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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Manipulation Zeiterfassung

Startseite  •  Aktuelles  •  13.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Manipulation Zeiterfassung

Fiktive Zeiterfassung und dann doch Entlassung? Wie der OGH Grenzen für Arbeitgeber zieht – Manipulation der Zeiterfassung im österreichischen Arbeitsrecht

Entlassung ungerechtfertigt OGH Ein Filialleiter lässt sich an Tagen einstempeln, an denen er gar nicht im Geschäft ist – und plötzlich geht es um Kündigung, Entlassung und den Vorwurf der Zeiterfassungsmanipulation im Fokus-Keyword: Manipulation der Zeiterfassung.

Vom geduldeten „Miteinstempeln“ zum Entlassungsversuch – die Geschichte hinter dem Urteil

Ein Arbeitnehmer war über 17 Jahre bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt und stieg bis zum Filialleiter auf. In dieser Position hatte er regelmäßig frühe Kundentermine, war also oft außer Haus, bevor die Filiale öffnete. Ein Kollege stempelte ihn an solchen Tagen in das Zeiterfassungssystem ein, obwohl der Filialleiter physisch nicht im Geschäft war.

Diese Praxis war über längere Zeit bekannt und wurde nicht sofort beanstandet. Die Arbeitgeberin griff erst ein, als bei einer Kontrolle auffiel, dass der Stempel des Mitarbeiters an Tagen gesetzt worden war, an denen er nachweislich nicht in der Filiale anwesend war. Statt sofort zu entlassen, sprach das Unternehmen am 26.02.2014 zunächst eine ordentliche Kündigung aus.

Am Folgetag legte die Arbeitgeberin nach: Sie erließ eine schriftliche Entlassung, die dem Arbeitnehmer am 28.02.2014 übergeben wurde. Begründung: angebliche Manipulationen bei der Zeiterfassung und zusätzlich private Internetnutzung während der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer wehrte sich vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien gegen diese Beendigungskonstruktion.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht bewerteten die Beweise: War das Einstempeln tatsächlich schwerwiegende Betrugshandlung? Hatte die Arbeitgeberin durch die vorherige Kündigung ihr Entlassungsrecht nicht schon verwirkt? Gab es wirklich neue, erst nach der Kündigung bekannt gewordene Tatsachen? Die Instanzen bejahten im Ergebnis den Verzicht auf das Entlassungsrecht und sahen keinen ausreichenden neuen Sachverhalt.

Die Arbeitgeberin legte dagegen eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) ein. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 – (OGH 29.09.2016, 9 ObA 110/16s) – bestätigte der OGH die Linie der Vorinstanzen und wies das Rechtsmittel zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.09.2016 (9 ObA 110/16s) entschieden, dass eine Arbeitgeberin, die bei Kenntnis eines möglichen Entlassungsgrundes zunächst eine ordentliche Kündigung ausspricht, ihr Recht auf spätere fristlose Entlassung wegen derselben Tatsachen grundsätzlich verwirken kann; eine außerordentliche Revision der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen.

Entlassung ungerechtfertigt OGH – Rechtsanwalt Wien

Wann ist Manipulation der Zeiterfassung wirklich ein Entlassungsgrund in Österreich?

Zeiterfassungsverstöße können im österreichischen Arbeitsrecht durchaus schwer wiegen. Wer bewusst falsche Arbeitszeiten einträgt oder sich von Kollegen ohne Arbeitsleistung einstempeln lässt, riskiert eine fristlose Entlassung. Voraussetzung ist jedoch ein gravierender Vertrauensbruch, der die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar macht.

Rechtlich stützt sich die Beurteilung meist auf die Generalklauseln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) und auf die speziellen Vorschriften des Angestelltengesetz (AngG). Nach § 27 Angestelltengesetz (AngG) können Vertrauensunwürdigkeit, Untreue oder erhebliche Pflichtverletzungen eine gerechtfertigte Entlassung begründen. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) definiert die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, insbesondere Treue- und Schutzpflichten. Den Text dieser Gesetze finden Sie etwa über das Rechtsinformationssystem des Bundes: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

In Österreich gilt: Eine Manipulation der Zeiterfassung rechtfertigt die fristlose Entlassung nur, wenn sie vorsätzlich erfolgt, zu einem erheblichen Vermögensnachteil oder einem massiven Vertrauensverlust führt und dem Arbeitgeber zeitnah zur Kenntnis gelangt. Reine Unklarheiten oder jahrelang geduldete Praktiken reichen in der Regel nicht.

Im Fall 9 ObA 110/16s spielte daher eine entscheidende Rolle, dass das „Miteinstempeln“ nicht isoliert als Betrugsakt bewertet wurde, sondern im Kontext einer über Jahre bestehenden Praxis und organisatorischen Abläufe. Der OGH sah keinen Anlass, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu korrigieren, die weder einen klaren betrügerischen Vorsatz noch einen konkreten, nachweisbaren Schaden für die Arbeitgeberin feststellen konnten.

Nach § 27 Angestelltengesetz (AngG) haben Arbeitnehmer in Österreich die Pflicht, die Interessen des Arbeitgebers redlich zu wahren; dazu gehört insbesondere, Arbeitszeiten nicht bewusst falsch zu erfassen oder erfassen zu lassen, weil sonst eine Entlassung aus Vertrauensunwürdigkeit droht. Der Leitsatz des OGH (9 ObA 110/16s) stärkt damit die Rechtssicherheit für Arbeitnehmer, wenn Arbeitgeber ihr Entlassungsrecht nicht sofort durchsetzen.

Die OGH-Entscheidung vom 29.09.2016 (9 ObA 110/16s) – warum die Entlassung nicht hielt

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.09.2016 (9 ObA 110/16s) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin gemäß § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen ist; die Unterinstanzen hatten ihre Entscheidung rechtskonform auf Verzicht und fehlende neue Tatsachen gestützt.

Was heißt das inhaltlich? Zunächst prüfte der OGH, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorlag, die seine Korrektur rechtfertigen würde. Er verneinte dies und stützte sich auf die bereits gefestigte Rechtsprechung: Spricht ein Arbeitgeber trotz Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen zunächst eine ordentliche Kündigung aus, kann dies als konkludenter Verzicht auf das Recht zur fristlosen Entlassung wegen eben dieser Tatsachen gelten.

Die Arbeitgeberin argumentierte, sie habe erst nach der Kündigung erfahren, dass das „Miteinstempeln“ schon länger praktiziert worden sei, und wollte darin einen neuen Sachverhalt sehen. Der OGH folgte dem nicht. Die Erweiterung des zeitlichen Umfangs änderte nichts daran, dass es sich um denselben Grundkomplex handelte und kein qualitativ neues, schwerwiegenderes Fehlverhalten behauptet wurde.

Außerdem hatte die Arbeitgeberin zusätzlich private Internetnutzung des Mitarbeiters ins Treffen geführt. Das Berufungsgericht hielt diese Nutzung nicht für derart massiv, dass sie allein eine fristlose Entlassung rechtfertigen könnte. Der OGH sah in dieser Beurteilung keinen Rechtsfehler: Gelegentliche oder begrenzt private Nutzung – insbesondere, wenn keine klaren Verbote bestehen oder die Praxis im Betrieb verbreitet ist – reicht typischerweise nicht für eine sofortige Auflösung ohne Kündigungsfrist.

Die Entscheidung 9 ObA 110/16s zeigt damit drei zentrale Punkte: Erstens, der Arbeitgeber muss sich früh entscheiden, ob er kündigt oder entlässt. Zweitens, er kann sich später nicht auf „alte“ Tatsachen stützen, die er schon kannte. Drittens, nicht jede Regelverletzung rund um Zeiterfassung oder Internetnutzung rechtfertigt automatisch eine Entlassung – die Umstände im konkreten Unternehmen sind entscheidend.

Welche praktischen Folgen hat das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich?

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist diese Entscheidung ein wichtiger Schutzmechanismus. Sie verhindert, dass Arbeitgeber nach Belieben zwischen ordentlicher Kündigung und fristloser Entlassung wechseln, um Druck aufzubauen oder nachträglich strengere Konsequenzen zu ziehen, obwohl sie die relevanten Tatsachen schon kannten.

Wenn Sie sich gerade in einer Situation wiederfinden, in der Ihnen zunächst gekündigt und kurz danach wegen angeblicher Manipulation der Zeiterfassung oder wegen Internetnutzung entlassen wurde, sollten Sie genau hinsehen. Ihre Chancen, eine solche Entlassung anzufechten, sind unter Umständen gut – insbesondere, wenn der Arbeitgeber die behaupteten Verfehlungen bereits zum Zeitpunkt der Kündigung kannte oder duldetete.

  • Bewahren Sie alle Unterlagen zu Kündigung und Entlassung mit exaktem Zustelldatum auf (Einschreiben, Übergabevermerke, E-Mails).
  • Sichern Sie Beweise zu Ihren Arbeitszeiten, Außenterminen und betrieblichen Abläufen (Kalender, Kundenbestätigungen, Zeugen, Ausdrucke aus der Zeiterfassung).
  • Als Arbeitgeber sollten Sie Ihre internen Prozesse so gestalten, dass bei Verdacht auf schweres Fehlverhalten sofort Beweise gesichert und die Frage „Kündigung oder Entlassung?“ rechtlich fundiert entschieden wird.

Für Arbeitgeber in Österreich schafft die Entscheidung Klarheit, aber auch Risiko: Wer bei bekannten Pflichtverletzungen zunächst „nur“ kündigt, kann sich das Entlassungsrecht verbauen. Unternehmen sollten daher interne Abläufe anpassen. Wichtig sind standardisierte Untersuchungsprotokolle, klare Richtlinien zur privaten Internetnutzung und dokumentierte Zeiterfassungssysteme, aus denen sich ein echter Schaden oder Missbrauch nachvollziehen lässt.

Gerade in größeren Betrieben in Wien mit komplexen Schichtsystemen und elektronischer Zeiterfassung kann eine unklare oder jahrelang geduldete Praxis – etwa gegenseitiges Einstempeln bei Außenterminen – später nicht plötzlich als schwerer Vertrauensbruch umgedeutet werden, ohne dass sich der Arbeitgeber die Frage gefallen lassen muss, warum er das Verhalten zuvor toleriert hat.

Häufige Fragen zur Manipulation der Zeiterfassung und Entlassung in Österreich

Kann ich wegen falscher Zeiterfassung fristlos entlassen werden?
In Österreich gilt: Ja. Bewusste Manipulation der Zeiterfassung kann nach § 27 Angestelltengesetz (AngG) eine fristlose Entlassung rechtfertigen, wenn ein erheblicher Vertrauensbruch oder Vermögensnachteil vorliegt (OGH 9 ObA 110/16s).

Habe ich Anspruch auf Kündigung statt Entlassung, wenn der Arbeitgeber alles schon lange wusste?
In Österreich gilt: Wenn der Arbeitgeber die maßgeblichen Tatsachen längere Zeit kennt und zunächst nur kündigt, kann er nach OGH 9 ObA 110/16s sein Entlassungsrecht verwirken (§ 27 AngG, ABGB).

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber nach einer Kündigung plötzlich doch noch eine Entlassung ausspricht?
In Österreich gilt: Stützt sich die spätere Entlassung auf dieselben, bei Kündigung bereits bekannten Tatsachen, kann sie unwirksam sein; der OGH hat in 9 ObA 110/16s klargestellt, dass der Arbeitgeber dadurch konkludent auf das Entlassungsrecht verzichtet haben kann.

Kann private Internetnutzung allein ein Entlassungsgrund sein?
In Österreich gilt: Ja, aber nur bei exzessiver, verbotener Nutzung kann dies nach § 27 AngG einen Entlassungsgrund darstellen; gelegentliche Nutzung reicht meist nicht (OGH 9 ObA 110/16s).


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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