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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Rechnung

Startseite  •  Aktuelles  •  13.10.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Rechnung

Mitverschulden bei ungerechtfertigter Entlassung: Eine ungeprüfte Rechnung wird zur Kündigungsfalle

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Mitverschulden bei ungerechtfertigter Entlassung kann Ansprüche nur unter engen Voraussetzungen mindern – das zeigt eine Rechnung, die private und berufliche Führerscheinkosten vermischte.

Eine Pauschalrechnung bringt den Arbeitnehmer vor Gericht

Der Arbeitnehmer wollte eine berufliche Qualifikation erwerben. Seine Arbeitgeberin hatte zugesagt, die Kosten für den Führerschein der Gruppe E zu übernehmen. Die Fahrschule stellte jedoch eine Pauschalrechnung aus. Darin waren nicht nur die Kosten für den vereinbarten Führerschein der Gruppe E enthalten. Die Rechnung umfasste auch den privat erworbenen Führerschein der Gruppe D.

Der Arbeitnehmer legte diese Rechnung vor, ohne die einzelnen Positionen näher zu kontrollieren. Nach Darstellung der Arbeitgeberin enthielt die Abrechnung damit auch private Kosten. Sie wertete die Vorlage der Rechnung als strafbares Verhalten und sprach eine Entlassung aus. Für den Arbeitnehmer stand damit nicht bloß eine Kostenfrage im Raum. Er verlor sein Arbeitsverhältnis und musste sich gegen den Vorwurf wehren, den Arbeitgeber bewusst getäuscht zu haben.

Die Vorinstanzen prüften, ob der Arbeitnehmer vorsätzlich gehandelt hatte. Sie kamen zu keinem ausreichenden Nachweis. Eine ungeprüfte Pauschalrechnung bewies nach ihrer Beurteilung weder eine bewusste Täuschung noch einen strafrechtlich relevanten Vorsatz. Auch der Einwand der Arbeitgeberin, der Arbeitnehmer müsse sich sein eigenes Verhalten als Mitverschulden anrechnen lassen, überzeugte die Gerichte nicht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Linie. Die Arbeitgeberin konnte keine zusätzliche schuldhafte Handlung nachweisen, die gerade den Ausspruch der Entlassung verursacht hatte ((OGH 26.08.2004, 8 ObA 17/04i)).

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 26.08.2004 in 8 ObA 17/04i, dass ein Mitverschulden die Folgen einer ungerechtfertigten Entlassung nur bei einem zusätzlichen schuldhaften und für die Entlassung ursächlichen Verhalten mindern kann.

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Welche Regeln gelten für eine falsche oder unklare Abrechnung?

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet zwischen einem tatsächlichen Fehlverhalten und einem bloßen Sorgfaltsfehler. Wer eine Rechnung nicht genau liest, handelt möglicherweise unachtsam. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass die Person ihren Arbeitgeber betrügen wollte. Für eine Entlassung wegen eines strafbaren Verhaltens muss der Arbeitgeber die dafür erforderlichen Voraussetzungen darlegen und beweisen.

Das zentrale Gesetz ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). § 1162c ABGB regelt, dass ein Mitverschulden bei der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden kann. Für Angestellte enthält § 32 Angestelltengesetz (AngG) eine vergleichbare Regelung. Beide Vorschriften erlauben keine pauschale Kürzung. Das Gericht muss prüfen, welches Verhalten vorlag und welchen Einfluss es auf die Beendigung hatte.

In Österreich gilt: Ein Arbeitnehmer verliert die Folgen einer ungerechtfertigten Entlassung nicht allein deshalb, weil eine Rechnung unvollständig geprüft oder eine private Position mitübermittelt wurde. Nach § 1162c ABGB beziehungsweise § 32 AngG braucht es ein zusätzliches schuldhaftes Verhalten, das für die Entlassung ursächlich war.

Diese Prüfung unterscheidet sich von einer Kündigungsanfechtung. Bei einer Kündigungsanfechtung geht es etwa um Sozialwidrigkeit oder verpönte Motive. Bei einer Entlassung steht dagegen die Frage im Zentrum, ob ein wichtiger Grund die sofortige Beendigung rechtfertigte. Auch Ansprüche auf Abfertigung Alt/Neu, Entgeltfortzahlung oder Schadenersatz können davon abhängen, ob die Beendigung rechtmäßig erfolgte.

Warum der OGH den Kürzungseinwand der Arbeitgeberin nicht akzeptierte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.08.2004 in 8 ObA 17/04i entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zurückzuweisen war. Die Entscheidung zur Frage „Entlassung ungerechtfertigt OGH“ bestätigt zugleich, dass ein Mitverschulden nur bei zusätzlichem schuldhaftem und kausalem Verhalten berücksichtigt werden darf.

Der entscheidende Gedanke lag nicht darin, dass die Rechnung völlig unproblematisch gewesen wäre. Der Arbeitnehmer hatte tatsächlich eine Pauschalrechnung vorgelegt, die auch private Kosten enthielt. Entscheidend war vielmehr die rechtliche Trennung zwischen zwei Fragen: War die Entlassung berechtigt? Und gab es daneben ein weiteres schuldhaftes Verhalten, das den Ausspruch der Entlassung ausgelöst hatte?

Die erste Frage beantworteten die Vorinstanzen zulasten der Arbeitgeberin. Sie stellten keinen ausreichenden Vorsatz fest. Der Arbeitnehmer hatte die Rechnung nicht näher geprüft, aber daraus ergab sich noch kein bewusstes Täuschungsverhalten. Ein Irrtum oder eine Nachlässigkeit reicht nicht ohne Weiteres für den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens.

Die zweite Frage betraf das Mitverschulden. Ein solches kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund absichtlich verschweigt. Hätte der Arbeitgeber diesen Grund gekannt und deshalb wahrscheinlich von der Entlassung abgesehen, kann das Verhalten für die Beendigung ursächlich sein. Genau diese Verbindung fehlte hier.

Die Arbeitgeberin konnte nicht ausreichend zeigen, dass der Arbeitnehmer ein zusätzliches, eigenständiges Fehlverhalten gesetzt hatte. Die bloße Tatsache, dass er eine Pauschalrechnung nicht kontrolliert hatte, ersetzte diesen Nachweis nicht. Der OGH in 8 ObA 17/04i ließ deshalb keine nachträgliche finanzielle Abschwächung der Folgen einer ungerechtfertigten Entlassung zu.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus der Entscheidung ableiten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zwischen einem tatsächlichen Fehler und einem vorsätzlichen Täuschungsversuch unterscheiden. Eine Rechnung, ein Antrag oder eine Reisekostenabrechnung kann mehrere Positionen enthalten. Private Kosten sollten niemals stillschweigend in einer beruflichen Abrechnung aufscheinen. Gleichzeitig darf der Arbeitgeber aus jeder Unklarheit automatisch auf Betrug schließen.

  • Rechnungen vor der Weitergabe prüfen: Markieren Sie private Positionen und entfernen Sie sie, wenn nur bestimmte berufliche Kosten vereinbart wurden.
  • Kosten schriftlich erklären: Teilen Sie dem Arbeitgeber mit, welche Beträge beruflich veranlasst sind und welche Sie selbst tragen.
  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie die Kostenübernahme, E-Mails, Rechnungen und Nachrichten auf. Diese Dokumente können den Ablauf später nachvollziehbar machen.
  • Bei einer Entlassung rasch reagieren: Lassen Sie prüfen, ob ein wichtiger Grund, Vorsatz und ein ausreichender Kausalzusammenhang tatsächlich vorliegen.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen zeigt die Entscheidung eine klare Grenze. Eine interne Abrechnung sollte möglichst genau festlegen, welche Kosten übernommen werden. Bei Pauschalrechnungen empfiehlt sich eine Aufschlüsselung nach einzelnen Leistungen. Unklare Positionen sollten zunächst schriftlich aufgeklärt werden, bevor eine arbeitsrechtliche Sanktion erfolgt.

Vor einer Entlassung sollte das Unternehmen außerdem dokumentieren, welche Tatsachen für einen Vorsatz sprechen. Ebenso wichtig ist die Frage, ob die Entlassung auch bei vollständiger Kenntnis aller Umstände ausgesprochen worden wäre. Fehlt dieser Zusammenhang, kann ein späterer Mitverschuldenseinwand scheitern. Das gilt unabhängig davon, ob der Fall vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, einem anderen Arbeitsgericht oder im Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien behandelt wird.

Die Entscheidung betrifft nicht nur Fahrschulkosten. Vergleichbare Probleme können bei Fortbildungen, Dienstreisen, Spesen, Homeoffice-Ausstattung oder der Rückerstattung von Kursgebühren entstehen. Wer private und berufliche Leistungen in einer Rechnung kombiniert, sollte die Aufteilung offenlegen. Wer eine solche Rechnung erhält, sollte zuerst den Sachverhalt klären und erst danach über Abmahnung, Kündigung oder Entlassung entscheiden.

Häufige Fragen zum Mitverschulden nach einer ungerechtfertigten Entlassung

Die folgenden Antworten ordnen die wichtigsten Fragen nach dem österreichischen Arbeitsrecht und der Entscheidung 8 ObA 17/04i ein. Eine Einzelfallprüfung bleibt besonders wichtig, wenn bereits eine Entlassung ausgesprochen wurde oder Fristen laufen.

Kann ich trotz einer falsch geprüften Rechnung Ansprüche nach einer Entlassung behalten?
Ja, nach § 1162c ABGB oder § 32 AngG mindert eine ungenau geprüfte Rechnung Ansprüche nicht automatisch. Erforderlich ist ein zusätzliches schuldhaftes Verhalten, das die Entlassung verursacht hat.

Habe ich Anspruch auf Schadenersatz bei einer ungerechtfertigten Entlassung?
Ja, nach § 1162c ABGB oder § 32 AngG können Ansprüche bestehen. Der OGH stellte in 8 ObA 17/04i klar, dass ein Mitverschulden nur bei zusätzlichem Fehlverhalten und Ursächlichkeit berücksichtigt wird.

Was passiert, wenn private Kosten in einer beruflichen Rechnung enthalten sind?
In Österreich gilt: Nach 8 ObA 17/04i beweist die bloße Aufnahme privater Kosten in eine Pauschalrechnung noch keinen Vorsatz oder Entlassungsgrund. § 1162c ABGB verlangt zusätzliches schuldhaftes Verhalten.

Kann der Arbeitgeber wegen einer solchen Rechnung sofort entlassen?
Nein, nach § 1162c ABGB und 8 ObA 17/04i setzt eine sofortige Entlassung einen wichtigen Grund sowie eine konkrete Prüfung von Schuld, Vorsatz und Ursache voraus.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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