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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Pensionszusage erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  05.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Pensionszusage erklärt

Direkte Pensionszusage und Rückdeckungsversicherung: Was der OGH Arbeitnehmern wirklich zusichert

Entlassung ungerechtfertigt OGH Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine direkte Firmenpension versprochen bekommen und im Pensionssicherungszertifikat stehen hohe Beträge – doch jetzt zeigt sich: Die Versicherungssumme reicht gar nicht? Genau um diese Situation geht es beim Thema direkte Pensionszusage und Rückdeckungsversicherung.

Wie ein langjähriger Mitarbeiter seine Firmenpension fast verlor

Ein Arbeitnehmer arbeitete mehr als 26 Jahre für ein Unternehmen. Schon 1983 und später 2001 erhielt er eine direkte, unwiderrufliche Pensionszusage. Die Arbeitgeberin schloss zur Absicherung dieser Zusage eine Rückdeckungsversicherung ab und übergab ihm ein Pensionssicherungszertifikat mit konkreten Prognosen zur späteren Auszahlung.

Über Jahre wuchs die Erwartung: Die Firmenpension schien sicher, der Arbeitnehmer verließ sich auf die im Zertifikat genannten Beträge. Später stellte sich jedoch heraus, dass Teile der Versicherungssumme an die Arbeitgeberin rücküberwiesen wurden. Gleichzeitig zeigte sich, dass der ausfinanzierte Barwert möglicherweise nicht ausreicht, um die vermeintlich zugesagte Pensionshöhe zu erreichen.

Der Arbeitnehmer klagte. Er wollte festgestellt wissen, dass ihm beim Pensionsantritt zumindest die im Zertifikat genannten Beträge oder eine konkret berechnete monatliche Pension zustehen. Hilfsweise verlangte er, dass bestimmte Beträge wieder an die Versicherung zurücküberwiesen werden, um seine Anwartschaft zu sichern.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und anschließend das Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Sie legten die Pensionszusage so aus, dass Erhöhungen nur für tatsächlich geleistete Dienstjahre gelten und die prognostizierte Versicherungsleistung – inklusive Gewinnbeteiligung – nicht garantiert sei.

Der Arbeitnehmer gab sich damit nicht zufrieden und wandte sich an den Obersten Gerichtshof (OGH). Bereits 2023 hat der OGH in der Entscheidung (OGH 29.03.2023, 8 ObA 80/22f) den Fall aufgegriffen und die Revision teilweise für berechtigt erklärt. Die Richter bestätigten zwar die Auslegung zur Anrechnung nur tatsächlich geleisteter Dienstjahre, sahen aber einen entscheidenden offenen Punkt: War der Arbeitnehmer ausreichend über das Risiko informiert, dass der Barwert der Rückdeckungsversicherung seine Pensionszusage gar nicht deckt?

(OGH 29.03.2023, 8 ObA 80/22f)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.03.2023 (8 ObA 80/22f) entschieden, dass die Revision teilweise stattgegeben, die Vorinstanzen insoweit bestätigt und die Rechtssache in anderen Punkten zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Bei direkten Pensionszusagen zählen grundsätzlich nur die tatsächlich geleisteten Dienstjahre zur Bemessung, zugleich kann ein Arbeitgeber wegen unzureichender Aufklärung über eine ungenügende Ausfinanzierung haftbar sein. Rechtsgrundlage: Betriebspensionsgesetz (BPG) (§ 2 Z 2, Regelung zur direkten Leistungszusage).

Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei direkten Pensionszusagen in Österreich? – Entlassung ungerechtfertigt OGH

Bei einer direkten Pensionszusage verspricht der Arbeitgeber selbst die Zahlung einer Firmenpension. Rechtlich handelt es sich um eine unmittelbare Leistungszusage nach dem Betriebspensionsgesetz (BPG). Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch direkt gegen den Arbeitgeber, nicht nur gegen eine Versicherung.

Das Betriebspensionsgesetz (BPG) schützt betriebliche Pensionsanwartschaften in Österreich. Nach § 2 Z 2 BPG liegt eine direkte Leistungszusage vor, wenn der Arbeitgeber die Pension unmittelbar schuldet, auch wenn er zur Finanzierung eine Rückdeckungsversicherung abschließt. Das Versicherungsverhältnis besteht aber zwischen Arbeitgeber und Versicherung – nicht zwischen Arbeitnehmer und Versicherer.

In Österreich gilt: Nach § 2 Z 2 Betriebspensionsgesetz (BPG) haben Arbeitnehmer bei einer direkten Pensionszusage einen Anspruch direkt gegen den Arbeitgeber auf die zugesagte Firmenpension; eine Rückdeckungsversicherung ändert nichts daran, dass der Arbeitgeber Schuldner der Pensionsleistung bleibt.

Im entschiedenen Fall stellte der OGH klar, dass der Wortlaut der Pensionszusage („für jedes vollendete Dienstjahr“) objektiv so zu verstehen ist, dass valorisierende Erhöhungen nur für tatsächlich geleistete Dienstjahre gelten. Wer also vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet, kann sich nicht darauf berufen, als hätte er bis zum vertraglich vorgesehenen Pensionsalter durchgearbeitet – auch bei langen Dienstzeiten nicht.

Gleichzeitig verlangte der OGH eine genauere Prüfung der Informationspflichten der Arbeitgeberin. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über wesentliche Risiken aufklären, die für seine Entscheidung bedeutsam sind – etwa, wenn der ausfinanzierte Barwert der Rückdeckungsversicherung erkennbar nicht ausreicht, um die in Aussicht gestellte Pensionsleistung zu decken.

In Österreich gilt: Der Arbeitgeber muss bei betrieblichen Pensionszusagen über erkennbare Deckungslücken und Risiken der Finanzierung offen informieren. Unterlässt er dies schuldhaft, kommen Schadenersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzung nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) in Betracht.

Rechtsgrundlage für Schadenersatzansprüche ist insbesondere das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Nach § 1295 ABGB haftet, wer einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt – dazu zählt auch die Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Aufklärungspflichten.

Was genau hat der OGH in 8 ObA 80/22f entschieden – und warum ist das wichtig?

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.03.2023 (8 ObA 80/22f) entschieden, dass bei der Berechnung der Firmenpension aus einer direkten Pensionszusage die Erhöhungen nur für tatsächlich geleistete Dienstjahre gelten, die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit aufrecht bleiben, im Hinblick auf mögliche Aufklärungspflichtverletzungen des Arbeitgebers jedoch eine ergänzende Beweisaufnahme erforderlich ist und die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen wird.

Zunächst bestätigte der OGH die Auslegung der Pensionszusage durch das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG): Der Begriff „für jedes vollendete Dienstjahr“ meint die real erbrachten Dienstjahre, nicht eine hypothetische Weiterbeschäftigung bis zur Pension. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Wer die Firma vor dem vereinbarten Pensionsalter verlässt, muss regelmäßig mit einer niedrigeren Firmenpension rechnen.

Überraschend war jedoch die zweite Weichenstellung des OGH: Die unteren Instanzen hatten die Informationspflicht der Arbeitgeberin zur finanziellen Ausstattung der Zusage eher stiefmütterlich behandelt. Der OGH hielt dem entgegen, dass es nicht genügt, bloße Parameter oder abstrakte Rechenbeispiele zu nennen, wenn dem Arbeitgeber bewusst ist oder bewusst sein muss, dass der tatsächlich einbezahlte Barwert die vorgestellte Pensionsleistung kaum decken wird.

Der OGH stellte in 8 ObA 80/22f klar, dass eine klare arbeitsvertragliche Auslegung – hier die Beschränkung auf tatsächlich geleistete Dienstjahre – den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht entbindet, über eine erkennbare unzureichende Ausfinanzierung der zugesagten Pension aufzuklären; unterbleibt eine solche Aufklärung, kann dies zu Schadenersatz nach ABGB führen.

Weiters legte der OGH die einschlägige Betriebsvereinbarung so aus, dass sie nur die Fälligkeitsmodalitäten (z. B. Einmalbetrag oder laufende Rente) regelt, nicht aber die Parameter der Pensionshöhe. Versuche, über eine Betriebsvereinbarung später in die zugesagten Berechnungsgrundlagen „hineinzuregieren“, fanden damit eine klare Grenze.

Was bedeutet das Urteil praktisch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich? – Rechtsanwalt Wien

Für Arbeitnehmer mit einer direkten Firmenpension bringt die Entscheidung 8 ObA 80/22f sowohl Klarheit als auch ein Warnsignal. Klar ist: Die Pensionshöhe knüpft an die tatsächlichen Dienstjahre und die vertraglich vereinbarten Berechnungsparameter an. Ein reines Pensionssicherungszertifikat mit schönen Prognosewerten begründet keinen Anspruch auf genau diese Beträge, wenn sie ausdrücklich nur als mögliche Entwicklung der Versicherung dargestellt sind.

Gleichzeitig stärkt der OGH die Position der Arbeitnehmer, wenn es um fehlende oder irreführende Informationen geht. Wenn der Arbeitgeber weiß, dass der ausfinanzierte Barwert voraussichtlich nicht reicht, um die in Aussicht gestellte Pension zu gewährleisten, darf er dazu nicht schweigen. Gerade in Wien und anderen Ballungsräumen, in denen betriebliche Pensionsmodelle verbreitet sind, ist diese Klarstellung im österreichischen Arbeitsrecht besonders relevant.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – also eine Firmenpension zugesagt bekommen haben, eine Rückdeckungsversicherung besteht und sich nun Deckungslücken zeigen – sollten Sie strukturiert vorgehen:

  • Fordern Sie alle Unterlagen schriftlich an: Pensionszusage, Pensionssicherungszertifikat, Betriebsvereinbarung, Versicherungsbedingungen und alle Schreiben zur Veranlagung bzw. Barwertberechnung.
  • Verlangen Sie eine nachvollziehbare schriftliche Berechnung Ihrer Pensionsanwartschaft, inklusive klarer Unterscheidung zwischen garantierten und nur prognostizierten Komponenten.
  • Dokumentieren Sie, was Ihnen wann erklärt wurde – insbesondere, ob je auf Risiken oder Deckungslücken hingewiesen wurde, und warum etwaige Rücküberweisungen von Versicherungsbeträgen an den Arbeitgeber erfolgt sind.

Bei Fragen zu Entlassung ungerechtfertigt OGH sollten Sie die Unterlagen prüfen lassen.

Arbeitgeber in Österreich – insbesondere Unternehmen mit Sitz in Wien und größeren Mitarbeiterbeständen – sollten die Entscheidung 8 ObA 80/22f zum Anlass nehmen, ihre betrieblichen Pensionsmodelle zu überprüfen. Das Risiko liegt weniger in der reinen Vertragsauslegung (die sich am Wortlaut orientiert), sondern in der Haftung für unzureichende Information.

Konkrete Schritte für Arbeitgeber:

  • Überarbeiten Sie Pensionszusagen und Betriebsvereinbarungen klar dahingehend, für welche Dienstjahre Erhöhungen gelten und welche Leistungen garantiert bzw. nur prognostiziert sind.
  • Implementieren Sie standardisierte Informationsblätter, in denen Deckungsgrad, Barwert und mögliche Lücken transparent erläutert werden – mit schriftlicher Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Arbeitnehmer.
  • Regeln Sie intern und vertraglich, wie Rückflüsse aus Rückdeckungsversicherungen behandelt werden und welche Auswirkungen dies auf die Pensionsansprüche der Mitarbeiter hat.

Das österreichische Arbeitsrecht verlangt von Arbeitgebern nicht, jede betriebliche Pension voll zu garantieren. Es verlangt aber, dass Arbeitnehmer nicht mit einem trügerischen Sicherheitsgefühl in die Zukunft geschickt werden, wenn der Arbeitgeber schon weiß, dass die versprochene Pensionshöhe realistisch nicht erreichbar ist.

Häufige Fragen zu direkten Firmenpensionen, Rückdeckungsversicherung und OGH 8 ObA 80/22f

Kann ich die im Pensionssicherungszertifikat ausgewiesene Summe immer verlangen?
In Österreich gilt: Nein, maßgeblich ist die Pensionszusage und die dortige Berechnungsformel, nicht bloße Prognosen im Zertifikat. Der OGH (8 ObA 80/22f) stellte klar, dass prognostizierte Versicherungsleistungen inklusive Gewinnbeteiligung nicht automatisch garantiert sind; siehe OGH 8 ObA 80/22f zur Entlassung ungerechtfertigt OGH.

Habe ich Anspruch auf die volle Firmenpension, wenn ich vor dem Pensionsalter ausscheide?
In Österreich gilt: Meist nein. Nach OGH 8 ObA 80/22f gelten vertragliche Erhöhungen nur für tatsächlich geleistete Dienstjahre („für jedes vollendete Dienstjahr“). Wer früher ausscheidet, muss daher regelmäßig mit einer entsprechend gekürzten Firmenpension rechnen.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mich über eine Deckungslücke nicht informiert hat?
In Österreich gilt: Unterlässt der Arbeitgeber eine gebotene Aufklärung über erkennbare Deckungslücken, kann das zu Schadenersatzansprüchen nach § 1295 ABGB führen. Der OGH (8 ObA 80/22f) verlangt eine eigenständige Prüfung solcher Aufklärungspflichten und deren Kausalität für Ihren Vermögensschaden.

Kann ich direkt gegen die Versicherung vorgehen, wenn die Firmenpension zu niedrig ausfällt?
In Österreich gilt: Bei einer direkten Leistungszusage nach § 2 Z 2 BPG ist der Arbeitgeber, nicht die Versicherung, Ihr Schuldner. Ansprüche richten sich grundsätzlich gegen den Arbeitgeber, auch wenn dieser eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen hat.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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