Entlassung ungerechtfertigt OGH: Urlaub zu Weihnachten

Entlassung ungerechtfertigt OGH

Weihnachtsurlaub gegen den Willen des Chefs: Entlassung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts – was der OGH wirklich verlangt

Weihnachtsflug oder Familienfest? Genau an diesem Spannungsfeld entscheidet sich oft die Frage, ob eine Entlassung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts wirksam ist. Wer in Österreich trotz offener Urlaubsfrage frei nimmt, riskiert viel – aber Arbeitgeber riskieren ebenso, wenn sie zu spät reagieren. Entlassung ungerechtfertigt OGH

Weihnachten, Dienstplan, Prozess – die Geschichte hinter dem Urteil

Eine Flugbegleiterin aus Wien arbeitet seit 1999 für eine Airline. Kurz vor Weihnachten 2012 möchte sie zu einem bereits genehmigten Zeitraum zusätzlich vom 23. bis 25. Dezember frei nehmen. Ein Einvernehmen zum Urlaubszeitpunkt kommt nicht zustande. Die Arbeitgeberin klagt sogar vorbeugend auf Feststellung, dass kein Urlaub zusteht, und fordert die Arbeitnehmerin am 22. Dezember zum Dienst auf.

Trotz Aufforderung tritt die Flugbegleiterin am 23. Dezember den Urlaub an. In diesem Urlaubsstreit obsiegt am Ende die Arbeitgeberin. Erst am 1. April 2014 – nach Zustellung des Berufungsurteils – spricht sie die fristlose Entlassung wegen unberechtigten Fernbleibens vom Dienst aus. Die Arbeitnehmerin ficht die Entlassung an: zu spät, kein Verschulden, Kinderbetreuung. Arbeits- und Sozialgericht und Berufungsgericht weisen ab.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) dreht die Sache jedoch: Er hebt die Urteile beider Instanzen auf und verweist an das Erstgericht zurück. Lesen Sie die Entscheidung hier: (OGH 28.10.2015, 9ObA79/15f). Danach heißt es im weiteren Text: In 9ObA79/15f betonte der Gerichtshof die Pflicht zur unverzüglichen Reaktion bei Entlassungen.

Klare Aussage für die Praxis: Eine fristlose Entlassung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts ist unwirksam, wenn sie nicht unverzüglich ausgesprochen wird; das bloße Abwarten eines Urteils im Urlaubsstreit rechtfertigt kein Zuwarten (OGH 28.10.2015, 9ObA79/15f). Im Kontext Entlassung ungerechtfertigt OGH zeigt diese Entscheidung, dass fehlende Unverzüglichkeit die Wirksamkeit der Fristlosigkeit zu Fall bringt.

Darf ich ohne Einigung Urlaub nehmen – und was gilt rechtlich in Österreich?

Der Urlaubsverbrauch setzt Einvernehmen voraus. Das ergibt sich aus § 4 des Urlaubsgesetzes (UrlG): Urlaub wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart; einseitiger Urlaubsantritt ist unzulässig. Die Rechtsfolge bei Eigenmächtigkeit kann hart sein: Abmahnung, Disziplinarmaßnahmen bis hin zur fristlosen Entlassung, je nach Schwere und Betriebserfordernissen. Die Details hängen vom konkreten Arbeitsplatz, etwa Schicht- oder Flugbetrieb, ab.

Daneben spielt das Angestelltengesetz (AngG) eine zentrale Rolle. Es regelt die Entlassungsgründe bei Angestellten und ist Ausgangspunkt der Rechtsprechung zur „Unverzüglichkeit“: Wer entlassen will, muss das ohne schuldhaftes Zögern tun. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) liefert ergänzende Grundsätze zu Treu und Glauben und zur Verwirkung. Diese Linien prägen das österreichische Arbeitsrecht seit Jahrzehnten.

Verbindliche Norm zum Nachlesen: Das Urlaubsgesetz finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes auf dem aktuellen Stand hier: Urlaubsgesetz (UrlG). In Wien sind für arbeitsrechtliche Streitigkeiten das Arbeits- und Sozialgericht Wien (erste Instanz) und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) (Berufung) zuständig.

In Österreich gilt: Urlaub darf nur im Einvernehmen festgelegt werden (§ 4 UrlG). Wer ohne Einigung frei nimmt, trägt das Risiko arbeitsrechtlicher Konsequenzen; zugleich muss eine fristlose Entlassung unverzüglich ausgesprochen werden (9ObA79/15f). Langes Zuwarten spricht gegen Unzumutbarkeit und kann das Entlassungsrecht verwirken.

OGH-Entscheidung: Entlassung ungerechtfertigt OGH – Warum die späte Entlassung scheiterte

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.10.2015 (9ObA79/15f) entschieden, dass das 15‑monatige Zuwarten die Unverzüglichkeit einer Entlassung nach eigenmächtigem Urlaubsantritt ausschließt und die Vorentscheidungen daher aufzuheben waren. Das Kernargument: Wer abwartet, zeigt objektiv, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses zumutbar ist.

Die Arbeitgeberin hielt das Ergebnis des „Urlaubsprozesses“ abwartenswert. Der OGH verneinte eine Art „Sperrwirkung“: Das eigenmächtige Fernbleiben stand fest. Es brauchte keine weiteren Erhebungen, also durfte auch die Entlassung nicht hinausgeschoben werden. Das Abwarten des Berufungsurteils rechtfertigt kein Zuwarten, wenn der Sachverhalt klar ist.

Gewichtig war die Praxis: Die Flugbegleiterin arbeitete nach dem Feiertagsurlaub weiter – 15 Monate, ohne einschlägige Beanstandung. Diese Weiterbeschäftigung widerspricht der Behauptung, die Fortsetzung sei unzumutbar. Genau hier zieht die ständige OGH-Linie die Grenze: Unverzüglichkeit ist Voraussetzung wirksamer Entlassung. Das gilt vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien ebenso wie vor dem Oberlandesgericht Wien.

Direkte Lehre aus 9ObA79/15f: Arbeitgeber in Österreich dürfen den Ausgang eines Urlaubsstreits nicht abwarten, wenn sie eine fristlose Entlassung stützen wollen. Entscheidend ist die zeitnahe Reaktion auf das Fernbleiben – sonst drohen erfolgreiche Entlassungsanfechtungen mit Lohn- und Kostenfolgen.

Wann droht eine Entlassung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts?

Für Beschäftigte im Schicht- und Flugbetrieb ist die Lage heikel. Der Dienstplan bindet viele Prozesse, von Crew-Einsatz bis Sicherheit. Wer dann ohne Einigung über Weihnachten, Silvester oder Ferienzeiten wegbleibt, begeht regelmäßig eine gravierende Pflichtverletzung. Ob sie eine sofortige Entlassung rechtfertigt, hängt aber von der Einzelfallprüfung und der Reaktion des Unternehmens ab.

Kann ich kurzfristig weg, wenn Kinderbetreuung ausfällt? Das kann Härten mindern, ersetzt aber kein Einvernehmen. Habe ich Anspruch auf Zeitausgleich statt Urlaub? Das ist zu vereinbaren, ebenso wie Homeoffice oder Diensttausch. Was passiert, wenn ich trotz offener Debatte fahre? Dann tragen Sie das Risiko – eine Entlassung ist möglich, muss aber prompt kommen.

Der OGH setzt den Maßstab: Unverzüglichkeit. In 9ObA79/15f war entscheidend, dass 15 Monate vergingen, obwohl das Unternehmen den Sachverhalt kannte. Dieses Zuwarten verwirkte das Entlassungsrecht. Für Unternehmen in Wien und ganz Österreich gilt daher: Entweder zeitnah abmahnen/entlassen – oder später nicht mehr fristlos reagieren. Wer beides versucht, scheitert vor Gericht. Diese Konstellation wird häufig unter dem Suchbegriff Entlassung ungerechtfertigt OGH diskutiert.

Praktische Konsequenzen – direkt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt Struktur. Dokumente sichern, Fristen im Auge behalten, und zwischen Urlaubsvereinbarung und arbeitsrechtlicher Reaktion unterscheiden. Für Wien ist wichtig: Anfechtungen laufen beim Arbeits- und Sozialgericht Wien, Berufungen beim Oberlandesgericht Wien. Die Weichenstellung erfolgt in den ersten Tagen nach dem Vorfall.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Sichern Sie Belege für eine lange Weiterbeschäftigung nach dem Ereignis (Dienstpläne, Einsatzlisten, E-Mails). Notieren Sie alle Daten: beantragter Urlaub, Arbeitgeber-Schreiben, Zustellung von Gerichtsurteilen, Entlassungsdatum. Kontaktieren Sie den Betriebsrat und holen Sie rasch arbeitsrechtlichen Rat. In Entlassungsanfechtungen laufen kurze Fristen und es geht um Einkommen, Abfertigung und Versicherungszeiten.

Für Arbeitgeber und HR in Österreich: Trennen Sie sauber die Schienen. Eine Feststellungsklage zum Urlaubszeitpunkt ändert nichts an der Pflicht, auf eigenmächtiges Fernbleiben sofort zu reagieren. Führen Sie einen 48‑Stunden‑Prozess ein: Sachverhalt klären, Entscheidung (Abmahnung oder Entlassung), Betriebsrat einbinden, schriftlich dokumentieren. Schulen Sie Dispo und Führungskräfte im Umgang mit Feiertags- und Ferienkonflikten.

  • Für Beschäftigte: Bei verspäteter fristloser Entlassung sofort Anfechtung prüfen – 9ObA79/15f stärkt Ihre Position bei langem Zuwarten.
  • Für Beschäftigte: Eigenmächtiger Urlaub bleibt riskant; kommunizieren Sie schriftlich, suchen Sie Alternativen (Diensttausch, Zeitausgleich).
  • Für Arbeitgeber: Warten Sie nicht den Urteilsausgang im Urlaubsstreit ab; dokumentieren Sie unverzügliche Reaktionen, sonst drohen Kosten und Reputationsschäden.

Rechtsanwalt Wien: Einschätzung zu Entlassung ungerechtfertigt OGH

Für Fälle rund um eigenmächtigen Urlaubsantritt und verspätete Fristlosigkeit liefert 9ObA79/15f klare Leitlinien. Eine fachliche Ersteinschätzung hilft, ob Entlassung ungerechtfertigt OGH greift oder ob andere arbeitsrechtliche Schritte sinnvoll sind.

Häufige Fragen zum Urlaubsantritt und fristloser Entlassung

Kann ich in Österreich Urlaub nehmen, wenn mein Chef nicht zustimmt?
In Österreich gilt: Urlaub braucht Einvernehmen (§ 4 Urlaubsgesetz, UrlG). Ohne Zustimmung riskieren Sie arbeitsrechtliche Maßnahmen bis zur Entlassung. Suchen Sie schriftliche Lösungen wie Diensttausch oder Zeitausgleich und dokumentieren Sie alles.

Darf der Arbeitgeber mit der Entlassung warten, bis das Gericht den Urlaubsstreit entscheidet?
Nein. Nach OGH 9ObA79/15f ist das Abwarten des Urteils kein Grund für Zuwarten. Eine fristlose Entlassung muss unverzüglich erfolgen, sonst ist das Entlassungsrecht verwirkt.

Wie schnell ist „unverzüglich“ bei einer fristlosen Entlassung?
In Österreich gilt: Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern. OGH 9ObA79/15f sah ein Zuwarten von rund 15 Monaten als klar verspätet; je nach Fall sind wenige Tage bis sehr kurze Wochen zulässig.

Habe ich Anspruch auf Lohn, wenn die Entlassung zu spät ausgesprochen wurde?
Ja. Bei unwirksamer Entlassung bestehen Ansprüche nach Angestelltengesetz (AngG) und ABGB; OGH 9ObA79/15f unterstützt die Anfechtung bei Verspätung. Lassen Sie Entgelt- und Schadenersatzansprüche zeitnah prüfen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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