Pichler Rechtsanwalt GmbH

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Samstagsarbeit & OGH-GZ

Startseite  •  Aktuelles  •  11.08.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Samstagsarbeit & OGH-GZ

Entlassung wegen Samstagsarbeit: Wann der OGH nicht mehr hilft – und was Arbeitnehmer in Österreich jetzt wissen müssen

Stellen Sie sich vor: Sie arbeiten engagiert, auch an Samstagen – und plötzlich wirft Ihnen Ihr Arbeitgeber Entlassungsgründe vor; genau so ein Streit um eine Entlassung wegen Samstagsarbeit bildet das Entlassung ungerechtfertigt OGH Fokus-Keyword dieses Beitrags.

Samstagsarbeit, verbotene Einsatzfreude und die Eskalation zur Entlassung — Entlassung ungerechtfertigt OGH

Der Arbeitnehmer arbeitete regelmäßig auch an Samstagen. Die Arbeitgeberin wollte das nicht: Sie hatte betriebliche Gründe und untersagte ihm mehrfach, an Samstagen zu arbeiten. Trotzdem erschien er weiter zur Arbeit. Aus seiner Sicht war das Engagement, aus Sicht des Unternehmens eine beharrliche Verletzung von Anweisungen.

Schließlich kam es zum Bruch. Nach einem weiteren Samstagseinsatz erklärte die Arbeitgeberin die Entlassung. Der Arbeitnehmer bestritt jedoch, dass überhaupt oder jedenfalls rechtzeitig eine Entlassung ausgesprochen worden sei. Außerdem hielt er daran fest, nie ermahnt worden zu sein. Er sah sich nicht als illoyalen Mitarbeiter, sondern als zu Unrecht „abgeschoben“.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und danach das Berufungsgericht sahen das anders. Die Gerichte stellten fest, dass der Arbeitnehmer wiederholt und eindeutig aufgefordert worden war, Samstagsarbeit zu unterlassen – zuletzt unmittelbar vor dem Vorfall, der die Entlassung auslöste. Diese wiederholten Aufforderungen wertete das Berufungsgericht als ausreichende „Warnung“ und bejahte einen Entlassungsgrund.

Der Arbeitnehmer gab sich damit nicht zufrieden und erhob eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Er argumentierte weiter, es habe an ausreichenden Ermahnungen gefehlt und die Entlassung sei verspätet erklärt worden. Der OGH prüfte, ob eine Rechtsfrage von „erheblicher Bedeutung“ im Sinn der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegt – und verneinte das.

Eine klare Kernaussage dieser Entscheidung lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in (OGH [Datum aus dem Urteilstext], 9ObA101/24d) entschieden, dass die Frage, ob beharrliche Pflichtverletzung einen Entlassungsgrund bildet, in der Regel eine Tatsachen- und Bewertungsfrage der Untergerichte ist und nur dann eine erhebliche Rechtsfrage darstellt, wenn der Beurteilungsspielraum der Vorinstanzen überschritten wurde.

Kurz gesagt: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in (OGH [Datum aus dem Urteilstext], 9ObA101/24d) klargestellt, dass das Korrigieren der Beweiswürdigung der Untergerichte durch eine außerordentliche Revision regelmäßig nicht gelingt.

Der OGH verwies in seiner Entscheidung (OGH [Datum aus dem Urteilstext], 9ObA101/24d) darauf, dass die Unterinstanzen schlüssig festgestellt hatten: Der Arbeitnehmer wurde wiederholt aufgefordert, Samstagsarbeit zu unterlassen. Auf dieser Tatsachengrundlage war weder die Rüge fehlender Ermahnung noch die Behauptung einer verfristeten Entlassung tragfähig.

Der entscheidende „Key Takeaway“ für Praxis und Beratung lautet: Wer im österreichischen Arbeitsrecht eine Entlassung wegen beharrlicher Pflichtverletzung vor den OGH bringen will, muss konkrete Rechtsfragen aufwerfen; Angriffe auf die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen reichen nach 9ObA101/24d nicht aus, um eine außerordentliche Revision zu eröffnen.

Wann ist eine Entlassung wegen Pflichtverletzung überhaupt zulässig? — Rechtsanwalt Wien

Viele Arbeitnehmer fragen sich: „Kann ich entlassen werden, wenn ich mich nur über eine Anweisung hinwegsetze?“ Die Antwort des österreichischen Arbeitsrechts ist differenziert. Die Entlassung ist die „scharfste Waffe“ des Arbeitgebers und setzt einen besonders gravierenden Entlassungsgrund voraus, etwa grobe Pflichtverletzung oder Vertrauensunwürdigkeit.

Rechtsgrundlagen finden sich vor allem in § 27 Angestelltengesetz (AngG) für Angestellte und in § 82 Gewerbeordnung (GewO) für Arbeiter. Diese Bestimmungen nennen typische Entlassungsgründe, unter anderem die beharrliche Pflichtverletzung, die Arbeitsverweigerung oder strafbares Verhalten. Daneben gelten die allgemeinen Regeln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) zur Auflösung von Dauerschuldverhältnissen.

In Österreich gilt: Eine Entlassung wegen beharrlicher Pflichtverletzung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer trotz klarer und wiederholter Anweisungen eine wesentliche arbeitsvertragliche Pflicht nachhaltig verletzt; eine einmalige Unachtsamkeit reicht nach § 27 Z 4 Angestelltengesetz (AngG) dafür in der Regel nicht.

Das bedeutet praktisch: Je öfter ein Arbeitgeber einschreitend und eindeutig vor einem bestimmten Verhalten warnt, desto leichter kann er später eine Entlassung darauf stützen. Umgekehrt erhalten Arbeitnehmer eine echte „zweite Chance“, wenn sie rechtzeitig und klar auf die Konsequenzen hingewiesen werden. Streit entsteht häufig genau an dieser Stelle: Wurde tatsächlich ermahnt? Wie deutlich? Wie oft?

Für die Beurteilung spielt auch der Zeitpunkt der Entlassung eine große Rolle. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) muss der Arbeitgeber unverzüglich handeln, sobald er vom Entlassungsgrund vollständig Kenntnis hat. Wartet er zu lange zu, kann der Entlassungsgrund „verfallen“ und die Entlassung wäre verspätet. In 9ObA101/24d scheiterte der Kläger jedoch daran, schlüssig aufzuzeigen, weshalb die Entlassung zu spät gekommen sein sollte.

Ein besonders wichtiger Rechtsgrundsatz für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich lautet daher: Wer die Rechtzeitigkeit einer Entlassung bestreiten möchte, muss sehr genau darlegen, wann der Arbeitgeber von welchem Verhalten erfahren hat und warum zwischen diesem Zeitpunkt und dem Entlassungsausspruch zu viel Zeit vergangen ist.

Was hat der OGH im Fall 9ObA101/24d wirklich entschieden – und was war der Knackpunkt?

Klar entschieden: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in (OGH [Datum aus dem Urteilstext], 9ObA101/24d) entschieden, dass die außerordentliche Revision mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückzuweisen ist, weil die Bewertung der beharrlichen Pflichtverletzung durch die Vorinstanzen im Rahmen ihres Ermessens blieb.

Für die Untergerichte war ausschlaggebend, dass der Arbeitnehmer wiederholt und unmittelbar vor dem maßgeblichen Vorfall aufgefordert worden war, Samstagsarbeit zu unterlassen. Daraus leiteten sie ab, dass eine beharrliche Pflichtverletzung vorliegt. Der OGH sah darin eine typische Tatsachen- und Bewertungsfrage des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Berufungsgerichts, nicht aber eine klärungsbedürftige Rechtsfrage.

Die Revision argumentierte unter anderem, der Arbeitnehmer sei gar nicht ermahnt worden. Diese Argumentation scheiterte an einer Hürde, die in der Praxis oft unterschätzt wird: Der OGH ist kein „drittes Tatsachengericht“. Er überprüft keine Beweise neu, sondern nur, ob das Recht richtig angewandt wurde. Solange die Feststellungen der Vorinstanzen schlüssig sind, mischt sich der OGH nicht ein.

Der Oberste Gerichtshof betonte in 9ObA101/24d daher, dass Angriffe auf die Beweiswürdigung – also etwa die Behauptung, es habe keine Ermahnungen gegeben – im Rahmen einer außerordentlichen Revision regelmäßig unzulässig sind. Nur wenn das Berufungsgericht seinen rechtlichen Beurteilungsspielraum offensichtlich überschritten oder das Gesetz grob verkannt hätte, würde der OGH eingreifen.

Der Fall zeigt auch eine zweite, praktische Lektion: Wer eine Entlassung wegen verspäteten Ausspruchs angreifen will, muss sehr konkret vorbringen, wann der Arbeitgeber welchen Sachverhalt kannte; bloße Behauptungen einer „verfristeten Entlassung“ ohne genaue Tatsachenbasis reichen nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in 9ObA101/24d nicht aus.

Damit unterstreicht der OGH die Rolle des Revisionsverfahrens im österreichischen Arbeitsrecht: Es dient der Klärung von Rechtsfragen, nicht der Neuverhandlung von Fakten. Für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber in Österreich ist das ein wichtiger Orientierungsmaßstab, wann sich der Gang nach oben wirklich lohnt – und wann man seine Energie besser in eine sorgfältige Tatsachenaufbereitung vor den Unterinstanzen investiert.

Konsequenzen für die Praxis: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt konkret tun sollten

Wer in Wien oder anderswo in Österreich entlassen wird, steht oft unter Schock. Gerade bei behaupteter beharrlicher Pflichtverletzung – etwa wegen Samstagsarbeit – entscheidet die Dokumentation über den Erfolg eines Verfahrens. Die Entscheidung des OGH in 9ObA101/24d macht deutlich, wie wichtig frühzeitige Beweissicherung ist.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie als Arbeitnehmer insbesondere Folgendes tun:

  • Sichern Sie alle Beweise zu Ermahnungen und Anweisungen: E‑Mails, Chatverläufe, Gesprächsprotokolle und Dienstpläne. Notieren Sie auch, wer bei mündlichen Ermahnungen anwesend war und wann diese stattfanden.
  • Erstellen Sie eine detaillierte Chronologie: Wann haben Sie welche Arbeitsleistung erbracht (z. B. Samstagsarbeit)? Wann wurden Ihnen Verbote ausgesprochen? An welchem Datum wurde die Entlassung erklärt? Diese Timeline ist für jedes Arbeits- und Sozialgericht Wien Gold wert.
  • Fordern Sie den Arbeitgeber schriftlich auf, die Entlassungsgründe präzise zu benennen. Reagieren Sie ebenfalls schriftlich und halten Sie fest, ob und welche Ermahnungen Ihnen tatsächlich bekannt waren.

Für Arbeitnehmer ist wichtig zu verstehen: Die Erfolgschancen einer Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit, einer Klage auf Entlassungsentschädigung oder eines Revisionsverfahrens hängen ganz wesentlich davon ab, wie klar und früh Sie Ihre Sicht der Tatsachen dokumentieren. Wer allein auf seine Erinnerung vertraut, riskiert, dass die Gerichte den schriftlich dokumentierten Angaben des Unternehmens mehr Glauben schenken.

Arbeitgeber und HR-Abteilungen sollten aus 9ObA101/24d ebenso lernen. Wer Entlassungen wegen Pflichtverletzungen aussprechen will, braucht nachweisbare Vorbereitung. Besonders empfehlenswert sind:

  • Standardisierte, schriftliche Ermahnungen mit Datum, genauer Beschreibung des Verhaltens und Hinweis auf mögliche Konsequenzen (einschließlich Entlassung).
  • Eine interne „Checkliste Entlassung“, die sicherstellt, dass alle früheren Verstöße, Ermahnungen und die zeitliche Nähe zum aktuellen Vorfall dokumentiert sind.
  • Eine letzte rechtliche Kontrolle, bevor die Entlassung ausgesprochen wird – insbesondere zur Frage der Rechtzeitigkeit und der tatsächlichen Beweislage.

Für Arbeitgeber in Österreich gilt daher: Wer eine Entlassung ohne saubere Dokumentation und ohne vorherige, nachweisbare Ermahnungen ausspricht, erhöht das Risiko einer erfolgreichen Anfechtung erheblich; dokumentierte Warnungen stärken die eigene Position vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und reduzieren das Risiko langwieriger Verfahren.

Und noch ein Aspekt der Entscheidung 9ObA101/24d ist praxisrelevant: Die außerordentliche Revision ist kein „Sicherheitsnetz“. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber sollten sich darauf verlassen, dass der Oberste Gerichtshof eine ungenaue Vorbereitung in erster und zweiter Instanz ausbügelt. Wer seine Chance vor den Untergerichten nicht nützt, bekommt sie in der Regel nicht ein zweites Mal.

Häufige Fragen zur Entlassung wegen Verstoßes gegen Arbeitgeber-Anweisungen

Kann ich in Österreich entlassen werden, wenn ich mich wiederholt über Arbeitsanweisungen hinwegsetze?
In Österreich gilt: Ja, wiederholte und bewusste Missachtung klarer Anweisungen kann einen Entlassungsgrund nach § 27 Angestelltengesetz (AngG) bilden. Nach 9ObA101/24d genügt eine beharrliche Pflichtverletzung, wenn der Arbeitgeber davor eindeutig gewarnt und rechtzeitig entlassen hat.

Habe ich Anspruch auf eine Abfertigung, wenn ich wegen Pflichtverletzung entlassen werde?
In Österreich gilt: Bei berechtigter Entlassung verlieren Arbeitnehmer nach dem Angestelltengesetz (AngG) regelmäßig den Anspruch auf Abfertigung Alt; bei Abfertigung Neu bleibt das angesparte Guthaben in der Mitarbeitervorsorgekasse. Entscheidend ist, ob ein Entlassungsgrund tatsächlich vorliegt.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Entlassung zu spät ausspricht?
In Österreich gilt: Eine verspätete Entlassung ist unwirksam, weil der Entlassungsgrund nach ständiger OGH-Rechtsprechung „verwirkt“ wird, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich handelt. Nach 9ObA101/24d muss die Verspätung aber konkret und nachvollziehbar behauptet und bewiesen werden.

Kann ich gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts zum Thema Entlassung immer zum OGH gehen?
In Österreich gilt: Nein, eine außerordentliche Revision zum Obersten Gerichtshof wird nur zugelassen, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt (§ 502, § 508a ZPO). In 9ObA101/24d wies der OGH die Revision zurück, weil nur Tatsachenfragen angegriffen wurden.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at