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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Ein Satz genügt nicht

Startseite  •  Aktuelles  •  20.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Ein Satz genügt nicht

Ein Satz, eine Entlassung? Warum der OGH langjährige Arbeitnehmer schützt

Eine Entlassung ungerechtfertigt OGH kann vorliegen, wenn eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit auf einer einmaligen kritischen Äußerung beruht und das Arbeitsverhältnis zuvor jahrzehntelang beanstandungsfrei verlief. Genau diese Konstellation beschäftigte den Obersten Gerichtshof (OGH) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016. Der Arbeitnehmer hatte eine offene Jahresprämie eingefordert. Kurz danach verlor er seinen Arbeitsplatz.

Eine Prämienforderung brachte den langjährigen Prokuristen ins Visier

Der Arbeitnehmer war seit 1991 als Prokurist im Unternehmen beschäftigt. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehörte die Betreuung der EDV. Mit dem Geschäftsführer hatte er eine jährliche Prämie von 25.000 Euro vereinbart. Das Unternehmen zahlte diese Prämie in den Jahren 2009 bis 2011 aus.

Für das Jahr 2012 wollte die Arbeitgeberin die Zahlung jedoch nicht mehr leisten. Der Arbeitnehmer forderte den Betrag ein. Daraufhin stellte ihn das Unternehmen zunächst dienstfrei. Zusätzlich verlangte die Arbeitgeberin die Rückzahlung bereits ausbezahlter Prämien und die Herausgabe von Firmeneigentum.

Am 6. Juni 2013 sprach das Unternehmen die erste Entlassung aus. Später folgte vorsorglich eine weitere Entlassung. Die Arbeitgeberin warf dem Arbeitnehmer unter anderem vor, Daten gelöscht zu haben. Außerdem berief sie sich auf eine Äußerung gegenüber einem ehemaligen Kollegen. Der Arbeitnehmer soll gesagt haben, das Unternehmen werde gemeinsam mit der Geschäftsführerin „an die Wand gefahren“.

Das Erstgericht erklärte beide Entlassungen für rechtsunwirksam. Die Arbeitgeberin ging dagegen vor. Das Berufungsgericht bewertete die Äußerung strenger und hielt eine Vertrauensunwürdigkeit für möglich. Dadurch schien der einzelne Satz plötzlich schwerer zu wiegen als fast 22 Jahre beanstandungsfreie Beschäftigung.

Die Entscheidung (OGH 18.03.2016, 9 ObA 12/16d) stellte schließlich das klagestattgebende Urteil des Erstgerichts wieder her. Der OGH sah weder in der Äußerung noch in den weiteren Vorwürfen einen ausreichenden Grund, das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 18.03.2016 in 9 ObA 12/16d, dass eine einmalige abfällige Äußerung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers unter den konkreten Umständen keine rechtswirksame Entlassung rechtfertigte. Ausschlaggebend waren die fehlende konkrete Gefährdung der Arbeitgeberinteressen, die lange unbeanstandete Dienstzeit und das Fehlen früherer Pflichtverletzungen.

Wann ist eine Entlassung ungerechtfertigt? OGH und Vertrauensunwürdigkeit

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet § 27 Z 1 des Angestelltengesetzes (AngG). Diese Bestimmung erlaubt eine Entlassung wegen Untreue oder Vertrauensunwürdigkeit. Sie greift aber nicht bei jeder Unhöflichkeit, Kritik oder emotionalen Äußerung. Das Verhalten muss vielmehr objektiv so schwer wiegen, dass die Arbeitgeberin eine verlässliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr erwarten kann.

In Österreich gilt: Eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit setzt nach § 27 Z 1 AngG eine konkrete objektive Gefahr für die korrekte Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten voraus. Die bloß subjektive Kränkung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers genügt nicht. Gerichte prüfen deshalb den Inhalt der Äußerung, ihren Zusammenhang, ihre Häufigkeit, die berufliche Stellung und die bisherige Dienstzeit.

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet außerdem zwischen einer Entlassung und einer Kündigung. Die Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich sofort. Eine Kündigung wirkt erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Bei einer Entlassung muss die Arbeitgeberin daher einen gesetzlich anerkannten Entlassungsgrund darlegen und im Streitfall beweisen.

Auch die zeitliche Abfolge spielt eine wichtige Rolle. Fordert ein Arbeitnehmer eine Prämie, Provision oder offene Gehaltszahlung und verliert er unmittelbar danach seinen Arbeitsplatz, kann zusätzlich der Verdacht einer Motiventlassung entstehen. § 105 Abs 3 Z 1 lit i Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Anfechtung, wenn ein verpöntes Motiv vorliegt.

Die Prüfung hängt vom Einzelfall ab. Eine wiederholte massive Herabwürdigung, eine Drohung oder die bewusste Schädigung des Unternehmens kann anders zu beurteilen sein als eine einmalige Bemerkung im privaten Gespräch. Auch eine lange Betriebszugehörigkeit führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit. Sie kann jedoch die erforderliche Interessenabwägung deutlich beeinflussen.

Warum der OGH die einzelne Bemerkung nicht genügen ließ

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.03.2016 (9 ObA 12/16d) entschieden, dass die einmalige abfällige Äußerung eines langjährig beschäftigten Prokuristen keine ausreichende Vertrauensunwürdigkeit begründete und beide Entlassungen rechtsunwirksam waren. Der OGH untersuchte zunächst, ob der Arbeitnehmer die Geschäftsbeziehung der Arbeitgeberin vorsätzlich gefährdet hatte. Dafür fand das Gericht keinen ausreichenden Nachweis.

Entscheidend war danach die objektive Wirkung der Äußerung. Die Arbeitgeberin empfand die Aussage verständlicherweise als Angriff auf die Geschäftsführerin und das Unternehmen. Eine persönliche Kränkung reicht nach der Rechtsprechung jedoch nicht automatisch für eine sofortige Entlassung. Das Verhalten muss vielmehr die Prognose rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten künftig nicht mehr zuverlässig erfüllt.

Diese Prognose fiel hier zugunsten des Arbeitnehmers aus. Er hatte fast 22 Jahre im Unternehmen gearbeitet. Frühere Abmahnungen oder vergleichbare Pflichtverletzungen lagen nicht vor. Die Äußerung war einmalig und stand nicht nachweislich für eine dauerhafte Sabotage der Geschäftsführung. Der OGH unterschied damit zwischen einer verbalen Entgleisung und einem wiederholten Untergraben der Autorität des Unternehmens.

Die Entscheidung korrigierte die strengere Beurteilung des Berufungsgerichts. Dieses hatte aus der Aussage auf eine umfassende moralische Unzuverlässigkeit geschlossen. Der OGH verlangte dagegen eine konkrete, nachvollziehbare Gefährdung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Damit stärkte er nicht jede Kritik, sondern die notwendige Verhältnismäßigkeit bei der sofortigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Für Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bedeutet diese Linie: Gerichte müssen nicht nur fragen, ob eine Äußerung unangemessen war. Sie müssen auch prüfen, ob sie objektiv eine weitere Beschäftigung unzumutbar macht. Eine langjährige tadellose Arbeitsleistung kann dabei erhebliches Gewicht erhalten.

Rechtsanwalt Wien: Welche Schritte nach einer Entlassung wirklich zählen

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht abwarten. Nach einer Entlassung laufen häufig kurze Fristen für eine Entlassungsanfechtung. Gleichzeitig muss geklärt werden, ob die Arbeitgeberin einen echten Entlassungsgrund behauptet, ob eine Motiventlassung vorliegen könnte oder ob weitere Entgeltansprüche offen sind. Bei einer möglicherweise Entlassung ungerechtfertigt OGH können die konkrete Begründung und die Fristen entscheidend sein.

Besonders wichtig ist eine zeitliche Dokumentation. Schreiben Sie auf, wann Sie eine Prämie, Provision oder Gehaltszahlung verlangt haben. Notieren Sie danach jede Freistellung, jedes Gespräch und jede arbeitsrechtliche Erklärung. Auch der genaue Wortlaut einer kritischen Äußerung kann entscheidend sein.

  • Sichern Sie Arbeitsvertrag, Prämienvereinbarung, Lohnabrechnungen, E-Mails, Entlassungsschreiben und Gesprächsnotizen.
  • Prüfen Sie unverzüglich die Frist für eine Entlassungsanfechtung und unterschreiben Sie keine Ausgleichs- oder Verzichtserklärung ungeprüft.
  • Dokumentieren Sie, wer eine Äußerung gehört hat, in welchem Zusammenhang sie fiel und ob es zuvor Abmahnungen gab.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten vor einer Entlassung den behaupteten Pflichtverstoß konkret und beweissicher festhalten. Eine einmalige Unhöflichkeit ist nicht automatisch eine Vertrauensverletzung. Auch die bisherige Dienstzeit, frühere Beanstandungen und die zeitliche Nähe zu einer Entgeltforderung gehören in die Bewertung.

Problematisch wird es, wenn die Arbeitgeberin im Verfahren laufend neue Gründe nachschiebt. Das Entlassungsschreiben sollte den tatsächlich tragenden Sachverhalt möglichst klar erfassen. Bei einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit gelten wiederum andere Voraussetzungen als bei einer sofortigen Entlassung. Auch die Unterschiede zwischen Abfertigung Alt und Abfertigung Neu können bei der Beendigung finanzielle Folgen haben.

Eine Betriebsvereinbarung, ein Kollektivvertrag oder eine einzelvertragliche Prämienregelung kann zusätzliche Fragen aufwerfen. Deshalb sollten Arbeitnehmer nicht nur die Wirksamkeit der Entlassung, sondern auch offene Entgeltansprüche und mögliche Rückforderungsansprüche prüfen lassen.

Häufige Fragen zur Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit

Kann ich entlassen werden, weil ich mich kritisch über die Geschäftsführung geäußert habe?
Nein, eine einmalige kritische Äußerung reicht nicht automatisch. Nach § 27 Z 1 AngG muss objektiv eine Vertrauensunwürdigkeit vorliegen. Der OGH verneinte dies in 9 ObA 12/16d trotz einer abfälligen Bemerkung.

Habe ich Anspruch auf meinen Bonus, wenn ich danach entlassen werde?
Ja, ein Anspruch kann bestehen, wenn die Prämie vereinbart oder aufgrund der bisherigen Praxis geschuldet war. Nach § 1152 ABGB beseitigt die Entlassung offene Entgeltansprüche nicht automatisch. Maßgeblich sind Vereinbarung, Zielerreichung und Fälligkeit.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber nachträglich neue Entlassungsgründe nennt?
In Österreich gilt: Nachträglich behauptete Gründe müssen rechtlich und tatsächlich geprüft werden. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere § 27 AngG. Eine laufende Ausweitung kann die Beweisführung der Arbeitgeberin schwächen.

Wie schnell muss ich gegen eine Entlassung vorgehen?
Ja, häufig gelten kurze Fristen. Nach § 105 ArbVG hängt die konkrete Frist insbesondere von der Art der Anfechtung und einer möglichen Betriebsratsbeteiligung ab. Nach einer Entlassung sollte sofort geprüft werden, ob eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erforderlich ist.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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