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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Vertrauensbruch?

Startseite  •  Aktuelles  •  21.09.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Vertrauensbruch?

Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit: Wenn der neue Direktor eine alte Meldung übersieht

Eine Entlassung ungerechtfertigt OGH kann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer seine Nebenbeschäftigung dem früheren Vorgesetzten schriftlich gemeldet hat und der neue Direktor diese Information nicht berücksichtigt. Genau diese Konstellation beschäftigte den Obersten Gerichtshof (OGH) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015. Der Fall zeigt, warum Dokumentation, objektive Arbeitgeberinteressen und die rasche Reaktion auf mögliche Pflichtverletzungen im österreichischen Arbeitsrecht entscheidend sind.

Ein Führungswechsel machte aus einer alten Meldung plötzlich einen Vorwurf

Der Arbeitnehmer war leitender Angestellter eines Unternehmens. Neben seiner beruflichen Tätigkeit hatte er Nebenbeschäftigungen ausgeübt und war ehrenamtlicher Obmann eines Vereins gewesen. Diese Aktivitäten stellte er später ein. Seine Nebenbeschäftigungen hatte er dem früheren Direktor schriftlich gemeldet.

Dann wechselte die Führung. Der neue Direktor warf dem Arbeitnehmer vor, ihn nicht ausreichend über seine Nebenbeschäftigungen informiert zu haben. Aus Sicht des Arbeitnehmers lag die Information jedoch bereits im Unternehmen vor. Die Meldung war nicht unrichtig gewesen. Sie hatte nur offenbar den Wechsel an der Unternehmensspitze nicht überdauert.

Die Arbeitgeberin sah darin einen Vertrauensbruch und sprach die Entlassung aus. Der Vorwurf betraf außerdem ein Dienstzeugnis, das der Arbeitnehmer – wie schon unter dem früheren Direktor – selbst ausgestellt hatte. Der neue Direktor wusste davon bereits am 25. Februar 2013.

Der Kläger verlor damit das Vertrauen seines neuen Vorgesetzten nicht wegen einer geheimen Tätigkeit. Vielmehr entstand der Konflikt, weil eine bereits gemeldete Information bei der Übergabe der Leitung offenbar nicht berücksichtigt worden war. Diese menschliche Dimension ist rechtlich bedeutsam: Ein bloßes subjektives Misstrauen genügt nicht automatisch für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Fall wurde schließlich dem (OGH 24.09.2015, 9 ObA 103/15k) vorgelegt. Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin zurück. Eine erhebliche Rechtsfrage lag nicht vor. Die Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit beruhte auf den Umständen des Einzelfalls und zeigte keinen groben Fehler der Vorinstanzen.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 24.09.2015 in 9 ObA 103/15k, dass eine bereits gemeldete Nebenbeschäftigung ohne konkrete Gefährdung der Arbeitgeberinteressen keine automatische Entlassung rechtfertigt und ein bereits bekannter Vorwurf verspätet verfolgt werden kann. Der Fall ist daher ein wichtiger Anhaltspunkt für die Frage, ob eine Entlassung ungerechtfertigt OGH-bezogen zu beurteilen ist.

Welche Regeln gelten bei Nebenbeschäftigung und sofortiger Beendigung?

Die zentrale Rechtsgrundlage ist das Angestelltengesetz (AngG). § 27 Z 1 AngG erlaubt eine Entlassung, wenn ein Angestellter sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt. Die Bestimmung betrifft damit besonders schwere Pflichtverletzungen. Nicht jede unklare Kommunikation oder interne Unordnung erfüllt diesen Tatbestand.

In Österreich gilt: Eine Entlassung nach § 27 Z 1 AngG setzt eine objektiv erhebliche Vertrauensbeeinträchtigung voraus. Bei einem leitenden Angestellten dürfen Arbeitgeber zwar höhere Anforderungen an Loyalität, Offenheit und Interessenwahrung stellen. Auch dann müssen die konkreten Tatsachen aber zeigen, dass die Interessen des Unternehmens tatsächlich gefährdet waren.

Eine Nebenbeschäftigung ist deshalb nicht automatisch verboten. Entscheidend können ihre Art, ihr zeitlicher Umfang, mögliche Konkurrenz, eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung und die vertragliche Meldepflicht sein. Auch eine ehrenamtliche Vereinsfunktion kann relevant werden, wenn sie mit den Arbeitgeberinteressen kollidiert. Im beschriebenen Fall übte der Arbeitnehmer die Nebenbeschäftigungen und die Vereinsfunktion jedoch später nicht mehr aus.

Von der Entlassung ist die Kündigung zu unterscheiden. Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Eine Entlassung wirkt grundsätzlich sofort. Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit folgt anderen Regeln und ersetzt keine Prüfung des Entlassungsgrundes. Ebenso ändern Ansprüche aus der Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu nichts daran, ob die sofortige Beendigung rechtlich gerechtfertigt war.

Besondere Bedeutung hat die Rechtzeitigkeit. Kennt der Arbeitgeber einen möglichen Entlassungsgrund, darf er nicht ohne sachlichen Grund längere Zeit zuwarten. Das gilt nicht schematisch für jede interne Prüfung. Der Arbeitgeber muss den Sachverhalt zunächst ausreichend klären dürfen. Er muss aber dokumentieren können, wann die zuständige Person von den maßgeblichen Tatsachen erfahren hat.

Warum 9 ObA 103/15k die Einzelfallprüfung betont

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.09.2015 in 9 ObA 103/15k entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen war, weil die Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit keinen groben Auslegungsfehler erkennen ließ. Damit bestätigte der OGH, dass eine Entlassung ungerechtfertigt OGH-bezogen insbesondere bei fehlender objektiver Gefährdung und verspäteter Reaktion eine Einzelfallprüfung erfordert.

Der OGH prüfte mehrere Gesichtspunkte. Erstens hatte der Arbeitnehmer die Nebenbeschäftigungen dem früheren Direktor schriftlich gemeldet. Die Information war daher nicht bewusst verschwiegen oder falsch dargestellt worden. Ein Wechsel in der Direktion ließ diese frühere Meldung nicht automatisch bedeutungslos werden.

Zweitens fehlte eine erkennbare objektive Gefährdung der Arbeitgeberinteressen. Die Tätigkeiten wurden nicht mehr ausgeübt. Damit blieb offen, worin eine aktuelle Beeinträchtigung des Unternehmens liegen sollte. Gerade bei leitenden Angestellten reicht der Hinweis auf eine besondere Vertrauensstellung nicht aus. Der Arbeitgeber muss die konkrete Gefährdung anhand nachvollziehbarer Umstände darlegen.

Drittens spielte das Dienstzeugnis eine wichtige Rolle. Der neue Direktor wusste bereits am 25. Februar 2013, dass der Arbeitnehmer ein Dienstzeugnis ausgestellt hatte. Soweit die Arbeitgeberin diesen Vorgang erst später als Entlassungsgrund heranzog, bewertete der OGH die Reaktion als verspätet. Ein Arbeitgeber darf einen bekannten Vorwurf nicht beliebig lange aufbewahren und später zur sofortigen Beendigung verwenden.

Die Vorinstanzen hatten die Vertrauensunwürdigkeit anhand dieser Umstände beurteilt. Der OGH korrigierte diese Würdigung nicht. Das bedeutet nicht, dass Nebenbeschäftigungen bei Führungskräften generell unproblematisch sind. Die Entscheidung zeigt vielmehr, wie stark die rechtliche Bewertung von Meldungen, tatsächlicher Gefährdung, Kenntniszeitpunkt und Reaktionsdauer abhängt.

Für das Revisionsverfahren war außerdem entscheidend, dass der OGH keine erhebliche Rechtsfrage sah. Der Oberste Gerichtshof ist keine dritte Tatsacheninstanz, die jede Einzelfallbewertung neu vornimmt. Er greift nur ein, wenn die rechtliche Beurteilung unvertretbar oder grundsätzlich klärungsbedürftig ist.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall ableiten können

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den Inhalt des Vorwurfs prüfen. Entscheidend ist auch, wann welche Person im Unternehmen davon erfahren hat. Eine schriftliche Meldung an einen früheren Vorgesetzten kann erhebliches Gewicht haben. Sie sollte jedoch auffindbar und einem konkreten Datum zuordenbar sein.

Für Arbeitnehmer geht es nach einer Entlassung um kurze Fristen und eine belastbare Beweislage. Sichern Sie daher E-Mails, Schreiben, Empfangsbestätigungen und Gesprächsnotizen außerhalb des betrieblichen Systems. Erstellen Sie außerdem eine Chronologie: Meldung der Nebenbeschäftigung, Ende der Tätigkeit, Kenntnis des neuen Direktors, Dienstzeugnis, Vorwurf und Ausspruch der Entlassung.

  • Dokumentieren Sie, wem Sie eine Nebenbeschäftigung oder Vereinsfunktion gemeldet haben.
  • Halten Sie fest, wann der Arbeitgeber von jedem einzelnen Vorwurf erfahren hat.
  • Lassen Sie eine Entlassung unverzüglich auf Grund, Rechtzeitigkeit und mögliche Ansprüche prüfen.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten bei einem Wechsel der Geschäftsführung bestehende Meldungen und Genehmigungen systematisch übergeben. Ein zentraler Meldeprozess verhindert, dass eine Information nur in den Unterlagen des früheren Direktors liegt. Ebenso sollte die Personalakte festhalten, wann ein möglicher Entlassungsgrund bekannt wurde und welche Prüfungsschritte folgten.

Vor einer Entlassung eines leitenden Angestellten sollte das Unternehmen konkrete Fragen beantworten: Welche Pflicht wurde verletzt? Welche Arbeitgeberinteressen waren gefährdet? War die Tätigkeit noch aktuell? Wann wurde der maßgebliche Sachverhalt bekannt? Und warum erfolgte die Reaktion gerade zu diesem Zeitpunkt?

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Wann hilft ein Rechtsanwalt Wien?

Das Urteil ersetzt keine Einzelfallprüfung. Es stärkt aber eine klare Arbeitsweise: Tatsachen sichern, Meldungen nachvollziehbar verwalten und bei möglichen Entlassungsgründen nicht ohne sachlichen Grund zuwarten. Das gilt im österreichischen Arbeitsrecht ebenso wie in der täglichen Personalpraxis in Wien und in Österreich insgesamt. Ein Rechtsanwalt Wien kann insbesondere die Beweise, die Rechtzeitigkeit und mögliche Ansprüche nach einer Entlassung prüfen.

Häufige Fragen zur Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit

Die folgenden Antworten ordnen die wichtigsten Fragen aus der Praxis ein. Sie ersetzen keine Prüfung des Arbeitsvertrags, der Beweismittel und der konkreten Fristen. Besonders bei einer bereits ausgesprochenen Entlassung zählt jeder Tag, weil gerichtliche Schritte und Ansprüche kurzen Fristen unterliegen können.

Kann ich wegen einer bereits gemeldeten Nebenbeschäftigung entlassen werden?
Nein, nicht automatisch. Nach § 27 Z 1 Angestelltengesetz (AngG) braucht es eine objektiv erhebliche Vertrauensbeeinträchtigung. 9 ObA 103/15k betont, dass eine frühere schriftliche Meldung und fehlende konkrete Gefährdung gegen eine sofortige Entlassung sprechen können.

Habe ich Anspruch auf Prüfung einer verspäteten Entlassung?
Ja. In Österreich gilt, dass ein bekannter Entlassungsgrund grundsätzlich zeitnah verfolgt werden muss. Nach 9 ObA 103/15k war ein bereits am 25. Februar 2013 bekannter Vorgang hinsichtlich der späteren Entlassung verspätet.

Was passiert, wenn mein neuer Vorgesetzter von einer alten Meldung nichts weiß?
Eine fehlende interne Übergabe macht die Meldung nicht automatisch unwirksam. Nach § 27 Z 1 AngG und 9 ObA 103/15k zählen die tatsächliche Offenlegung, die objektive Gefährdung und der Kenntniszeitpunkt.

Gelten für leitende Angestellte strengere Maßstäbe?
Ja, die besondere Vertrauensstellung kann strengere Anforderungen rechtfertigen. Sie führt aber nicht automatisch zur Entlassung. Auch bei leitenden Angestellten muss die Arbeitgeberin nach § 27 Z 1 AngG eine konkrete Pflichtverletzung und Gefährdung nachweisen.

Welche Beweise sollte ich nach einer Entlassung sichern?
Sichern Sie E-Mails, schriftliche Meldungen, Genehmigungen, Gesprächsnotizen und eine Chronologie der Ereignisse. Diese Unterlagen helfen, die Offenlegung, die Kenntnis des Arbeitgebers und die Rechtzeitigkeit nach § 27 Z 1 AngG zu beurteilen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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