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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Sozialwidrigkeit prüfen

Startseite  •  Aktuelles  •  05.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Sozialwidrigkeit prüfen

Sozialwidrige Entlassung und Haushaltseinkommen: Wann der OGH eine Kündigung trotz Einkommensverlust hält

Entlassung ungerechtfertigt OGH Sie verlieren als Führungskraft Ihren Job, haben aber bereits eine andere Vollzeitstelle und Ihre Partnerin verdient gut – trotzdem klagen Sie auf sozialwidrige Entlassung nach österreichischem Arbeitsrecht: Wie bewertet das Gericht diese Situation wirklich?

Vom Heimleiter zum Lehrer: Wie ein gut abgesichertes Einkommen die Entlassung „abfedert“

Der Fall spielte in Wien: Ein Leiter eines Pensionistenwohnheims war viele Jahre bei einem Unternehmen beschäftigt. Die Arbeitgeberin kündigte ihn mit Wirkung zum 30.09.2012. Der Arbeitnehmer wollte das nicht hinnehmen und klagte beim Arbeits- und Sozialgericht Wien auf Unwirksamkeit der Kündigung.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies seine Klage ab. Er legte Berufung ein – und das Berufungsgericht stellte sich auf seine Seite. Die Sache landete schließlich beim Obersten Gerichtshof (OGH 16.12.2022, 8 ObA 71/22g). Die Verfahren dauerten lange, es ging um viel Geld und die Frage: Wie stark muss eine Entlassung die wirtschaftliche Lage eines Arbeitnehmers verschlechtern, damit sie als sozialwidrig gilt?

Während des Berufungsverfahrens erklärte der Arbeitnehmer ausdrücklich seine Arbeitsbereitschaft und forderte die Arbeitgeberin zur Nachzahlung seines Entgelts auf. Gleichzeitig untersagte man ihm den Zutritt zum Heim. Die Arbeitgeberin warf ihm zudem distanzloses Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen vor und sprach schließlich eine Entlassung aus. Damit ging der Streit in die nächste Runde: Nun stand die Frage der Sozialwidrigkeit der Entlassung im Mittelpunkt.

Zu diesem Zeitpunkt hatte der Arbeitnehmer sein Berufsleben bereits neu geordnet: Er unterrichtete an einer technischen Lehranstalt mit Vollverpflichtung. Zusätzlich übte er Nebentätigkeiten an einer landwirtschaftlichen Fachschule aus. Das Haushaltseinkommen der Familie lag insgesamt hoch – nicht zuletzt wegen des sehr guten Gehalts seiner Ehefrau. Dennoch verlangte der Arbeitnehmer die Feststellung, dass seine Entlassung sozialwidrig und damit unwirksam sei.

Das Erstgericht verneinte die Sozialwidrigkeit und wies diese Klage ab. Die zweite Instanz sah es anders und gab dem Arbeitnehmer recht. Erst der OGH brachte die Wende:
(OGH 16.12.2022, 8 ObA 71/22g).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 16.12.2022 (8 ObA 71/22g) entschieden, dass die Entscheidung der Berufungsinstanz abzuändern und das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen ist: Trotz Einkommensverlust führte die Entlassung wegen der insgesamt gut abgesicherten Haushaltslage nicht zu einer sozialwidrigen Beeinträchtigung der wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers.

Wann ist eine Entlassung „sozialwidrig“ – und zählt das Gehalt des Ehepartners mit? | Rechtsanwalt Wien

Im österreichischen Arbeitsrecht können Arbeitnehmer eine Entlassung beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten, wenn sie sozialwidrig ist. Rechtsgrundlage ist § 105 Abs 3 Z 2 in Verbindung mit § 106 Abs 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Sozialwidrig ist eine Entlassung, wenn sie die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, ohne dass betriebliche oder persönliche Gründe überwiegen.

„Wesentliche Interessen“ bedeutet vor allem: wirtschaftliche Existenzsicherung, berufliche Entwicklung, Chancen am Arbeitsmarkt, familiäre Verpflichtungen. Der OGH prüft daher nicht nur den formalen Verlust des Arbeitsplatzes, sondern die konkrete wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers, inklusive seiner familiären Situation und anderer Erwerbsmöglichkeiten.

In Österreich gilt: Eine Entlassung ist nur dann wegen Sozialwidrigkeit aufzuheben, wenn sie zu einer fühlbaren, ins Gewicht fallenden Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Arbeitnehmers führt; dazu gehören auch das eigene Nebeneinkommen und – je nach Konstellation – das Einkommen des Ehegatten im gemeinsamen Haushalt, wie der OGH in 8 ObA 71/22g betont.

Wichtig ist: Es reicht nicht, bloß einen Prozentsatz des Einkommensverlusts zu berechnen. Der Oberste Gerichtshof betrachtet das Gesamtbild. Hat der Arbeitnehmer bereits eine andere Vollzeitbeschäftigung? Gibt es Nebentätigkeiten, die laufend Einkommen bringen? Wie hoch ist das Gesamteinkommen im gemeinsamen Haushalt? Stehen dem wesentliche Fixkosten oder Unterhaltspflichten gegenüber?

Die Rechtslage wird ergänzt durch allgemeine Schadenersatz- und Vertragspflichten aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), etwa zur Pflicht zur Minderung des Schadens und zum redlichen Verhalten beider Vertragsparteien. Auch das Angestelltengesetz (AngG) spielt eine Rolle, vor allem bei Entgeltfortzahlung und Kündigungsfristen, auch wenn die Kernfrage der Sozialwidrigkeit über das ArbVG gelöst wird.

Nach § 105 ArbVG haben Arbeitnehmer in betriebsratsfähigen Betrieben das Recht, Kündigungen und Entlassungen wegen Sozialwidrigkeit oder verpöntem Motiv anzufechten. Die Klagefristen sind kurz, und ohne rechtzeitige Anfechtung bleibt selbst eine fragwürdige Entlassung wirksam. Ob die Entlassung sozialwidrig ist, entscheidet das Gericht nach einer Gesamtbeurteilung aller Umstände – nicht nach einem starren Schema.

Was der OGH in 8 ObA 71/22g wirklich entschied – Entlassung ungerechtfertigt OGH

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.12.2022 (8 ObA 71/22g) entschieden, dass die Entlassung des Heimleiters nicht sozialwidrig ist, weil seine wesentlichen Interessen aufgrund des hohen Haushaltseinkommens und seiner gesicherten Lehrtätigkeit nicht fühlbar beeinträchtigt waren; daher wurde das abweisende Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt.

Die Berufungsinstanz hatte sich stark auf den (nicht unerheblichen) Verdienstausfall des Arbeitnehmers konzentriert und daraus eine wesentliche Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage abgeleitet. Der OGH stellte dem ein anderes Verständnis entgegen: Entscheidend sei nicht nur der Unterschied zwischen dem früheren und dem neuen Einkommen, sondern die Gesamtabsicherung des Arbeitnehmers und seines Haushalts. Die Frage der Entlassung ungerechtfertigt OGH wurde damit verneint.

Der OGH prüfte daher ausführlich das gemeinsame Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers und seiner Ehefrau. Dabei ergab sich, dass das verbleibende Haushaltseinkommen die laufenden Familienausgaben weiterhin deutlich deckte. Es lag keine existentielle Notlage vor, keine Unterdeckung der grundlegenden Lebenshaltungskosten und auch keine besondere familiäre Belastung, die das Gericht hätte anders gewichten müssen.

Ein weiterer Punkt: Der Arbeitnehmer verfügte bereits über eine gesicherte Lehrtätigkeit mit Vollverpflichtung und zusätzlichen Nebenbeschäftigungen. Damit war seine berufliche Stellung nicht zusammengebrochen, sondern hatte sich nur verändert. Die Entlassung aus dem Heimleiter-Dienstverhältnis führte daher zwar zu einem Einkommensverlust, aber nicht zu einer existenziell bedrohlichen Situation.

Bedeutsam war auch, was der Arbeitnehmer im Prozess NICHT weiterverfolgt hatte: Frühere Feststellungen zu einem möglichen „verpönten Motiv“ der Arbeitgeberin (also einer unzulässigen Motivation hinter Kündigung oder Entlassung) spielte im Revisionsverfahren keine Rolle mehr. Der OGH konzentrierte sich ausschließlich auf die Frage der Sozialwidrigkeit – und kam zum Ergebnis, dass die Revision der Arbeitgeberin berechtigt ist und das Ersturteil wieder in Kraft tritt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 16.12.2022 (8 ObA 71/22g) klargestellt, dass ein bloßer prozentueller Einkommensverlust regelmäßig nicht ausreicht, um eine Entlassung als sozialwidrig anzusehen; maßgeblich ist die konkrete Gesamtabsicherung des Arbeitnehmers, einschließlich gesicherter Zweitbeschäftigungen und eines hohen Haushaltseinkommens.

Konkrete Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich | Rechtsanwalt Wien

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist diese Entscheidung ein Warnsignal: Ein deutlicher Einkommensverlust nach Entlassung garantiert keine erfolgreiche Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit. Wer bereits eine andere Vollzeitstelle hat und in einem Haushalt mit guten Einkommen lebt, wird es vor Gericht schwerer haben.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – also Entlassung oder Kündigung trotz anderer Beschäftigung – sollten Sie Ihre Arbeitsbereitschaft sofort schriftlich erklären und Entgeltnachzahlungen einfordern. Parallel dazu brauchen Sie einen vollständigen Überblick über Ihre finanzielle Lage: eigene Einkünfte, Einkommen des Ehepartners, regelmäßige Fixkosten, Kredite, Unterhaltspflichten.

  • Sichern Sie Ihre Ansprüche, indem Sie der Arbeitgeberin schriftlich Ihre Arbeitsbereitschaft erklären und Nachzahlung des Entgelts fordern; bewahren Sie einen Zustellnachweis auf.
  • Bereiten Sie für ein mögliches Verfahren alle Einkommensnachweise (Haupt- und Nebentätigkeiten) sowie die Haushaltsausgaben geordnet vor, um Ihre tatsächliche wirtschaftliche Lage belegen zu können.
  • Arbeitgeber und HR-Abteilungen sollten interne Checklisten für Entlassungen einführen, die sowohl die Dokumentation der Entlassungsgründe als auch eine Einschätzung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitnehmers umfassen.

Gerade für Arbeitgeber in Österreich enthält 8 ObA 71/22g eine wichtige Botschaft: Das Risiko einer erfolgreichen Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit sinkt, wenn der Arbeitnehmer ohnehin gut abgesichert ist. Aber: Die Sozialwidrigkeit ist nur eine von mehreren möglichen Angriffspunkten. Falsch behandelte Entlassungsgründe, Diskriminierungen oder verpönte Motive bleiben weiterhin gefährlich.

Unternehmen sollten daher vor jeder Entlassung Folgendes tun:

  • Konkrete Vorfälle, die die Entlassung rechtfertigen sollen, genau dokumentieren (Datum, Inhalt, Zeugen, interne Ermittlungen).
  • Die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers grob einschätzen (Alter, berufliche Stellung, Chancen am Arbeitsmarkt, ersichtlich hohe Nebeneinkünfte oder bereits bekannte Zweitjobs).
  • Prüfen, ob mildere Mittel – etwa Abmahnung, Versetzung oder bezahlte Freistellung – ausreichen, anstatt sofort die „scharfe Waffe“ Entlassung einzusetzen.

Für beide Seiten gilt: Wer seine wirtschaftliche Lage sauber dokumentiert und rechtzeitig juristischen Rat einholt, steht vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem anderen Arbeitsgericht in Österreich deutlich besser da. Die Entscheidung 8 ObA 71/22g zeigt, wie stark die Gerichte auf die reale Gesamtsituation achten – nicht auf theoretische Rechenbeispiele.

Häufige Fragen zur sozialwidrigen Entlassung und wirtschaftlichen Lage

Kann ich eine Entlassung anfechten, wenn mein Ehepartner gut verdient?
In Österreich gilt: Ja, aber das hohe Einkommen des Ehepartners spricht gegen Sozialwidrigkeit. Rechtsgrundlage: § 105 ArbVG; OGH (16.12.2022, 8 ObA 71/22g).

Habe ich Anspruch auf Wiedereinstellung bei sozialwidriger Entlassung?
In Österreich gilt: Ja, bei erfolgreicher Anfechtung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG kann das Gericht die Entlassung aufheben (OGH 8 ObA 71/22g).

Was passiert, wenn ich schon einen neuen Vollzeitjob habe, wenn ich klage?
In Österreich gilt: Ein gesicherter neuer Vollzeitjob schwächt die Sozialwidrigkeit. Rechtsgrundlage: § 105 ArbVG; OGH (16.12.2022, 8 ObA 71/22g).

Muss ich alle Einkommen offenlegen, wenn ich Sozialwidrigkeit behaupte?
In Österreich gilt: Praktisch ja. Nach § 105 ArbVG und der Judikatur (z.B. OGH 8 ObA 71/22g) müssen Arbeitnehmer ihre wirtschaftliche Situation umfassend darlegen.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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