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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Startseite  •  Aktuelles  •  05.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Unberechtigter Austritt und Sonderzahlungen: OGH klärt, wann Urlaubs- und Weihnachtsgeld weg sind

Entlassung ungerechtfertigt OGH Was passiert mit Ihrem Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn Sie „die Nerven wegschmeißen“, den Job hinschmeißen und der Arbeitgeber dann mit Ihrem letzten Lohn verrechnet? Genau dazu liefert der Fokus-Keyword-Fall unberechtigter Austritt und Sonderzahlungen klare Antworten.

Die Geschichte hinter dem Urteil: Austritt, kein November-Lohn und eine böse Überraschung

Eine Arbeitnehmerin in Wien arbeitete an einer Tankstelle, ihr Dienstverhältnis unterlag dem Tankstellen-Kollektivvertrag. Nach rund eineinhalb Jahren war Schluss: Sie erschien nicht mehr zur Arbeit, trat also vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus. Die Arbeitgeberin wertete das als unberechtigten Austritt – also als grundloses, fristloses „Hinwerfen“ des Jobs.

Statt des erwarteten Lohns für den 1. bis 15. November 2020 erhielt die Arbeitnehmerin gar nichts. Die Arbeitgeberin zahlte den November-Lohn nicht aus, sondern verrechnete ihn mit bereits im Jahr ausbezahlten Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Begründung: Nach dem Tankstellen-Kollektivvertrag entfallen Sonderzahlungen bei unberechtigtem Austritt, und zu viel ausbezahlte Beträge dürfe man zurückfordern.

Die Arbeitnehmerin klagte vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien auf Auszahlung des Lohns für die ersten 15 Tage im November samt aliquoten Sonderzahlungen. Sie war der Meinung, die Arbeitgeberin dürfe bereits ausbezahlte Sonderzahlungen nicht einfach „zurückholen“ und schon gar nicht mit ihrem letzten Lohn gegenrechnen.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) als zweite Instanz bestätigte diese Entscheidung. Die Arbeitnehmerin gab nicht auf und erhob Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied (OGH 23.02.2023, 8 ObA 13/22b) und wies die Revision zurück.

Das Urteil (OGH 23.02.2023, 8 ObA 13/22b) bestätigt, dass der Tankstellen-Kollektivvertrag den Anspruch auf Sonderzahlungen bei unberechtigtem Austritt ausschließen kann und dass bereits ausbezahlte Sonderzahlungen zurückgefordert oder verrechnet werden dürfen.

Eine klare Kernaussage aus 8 ObA 13/22b vom 23.02.2023 lautet: Wenn ein Kollektivvertrag – wie der Tankstellen-KV – bei unberechtigtem Austritt den Anspruch auf Sonderzahlungen streicht, darf der Arbeitgeber zu viel bezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld zurückfordern und mit der Endabrechnung gegenrechnen, ohne dass es einer gesonderten Rückzahlungsvereinbarung bedarf.

Entlassung ungerechtfertigt OGH – Rechtsanwalt Wien

Wann darf der Arbeitgeber Sonderzahlungen verlieren lassen – und sogar zurückverlangen?

Im österreichischen Arbeitsrecht spielen Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld, 13. und 14. Gehalt) eine zentrale Rolle. Ob ein Anspruch besteht, hängt meist von Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung ab – nicht vom Gesetz allein. Für Arbeiter an Tankstellen gelten etwa die Bestimmungen des Tankstellen-Kollektivvertrags.

Wesentlich ist: Kollektivvertragsparteien dürfen festlegen, dass Sonderzahlungen nur unter bestimmten Bedingungen zustehen. Typische Bedingungen sind ein aufrechtes Dienstverhältnis zu einem Stichtermin (z. B. 30.11.) oder der Ausschluss bei Entlassung oder unberechtigtem Austritt. Genau eine solche Bedingung enthielt der Tankstellen-Kollektivvertrag hier.

In Österreich gilt: Kollektivverträge dürfen das Entstehen und den Verlust von Sonderzahlungen regeln; wird bei unberechtigtem Austritt der Anspruch ausgeschlossen, kann der Arbeitgeber bereits ausbezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zurückfordern, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass kein Anspruch bestand.

Rechtsgrundlagen sind neben dem jeweiligen Kollektivvertrag insbesondere das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und für Angestellte das Angestelltengesetz (AngG). § 16 Angestelltengesetz (AngG) schützt Angestellte vor einer völligen Rückforderung bereits erarbeiteter Ansprüche bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt. Das gilt aber nicht automatisch für alle Arbeitnehmergruppen.

Nach § 16 Angestelltengesetz (AngG) haben Angestellte bei unberechtigtem Austritt grundsätzlich keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung, behalten aber bereits erarbeitete Ansprüche. Der OGH hat jedoch in 8 ObA 13/22b klargestellt, dass diese Norm nicht analog auf andere Arbeitnehmer anzuwenden ist, wenn der Kollektivvertrag etwas anderes anordnet.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) betont in dieser Entscheidung aus dem Jahr 2023: Eine Rückforderung von Sonderzahlungen setzt keine eigene schriftliche Rückzahlungsvereinbarung voraus, wenn der Kollektivvertrag klar regelt, dass der Anspruch bei unberechtigtem Austritt entfallen lässt und dadurch eine Überzahlung vorliegt. Dann kann der Arbeitgeber sich auf Kondiktion nach dem ABGB stützen und rückfordern oder verrechnen.

Was genau hat der OGH am 23.02.2023 (8 ObA 13/22b) entschieden – und was ist daran bemerkenswert?

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.02.2023 (8 ObA 13/22b) entschieden, dass die Revision der Arbeitnehmerin zurückgewiesen wird und der Tankstellen-Kollektivvertrag den Verlust und die Rückforderung von Sonderzahlungen bei unberechtigtem Austritt wirksam regeln kann.

OGH 23.02.2023, 8 ObA 13/22b stellte in einem klaren Satz fest, dass Kollektivverträge das Entstehen von Ansprüchen auf Sonderzahlungen an Bedingungen knüpfen dürfen und dass bei Nichtvorliegen dieser Bedingung kein Anspruch besteht.

Spannend für die Praxis im österreichischen Arbeitsrecht sind drei Punkte:

  • Der Tankstellen-Kollektivvertrag konnte wirksam bestimmen, dass bei unberechtigtem Austritt Sonderzahlungen entfallen.
  • Bereits ausbezahlte Sonderzahlungen durften zurückgefordert bzw. mit dem offenen Lohn verrechnet werden, obwohl keine eigene Rückzahlungsvereinbarung unterschrieben war.
  • Eine analoge Anwendung des § 16 AngG lehnte der OGH ausdrücklich ab, weil keine planwidrige Lücke vorliegt.

Damit setzt der OGH seine Linie fort: Er akzeptiert deutlich, dass kollektivvertragliche Regelungen über Sonderzahlungen strenger sein dürfen, als es ohne Kollektivvertrag der Fall wäre. Gleichzeitig bleibt die Differenzierung zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen (Angestellte vs. andere Arbeitnehmer) aufrecht, weil § 16 AngG nicht auf alle automatisch ausgedehnt wird.

Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet dieses Urteil aus 2023: Wer ohne wichtigen Grund fristlos geht und einem Kollektivvertrag mit strengen Sonderzahlungsbestimmungen unterliegt, riskiert nicht nur den Verlust aliquoter Sonderzahlungen, sondern auch, bereits erhaltenes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zurückzahlen zu müssen, etwa durch Verrechnung mit dem letzten Monatslohn. Die Entscheidung OGH 23.02.2023, 8 ObA 13/22b ist hier maßgeblich.

Was heißt das für Ihren Alltag im Job? Drei typische Konstellationen

Dieses Urteil ist nicht nur für Tankstellen relevant, sondern für jeden Arbeitsplatz in Wien und ganz Österreich, an dem Kollektivverträge Sonderzahlungen regeln. Häufige Situationen, in denen die Entscheidung praktisch wichtig wird:

Wenn Sie als Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund von heute auf morgen nicht mehr zur Arbeit erscheinen, spricht man von unberechtigtem Austritt. In vielen Kollektivverträgen führt das dazu, dass Sie Sonderzahlungen ganz oder teilweise verlieren. Haben Sie diese schon bekommen, sieht der Arbeitgeber darin eine Überzahlung – und verrechnet diese mit Restlohn oder fordert sie ein.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Austritt gerechtfertigt war (z. B. wegen Mobbing, ausstehendem Lohn, massiven Sicherheitsverstößen), hängt viel von der Beweisbarkeit Ihrer Gründe ab. Gerade im Streit um Urlaubs- und Weihnachtsgeld zeigt sich, wie wichtig eine saubere Dokumentation (Krankmeldungen, E-Mails, Zeugen) ist.

Wenn Sie Arbeitgeber sind, gibt Ihnen 8 ObA 13/22b rechtliche Rückendeckung – aber nur, wenn Sie sich exakt an den Kollektivvertrag halten und den Sachverhalt sauber dokumentieren. Unklare oder pauschale Verrechnungen können schnell zu Prozessen vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien führen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie Folgendes tun:

  • Als Arbeitnehmer: Fordern Sie eine detaillierte Endabrechnung an und lassen Sie prüfen, ob wirklich ein unberechtigter Austritt vorliegt und ob der Kollektivvertrag den Anspruch auf Sonderzahlungen ausschließt.
  • Als Arbeitnehmer: Widersprechen Sie einer Rückforderung schriftlich, falls Sie den Austrittsgrund anders sehen und sammeln Sie alle Beweise für Ihre Sicht der Dinge.
  • Als Arbeitgeber/HR: Dokumentieren Sie den Austrittsgrund genau, verweisen Sie in der Abrechnung auf die konkrete Kollektivvertragsstelle und legen Sie Berechnung und Verrechnung der Sonderzahlungen transparent offen.

Häufige Fragen zur Rückforderung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei unberechtigtem Austritt

Kann ich mein Urlaubs- und Weihnachtsgeld verlieren, wenn ich „einfach gehe“?
In Österreich gilt: Ja, wenn der Kollektivvertrag das so regelt. OGH 8 ObA 13/22b und § 20 Z 5 Tankstellen‑KV bestätigen, dass bei unberechtigtem Austritt der Anspruch entfallen kann und bereits Ausgezahltes zurückgefordert werden darf.

Habe ich Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen, wenn ich vor Jahresende austrete?
In Österreich gilt: Das hängt vom Kollektivvertrag ab. Viele Kollektivverträge knüpfen aliquote Sonderzahlungen an ein aufrechtes Dienstverhältnis zu bestimmten Stichtagen; OGH 8 ObA 13/22b zeigt, dass bei unberechtigtem Austritt Ansprüche ausgeschlossen sein können.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mein letztes Gehalt komplett mit Sonderzahlungen verrechnet?
In Österreich gilt: Verrechnung ist zulässig, wenn eine Überzahlung besteht und der Kollektivvertrag den Anspruch ausschließt (ABGB; OGH 8 ObA 13/22b). Prüfen Sie die Abrechnung und klagen Sie nötigenfalls vor dem Arbeitsgericht.

Muss ich eine Rückzahlungsvereinbarung unterschrieben haben, damit Sonderzahlungen zurückgefordert werden können?
In Österreich gilt: Nein. Eine eigene Rückzahlungsvereinbarung ist nicht zwingend; eine klare kollektivvertragliche Regelung kann genügen (siehe OGH 8 ObA 13/22b).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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