
Probezeit gekündigt – ohne schriftliche Kündigung? Was der OGH zur Auflösung im Probemonat tatsächlich erlaubt
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 03.03.2008 entschieden: (OGH 03.03.2008, 9 ObA 27/08y) stellte fest, dass eine mündliche Auflösung eines vereinbarten Probemonats durch eine bevollmächtigte Führungskraft wirksam sein kann.
Das Urteil (OGH 03.03.2008, 9 ObA 27/08y) bringt klar zum Ausdruck, dass kollektivvertragliche Schriftformvorschriften ohne ausdrückliche Reichweite nicht automatisch die jederzeitige, formfreie Auflösung im Probemonat ausschließen.
Entlassung ungerechtfertigt OGH
Sie werden im Probemonat nach einem Streit vom Vorgesetzten einfach nach Hause geschickt – ist das schon eine wirksame Auflösung des Dienstverhältnisses im Probemonat nach österreichischem Arbeitsrecht?
Wie ein Streit im Newsroom zur Beendigung des Probemonats wurde
Ein Redakteur beginnt am 3. Mai 2006 bei einer Gratistageszeitung in Wien. Im schriftlichen Dienstvertrag steht ein einmonatiger Probemonat, in dem beide Seiten das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden können. Soweit Standard im österreichischen Arbeitsrecht.
Schon nach wenigen Tagen kommt es zu Spannungen mit dem Chefredakteur. Am 1. Juni 2006 eskaliert ein Streit. Der Chefredakteur sagt dem Arbeitnehmer sinngemäß, er solle seine Sachen packen, er wolle ihn nicht mehr sehen. Für den Redakteur ist klar: Er wurde soeben entlassen. Er geht.
Später bestätigt ein Geschäftsführer dem Arbeitnehmer mündlich, dass das Dienstverhältnis beendet sei. Schriftlich erhält der Redakteur aber erst am 6. Juni 2006 ein Schreiben, in dem die Beendigung festgehalten wird. Der Probemonat war zu diesem Zeitpunkt bereits vorbei.
Der Redakteur ist überzeugt: Weil die schriftliche Erklärung erst nach Ablauf der Probezeit kam, sei das Dienstverhältnis nicht wirksam im Probemonat aufgelöst worden. Er klagt vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien auf Kündigungsentschädigung für Juli bis September 2006 samt anteiligen Sonderzahlungen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht weisen die Klage ab. Der Fall landet beim Obersten Gerichtshof (OGH).
(OGH 03.03.2008, 9 ObA 27/08y) bestätigt die Entscheidungen der Vorinstanzen: Die Revision des Redakteurs wird abgewiesen, der Probemonatsdienstvertrag war bereits am 1. Juni 2006 formlos beendet. Der OGH betont, dass die formlose Auflösung während des Probemonats durch einen dazu befugten Vorgesetzten ausreicht, selbst wenn die schriftliche Bestätigung erst nach Ende des Probemonats zugeht.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) vom 03.03.2008, 9 ObA 27/08y, hält klar fest, dass eine mündliche Beendigung eines vereinbarten Probemonats durch eine bevollmächtigte Führungskraft wirksam sein kann, auch wenn kollektivvertraglich für Kündigungen Schriftform vorgesehen ist und eine schriftliche Bestätigung erst nach Ablauf des Probemonats erfolgt.
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Gilt die Schriftform auch in der Probezeit?
Viele Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich glauben, dass eine Kündigung immer schriftlich erfolgen muss. Das stimmt so pauschal nicht. Ob Schriftform notwendig ist, ergibt sich aus Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag. Im vorliegenden Fall spielte der Kollektivvertrag für Tageszeitungen/Redakteure und Reporter eine zentrale Rolle.
Dieser Kollektivvertrag verlangt für Kündigungen grundsätzlich Schriftform. Der Redakteur argumentierte daher: Eine bloß mündliche Erklärung des Chefredakteurs könne das Dienstverhältnis nicht wirksam beenden, zumal das schriftliche Schreiben erst nach Ablauf des Probemonats zugestellt wurde. Der OGH musste deshalb klären, ob die kollektivvertragliche Schriftformvorschrift auch die Beendigung während des Probemonats umfasst.
Der OGH knüpft an seine ältere Rechtsprechung zu ähnlichen Kollektivvertragsklauseln an. Solche Vorschriften sollen praktikabel bleiben. Der Gerichtshof legt die Schriftformregel so aus, dass sie nur für fristgebundene Kündigungen außerhalb des Probemonats gilt. Die jederzeitige Auflösung im Probemonat soll hingegen formfrei möglich sein – also auch mündlich oder konkludent, solange ein vertretungsbefugter Vorgesetzter handelt.
In Österreich gilt: Eine im Arbeitsvertrag wirksam vereinbarte Probezeit erlaubt beiden Seiten die jederzeitige, fristlose und formfreie Auflösung des Dienstverhältnisses, sofern nicht ausdrücklich auch für die Probezeit Schriftform vereinbart wurde oder sich dies eindeutig aus Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung ergibt.
Nach § 1158 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) haben Arbeitnehmer in der Probezeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Einhaltung von Kündigungsfristen; die näheren Modalitäten ergeben sich aber aus Kollektivverträgen und individualvertraglichen Vereinbarungen. Eine Schriftformklausel muss klar auch die Probezeit erfassen, sonst bleibt die formlose Auflösung möglich.
Als weiteres Kriterium prüfte der OGH die Vertretungsmacht des Chefredakteurs. Nach österreichischem Arbeitsrecht kann nicht jede Führungskraft Dienstverhältnisse beenden. Es braucht eine ausdrückliche oder konkludente Vollmacht der Geschäftsführung. Im vorliegenden Fall war der Chefredakteur ausdrücklich von den Geschäftsführern ermächtigt worden, Probedienstverhältnisse zu beenden. Daher war seine mündliche Erklärung rechtlich wirksam.
Was der OGH im Jahr 2008 tatsächlich entschieden hat – und warum
Der Oberste Gerichtshof hat am 03.03.2008 (9 ObA 27/08y) entschieden, dass eine mündliche, formlose Auflösung eines Redakteursdienstverhältnisses im vereinbarten Probemonat durch einen vom Arbeitgeber ausdrücklich bevollmächtigten Chefredakteur wirksam ist, obwohl der Kollektivvertrag grundsätzlich Schriftform für Kündigungen vorsieht.
Der OGH stellte zunächst klar, dass die kollektivvertragliche Schriftformvorschrift (§ 41 des Kollektivvertrags für Tageszeitungen/Redakteure und Reporter) auf fristgebundene Kündigungen zugeschnitten ist. Sie soll Planungssicherheit geben und Beweisprobleme vermeiden, wenn ordentliche Kündigungsfristen laufen. Diese Überlegung passt nicht zur besonderen Situation eines Probedienstverhältnisses, das jederzeit fristlos gelöst werden kann.
Für den Gerichtshof wäre es unpraktikabel, wenn jede spontane Auflösung während der Probezeit nur schriftlich wirksam wäre. In der betrieblichen Realität – insbesondere in Redaktionen – kommt es häufig zu raschen Entscheidungen. Deshalb überträgt der OGH seine Auslegung einer ähnlichen Kollektivvertragsklausel aus einem anderen Bereich auf den Redakteurs-Kollektivvertrag und kommt zum Ergebnis: Die Parteien wollten mit der Schriftform nur „normale“ Kündigungen außerhalb der Probezeit absichern, nicht aber die kurzfristige Trennung im Probemonat.
Entscheidend war, dass der Chefredakteur von der Geschäftsführung ausdrücklich ermächtigt war, Probedienstverhältnisse zu beenden. Die mündliche Aufforderung „packen Sie Ihre Sachen, ich will Sie nicht mehr sehen“ wertet der OGH als eindeutige Auflösungserklärung. Der spätere Brief vom 6. Juni 2006 war daher nur eine schriftliche Bestätigung, verschob aber den Beendigungszeitpunkt nicht mehr auf ein Datum nach dem Probemonat.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 03.03.2008 (9 ObA 27/08y) entschieden, dass der Revision des Arbeitnehmers nicht Folge gegeben wird, weil die mündliche Auflösung des Probemonatsdienstverhältnisses durch den bevollmächtigten Chefredakteur rechtlich wirksam war und die spätere schriftliche Mitteilung nur deklarative Bedeutung hatte.
Rechtsanwalt Wien: Was Arbeitnehmer jetzt tun sollten
Die Entscheidung aus dem Jahr 2008 betrifft nicht nur Redakteure, sondern alle Arbeitnehmer in Österreich, die einen Probemonat vereinbaren. Für Arbeitnehmer ist wichtig: Ein hitziger Wortwechsel mit einer befugten Führungskraft kann tatsächlich das sofortige Ende des Dienstverhältnisses bedeuten, auch ohne schriftliche Kündigung.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa weil Ihr Vorgesetzter im Probemonat sagt, Sie sollen nicht mehr kommen –, sollten Sie drei Punkte im Blick behalten: Form (mündlich vs. schriftlich), Zeitpunkt (innerhalb oder außerhalb des Probemonats) und die Vertretungsmacht der Person, die Sie wegschickt.
Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Wien ist der Fall eine Warnung und zugleich eine Absicherung. Er zeigt, dass eine formlose Beendigung im Probemonat wirksam sein kann, aber nur, wenn klar geregelt ist, wer dazu befugt ist. Unklare Vollmachtsregelungen können später zu kostspieligen Streitigkeiten vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien führen.
Wenn Sie sich als Arbeitnehmer unsicher sind, ob Ihre Probezeit wirksam beendet wurde, sollten Sie zeitnah Beweise sichern: Notieren Sie Datum, Wortlaut der Erklärung, anwesende Personen und bewahren Sie alle Nachrichten des Unternehmens auf. Danach empfiehlt sich eine zügige rechtliche Prüfung, um Fristen für etwaige Ansprüche – etwa Kündigungsentschädigung – nicht zu versäumen.
- Dokumentieren Sie jede mündliche Beendigungsmitteilung (Datum, Uhrzeit, Zeugen, Wortlaut) und verlangen Sie noch am selben Tag eine schriftliche Bestätigung.
- Fragen Sie ausdrücklich, in welcher Funktion die handelnde Person agiert und ob sie zur Beendigung von Dienstverhältnissen ermächtigt ist.
- Arbeitgeber sollten Vollmachtsregelungen schriftlich fixieren und jede mündliche Auflösung im Probemonat unverzüglich schriftlich durch die Geschäftsführung bestätigen und im Personalakt dokumentieren.
Für Arbeitgeber in Österreich empfiehlt sich zudem eine Überprüfung der Arbeitsverträge: Soll auch im Probemonat Schriftform gelten, muss das klar und ausdrücklich geregelt werden. Andernfalls bleibt es bei der vom OGH in 9 ObA 27/08y bestätigten Formfreiheit, mit allen damit verbundenen Beweisrisiken im Streitfall.
Häufige Fragen zur Auflösung im Probemonat ohne schriftliche Kündigung
Kann ich im Probemonat mündlich gekündigt werden?
In Österreich gilt: Ja. Eine formlose Auflösung im Probemonat ist grundsätzlich zulässig nach § 1158 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB); vgl. auch OGH 03.03.2008, 9 ObA 27/08y.
Habe ich Anspruch auf schriftliche Kündigung in der Probezeit?
In Österreich gilt: Nein, nicht automatisch. Ein Anspruch besteht nur, wenn Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvertrag dies ausdrücklich vorsehen (z. B. Kollektivvertrag; vgl. OGH 03.03.2008, 9 ObA 27/08y).
Was passiert, wenn die schriftliche Kündigung nach dem Probemonat kommt?
In Österreich gilt: Eine später zugegangene schriftliche Bestätigung kann deklarativen Charakter haben; maßgeblich ist eine vorher eindeutig erklärte mündliche Auflösung (OGH 03.03.2008, 9 ObA 27/08y).
Kann jeder Vorgesetzte mein Dienstverhältnis im Probemonat beenden?
In Österreich gilt: Nein. Nur vertretungsbefugte Personen dürfen Dienstverhältnisse beenden; richtet sich nach Vertretungsregeln des ABGB und der Vollmachtslage (vgl. ABGB und OGH 03.03.2008, 9 ObA 27/08y).
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