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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Was gilt?

Startseite  •  Aktuelles  •  01.10.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Was gilt?

Nach 23 Jahren wegen eines pietätlosen Satzes entlassen? Was die Entscheidung zur Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit zeigt

Der Fall „Entlassung ungerechtfertigt OGH“ zeigt: Eine langjährig beschäftigte Mitarbeiterin arbeitete allein im Blumengeschäft, reagierte auf trauernde Kundinnen unpassend und sollte deshalb sofort ihren Arbeitsplatz verlieren. Die Entscheidung zur Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit zeigt jedoch: Ein verletzender oder geschmackloser Satz führt nicht automatisch dazu, dass eine weitere Beschäftigung unzumutbar wird. Im österreichischen Arbeitsrecht kommt es auf die konkrete Situation, die Schwere des Fehlverhaltens und mögliche mildere Reaktionen an.

Ein schwieriger Arbeitstag, drei trauernde Kundinnen und eine harte Reaktion

Die Arbeitnehmerin war seit 23 Jahren in einem Blumengeschäft beschäftigt. Am 11. August 2008 führte sie eine Filiale allein. Während des Besuchs von drei Schwestern, die wegen eines Trauerfalls gekommen waren, äußerte sie sich unpassend und pietätlos. Die Situation war für die Kundinnen verständlicherweise besonders belastend. Zugleich befand sich die Mitarbeiterin nach ihrer Darstellung in einer Stress- und Überforderungssituation.

Die Arbeitgeberin bewertete das Verhalten als schweren Vertrauensbruch. Aus ihrer Sicht konnte sie der Mitarbeiterin nicht mehr zutrauen, das Unternehmen gegenüber Kundinnen angemessen zu vertreten. Sie sprach daher eine sofortige Entlassung aus. Die Arbeitnehmerin erkannte ihr Verhalten ein und setzte sich mit ihrem Fehlverhalten auseinander. Auch ihre lange Beschäftigungszeit und frühere arbeitsrechtliche Auffälligkeiten wurden in die Beurteilung einbezogen.

Das Berufungsgericht hielt die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses allerdings nicht für erforderlich. Ein möglicher Imageschaden gegenüber Kundinnen ließ sich nach seiner Einschätzung auch durch eine Kündigung vermeiden. Der Arbeitgeber musste deshalb nicht zwingend auf die schärfste arbeitsrechtliche Reaktion zurückgreifen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 24.03.2010 im Verfahren 9 ObA 14/10i, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin zurückzuweisen war, weil keine grobe Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorlag. (OGH 24.03.2010, 9 ObA 14/10i)

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 24.03.2010 in 9 ObA 14/10i, dass pietätlose Äußerungen einer allein arbeitenden und überforderten Mitarbeiterin nicht zwingend eine sofortige Entlassung rechtfertigen, wenn eine Kündigung zur Vermeidung eines Imageschadens ausreicht. Damit zeigt die Entscheidung, wann eine Entlassung ungerechtfertigt OGH-rechtlich beurteilt werden kann.

Entlassung ungerechtfertigt OGH: Welche Reaktion ist im österreichischen Arbeitsrecht angemessen?

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Angestelltengesetz (AngG). § 27 Z 1 dritter Fall AngG erlaubt eine Entlassung, wenn sich ein Angestellter als vertrauensunwürdig erweist. Gemeint ist ein Verhalten, das nach objektiver Betrachtung so schwer wiegt, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Das unterscheidet die Entlassung von der Kündigung. Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Eine Entlassung wirkt sofort. Sie setzt deshalb regelmäßig einen besonders gewichtigen Grund voraus. Eine bloße Unzufriedenheit, eine einzelne unpassende Äußerung oder ein vermeidbarer Konflikt genügen nicht automatisch.

In Österreich gilt: Eine Entlassung nach § 27 Z 1 dritter Fall AngG setzt voraus, dass das Verhalten die weitere Zusammenarbeit objektiv unzumutbar macht; reicht eine Kündigung zur Abwehr eines Kunden- oder Imageschadens aus, kann die sofortige Beendigung unverhältnismäßig sein. Für die Frage „Entlassung ungerechtfertigt OGH“ sind daher immer die konkreten Umstände entscheidend.

Bei der Prüfung zählen mehrere Umstände. Dazu gehören die konkrete Wortwahl, der Anlass, die Stellung der betroffenen Person, der Kundenkontakt und die Auswirkungen auf das Unternehmen. Ebenso wichtig sind eine erkennbare Überforderung, die bisherige Arbeitssituation, eine allfällige Einsicht und frühere Verwarnungen. Auch organisatorische Fragen können Bedeutung gewinnen. Wer eine Filiale dauerhaft allein besetzt, muss mit Belastungssituationen rechnen und angemessene Unterstützung schaffen.

Die Entscheidung betrifft nicht unmittelbar Fragen der Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu. Diese Ansprüche hängen von weiteren Voraussetzungen und der Art der Beendigung ab. Auch eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit folgt eigenen Regeln. Eine Entlassung kann daneben unwirksam sein oder zu Ansprüchen auf Kündigungsentschädigung und weitere Zahlungen führen.

Warum der OGH die sofortige Beendigung nicht bestätigte

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.03.2010 (9 ObA 14/10i) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin zurückzuweisen ist, weil keine grobe Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vorlag.

Der OGH musste damit nicht selbst jede Einzelheit des Vorfalls völlig neu bewerten. Entscheidend war vielmehr, ob die Beurteilung der Vorinstanz unvertretbar gewesen war. Das verneinte der Gerichtshof. Das Berufungsgericht durfte annehmen, dass die Äußerungen zwar geschmacklos und für das Unternehmen problematisch waren, aber nicht zwingend die sofortige Beendigung verlangten.

Besonders wichtig war die konkrete Arbeitssituation. Die Mitarbeiterin hatte die Filiale allein geführt. Der Arbeitgeber wusste nach den Feststellungen von ihrer Überforderung oder hätte diese jedenfalls erkennen können. Damit stellte sich nicht nur die Frage, wie schwer die Äußerung wirkte. Zu prüfen war auch, ob die Arbeitsorganisation die Belastung begünstigt hatte und ob die Arbeitgeberin durch Unterstützung, klare Gesprächswege oder eine andere Einteilung gegensteuern hätte können.

Die besondere Vertrauensposition der Mitarbeiterin sprach daher nicht automatisch für eine Entlassung. Gerade weil sie Kundinnen unmittelbar betreute, durfte die Arbeitgeberin einen Imageschaden ernst nehmen. Nach der gerichtlichen Einschätzung genügte dafür aber eine Kündigung. Der Schaden ließ sich damit vermeiden, ohne das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden.

Die 23-jährige Beschäftigungsdauer war kein allein entscheidendes Kriterium. Sie konnte den Gesamtzusammenhang dennoch verständlicher machen. Ebenso relevant waren die Einsicht der Arbeitnehmerin und ihr Verhalten nach dem Vorfall. Frühere Verwarnungen verlieren nicht automatisch jede Bedeutung, müssen aber in ihrem Inhalt und ihrer Beweiskraft konkret bewertet werden.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall ableiten können

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den Wortlaut des Vorwurfs betrachten. Entscheidend ist der gesamte Ablauf. Nach einer Entlassung laufen häufig kurze Fristen. Eine mündliche Erklärung, ein Schreiben oder eine anschließende Dienstfreistellung können unterschiedliche rechtliche Folgen auslösen.

  • Arbeitnehmer sollten den Vorfall sofort dokumentieren: Notieren Sie Datum, Uhrzeit, anwesende Personen, konkrete Arbeitsbelastung, Kundensituation und die eigene Reaktion. Bewahren Sie Nachrichten, Dienstpläne und frühere Gespräche auf.
  • Eine Entschuldigung kann wichtig sein: Halten Sie fest, ob Sie Ihr Verhalten eingeräumt, sich entschuldigt oder auf eine Überforderung hingewiesen haben. Das ersetzt keine rechtliche Prüfung, kann aber für die Gesamtbeurteilung relevant sein.
  • Arbeitgeber und HR sollten die Verhältnismäßigkeit prüfen: Vor einer Entlassung müssen Schwere des Fehlverhaltens, Arbeitsbedingungen, bekannte Überlastung, frühere Verwarnungen und eine mögliche Kündigung als ausreichende Reaktion dokumentiert werden.

Für Arbeitgeber zeigt der Fall ein praktisches Risiko: Eine unpassende Kundenäußerung kann einen Imageschaden verursachen, ohne die sofortige Beendigung zu rechtfertigen. Eine zu harte Reaktion kann zu Streit über die Wirksamkeit der Entlassung, Kündigungsentschädigung, Entgeltansprüche oder Schadenersatz führen.

Für Arbeitnehmer ist die Abgrenzung ebenfalls entscheidend. Eine Entlassung muss unverzüglich rechtlich geprüft werden. Zuständig können je nach Streitgegenstand das Arbeits- und Sozialgericht Wien oder andere Arbeits- und Sozialgerichte sein. In weiterer Folge kann das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsgericht mit dem Verfahren befasst sein. Ob eine Kündigungsanfechtung, eine Entlassungsanfechtung oder eine Zahlungsklage sinnvoll ist, hängt von den konkreten Umständen ab.

Besonders heikel sind Arbeitsplätze mit ständigem Kundenkontakt und geringer personeller Unterstützung. Unternehmen sollten dort klare Eskalationswege, Vertretungsregelungen und Gesprächsmöglichkeiten schaffen. Regelmäßige Rückmeldungen helfen, Überforderung frühzeitig zu erkennen. Das schützt nicht nur Beschäftigte, sondern reduziert auch das Risiko, dass ein einzelner Vorfall zu einem unverhältnismäßigen Rechtsstreit führt.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit

Kann ich wegen einer unpassenden Äußerung sofort entlassen werden?
Nein, nicht automatisch. Nach § 27 Z 1 dritter Fall AngG muss das Verhalten die weitere Beschäftigung objektiv unzumutbar machen. 9 ObA 14/10i zeigt, dass Stress, Überforderung und eine ausreichende Kündigung gegen eine sofortige Entlassung sprechen können.

Habe ich Anspruch auf Kündigungsfrist, wenn die Entlassung unwirksam war?
Ja, grundsätzlich kann eine unwirksame Entlassung nach dem Angestelltengesetz (AngG) Ansprüche auf Kündigungsentschädigung auslösen. Maßgeblich sind außerdem Dienstvertrag und Kollektivvertrag. Eine sofortige Prüfung ist wichtig, weil für arbeitsrechtliche Schritte kurze Fristen gelten können.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber meine Überforderung kannte?
In Österreich gilt: Bekannte Überforderung kann nach § 27 Z 1 dritter Fall AngG die Beurteilung des Fehlverhaltens beeinflussen. Nach 9 ObA 14/10i sind Arbeitsorganisation, Stresssituation und mögliche Unterstützung mitzuberücksichtigen. Sie schließen eine Entlassung nicht aus, können eine mildere Reaktion aber naheliegender machen.

Spielt eine lange Beschäftigungsdauer von 23 Jahren entscheidend mit?
Nein, eine lange Beschäftigungsdauer entscheidet nach 9 ObA 14/10i nicht allein. Es kommt auf die gesamte Interessenabwägung an. Schwere des Vorfalls, Einsicht, frühere Verwarnungen, Kundenkontakt und die konkrete Arbeitssituation bleiben nach § 27 Z 1 dritter Fall AngG maßgeblich.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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