
Teuerungsprämie als Insolvenz-Entgelt: Wann 500 Euro Inflationsausgleich auch im Konkurs gesichert sind
Entlassung ungerechtfertigt OGH Sie bekommen 500 Euro „Teuerungsprämie“ aufs Konto – wenige Wochen später ist Ihr Arbeitgeber insolvent: Bleibt Ihnen dieser Betrag oder ist er verloren, obwohl das Insolvenz-Entgelt einspringt? Genau zu dieser Frage zur Teuerungsprämie als Insolvenz-Entgelt hat der Oberster Gerichtshof (OGH) Stellung genommen. Die Entscheidung finden Sie unter (OGH 25.04.2024, 8ObS1/24s).
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.04.2024 in 8ObS1/24s entschieden, dass eine im Dezember 2022 gewährte Teuerungsprämie von 500 Euro unter den Schutz des Insolvenz-Entgelt-Sicherungsgesetzes (IESG) fallen kann, sofern kein Missbrauch vorliegt. Dies betrifft Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich gleichermaßen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in 8ObS1/24s (25.04.2024) klargestellt: Eine an alle Beschäftigten ausbezahlte Teuerungsprämie von 500 Euro kann als laufendes Entgelt gelten und daher im Insolvenzfall durch Insolvenz-Entgelt gesichert sein.
Wie aus 500 Euro Inflationsausgleich ein Streitfall vor dem OGH wurde
Die Arbeitnehmerin arbeitete seit April 2022 in Wien in einem Sanitär‑, Heizungs- und Lüftungstechnik-Unternehmen. Sie war Angestellte im Vollzeitdienstverhältnis und unterlag dem einschlägigen Angestelltenkollektivvertrag. Im Dezember 2022 überwies das Unternehmen an alle 46 Beschäftigten eine „Teuerungsprämie“ von je 500 Euro. Die Zahlung erfolgte zusätzlich zum normalen Monatsgehalt.
Im Jänner 2023 kippte die wirtschaftliche Lage endgültig: Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde ein Sanierungsverfahren eröffnet. Die Arbeitnehmerin meldete ihre offenen Ansprüche im Insolvenzverfahren an und erhielt nur eine geringe Barquote. Den Rest verlangte sie über das Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgelt-Sicherungsgesetz (IESG), konkret auch den Betrag aus der Teuerungsprämie von Dezember.
Die Insolvenz-Entgelt-Stelle lehnte aber ab. Ihre Argumentation: Diese Prämie sei kein „gesicherter Entgeltanspruch“, sondern eine bloß freiwillige Sonderzahlung ohne Anspruchscharakter. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab der Arbeitnehmerin im Ersturteil dennoch recht und sprach ihr 475 Euro netto (abzüglich der Barquote) zu. Das Berufungsgericht – das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Arbeits- und Sozialgericht zweiter Instanz – hob dieses Urteil wieder auf und wollte den Sachverhalt vertiefen, insbesondere zur „sachlichen Rechtfertigung“ der Sonderzahlung.
Schließlich musste der Oberste Gerichtshof (OGH) entscheiden. Er stellte sich auf die Seite der Arbeitnehmerin und setzte das Ersturteil wieder in Kraft. Die Entscheidung ist unter (OGH 25.04.2024, 8ObS1/24s) dokumentiert.
Eine klar zitierbare Kernaussage aus dieser Entscheidung lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.04.2024 in 8ObS1/24s klargestellt, dass eine im Dezember 2022 an alle 46 Beschäftigten ausbezahlte Teuerungsprämie von 500 Euro pro Person als laufendes Entgelt gilt und im Insolvenzfall durch Insolvenz-Entgelt gesichert sein kann.
Welche Rechte habe ich bei Teuerungsprämien und Insolvenz nach österreichischem Recht?
Der Streit drehte sich um eine Kernfrage des österreichischen Arbeitsrechts: Gehört eine als „Teuerungsprämie“ bezeichnete Einmalzahlung zum laufenden Arbeitsentgelt, das der Insolvenz-Entgelt-Fonds nach dem Insolvenz-Entgelt-Sicherungsgesetz (IESG) abdeckt? Oder ist sie eine bloß freiwillige, jederzeit widerrufbare Zuwendung ohne Sicherung?
In Österreich gilt: Nach § 1 Insolvenz-Entgelt-Sicherungsgesetz (IESG) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für gesicherte Entgeltansprüche, die in einem engen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Dazu zählen nicht nur Grundgehalt und Überstunden, sondern auch regelmäßig gewährte Zulagen oder Sonderzahlungen, wenn kein Missbrauch vorliegt.
Teuerungsprämien wurden steuerlich eingeführt, um die hohe Inflation abzufedern. Steuerrechtlich sind sie unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt und bis zu einer gesetzlichen Grenze von Lohnabgaben befreit. Arbeitsrechtlich stellt sich aber die Frage: Handelt es sich um einen echten Entgeltbestandteil oder um ein bloßes „Geschenk“ des Unternehmens? Gerade im Insolvenzfall entscheidet dieser Unterschied darüber, ob der Anspruch verloren ist oder vom Insolvenz-Entgelt-Fonds abgedeckt wird.
Nach § 1152 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich eine angemessene Entlohnung für die erbrachte Arbeitsleistung. Dieser Grundsatz stützt die Sicht, dass Zahlungen mit engem Bezug zur laufenden Arbeit – wie Inflationsausgleiche für weiter geleistete Dienste – typischerweise Entgeltcharakter haben. Sie sind dann Teil des Arbeitslohns und im Insolvenzfall geschützt, sofern kein Missbrauch des Systems vorliegt.
In Österreich gilt: Eine an alle oder eine Mehrzahl von Arbeitnehmern ausbezahlte, steuerlich begünstigte Teuerungsprämie kann arbeitsrechtlich als laufendes Entgelt gelten, wenn sie den Zweck hat, die Geldentwertung bei fortgesetzter Arbeitsleistung auszugleichen. Dann gehört sie zum gesicherten Entgelt nach § 1 IESG und wird im Insolvenzfall vom Insolvenz-Entgelt umfasst.
Rechtsanwalt Wien: Beratung bei Entlassung ungerechtfertigt OGH
Für Ratsuchende gilt: Wenn Sie nach einer Zahlung wie der Teuerungsprämie von Insolvenz betroffen sind, kann das Stichwort Entlassung ungerechtfertigt OGH relevant werden, weil die Entscheidung des OGH (8ObS1/24s, 25.04.2024) als Argumentationshilfe dient.
Was war an der OGH-Entscheidung besonders – und woran hat der Gerichtshof angeknüpft?
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.04.2024 in 8ObS1/24s entschieden, dass die im Dezember 2022 ausbezahlte Teuerungsprämie der Arbeitnehmerin als laufendes Entgelt zu qualifizieren ist und daher ein Anspruch auf Insolvenz-Entgelt besteht. Damit stellte der OGH das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien wieder her und widersprach dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien).
Der OGH ging dabei in drei Schritten vor. Zuerst prüfte er, ob ein enger Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht. Dieser sogenannte „Konnex“ ist Voraussetzung dafür, dass der Anspruch unter den Schutz des IESG fällt. Da die Zahlung ohne weitere Bedingungen an alle 46 Beschäftigten geleistet wurde und ersichtlich die laufende Arbeit in Zeiten hoher Inflation abgelten sollte, bejahte der Gerichtshof diesen Zusammenhang klar.
Danach suchte der OGH nach möglichen Ausschlussgründen. Die Insolvenz-Entgelt-Stelle hatte sinngemäß argumentiert, die Zahlung sei zeitlich so nahe an der Insolvenz erfolgt, dass sie missbräuchlich zu Lasten des Insolvenz-Entgelt-Fonds gegangen sei. Der OGH hielt hingegen fest, dass allein der zeitliche Zusammenhang keine missbräuchliche Gestaltung beweist. Es fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberin die Prämie gezielt mit Blick auf das kommende Insolvenzverfahren ausbezahlt hatte oder dass die Arbeitnehmerin von der drohenden Insolvenz wusste.
Entscheidend war schließlich die Frage der „sachlichen Rechtfertigung“. Bei überdurchschnittlich hohen Zusatzzahlungen verlangt die Judikatur normalerweise eine plausible wirtschaftliche Begründung, um Missbrauch auszuschließen. Hier betonte der OGH den gesetzgeberischen Zweck der Teuerungsprämie: Sie soll die Geldentwertung ausgleichen, solange Arbeitnehmer weiterarbeiten. Dies sei bereits eine ausreichende sachliche Rechtfertigung, wenn der Betrag – hier 500 Euro – im üblichen Rahmen bleibe und allen Beschäftigten oder einer größeren Gruppe zukomme.
Ein zentraler, zitierfähiger Grundsatz aus 8ObS1/24s lautet: Eine im Dezember 2022 an alle Mitarbeiter eines Wiener Unternehmens ausbezahlte Teuerungsprämie von 500 Euro ist bei Fehlen konkreter Missbrauchsindizien als sachlich gerechtfertigtes, laufendes Entgelt anzusehen und daher nach § 1 IESG durch Insolvenz-Entgelt gesichert.
Welche praktischen Folgen hat das Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich?
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich bedeutet diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofs: Auch eine einmalige, als „Teuerungsprämie“ bezeichnete Zahlung kann im Insolvenzfall geschützt sein. Sie brauchen nicht nachzuweisen, dass es eine langjährige Übung gab oder ein eigener arbeitsvertraglicher Anspruch besteht. Entscheidend ist der Entgeltcharakter und das Fehlen eines Missbrauchs.
Konkret wird das Urteil relevant, wenn Ihr Arbeitgeber in den Jahren 2022 oder 2023 eine solche Prämie ausbezahlt und danach ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dann sollten Sie prüfen, ob diese Zahlung in den Antrag auf Insolvenz-Entgelt aufgenommen wurde und ob die Insolvenz-Entgelt-Stelle sie zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt hat. Die Begründung aus 8ObS1/24s bietet hier eine starke Argumentationshilfe.
Für Arbeitgeber und HR in Wien und ganz Österreich erhöht sich das Risiko, dass freiwillige Inflationsausgleiche als gesicherte Entgeltbestandteile behandelt werden. Selbst wenn die Zahlung primär aus steuerlichen Gründen als „Teuerungsprämie“ gestaltet wurde, schützt das nicht davor, dass sie im Krisenfall unter das IESG fällt. Unternehmen sollten daher sowohl die Dokumentation als auch die Entscheidungspraxis zu solchen Prämien anpassen.
- Wenn Sie Arbeitnehmer sind, sichern Sie alle Unterlagen zur Prämienzahlung (Lohnzettel, Rundschreiben, Überweisungsbelege), um den Entgeltcharakter nachweisen zu können.
- Wenn Ihr Antrag auf Insolvenz-Entgelt wegen der Teuerungsprämie abgelehnt wurde, prüfen Sie Rechtsmittel und argumentieren Sie mit der Entscheidung 8ObS1/24s.
- Als Arbeitgeber sollten Sie jede Teuerungsprämie schriftlich begründen (Inflationsausgleich, Motivation, Bindung) und gleichmäßig anwenden, um Missbrauchsverdacht zu vermeiden.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa nach einer Unternehmensinsolvenz in Wien – kann die konkrete rechtliche Einschätzung entscheidend sein, ob mehrere hundert oder gar tausend Euro gesichert sind. Im Streitfall zählt eine saubere Dokumentation mehr als der bloße Begriff „Prämie“ auf der Lohnabrechnung.
Häufige Fragen zur Teuerungsprämie und zum Insolvenz-Entgelt
Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für eine Teuerungsprämie?
In Österreich gilt: Ja. Eine Teuerungsprämie kann nach § 1 Insolvenz-Entgelt-Sicherungsgesetz (IESG) durch Insolvenz-Entgelt gesichert sein, wenn sie laufendes Entgelt darstellt und kein Missbrauch vorliegt (OGH 8ObS1/24s, 25.04.2024).
Kann die Insolvenz-Entgelt-Stelle eine Teuerungsprämie einfach als „freiwillig“ ablehnen?
In Österreich gilt: Nein. Die bloße Bezeichnung als „freiwillige Prämie“ reicht nicht. Nach § 1 IESG und dem OGH-Entscheid 8ObS1/24s muss ein Entgeltkonnex und eine sachliche Rechtfertigung geprüft werden.
Was passiert, wenn die Teuerungsprämie kurz vor der Insolvenz bezahlt wurde?
In Österreich gilt: Der zeitliche Zusammenhang allein macht die Zahlung nicht missbräuchlich. Nach § 1 IESG und 8ObS1/24s braucht es konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch zu Lasten des Insolvenz-Entgelt-Fonds.
Kann eine individuell vereinbarte hohe Prämie auch als Insolvenz-Entgelt gelten?
In Österreich gilt: Ja, grundsätzlich. Individuelle Prämien können nach § 1 IESG gesichertes Entgelt sein, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind; bei ungewöhnlich hohen Beträgen verlangt die Rechtsprechung stärkere Begründungen (vgl. 8ObS1/24s).
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.