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Entlassung ungerechtfertigt OGH nach 30 Jahren

Startseite  •  Aktuelles  •  19.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH nach 30 Jahren

Entlassung wegen einmaligem Fehlverhalten nach 30 Jahren: Warum der OGH genauer hinsieht

Nach mehr als dreißig Jahren tadelloser Arbeit kann ein einzelner Vorfall zur Entlassung führen – eine Entlassung ungerechtfertigt OGH-Bewertung ist aber nicht automatisch gerechtfertigt. Genau diese Grenze beschäftigte den Obersten Gerichtshof (OGH) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im österreichischen Arbeitsrecht bleibt die Beurteilung bis heute relevant.

Ein einzelner Vorfall beendet keine lange Berufslaufbahn automatisch

Der Arbeitnehmer hatte mehr als dreißig Jahre im selben Betrieb gearbeitet. Während dieser langen Zeit erledigte er seine Aufgaben ordnungsgemäß und ohne nennenswerte Beanstandungen. Gegen Ende des Arbeitsverhältnisses geriet diese berufliche Geschichte jedoch ins Wanken: Die Arbeitgeberin warf ihm ein Fehlverhalten vor und wollte daraus eine sofortige Beendigung ableiten.

Im Mittelpunkt stand ein Vorfall, der im Wesentlichen einmalig geblieben war. Nach den Feststellungen ging es unter anderem um ein pflichtwidriges Fernbleiben von der Arbeit beziehungsweise einen eigenmächtigen Urlaubsantritt. Ein solcher Schritt kann arbeitsrechtlich durchaus schwer wiegen. Urlaub darf grundsätzlich nicht einseitig angetreten werden, wenn keine Zustimmung oder ein anderer rechtmäßiger Hinderungsgrund vorliegt.

Die Arbeitgeberin beließ es nicht bei diesem Vorwurf. Sie verwies zusätzlich auf weitere angebliche Pflichtverletzungen und auf eine Verwarnung, die bereits mehrere Jahre zurücklag. Im Verfahren zeigte sich jedoch, dass manche Behauptungen nicht festgestellt werden konnten. Andere Vorwürfe hatte die Arbeitgeberin in erster Instanz überhaupt nicht rechtzeitig geltend gemacht.

Das Berufungsgericht bewertete das Verhalten dennoch nicht als beharrliche Dienstpflichtverletzung. Es sah auch keine Situation, in der eine Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar gewesen wäre. Der Arbeitnehmer blieb mit seiner Argumentation erfolgreich; die Arbeitgeberin konnte die sofortige Beendigung nicht auf eine bloße Sammlung unterschiedlich gewichteter Vorwürfe stützen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 26.07.2016 (9 ObA 89/16b), dass ein im Wesentlichen einmaliges Fehlverhalten eines mehr als dreißig Jahre unbeanstandet beschäftigten Arbeitnehmers keine beharrliche Dienstpflichtverletzung und keine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist begründet. Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Die Entscheidung ist im (OGH 26.07.2016, 9 ObA 89/16b) abrufbar.

Welche Regeln gelten bei einer sofortigen Beendigung?

Die rechtliche Beurteilung richtet sich zunächst danach, ob der Arbeitnehmer eine erhebliche und schuldhafte Pflicht verletzt hat. Für Arbeiter ist dabei insbesondere die Gewerbeordnung 1859 (GewO 1859) wichtig. § 82 lit f GewO 1859 nennt unter anderem beharrliche Pflichtverletzungen sowie bestimmte Fälle unbefugten Fernbleibens als mögliche Entlassungsgründe. Für Angestellte enthält § 27 Z 4 des Angestelltengesetzes (AngG) eine vergleichbare Regelung.

Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt ist deshalb nicht harmlos. Wer ohne Zustimmung Urlaub nimmt und dadurch unentschuldigt fehlt, riskiert eine Abmahnung, eine Verwarnung oder unter Umständen eine Entlassung. Entscheidend bleibt aber die Gesamtsituation. Das Gericht prüft nicht nur, ob eine Pflichtverletzung vorlag. Es fragt auch, wie schwer sie wiegt, ob der Arbeitnehmer schuldhaft handelte und ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst für die Kündigungsfrist unzumutbar war.

Eine Entlassung unterscheidet sich deutlich von einer Kündigung. Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Die Entlassung wirkt sofort. Deshalb verlangt das österreichische Arbeitsrecht einen besonders gewichtigen Grund. Eine bloße Unzufriedenheit des Unternehmens oder eine nachträgliche Ansammlung unbewiesener Vorwürfe reicht nicht.

In Österreich gilt: Nach § 82 lit f GewO 1859 oder § 27 Z 4 AngG muss ein Verhalten für eine sofortige Beendigung so schwer wiegen, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine lange, beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit kann die Beurteilung zugunsten des Arbeitnehmers beeinflussen. Sie beseitigt die Pflichtverletzung jedoch nicht automatisch. Für eine Entlassung ungerechtfertigt OGH-Prüfung kommt es daher auf den gesamten Einzelfall an.

Auch eine Betriebsvereinbarung, eine bisherige Verwarnung oder innerbetriebliche Regeln können eine Rolle spielen. Sie ersetzen aber nicht die Prüfung des konkreten Sachverhalts. Bei einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit gelten wiederum andere Voraussetzungen. Dabei geht es um die soziale Rechtfertigung einer Kündigung, nicht unmittelbar um die Frage, ob eine sofortige Entlassung zulässig war. Ebenso unterscheiden sich die Folgen je nach Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu.

Warum 9 ObA 89/16b die Vorgeschichte besonders stark gewichtet

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.07.2016 (9 ObA 89/16b) entschieden, dass ein im Wesentlichen einmaliger Pflichtverstoß nach mehr als dreißig Jahren unbeanstandeter Beschäftigung keine beharrliche Dienstpflichtverletzung darstellt und die Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht unzumutbar macht. Die Entscheidung ist damit keine pauschale Erlaubnis für eigenmächtiges Fernbleiben. Sie zeigt vielmehr, wie sorgfältig Gerichte den gesamten Verlauf eines Arbeitsverhältnisses bewerten und wann eine Entlassung ungerechtfertigt OGH-bezogen sein kann.

Der entscheidende Punkt lag in der fehlenden Beharrlichkeit. Eine beharrliche Dienstpflichtverletzung setzt typischerweise ein wiederholtes oder fortgesetztes Fehlverhalten voraus. Ein einzelner Vorfall kann zwar ebenfalls eine Entlassung rechtfertigen, wenn er besonders schwer ist. Dafür müssen die Umstände aber eine entsprechende Intensität erreichen. Der OGH sah diese Schwelle hier nicht überschritten.

Die Arbeitgeberin konnte die Beurteilung auch nicht dadurch verschärfen, dass sie mehrere weitere Vorwürfe in den Raum stellte. Nicht festgestellte Tatsachen tragen eine Entlassung nicht. Ebenso wenig können Vorwürfe, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht wurden, nachträglich beliebig zur Begründung herangezogen werden. Eine Jahre zurückliegende Verwarnung wegen eines anderen Sachverhalts hatte ebenfalls kein ausreichendes Gewicht.

Der OGH bestätigte damit die Beurteilung des Berufungsgerichts und wies die außerordentliche Revision zurück. Eine solche Zurückweisung bedeutet nicht, dass jedes Fernbleiben rechtlich unbedeutend wäre. Sie zeigt vielmehr, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorlag, die eine weitere höchstgerichtliche Prüfung erforderte. Die Entscheidung (OGH 26.07.2016, 9 ObA 89/16b) ist daher vor allem als Anwendung etablierter Grundsätze auf einen besonderen Sachverhalt zu verstehen.

Was Betroffene und Unternehmen jetzt konkret beachten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht allein auf die lange Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses vertrauen. Eine gute bisherige Dienstleistung ist ein wichtiges Argument, schützt aber nicht vor Konsequenzen. Umgekehrt darf ein Arbeitgeber einen einmaligen Vorfall nicht automatisch zur sofortigen Entlassung hochstufen.

  • Als Arbeitnehmer: Lassen Sie sich Urlaubsanträge, Ablehnungen und betriebliche Anweisungen schriftlich geben. Treten Sie Urlaub nicht einseitig an, solange keine nachweisbare Zustimmung oder ein rechtmäßiger Hinderungsgrund besteht.
  • Nach einer Entlassung: Sichern Sie unverzüglich Nachrichten, Dienstpläne, Krankenstandsbestätigungen, Verwarnungen und mögliche Zeugennamen. Lassen Sie prüfen, ob eine kurze gesetzliche Frist für eine Klage oder Anfechtung läuft.
  • Als Arbeitgeber: Trennen Sie bewiesene Tatsachen von bloßen Behauptungen. Prüfen Sie Pflichtverletzung, Verschulden, einschlägige Vorgeschichte und die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist.

Besonders riskant ist eine Entlassung, die erst im Nachhinein mit immer neuen Argumenten begründet wird. Arbeitgeber sollten den konkreten Vorfall zeitnah dokumentieren und dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme geben, soweit dies im Einzelfall sinnvoll und möglich ist. Alte Verwarnungen dürfen nicht automatisch als Verstärker dienen. Sie müssen sachlich einschlägig und für die aktuelle Beurteilung noch relevant sein.

Für Arbeitnehmer zählt dagegen jede Minute, wenn eine Entlassung ausgesprochen wurde. Ob das Arbeitsverhältnis sofort endet, ob Entgeltansprüche bestehen und ob eine Kündigungsanfechtung oder andere Klage in Betracht kommt, hängt von den Umständen ab. Ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem anderen zuständigen Gericht kann an kurzen Fristen scheitern, wenn Betroffene zu lange abwarten.

Die Entscheidung aus Österreich zeigt damit eine wichtige Balance: Ein Fehlverhalten bleibt pflichtwidrig, doch die härteste arbeitsrechtliche Reaktion braucht eine tragfähige Begründung. Gerade bei langer Betriebszugehörigkeit müssen Gerichte den Einzelfall und die bisherige Zusammenarbeit sichtbar in die Interessenabwägung einbeziehen.

Häufige Fragen zur sofortigen Beendigung nach einem Pflichtverstoß

Kann ich nach 30 Jahren wegen eines einmaligen Fehlverhaltens entlassen werden?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Nach § 82 lit f GewO 1859 oder § 27 Z 4 AngG muss der Vorfall jedoch so schwer wiegen, dass die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Nach 9 ObA 89/16b spricht eine lange unbeanstandete Beschäftigung gegen eine automatische Entlassung.

Habe ich Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist?
Nein, einen allgemeinen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung gibt es nicht. Entscheidend ist nach § 82 lit f GewO 1859 beziehungsweise § 27 Z 4 AngG, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung unzumutbar war. Diese Unzumutbarkeit verneinte der OGH in 9 ObA 89/16b.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber alte Vorwürfe nachschiebt?
Nein, alte Vorwürfe tragen eine Entlassung nicht automatisch. Nach 9 ObA 89/16b müssen sie bewiesen, rechtzeitig geltend gemacht und für die aktuelle Beurteilung relevant sein. Nicht festgestellte oder erst später vorgebrachte Behauptungen dürfen die notwendige Interessenabwägung nicht beliebig verschärfen.

Ist ein eigenmächtiger Urlaubsantritt immer ein Entlassungsgrund?
Nein, ein eigenmächtiger Urlaubsantritt kann nach § 82 lit f GewO 1859 oder § 27 Z 4 AngG eine Entlassung rechtfertigen. Maßgeblich sind jedoch Schwere, Verschulden, Vorgeschichte und Unzumutbarkeit. Der OGH stellte in 9 ObA 89/16b auf den einmaligen Charakter und die lange tadellose Beschäftigung ab.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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