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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Wann ist sie unwirksam?

Startseite  •  Aktuelles  •  15.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Wann ist sie unwirksam?

Unverzügliche Entlassung nach Gerichtszustimmung: Was der OGH Arbeitnehmern wirklich zugesteht

Stellen Sie sich vor: Ihr Arbeitgeber holt sich vor Gericht die Zustimmung zur Entlassung – und Wochen später flattert plötzlich ein Entlassungsschreiben ins Haus. Entlassung ungerechtfertigt OGH

Eine junge Mutter, ein verspätetes Schreiben – und ein klares Signal des OGH

Die Arbeitnehmerin war Angestellte eines Unternehmens in Wien. Am 13.03.2003 begann ihr Dienstverhältnis, es lief über ein Jahr, bevor das Unternehmen die Reißleine ziehen wollte. Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien beantragte die Arbeitgeberin die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung – ein in Österreich bei bestimmten Kündigungsschutzkonstellationen üblicher Schritt. Mit Urteil vom 11.11.2004 erteilte das Gericht diese Zustimmung.

Damit hätte die Sache aus Sicht der Arbeitgeberin erledigt sein sollen. Doch das Leben der Arbeitnehmerin nahm eine ganz andere Wendung: Am 15.12.2004 brachte sie eine Tochter zur Welt. Wochen später, am 04.02.2005, schrieb sie der Arbeitgeberin, dass sie von einem aufrechten Dienstverhältnis ausgehe und Karenz in Anspruch nehme. Sie vertraute also darauf, dass sie weiter als Arbeitnehmerin gilt – inklusive Mutterschutz und Elternkarenz.

Die Reaktion des Unternehmens kam prompt, aber mit Blick auf die Zeitachse eigentlich viel zu spät: Mit Schreiben vom 07.02.2005 erklärte die Arbeitgeberin eine fristlose Entlassung, rückwirkend mit Wirkung zum 10.01.2005, dem angeblichen Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Arbeits- und Sozialgerichts. Sie versuchte damit, das Dienstverhältnis quasi „nachträglich“ aufzulösen – und sich auf das frühere Zustimmungsurteil zu stützen.

Die Arbeitnehmerin akzeptierte das nicht und klagte auf Feststellung, dass ihr Dienstverhältnis trotz dieser Entlassung fortbestehe. Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht (OLG) gaben ihr recht. Die Arbeitgeberin erhob Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH 22.10.2007, 9 ObA 102/06z).

Die Entscheidung ist auf der Justizseite des Bundes unter folgendem Link abrufbar: (OGH 22.10.2007, 9 ObA 102/06z).

Eine klare Kernaussage dieser bereits 2007 ergangenen Entscheidung: Die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung ersetzt nicht die Entlassungserklärung des Arbeitgebers. Und: Fünf Wochen Zuwarten nach Eintritt der Rechtskraft sind nach Auffassung des OGH eindeutig nicht mehr „unverzüglich“.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 22.10.2007 (9 ObA 102/06z) entschieden, dass die gerichtliche Zustimmung die Entlassungserklärung des Arbeitgebers nicht ersetzt und dass eine fünfwöchige Verzögerung nicht mehr als „unverzüglich“ gelten kann. Rechtsgrundlage: § 120 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) über die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung.

Rechtsanwalt Wien: Wann ist eine Entlassung nach Gerichtszustimmung noch „unverzüglich“?

In Österreich gilt: Nach § 120 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) (zustimmungsbezogene Entlassungen) darf ein Arbeitgeber einen besonders geschützten Arbeitnehmer – etwa ein Betriebsratsmitglied – oft nur mit gerichtlicher Zustimmung entlassen. Diese Zustimmung ist aber nur eine Erlaubnis, noch keine Beendigung des Dienstverhältnisses. Der Arbeitgeber muss danach die Entlassung ausdrücklich erklären.

Nach österreichischem Arbeitsrecht muss eine Entlassung „unverzüglich“ ausgesprochen werden, sobald der Arbeitgeber von einem Entlassungsgrund erfährt und – bei Zustimmungspflicht – sobald die gerichtliche Zustimmung vorliegt. „Unverzüglich“ bedeutet nicht „irgendwann“, sondern ohne schuldhafte Verzögerung. Kurze Zeitspannen zur internen Abstimmung werden toleriert, längere Pausen nicht.

Der OGH stellte in 9 ObA 102/06z klar, dass ein Zeitraum von fünf Wochen zwischen Rechtskraft des Zustimmungsurteils und Entlassungserklärung keinesfalls mehr unverzüglich ist. Der Arbeitgeber konnte nicht darlegen, dass es ein Einvernehmen mit der Arbeitnehmerin über diese Verzögerung gab oder besondere Umstände vorlagen. Auch der Versuch, die Entlassung rückwirkend auf das Datum der Rechtskraft zu legen, überzeugte nicht.

In Österreich gilt: Ein Zustimmungsurteil nach § 120 ArbVG beendet das Arbeitsverhältnis nicht, sondern erlaubt nur die Entlassung. Der Arbeitgeber muss danach die Entlassungserklärung rasch abgeben und zustellen lassen; verzögert er das ohne guten Grund über Wochen, ist die Entlassung unwirksam und das Dienstverhältnis bleibt aufrecht.

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich bedeutet das: Wer Wochen nach einem gerichtlichen Zustimmungsurteil ein Entlassungsschreiben erhält, sollte sofort prüfen lassen, ob diese Entlassung überhaupt wirksam ist. Besonders heikel ist dies, wenn – wie im vorliegenden Fall – parallel Kinderbetreuung, Karenz oder Mutterschutz eine Rolle spielen. Hier greifen zusätzliche Schutzvorschriften insbesondere aus dem Mutterschutzgesetz (MSchG).

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) bildet im Hintergrund die Grundlage für die Beurteilung von Fristen, Treu und Glauben und Unverzüglichkeit. Die aktuelle Fassung des ABGB finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes:
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Nach § 1159 ABGB und der dazu entwickelten Judikatur gilt: Wer ein Gestaltungsrecht wie die Entlassung nicht in angemessener, unverzüglicher Zeit ausübt, verwirkt dieses Recht. Der OGH in 9 ObA 102/06z wendet diesen Gedanken konkret auf die Entlassung nach gerichtlicher Zustimmung an – mit klaren Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Entlassung ungerechtfertigt OGH – Was genau entschied der OGH und warum waren fünf Wochen zu viel?

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.10.2007 (9 ObA 102/06z) entschieden, dass eine erst fünf Wochen nach Eintritt der Rechtskraft eines Zustimmungsurteils erklärte Entlassung nicht mehr unverzüglich ist und daher unwirksam bleibt. Das Dienstverhältnis der Arbeitnehmerin blieb aufrecht.

Die Unterinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht (OLG) – hatten der Arbeitnehmerin bereits Recht gegeben: Sie stellten fest, dass die Entlassung nicht fristgerecht ausgesprochen wurde und daher keine Wirkung entfaltet. Der OGH bestätigte diese Sicht. Die Revision der Arbeitgeberin blieb erfolglos, der Entscheidung „Der Revision wird nicht Folge gegeben“ kommt damit eine klare Signalwirkung im österreichischen Arbeitsrecht zu.

Überraschend eindeutig ist die Bewertung des Zeitraums: Fünf Wochen sind nach Ansicht des OGH klar zu lang. Der Gerichtshof betonte, dass die gerichtliche Zustimmung nur die Erlaubnis schafft, aber nicht die Pflicht zur verzögerten Ausübung begründet. Das Gericht sah auch kein Anzeichen dafür, dass die Arbeitnehmerin einem derart späten Entlassungszeitpunkt zugestimmt oder damit gerechnet hätte.

Ein weiterer zentraler Punkt: Die Arbeitgeberin meinte, bereits das Einbringen der Klage auf Zustimmung zur Entlassung zeige klar ihren Willen zur Beendigung. Der OGH lehnte das ab. Die Klage ersetzt nicht die nach außen gegenüber dem Arbeitnehmer erklärte Entlassung. Nur ein eindeutiges Entlassungsschreiben oder eine klar verständliche Erklärung dem Arbeitnehmer gegenüber beendet das Dienstverhältnis.

Der OGH hob zudem hervor, dass die Arbeitgeberin die Entlassung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft datierte. Das genügte aber nicht. Beendigungsakte im Arbeitsrecht wirken grundsätzlich ex nunc, also für die Zukunft. Ein „rückwirkender“ Entlassungszeitpunkt ohne rechtliche Grundlage ist unwirksam – gerade wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit in gutem Glauben von einem aufrechten Dienstverhältnis ausgeht.

Für die Praxis in Wien und in ganz Österreich bedeutet diese Entscheidung aus dem Jahr 2007: Wer als Arbeitgeber nach einer Zustimmung nach § 120 ArbVG zu lange zuwartet, riskiert, dass die gesamte Entlassung scheitert. Die Folge: Das Dienstverhältnis lebt weiter, inklusive sämtlicher finanzieller und rechtlicher Konsequenzen.

Konkrete Folgen der Entscheidung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die Entscheidung 9 ObA 102/06z des OGH hat sehr greifbare Folgen, insbesondere in Situationen, in denen gerichtliche Zustimmung zur Entlassung erforderlich ist – etwa bei Betriebsratsmitgliedern oder in bestimmten Fälle des besonderen Kündigungsschutzes. Sie ist aber auch für andere Entlassungssituationen ein deutlicher Hinweis, wie streng Gerichte das Kriterium „unverzüglich“ auslegen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa weil Ihr Arbeitgeber erst Wochen nach einer gerichtlichen Entscheidung oder nach einem behaupteten Entlassungsgrund ein Entlassungsschreiben übermittelt –, können folgende Schritte entscheidend sein:

  • Dokumentieren Sie jedes Datum: Zustellung des Urteils, Zugang des Entlassungsschreibens, vorherige Schreiben oder E‑Mails des Arbeitgebers.
  • Erklären Sie dem Arbeitgeber schriftlich, dass Sie das Dienstverhältnis für aufrecht halten und etwaige Schutzrechte (z. B. Karenz) in Anspruch nehmen.
  • Suchen Sie umgehend anwaltliche Unterstützung, um eine Feststellungsklage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem anderen zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einzubringen.

Arbeitgeber sollten aus der Entscheidung lernen: Ein gerichtliches Zustimmungsurteil ist kein Freibrief ohne Frist. Wer sich nicht klar und zeitnah entscheidet, riskiert einen Prozess und hohe Kosten. Unternehmen sollten vor allem ihre internen Abläufe schärfen:

  • Unmittelbar nach Zustellung eines Zustimmungsurteils muss die Entlassungsentscheidung getroffen und ein Entlassungsschreiben vorbereitet werden.
  • Die Entlassung ist nachweisbar zuzustellen (Einschreiben, persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung).
  • HR-Abteilungen und Geschäftsführung sind zu schulen, dass Klageeinbringung und gerichtliche Zustimmung nicht die finale Entlassung ersetzen.

Besonders kritisch sind Konstellationen mit werdenden oder frisch gewordenen Müttern. Der Fall zeigt: Nur wenige Tage nach der Geburt kann die Frage, ob eine Entlassung rechtzeitig erklärt wurde, entscheiden, ob Kündigungsschutz, Karenz und Entgeltansprüche bestehen bleiben. Wer hier zuwartet oder formell unsauber arbeitet, steht in Österreich schnell auf der falschen Seite der Rechtsprechung.

Häufige Fragen zum Thema Entlassung nach gerichtlicher Zustimmung

Kann ich die Entlassung anfechten, wenn sie Wochen nach Gerichtszustimmung erfolgt?
Ja. In Österreich gilt: Nach § 120 ArbVG und OGH 22.10.2007 (9 ObA 102/06z) muss die Entlassung unverzüglich erfolgen; mehrwöchige Verzögerungen gefährden die Wirksamkeit.

Habe ich Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn die Entlassung unwirksam ist?
Ja. In Österreich bleibt das Dienstverhältnis aufrecht; Grundlage sind § 120 ArbVG und OGH 9 ObA 102/06z. Sie können Feststellung des Fortbestands und laufendes Entgelt einklagen.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Entlassung rückwirkend datiert?
Rückwirkend datierte Entlassungen sind regelmäßig unwirksam; Gestaltungsakte wirken ex nunc (§ 1159 ABGB). Entscheidend ist, wann die Entlassung tatsächlich erklärt und zugestellt wurde (OGH 9 ObA 102/06z).

Kann ich trotz gerichtlicher Zustimmung des Arbeitgebers in Karenz gehen?
Ja. In Österreich gilt: Wenn die Entlassung nicht wirksam erklärt wurde, besteht das Dienstverhältnis fort und Karenz/Mutterschutz gelten; relevante Normen: MSchG, VKG und § 120 ArbVG (OGH 9 ObA 102/06z).


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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