
Verfall von Abfertigungsansprüchen: Wie ein Bauarbeiter seine Abfertigung verlor – und was der OGH dazu sagt
Entlassung ungerechtfertigt OGH Stellen Sie sich vor: Nach 25 Jahren auf der Baustelle endet Ihr Job – und ein großer Teil Ihrer Abfertigung ist weg, weil Sie den Anspruch nicht klar genug eingefordert haben. Genau um diesen Verfall von Abfertigungsansprüchen ging es im Fokus-Urteil des Obersten Gerichtshofs.
Wie ein langjähriger Bauarbeiter seine Abfertigung verlor – der Fall als Warnsignal
Ein Bauarbeiter war seit 1989 bei einer Baufirma beschäftigt. Jahrzehntelang arbeitete er am Bau, oft unter schweren Bedingungen. 2010 änderte sich die Abfertigungslandschaft: Der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin vereinbarten, dass ab 1.4.2010 Teile der Abfertigung über die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) laufen sollten. Die davor erworbenen Abfertigungsansprüche sollten beim Unternehmen bleiben.
2014 kam das Ende: Der Arbeitnehmer wurde am 1.9.2014 entlassen. Er forderte schriftlich offene Entgelt- und Urlaubsansprüche, anteilige Weihnachtsremuneration und Kündigungsentschädigung. Außerdem ersuchte er die Arbeitgeberin, die Meldungen so anzupassen, dass die BUAK Abfertigung leistet. Sein Fokus lag also deutlich auf der BUAK und den laufenden Ansprüchen, nicht ausdrücklich auf der „alten“ Abfertigung beim Arbeitgeber.
Im Zuge eines Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien einigten sich die Parteien auf einen Vergleich: Das Arbeitsverhältnis galt als einvernehmlich aufgelöst, eine bestimmte Zahlung wurde vereinbart und die Meldung an die BUAK sollte entsprechend geändert werden. Die BUAK zahlte später Abfertigung – aber nur für Zeiten ab 1.4.2010. Die vor 2010 erworbenen Ansprüche blieben offen.
Erst danach verlangte der Arbeitnehmer die restliche Abfertigung für die Zeit vor 2010 direkt von der Arbeitgeberin. Er klagte 17.077,68 EUR ein. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage wegen Verfalls nach dem Kollektivvertrag ab. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsgericht sah das anders und gab dem Arbeitnehmer Recht. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied schließlich am 24.05.2017 (OGH 24.05.2017, 9 ObA 43/17i) und stellte die erstinstanzliche Abweisung wieder her.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.05.2017 (OGH 24.05.2017, 9 ObA 43/17i) entschieden, dass der Revision der Arbeitgeberin Folge zu geben und das Berufungsurteil so abzuändern ist, dass die abweisende Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien wieder gilt: Der gesetzliche Abfertigungsanspruch des Bauarbeiters war verfallen, weil er ihn nicht binnen drei Monaten nach Beendigung deutlich gegenüber der Arbeitgeberin geltend gemacht hatte.
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Rechtsanwalt Wien
Welche Fristen gelten für Abfertigung und BUAK-Ansprüche im österreichischen Arbeitsrecht?
Im österreichischen Arbeitsrecht sind Verfallsfristen oft im Kollektivvertrag geregelt. Beim Kollektivvertrag für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe ist § 14 besonders wichtig: Er bestimmt, dass Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich binnen drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen sind. Geschieht das nicht, erlöschen die Ansprüche.
Daneben unterscheidet der Kollektivvertrag zwischen „normalen“ Ansprüchen und sogenannten Mehransprüchen. Mehransprüche sind überkollektivvertragliche Zusagen oder Einzelvereinbarungen, die über die Kollektivvertrags- oder Gesetzeslage hinausgehen. Für diese Mehransprüche sieht § 14 Abs. 3 KV eine längere Geltendmachungsfrist von drei Jahren vor. Der Arbeitnehmer in diesem Fall wollte sich auf diese Ausnahme stützen, um den gesetzlichen Abfertigungsanspruch zu retten.
In Österreich gilt: Verfallsfristen im Kollektivvertrag laufen unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer seine Ansprüche gegenüber der BUAK geltend macht; für Ansprüche gegen den Arbeitgeber muss dieser innerhalb der kollektivvertraglichen Frist klar erkennen können, dass auch Abfertigungsansprüche gegen ihn selbst geltend gemacht werden, sonst ist der Anspruch erloschen.
Der OGH hat in 9 ObA 43/17i jedoch klargestellt, dass der gesetzliche Abfertigungsanspruch kein Mehranspruch im Sinn dieser Kollektivvertragsbestimmung ist. Für die gesetzliche Abfertigung beim Arbeitgeber bleibt es daher bei der dreimonatigen Verfallsfrist. Nur wenn es eine zusätzliche, über das Gesetz hinausgehende Vereinbarung gäbe, könnte die dreijährige Frist greifen – und darauf hatte der Arbeitnehmer sich im Verfahren vor den Unterinstanzen gar nicht berufen.
Nach § 1153 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) begründet der Dienstvertrag die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltzahlung, während Sonderansprüche wie Abfertigung in Spezialgesetzen wie dem Angestelltengesetz (AngG) und den Kollektivverträgen näher geregelt sind. Die eigentlichen Fristfallen entstehen aber fast immer aus Kollektivverträgen, nicht aus dem ABGB selbst.
Die kollektivvertragliche Frist begann im vorliegenden Sachverhalt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Innerhalb von drei Monaten hätte der Arbeitnehmer seine Forderung auf die „alte“ Abfertigung gegenüber der Arbeitgeberin so formulieren müssen, dass ein redlicher Arbeitgeber erkennen kann: Hier werden Abfertigungsansprüche gegen mich geltend gemacht – und zwar für einen bestimmten Zeitraum und in bestimmter Höhe.
Nach § 14 Abs. 3 des Kollektivvertrags für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe haben Arbeitnehmer drei Monate Zeit, Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen; nur ausdrücklich vereinbarte Mehransprüche genießen eine dreijährige Frist, nicht jedoch der gesetzliche Abfertigungsanspruch selbst.
Ein Schreiben, das nur allgemein „Änderung der Meldung an die BUAK“ verlangt, reicht für die Geltendmachung der beim Arbeitgeber verbliebenen Abfertigung nicht. Der OGH stellte klar: Das Unternehmen muss aus dem Inhalt des Schreibens verstehen können, dass es selbst in Anspruch genommen wird. Eine ungenaue Formulierung kann in Österreich daher zum vollständigen Verlust des Anspruchs führen.
Was hat der OGH konkret entschieden – und warum kippte er das Berufungsurteil?
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.05.2017 (OGH 24.05.2017, 9 ObA 43/17i) entschieden, dass der Abfertigungsanspruch des Bauarbeiters gegenüber der Arbeitgeberin verfallen ist, weil er nicht innerhalb der kollektivvertraglichen Drei-Monats-Frist ausreichend deutlich geltend gemacht wurde.
Das Erstgericht, das Arbeits- und Sozialgericht Wien, wies die Klage ab. Es sah die Verfallsfrist des § 14 Abs. 3 KV als nicht gewahrt. Der Arbeitnehmer hatte zwar offene Ansprüche und eine Anpassung der BUAK-Meldung verlangt, aber die bei der Arbeitgeberin verbliebene „Alt-Abfertigung“ nicht konkret gefordert. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bewertete die Geltendmachung großzügiger und bejahte den Anspruch, gestützt auf die dreijährige Frist für Mehransprüche.
Der OGH analysierte den Kollektivvertrag sehr streng am Wortlaut. Er betonte, dass die Ausnahmebestimmung über die dreijährige Frist nur für Mehransprüche gilt, nicht für den gesetzlichen Abfertigungsanspruch. Der Bauarbeiter hatte sich bis in die Berufungsinstanz hinein ausschließlich auf den gesetzlichen Anspruch gestützt. Erst im Revisionsverfahren wollte er argumentieren, dass eine Vereinbarung aus 2010 einen Mehranspruch begründe. Aufgrund des Neuerungsverbots konnte der OGH dieses neue Vorbringen nicht mehr berücksichtigen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 24.05.2017 (OGH 24.05.2017, 9 ObA 43/17i), dass Abfertigungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber dem dreimonatigen Verfall des § 14 Abs. 3 KV für Bauarbeiter unterliegen, sofern es sich nicht eindeutig um einen vertraglich vereinbarten Mehranspruch handelt; neue rechtliche Argumente dazu dürfen in der Revision nicht mehr eingeführt werden.
Entscheidend war zudem die Frage, wie konkret die frühere Korrespondenz des Arbeitnehmers war. Der OGH prüfte, ob ein redlicher Arbeitgeber aus den Schreiben hätte erkennen müssen, dass der Arbeitnehmer die „Alt-Abfertigung“ direkt von der Firma verlangt. Das verneinte der Gerichtshof. Der Arbeitnehmer habe sich auf Änderungsmeldungen an die BUAK fokussiert, nicht auf eine eigene Zahlungspflicht des Unternehmens.
Auch den Einwand des Rechtsmissbrauchs wies der OGH zurück. Die Arbeitgeberin durfte sich auf die Verfallsfrist berufen. Dass der Arbeitnehmer lange im Betrieb war und die Situation emotional als ungerecht empfand, ändert an der strengen Anwendung der kollektivvertraglichen Fristen nichts. Für das österreichische Arbeitsrecht ist das ein deutliches Signal: Formelle Fristen und präzise Geltendmachung sind entscheidend, selbst nach jahrzehntelanger Betriebszugehörigkeit.
Was bedeutet dieses Urteil praktisch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich?
Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich zeigt 9 ObA 43/17i sehr deutlich: Wer seine Ansprüche nicht klar und rechtzeitig geltend macht, kann sie endgültig verlieren. Das gilt insbesondere in Branchen mit strengen Kollektivverträgen wie der Bauindustrie, wo die BUAK eine zusätzliche Ebene einzieht. Der Gang zur BUAK ersetzt nicht die Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber. Entlassung ungerechtfertigt OGH-Fälle zeigen das Risiko deutlich.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – langjährige Beschäftigung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, teils BUAK, teils Arbeitgeber als Schuldner –, sollten Sie binnen drei Monaten schriftlich und konkret vorgehen. Eine allgemeine Formulierung wie „bitte alles ordnungsgemäß abrechnen“ ist zu wenig. Sie müssen klar sagen, was Sie von wem verlangen.
- Senden Sie innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Dienstverhältnisses ein schriftliches Forderungsschreiben, in dem ausdrücklich „Abfertigung gegenüber dem Arbeitgeber für die Zeit von … bis …“ und ein (zumindest ungefährer) Betrag genannt sind; wählen Sie einen nachweisbaren Versand (Einschreiben, E-Mail mit Lesebestätigung).
- Bewahren Sie alle Vereinbarungen, Gerichtsvergleiche und Meldungen an BUAK und Krankenkasse auf; fordern Sie von der Arbeitgeberin schriftliche Bestätigungen über vorgenommene Meldungen, damit Sie später nachweisen können, was geregelt war.
- Wenn die BUAK nur einen Teil zahlt, reagieren Sie rasch: Verlangen Sie binnen kurzer Frist schriftlich eine Klarstellung der Arbeitgebermeldung und ersuchen Sie gleichzeitig den Arbeitgeber um Auszahlung der Differenz, soweit er dafür haftet.
Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen in der Bauwirtschaft bedeutet das Urteil: Saubere Dokumentation und klare Kommunikation sind unverzichtbar. Durch unpräzise Abmeldungen oder Vergleiche können teure Folgeprozesse entstehen. Umgekehrt können ordnungsgemäß abgelaufene Verfallsfristen das Risiko von Nachforderungen erheblich reduzieren.
Arbeitgeber sollten daher:
- Bei jedem Austritt eine Abfertigungs-Checkliste nutzen: Welche Zeiten sind BUAK-pflichtig, welche verbleiben beim Arbeitgeber, wer zahlt was? Alle Meldungen an BUAK und GKK schriftlich dokumentieren.
- In Kündigungs-, Aufhebungs- und Vergleichsvereinbarungen ausdrücklich regeln, ob und in welchem Umfang Abfertigungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber noch bestehen und wer für welche Zeiträume haftet.
- HR-Mitarbeiter schulen, damit sie Fristen und Meldepflichten kennen und dem Arbeitnehmer schriftlich mitteilen können, wie die Abfertigung aufgeteilt ist.
Der Fall zeigt eindrucksvoll, dass das österreichische Arbeitsrecht stark durch Kollektivverträge geprägt ist. Wer nur auf „gefühlte Fairness“ hofft, riskiert erhebliche finanzielle Einbußen. Vor allem bei Abfertigung, Abfertigung Neu, BUAK-Zeiten und komplexen Aufhebungsvereinbarungen lohnt sich eine frühe Beratung, um die Weichen richtig zu stellen.
Häufige Fragen zur Abfertigung und Verfallsfrist im Baugewerbe
Kann ich meine Abfertigung auch noch ein Jahr nach der Kündigung einfordern?
Nein. Im Bau-Kollektivvertrag verfallen Ansprüche gegen den Arbeitgeber nach drei Monaten (§ 14 Abs. 3 KV); der OGH (9 ObA 43/17i, 24.05.2017) bestätigte, dass der gesetzliche Abfertigungsanspruch dieser dreimonatigen Frist unterliegt.
Habe ich Anspruch auf Abfertigung vom Arbeitgeber, wenn die BUAK schon gezahlt hat?
In Österreich gilt: Eine BUAK-Zahlung schließt Ansprüche gegen den Arbeitgeber nur aus, wenn der gesamte Zeitraum BUAK-pflichtig war oder vertraglich so vereinbart ist (§ 14 KV; OGH 9 ObA 43/17i). Restansprüche sind separat fristgerecht geltend zu machen.
Was passiert, wenn ich in meinem Schreiben nur „BUAK-Abfertigung“ erwähne?
In Österreich gilt: Ein Schreiben, das nur BUAK-Meldungen anspricht, genügt nicht, um Ansprüche gegen den Arbeitgeber zu wahren; § 14 Abs. 3 KV und OGH 9 ObA 43/17i verlangen, dass der Arbeitgeber klar erkennen kann, dass er selbst in Anspruch genommen wird.
Kann ich mich später auf eine längere dreijährige Frist für Mehransprüche berufen?
Nein. Die dreijährige Frist des § 14 Abs. 3 KV gilt nur für ausdrücklich vereinbarte Mehransprüche; OGH 9 ObA 43/17i weist zudem auf das Neuerungsverbot in der Revision hin, sodass neue Anspruchsgrundlagen spät nicht eingeführt werden können.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.