genügt häufig nicht.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Verhandlungen zu einvernehmlichen Auflösungen bis hin zu Verwarnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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