
Entlassung als Landesbedienstete in NÖ: Wann Sie trotz Frist noch Anspruch auf Kündigungsentschädigung haben
Entlassung ungerechtfertigt OGH
Stellen Sie sich vor: Nach über 20 Jahren als Reinigungskraft beim Land Niederösterreich werden Sie plötzlich entlassen – und man sagt Ihnen, Ihre Ansprüche seien wegen Fristablauf verloren, obwohl Sie die Kündigungsentschädigung rechtzeitig verlangt haben. Genau hier setzt das Fokus-Keyword dieses Artikels an: Entlassung Landesbedienstete Niederösterreich.
Wie eine langjährige Reinigungskraft fast ihre gesamte Entschädigung verlor
Die Arbeitnehmerin arbeitete seit Oktober 2000 als Reinigungskraft bei einer Landesdienststelle in Niederösterreich. Mehr als 20 Jahre lang verrichtete sie ihre Arbeit, bis sie am 14.12.2021 entlassen wurde – ohne rechtfertigenden Entlassungsgrund. Die Beendigung traf sie kurz vor Weihnachten und unmittelbar nach einer langen Betriebszugehörigkeit.
Die Arbeitgeberin behandelte die Beendigung als Entlassung, stritt aber später die finanziellen Folgen ab. Die Arbeitnehmerin wollte sich nicht mit einer bloßen Restzahlung zufriedengeben. Sie verlangte restliche Abfertigung, Urlaubsersatzleistung und vor allem eine Kündigungsentschädigung für den Zeitraum, in dem sie sonst noch beschäftigt gewesen wäre.
Wesentlich ist: Bereits am 17.12.2021 – also nur drei Tage nach der Entlassung – machte sie diese Ansprüche außergerichtlich geltend. Sie entschied sich damit bewusst dagegen, die Entlassung zu bekämpfen, und dafür, die Beendigung gegen Geld zu akzeptieren. Die Arbeitgeberin wies die Forderung zurück und argumentierte, die Entschädigung sei verfristet, weil keine gerichtliche Anfechtung binnen eines Monats erfolgt sei.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien sprach ihr zunächst nur die restliche Abfertigung zu. Das Berufungsgericht – das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG) – erkannte zusätzlich die Urlaubsersatzleistung, blieb aber bei der Auffassung, die Kündigungsentschädigung sei wegen Fristversäumnis verloren. Erst der Oberste Gerichtshof (OGH) drehte mit seiner Entscheidung (OGH 23.09.2025, 9ObA28/25w) den Fall: Die Klägerin erhielt 11.824,37 EUR brutto samt Zinsen und Kosten zugesprochen.
Der wichtigste Lernpunkt aus 9ObA28/25w: Wer als Landesvertragsbedienstete in Niederösterreich innerhalb eines Monats nach der Entlassung außergerichtlich erklärt, die Entlassung gegen Entschädigung zu akzeptieren und die konkreten Ansprüche geltend macht, behält seinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung, auch wenn keine gerichtliche Anfechtung eingebracht wird.
Welche Wahlrechte haben Landesvertragsbedienstete nach einer Entlassung wirklich? Entlassung ungerechtfertigt OGH
In Österreich gilt: Landesvertragsbedienstete in Niederösterreich haben nach einer unberechtigten Entlassung ein Wahlrecht. Sie können die Entlassung gerichtlich anfechten oder sie als wirksam hinnehmen und stattdessen finanzielle Ansprüche wie Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Urlaubsersatzleistung verlangen. Diese beiden Wege schließen einander aus – beides parallel geht nicht.
Rechtsgrundlage ist das Niederösterreichische Landesvertragsbedienstetengesetz (Niederösterreichisches Landesvertragsbedienstetengesetz (NÖ LVBG)), insbesondere die Bestimmungen über Entlassung, Anfechtung und Kündigungsentschädigung (§§ 60, 63 und 25 NÖ LVBG). Daneben spielt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)) eine Rolle, vor allem bei Verjährungsfristen. Während im ABGB bei arbeitsrechtlichen Ansprüchen oft eine kurze sechsmonatige Frist gilt, normiert das NÖ LVBG für bestimmte Entschädigungsansprüche eine spezielle dreijährige Verjährung.
Der Konflikt in diesem OGH-Fall entstand, weil der Gesetzgeber die Formulierung im NÖ LVBG geändert hatte. Nach dem neuen Wortlaut sollte eine nicht innerhalb eines Monats angefochtene Entlassung scheinbar sämtliche Entschädigungsansprüche ausschließen. Daraus leiteten die Vorinstanzen ab, dass nur eine binnen Monatsfrist eingebrachte Klage die Kündigungsentschädigung retten könne.
Nach § 25 NÖ LVBG haben Arbeitnehmer eines Landes in Niederösterreich Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn eine Entlassung unberechtigt erfolgt und sie die Beendigung gegen Entschädigung akzeptieren. Der Anspruch verjährt nach dieser Bestimmung in drei Jahren, nicht in sechs Monaten wie nach § 1486 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Das stärkt die Position von Landesbediensteten gegenüber privaten Dienstnehmern.
In Österreich gilt: Für Landesvertragsbedienstete in Niederösterreich bleibt das Wahlrecht zwischen Anfechtung der Entlassung und Anerkennung gegen Entschädigung auch nach der Gesetzesnovelle bestehen. Entscheidend ist, dass die Wahl innerhalb eines Monats ab Zugang der Entlassungserklärung klar und nachweisbar getroffen wird – eine außergerichtliche Erklärung genügt.
Was der OGH an 9ObA28/25w besonders klarstellte – und warum die Monatsfrist nicht alles entscheidet
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 23.09.2025 (OGH 23.09.2025, 9ObA28/25w): Eine rechtzeitig erklärte außergerichtliche Wahl, die Entlassung gegen Entschädigung gelten zu lassen, wahrt den Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Die Klägerin erhielt 11.824,37 EUR brutto samt Zinsen und Kosten.
Der OGH analysierte zunächst das System des NÖ-Landesvertragsrechts. Er stellte klar, dass das Gesetz das traditionelle arbeitsrechtliche Wahlrecht nicht abgeschafft hat. Der Bedienstete muss sich entscheiden: Entweder er bekämpft die Entlassung gerichtlich oder er akzeptiert sie und verlangt Geld. Beides gleichzeitig würde zu widersprüchlichen Rechtsfolgen führen.
Entscheidend war für den OGH, dass die Klägerin nur drei Tage nach der Entlassung schriftlich ihre Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, Abfertigung und Urlaubsersatzleistung geltend machte. Damit legte sie sich eindeutig auf die „Geld-Variante“ fest. Diese Erklärung war innerhalb der einmonatigen Frist und genügte als Ausübung ihres Wahlrechts. Eine Klage musste nicht innerhalb dieser Frist eingebracht werden.
Wichtig: Der OGH verwarf ausdrücklich die Ansicht, dass Entschädigungsansprüche innerhalb eines Monats gerichtlich geltend gemacht werden müssten. Die Monatsfrist bezieht sich nur auf die Wahl zwischen Anfechtung und Anerkennung der Entlassung, nicht auf die Klagseinbringung. Für die Durchsetzung der Kündigungsentschädigung gilt beim Landesdienst in Niederösterreich die dreijährige Verjährungsfrist des NÖ LVBG.
Der OGH entschied in 9ObA28/25w am 23.09.2025, dass die gesetzliche Formulierung, wonach eine nicht fristgerecht angefochtene Entlassung Entschädigung ausschließt, nicht greift, wenn der Bedienstete innerhalb der Monatsfrist wirksam die Anerkennung der Entlassung gegen Entschädigung erklärt. Die Entschädigung bleibt dann voll aufrecht, hier in Höhe von 11.824,37 EUR brutto samt Zinsen und Kosten.
Was bedeutet das Urteil für Ihre Praxis als Arbeitnehmerin oder Arbeitgeber in Niederösterreich? Rechtsanwalt Wien
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in Niederösterreich schafft diese Entscheidung des OGH erhebliche Rechtssicherheit. Wer eine Entlassung nicht mehr rückgängig machen will, sondern lieber Geld sehen möchte, kann dies weiterhin tun – und muss dabei nicht zwingend innerhalb eines Monats Klage einbringen. Wichtig ist nur, dass die Entscheidung und die Forderung innerhalb der Monatsfrist klar und dokumentiert erklärt werden.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie drei Punkte besonders beachten:
- Erklären Sie innerhalb eines Monats ab Zugang der Entlassung schriftlich, ob Sie die Entlassung anfechten oder sie gegen Entschädigung akzeptieren. Bei Wahl der Entschädigung nennen Sie konkret Abfertigung, Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung und setzen eine Frist zur Zahlung.
- Sammeln und sichern Sie alle relevanten Unterlagen: Dienstvertrag, allfällige Änderungsvereinbarungen, Lohnzettel, Zeitaufzeichnungen, Urlaubsaufzeichnungen und bereits erhaltene Zahlungen. Diese Dokumentation ist im Prozess vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem anderen Arbeits- und Sozialgericht entscheidend.
- Wenn der Arbeitgeber nicht reagiert oder ablehnt, sollten Sie Ihre Ansprüche konsequent verfolgen. Die dreijährige Verjährungsfrist des NÖ LVBG bietet Zeit, aber kein Ruhekissen. Frühzeitige Beratung durch eine auf österreichisches Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei in Wien schützt vor Fehlern.
Für Arbeitgeber – insbesondere öffentliche Dienststellen des Landes Niederösterreich – erhöht dieses Urteil das Risiko, auch noch längere Zeit nach einer Entlassung mit Zahlungsforderungen konfrontiert zu werden. Eine „Sicherheit“ allein durch Nichtanfechtung binnen eines Monats besteht nicht mehr in dem Umfang, wie ihn manche Dienststellen angenommen haben.
Strategisch ratsam für Arbeitgeber ist daher:
- Nach jeder Entlassung ein schriftliches Bestätigungsschreiben zu versenden, das auf das Wahlrecht hinweist und den Bediensteten zur klaren schriftlichen Erklärung binnen einer bestimmten Frist auffordert.
- Jede außergerichtliche Erklärung des Bediensteten sauber zu dokumentieren (Eingangsstempel, Ablage in der Personalakte) und intern klare Prozesse zu etablieren, wie damit umzugehen ist.
- HR und Personalabteilungen im öffentlichen Dienst in Wien und Niederösterreich auf die dreijährige Verjährungsfrist und die besondere Rechtslage nach dem NÖ LVBG zu schulen, um Fehlkalkulationen bei Rückstellungen und Personalentscheidungen zu vermeiden.
Für das österreichische Arbeitsrecht zeigt die Entscheidung, dass der OGH gesetzliche Neuregelungen stets im Lichte der gewachsenen Grundsätze – wie des Wahlrechts nach einer unberechtigten Entlassung – interpretiert. Formulierungen, die scheinbar alle Entschädigungen ausschließen wollen, werden nicht gegen den klar erklärten Willen des Arbeitnehmers innerhalb der Frist angewendet.
Häufige Fragen zur Kündigungsentschädigung von Landesbediensteten in Niederösterreich
Habe ich als Landesbedienstete in Niederösterreich Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach Entlassung?
Ja. Nach § 25 Niederösterreichisches Landesvertragsbedienstetengesetz (NÖ LVBG) besteht Anspruch auf Kündigungsentschädigung bei unberechtigter Entlassung, wenn Sie die Entlassung gegen Entschädigung anerkennen (vgl. OGH 9ObA28/25w, 23.09.2025).
Muss ich die Entlassung innerhalb eines Monats beim Gericht anfechten, um Geld zu bekommen?
Nein. In Österreich gilt: Nach 9ObA28/25w reicht eine außergerichtliche Erklärung innerhalb eines Monats, die Entlassung gegen Entschädigung gelten zu lassen; die Durchsetzung unterliegt der dreijährigen Verjährung des § 25 NÖ LVBG.
Kann ich gleichzeitig die Entlassung anfechten und Kündigungsentschädigung verlangen?
Nein. In Österreich gilt: Das NÖ LVBG erlaubt nur das Wahlrecht zwischen Anfechtung und Anerkennung gegen Entschädigung; beides gleichzeitig ist unzulässig (vgl. § 25 NÖ LVBG; OGH 9ObA28/25w).
Was passiert wenn ich die Monatsfrist zur Wahl meiner Vorgangsweise verpasse?
In Österreich gilt: Versäumen Sie die Monatsfrist, gilt die Entlassung in der Regel als hingenommen und Entschädigungsansprüche sind meist ausgeschlossen (NÖ LVBG §25; OGH 9ObA28/25w).
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