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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Was jetzt gilt

Startseite  •  Aktuelles  •  24.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Was jetzt gilt

Entlassungsgrund oder Fehlentscheidung? Warum der OGH nicht jeden Fall neu aufrollt

Eine Entlassung ungerechtfertigt OGH-Prüfung kann die berufliche Existenz bedrohen, doch ein behaupteter Entlassungsgrund reicht vor Gericht nicht automatisch aus. Arbeitnehmer fragen sich dann: Hat der Arbeitgeber wirklich einen schweren Pflichtverstoß nachgewiesen? Oder wurde eine Alltagssituation zu einer unzumutbaren Belastung erklärt? Eine Entscheidung aus dem Jahr 2013 zeigt, warum solche Fragen stark vom Einzelfall abhängen.

Der Fall: Ein Vorwurf, zwei übereinstimmende Entscheidungen

Der Arbeitnehmer sah sich mit einer sofortigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses konfrontiert. Die Arbeitgeberseite vertrat offenbar die Auffassung, dass sein Verhalten so schwer wiege, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar sei. Der Arbeitnehmer widersprach. Er war überzeugt, keinen ausreichenden Grund für eine fristlose Beendigung gesetzt zu haben.

Die Vorinstanzen folgten seiner rechtlichen Einschätzung jedoch nicht vollständig in der von ihm angestrebten Form. Beide Gerichte kamen übereinstimmend zum Ergebnis, dass kein ausreichender Grund für eine Entlassung vorlag. Damit war die entscheidende Tatsachen- und Beweisfrage zunächst zugunsten des Arbeitnehmers beurteilt.

Der Arbeitnehmer wollte diese Frage dennoch vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) weiterverfolgen. Er erhob Revision und wandte sich gegen die Beurteilung, dass kein Entlassungsgrund verwirklicht worden sei. Der OGH behandelte den Fall aber nicht wie eine dritte vollständige Tatsacheninstanz.

Die Entscheidung ist nachlesbar als (OGH 27.06.2013, 8 ObA 42/13d). Er wies die Revision mangels der Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit zurück. Für den Kläger bedeutete das: Die Beurteilung der Vorinstanzen blieb bestehen, der OGH rollte den behaupteten Entlassungsvorwurf aber nicht nochmals vollständig auf.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 27.06.2013 in 8 ObA 42/13d, dass eine Revision zurückzuweisen ist, wenn die Einzelfallbeurteilung über eine sofortige Beendigung nicht grob fehlerhaft und keine erhebliche Rechtsfrage erkennbar ist.

Wann reicht ein Vorfall für eine sofortige Beendigung?

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet deutlich zwischen Kündigung und Entlassung. Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unter Einhaltung einer Frist. Eine Entlassung wirkt dagegen sofort. Sie setzt typischerweise ein Verhalten voraus, das dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar macht.

Für Angestellte regelt das Angestelltengesetz (AngG) wichtige Entlassungstatbestände. Bei Arbeitern können insbesondere die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1859 (GewO) eine Rolle spielen. Ergänzend ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) für allgemeine Vertrags- und Schadenersatzfragen bedeutsam. Welche Norm konkret greift, hängt von der Stellung des Arbeitnehmers und dem behaupteten Verhalten ab.

In Österreich gilt: Ob eine sofortige Beendigung gerechtfertigt ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab; eine Revision nach § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. § 508a ZPO verpflichtet den Obersten Gerichtshof dabei nicht, jede behauptete Fehlbeurteilung neu zu prüfen. Er greift vor allem dann ein, wenn das Berufungsgericht den rechtlichen Beurteilungsspielraum deutlich überschritten hat.

Das erklärt den Unterschied zwischen einer ungünstigen Entscheidung und einer grob fehlerhaften Entscheidung. Ein Gericht kann einen Sachverhalt anders würdigen, als es eine Partei erwartet. Das genügt für die Zulässigkeit einer Revision meist nicht. Entscheidend ist, ob die Beurteilung noch vertretbar erscheint.

Auch eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit folgt einer anderen Prüfungslogik als die Entlassung. Die Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu beantwortet wiederum nicht die Frage, ob ein Arbeitgeber sofort beenden durfte. Eine Betriebsvereinbarung kann zusätzliche Regeln enthalten, ersetzt aber ebenfalls nicht die Prüfung des konkreten Pflichtverstoßes.

Was der OGH in 8 ObA 42/13d tatsächlich geprüft hat

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.06.2013 (8 ObA 42/13d) entschieden, dass die Revision zurückzuweisen ist, weil keine erhebliche Rechtsfrage und keine grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorlag. Der OGH bestätigte damit nicht in einer ausführlichen neuen Sachverhaltsprüfung jeden einzelnen Schritt der Vorinstanzen. Er prüfte vielmehr, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Befassung erfüllt waren.

Die Besonderheit liegt in der Verfahrensstufe. Die Vorinstanzen hatten bereits beurteilt, dass der Arbeitnehmer keinen ausreichenden Grund für eine sofortige Beendigung gesetzt hatte. Der OGH musste daher nicht automatisch sämtliche Umstände nochmals bewerten. Er fragte, ob diese Beurteilung unvertretbar oder rechtlich grob verfehlt war.

Das verneinte der OGH. Die Frage, ob ein Verhalten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, lässt sich selten abstrakt beantworten. Bedeutung haben etwa die konkrete Pflicht, die Stellung des Arbeitnehmers, frühere Weisungen, die Intensität des Vorfalls, eine allfällige Wiederholung und die Reaktion des Arbeitgebers.

Gerade deshalb können zwei Parteien denselben Vorfall völlig unterschiedlich bewerten. Eine verspätete Meldung kann bei einer einmaligen Nachlässigkeit anders wirken als bei wiederholter Missachtung klarer Anweisungen. Ein Streitgespräch kann anders zu beurteilen sein als eine massive Drohung. Ohne genaue Chronologie und Beweise bleibt die rechtliche Einordnung unsicher.

Die Entscheidung 8 ObA 42/13d bedeutet daher nicht, dass jeder behauptete Entlassungsgrund automatisch Bestand hat. Sie zeigt vielmehr: Wenn die Tatsacheninstanzen den Fall vertretbar beurteilt haben, eröffnet die Revision nicht ohne Weiteres eine weitere vollständige Prüfung. Das ist für die Frage, ob eine Entlassung ungerechtfertigt OGH-rechtlich noch überprüfbar ist, entscheidend.

Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt setzen sollten | Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht zuerst über die rechtliche Bewertung diskutieren, sondern die Beweise sichern. Eine Entlassung wird häufig mündlich ausgesprochen und später schriftlich erläutert. Schon kleine Unterschiede zwischen beiden Darstellungen können im Verfahren wichtig werden.

  • Unterlagen unverändert sichern: Bewahren Sie die Entlassungserklärung, E-Mails, Chatverläufe, Dienstpläne, Abmahnungen und Gesprächsnotizen auf. Löschen oder bearbeiten Sie digitale Nachrichten nicht.
  • Eine Chronologie erstellen: Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen, konkrete Weisungen und Ihre eigene Reaktion. Namen möglicher Zeugen sollten ebenfalls festgehalten werden.
  • Fristen sofort prüfen lassen: Übergeben Sie die Unterlagen unverzüglich der Arbeiterkammer oder einer auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei. Ansprüche und Anfechtungen können kurzen Fristen unterliegen.

Für Arbeitnehmer ist außerdem wichtig, die Bezeichnung des Arbeitgebers genau zu dokumentieren. Eine Erklärung kann als Entlassung gemeint sein, auch wenn sie sprachlich ungenau formuliert wurde. Ob zusätzlich Ansprüche auf Entgelt, Urlaubsersatzleistung oder Schadenersatz bestehen, hängt von der Wirksamkeit der Beendigung und den Umständen des Einzelfalls ab.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten vor jeder sofortigen Beendigung drei Fragen beantworten: Welche konkrete Pflichtverletzung liegt vor? Wann und unter welchen Umständen geschah sie? Warum macht sie die weitere Beschäftigung unzumutbar? Dazu gehören belastbare Beweise, eine nachvollziehbare Interessenabwägung und die Prüfung allfälliger Melde- oder Anhörungspflichten gegenüber dem Betriebsrat.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien bewertet solche Streitigkeiten anhand des konkreten Vorbringens und der Beweislage. In weiterer Folge kann ein Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht mit der Sache befasst sein. Der OGH greift danach nicht schon deshalb ein, weil eine Partei die Würdigung anders bevorzugt. Nach 8 ObA 42/13d muss eine erhebliche Rechtsfrage oder eine grobe Fehlbeurteilung erkennbar sein.

Häufige Fragen zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Kann ich eine Entlassung anfechten, wenn mein Arbeitgeber nur einen allgemeinen Vorwurf nennt?
Ja. Nach dem Angestelltengesetz (AngG), der Gewerbeordnung 1859 (GewO) und dem österreichischen Arbeitsrecht müssen konkrete Tatsachen und Beweise geprüft werden. Wegen möglicher kurzer Fristen sollten Sie die Erklärung unverzüglich rechtlich beurteilen lassen.

Habe ich Anspruch auf eine Kündigungsfrist, wenn kein ausreichender Grund vorlag?
Ja, grundsätzlich können bei einer ungerechtfertigten Entlassung Ansprüche auf Kündigungsentschädigung entstehen. Maßgeblich sind Angestelltengesetz (AngG), Dienstvertrag und Kollektivvertrag. Die genaue Höhe hängt von Entgelt, Beendigungszeitpunkt und weiteren Ansprüchen ab.

Was passiert, wenn das Erstgericht und das Berufungsgericht keinen Entlassungsgrund sehen?
In Österreich prüft der OGH nicht automatisch alle Tatsachen neu. Nach § 502 Abs 1 ZPO und 8 ObA 42/13d muss eine erhebliche Rechtsfrage oder grobe Fehlbeurteilung vorliegen. Sonst weist er die Revision zurück.

Kann ein einmaliger Pflichtverstoß eine sofortige Beendigung rechtfertigen?
Ja, das ist möglich, aber nicht automatisch. Nach AngG oder GewO zählen Schwere, Folgen, Verschulden, Funktion und Gesamtumstände. Eine pauschale Bewertung reicht nicht; die Rechtsprechung beurteilt jeden Sachverhalt eigenständig.

Welche Unterlagen sollte ich nach einer Entlassung sammeln?
In Österreich sollten Sie die Entlassungserklärung, Nachrichten, Dienstpläne, Weisungen und Zeugennamen sichern. Diese Unterlagen helfen bei der Prüfung nach AngG, GewO und ABGB. Handeln Sie wegen möglicher kurzer Fristen ohne Verzögerung.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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