
Paraphiert statt unterschrieben: Wann ein Geschäftsführervertrag trotzdem gilt – und welche Kündigungsentschädigung zusteht
Entlassung ungerechtfertigt OGH Sie verkaufen Ihre Firma, bleiben mit einem „paraphierten“ Geschäftsführervertrag im Unternehmen – und plötzlich beendet die neue Eigentümerseite Ihr Dienstverhältnis vorzeitig: Gilt dieser Vertrag überhaupt, und wie weit reicht Ihre Kündigungsentschädigung nach österreichischem Arbeitsrecht?
Vom Unternehmensverkauf zum Streit um die letzten Arbeitsjahre
Der Arbeitnehmer war nicht irgendein Angestellter, sondern Gründer und langjähriger Geschäftsführer „seines“ Unternehmens. Nach dem Verkauf seiner Geschäftsanteile blieb er als angestellter Geschäftsführer im Betrieb. Grundlage dafür war ein Geschäftsführervertrag, der als Anlage zum Kaufvertrag beigelegt, von den Parteien paraphiert, aber nie final unterzeichnet wurde.
Trotzdem lebte das Unternehmen diesen Vertrag: Der Arbeitnehmer übernahm – wie dort vorgesehen – hauptsächlich den Vertrieb, erhielt einen Firmenwagen als Sachbezug und ein vereinbartes monatliches Bruttogehalt. Die neue Geschäftsführung schränkte später seine Vertretungsbefugnis ein und ordnete operative Änderungen an. Die Stimmung verschlechterte sich, die Umsätze blieben hinter den Erwartungen zurück, innerbetriebliche Konflikte nahmen zu.
Schließlich erklärten die neuen Gesellschafter die Beendigung des Dienstverhältnisses mit Wirkung 31.03.2023 – aus ihrer Sicht aus wichtigem Grund, also als vorzeitige Lösung einer befristeten Geschäftsführeranstellung. Der Arbeitnehmer akzeptierte das nicht, focht an und verlangte zunächst das laufende Gehalt weiter, später eine Kündigungsentschädigung bis zum vertraglich vorgesehenen Ende am 31.12.2024.
Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien (OLG) sahen die Ansprüche des Arbeitnehmers im Wesentlichen als berechtigt an. Die Arbeitgeberin wandte dagegen unter anderem ein, der Geschäftsführervertrag sei nie wirksam zustande gekommen und einzelne Forderungen seien verfristet. In der Revision landete der Fall beim Obersten Gerichtshof (OGH) (OGH 27.11.2025, 8ObA31/25d).
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.11.2025 (008OBA00031.25D.1127.000) entschieden, dass die Revision teilweise stattgegeben wird und die Beklagte zur Zahlung der im Spruch genannten Beträge verpflichtet ist, das Mehrbegehren von 34.552,08 EUR abgewiesen wird und festgestellt ist, dass die Beklagte zur Zahlung einer Kündigungsentschädigung bis zum 31.12.2024 verpflichtet ist. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Ein (auch nur paraphiert vereinbarter) Geschäftsführervertrag kann verbindlich sein, und bei unzulässiger vorzeitiger Beendigung kann Kündigungsentschädigung verlangt werden, sofern Ausschlussfristen eingehalten werden. Rechtsgrundlage: § 34 AngG (Ausschlussfrist für Beendigungsansprüche) in Verbindung mit den grundsätzlichen zivilrechtlichen Regeln über Schadenersatz.
Der OGH bestätigte also den vertraglichen Bestand des Geschäftsführervertrags und das Recht auf Kündigungsentschädigung, kürzte aber Teile der Forderung wegen abgelaufener Ausschlussfristen. Genau hier liegt die praktische Brisanz für Führungskräfte und Unternehmen in Wien und ganz Österreich.
Welche Fragen stellen sich zu befristeten Geschäftsführeranstellungen ohne Unterschrift?
Die Entscheidung wirft zentrale Fragen des österreichischen Arbeitsrechts auf: Reicht ein paraphiertes Vertragsdokument, wenn beide Seiten es in der Praxis leben? Wann liegt bei einem befristeten Dienstverhältnis ein „wichtiger Grund“ für eine vorzeitige Auflösung vor? Und wie streng wirken Ausschlussfristen bei Kündigungsentschädigung und Beendigungsansprüchen?
Nach § 34 Angestelltengesetz (AngG) – abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes auf RIS (Angestelltengesetz) – verfallen Beendigungsansprüche eines Angestellten, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Dazu zählen etwa Ansprüche auf Kündigungsentschädigung oder auf Abfertigung Alt. Diese Frist spielt bei befristeten Verträgen eine entscheidende Rolle.
In Österreich gilt: Ein Arbeits- oder Geschäftsführervertrag kann auch ohne eigenhändige Unterschrift zustande kommen, wenn sich beide Seiten über den Inhalt einig sind und ihn tatsächlich umsetzen. Paraphen im Vertragsdokument, laufende Gehaltszahlungen, Dienstwagennutzung und gelebte Aufgabenverteilung sind starke Indizien für eine konkludente Vertragsannahme nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).
Für befristete Geschäftsführeranstellungen ist wichtig: Wird keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vereinbart, kann das Dienstverhältnis regelmäßig nur aus „wichtigem Grund“ vorzeitig beendet werden. Schlechte Umsatzzahlen oder Konflikte mit der neuen Geschäftsführung reichen dafür nicht automatisch aus. Die Anforderungen an einen „wichtigen Grund“ sind hoch und orientieren sich an gewichtigen Pflichtverletzungen oder massivem Vertrauensverlust.
Nach § 34 AngG haben Arbeitnehmer bei unzulässiger vorzeitiger Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses Anspruch auf Kündigungsentschädigung, die alle bis zum Ablauf der Befristung entgehenden Entgeltbestandteile umfasst. Dieser Schadenersatzanspruch umfasst laufendes Entgelt, Sachbezüge wie Firmenwagen-Sachbezug und Sonderzahlungen, unterliegt aber der sechsmonatigen Ausschlussfrist ab Fälligkeit jeder Teilforderung.
Rechtsanwalt Wien: Was bedeutet dieses Urteil für Ihre Praxis? — Entlassung ungerechtfertigt OGH
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 27.11.2025 (8ObA31/25d), dass die Beklagte dem Arbeitnehmer 128.014,21 EUR brutto nebst Zinsen binnen 14 Tagen zu zahlen hat, das Mehrbegehren von 34.552,08 EUR abgewiesen wird und die Verpflichtung zur Zahlung einer Kündigungsentschädigung bis zum 31.12.2024 besteht.
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs (8ObA31/25d, 27.11.2025) bestätigt, dass ein paraphiertes und gelebtes Geschäftsführervertrag verbindlich sein kann, weil die Parteien die vertraglichen Regelungen praktisch umgesetzt haben.
Der OGH stellte zunächst klar, dass der Geschäftsführervertrag trotz fehlender Endunterschrift wirksam war. Ausschlaggebend war, dass die Parteien die dort vorgesehenen Regelungen über Jahre hinweg lebten: Aufgabenverteilung, Vergütungsstruktur inklusive Firmenwagen und die Einordnung des Arbeitnehmers als angestellter Geschäftsführer wurden in der Praxis umgesetzt. Das reichte dem OGH, um von einem konkludent zustande gekommenen Vertrag auszugehen.
Zur vorzeitigen Beendigung hielt der OGH fest, dass kein ausreichender „wichtiger Grund“ vorlag, der eine sofortige Auflösung eines befristeten Geschäftsführerdienstverhältnisses rechtfertigt. Schlechte Umsatzzahlen und interne Spannungen waren hier nicht gravierend genug. Der Arbeitnehmer durfte sich daher grundsätzlich auf die vertragliche Befristung bis 31.12.2024 verlassen und eine Kündigungsentschädigung als Schadenersatz verlangen.
Entscheidend – und für die Praxis in Österreich oft unterschätzt – war dann die Frage der Verfristung. Der OGH prüfte, welche Teile der geforderten Beendigungsansprüche (laufendes Entgelt, Sachbezug, Sonderzahlungen) bereits mehr als sechs Monate vor der Klageänderung fällig geworden waren. Für diese Teile griff die Ausschlussfrist des § 34 AngG, weshalb sie nicht mehr durchsetzbar waren. Deswegen bekam die Revision der Arbeitgeberin teilweise Erfolg, die zugesprochene Summe fiel geringer aus als vom Arbeitnehmer ursprünglich begehrt.
Der Kern der Entscheidung in 8ObA31/25d liegt daher in drei Punkten: Ein paraphiert und gelebter Geschäftsführervertrag ist verbindlich, ein „wichtiger Grund“ für die vorzeitige Beendigung eines befristeten Geschäftsführer-Dienstverhältnisses ist streng zu prüfen, und die straffen Ausschlussfristen für Beendigungsansprüche können auch gut begründete Forderungen teilweise vernichten, wenn sie zu spät eingeklagt oder als Feststellungsbegehren geltend gemacht werden.
Was bedeutet dieses Urteil für Ihre Praxis als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber?
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist für Führungskräfte, Geschäftsführer und Unternehmen in Wien und in ganz Österreich unmittelbar relevant. Sie zeigt, dass Formmängel bei der Unterzeichnung nicht vor vertraglicher Bindung schützen, wenn beide Seiten den Vertrag leben – und dass Fehler beim Timing von Klagen teuer werden können.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa nach einem Unternehmensverkauf mit anschließender vorzeitiger Beendigung Ihres Geschäftsführer-Dienstverhältnisses – sollten Sie drei Punkte besonders ernst nehmen:
- Dokumentation: Sichern Sie alle Unterlagen (Kaufvertrag, Anlagen, paraphierten Geschäftsführervertrag, Lohnabrechnungen, Regelungen zum Firmenwagen, E‑Mails zu Aufgaben und Verantwortungen) und legen Sie eine chronologische Übersicht an. Diese Belege zeigen, dass der Vertrag tatsächlich umgesetzt wurde.
- Reaktionsgeschwindigkeit: Nach einer Kündigung oder vorzeitigen Auflösung müssen Sie rasch handeln. Fordern Sie eine schriftliche Begründung, klären Sie, ob die Arbeitgeberin eine außerordentliche Auflösung behauptet, und lassen Sie binnen weniger Wochen prüfen, welche Ansprüche – insbesondere Kündigungsentschädigung – bestehen.
- Fristenmanagement: Für Beendigungsansprüche wie Kündigungsentschädigung gilt die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 34 AngG. Sie sollten spätestens innerhalb dieser Frist entweder Leistungsansprüche geltend machen oder ein Feststellungsbegehren für künftige Forderungen einbringen, damit Ihre Rechte nicht verfallen.
Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen bedeutet die Entscheidung: Ein nur paraphiertes, in einem Kaufvertrag beigefügtes Geschäftsführerdokument kann als voll wirksamer Anstellungsvertrag gewertet werden, wenn die Gesellschaft die dort vorgesehenen Leistungen erbringt und die Gegenleistungen fordert. Wer sich später darauf beruft, der Vertrag sei nie abgeschlossen worden, steht vor erheblichen Beweisschwierigkeiten.
Unternehmen sollten daher vor allem in Transaktionssituationen ihre Prozesse schärfen: Endgültige Unterschriften auf Geschäftsführerverträgen vor Aufnahme der Tätigkeit, klare Regelungen zur Befristung und zu Kündigungsmöglichkeiten, sowie eine sorgfältige Dokumentation, ab wann welche Vertragsbedingungen gelten. Sonst drohen – wie im vom OGH entschiedenen Fall – erhebliche Nachzahlungsrisiken inklusive Kündigungsentschädigung bis zum Ende der Befristung.
Häufige Fragen zur Kündigungsentschädigung bei befristeten Geschäftsführer-Dienstverhältnissen
Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn mein befristeter Geschäftsführer-Vertrag vorzeitig beendet wird?
In Österreich gilt: Ja. Bei unzulässiger vorzeitiger Auflösung besteht Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach § 34 Angestelltengesetz (AngG); das bestätigte der OGH in 8ObA31/25d (27.11.2025).
Gilt ein Geschäftsführervertrag ohne Unterschrift überhaupt?
In Österreich gilt: Ja. Ein paraphiertes, gelebtes Vertragsdokument kann verbindlich sein, wenn beide Seiten den Inhalt umgesetzt haben; Rechtsgrundlage: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB); bestätigt in OGH 8ObA31/25d.
Kann ich meine Kündigungsentschädigung noch nach mehr als sechs Monaten einklagen?
In Österreich gilt: Nein. Beendigungsansprüche verfallen nach § 34 AngG, wenn sie nicht binnen sechs Monaten ab Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden; der OGH hat Teile der Forderung in 8ObA31/25d wegen Verfristung abgewiesen.
Kann schlechte wirtschaftliche Lage allein eine fristlose Beendigung eines befristeten Geschäftsführer-Vertrags rechtfertigen?
In Österreich gilt: Nein. Schlechte Umsatzzahlen allein rechtfertigen regelmäßig keinen wichtigen Grund im Sinn des AngG; der OGH verneinte in 8ObA31/25d einen ausreichenden wichtigen Grund.
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