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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Vertrauensunwürdigkeit

Startseite  •  Aktuelles  •  06.10.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Vertrauensunwürdigkeit

Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit: Warum übersehene Warnsignale nicht automatisch den Job kosten

Eine Entlassung ungerechtfertigt OGH kann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer auffällige Versicherungsakten übersieht, die Beendigung aber an Arbeitsdruck, Kontrollsystemen und fehlendem Nachweis besonders schlechter Arbeitsweise scheitert.

Elf auffällige Akten, täglicher Zeitdruck und ein Schaden von 400.000 Euro

Der Arbeitnehmer arbeitete im Innendienst eines Versicherungsunternehmens. Als Schadensreferent bearbeitete er täglich eine große Zahl von Schadensakten. In den Unterlagen einer bestimmten Werkstätte häuften sich jedoch ungewöhnliche Vorgänge: In elf Fällen zeigten Fotos den behaupteten Schaden nicht eindeutig. Dazu kamen weitere Hinweise auf Vandalismusschäden und Unstimmigkeiten.

Die Arbeitgeberin warf dem Arbeitnehmer vor, diese Warnsignale nicht ausreichend geprüft zu haben. Später stellte sich heraus, dass die Werkstätte Schadensfälle manipuliert haben soll. Der dadurch behauptete Schaden belief sich auf rund 400.000 Euro. Der Arbeitnehmer wusste nach den Feststellungen allerdings nichts von diesen Manipulationen. Die Arbeitgeberin leitete aus seiner Arbeitsweise dennoch eine Vertrauensunwürdigkeit ab.

Die Beweislage zeigte zugleich ein differenziertes Bild. Der Arbeitnehmer musste ungefähr 48 Schadensakten pro Tag erledigen. In vielen Fällen lagen Sachverständigengutachten vor. Außerdem prüfte eine zweite Person den überwiegenden Teil der Vorgänge. Interne Kontrollen waren daher nicht bloß theoretisch vorgesehen, sondern tatsächlich Bestandteil der Arbeitsorganisation.

Das Berufungsgericht hielt die Fehler des Arbeitnehmers zwar für vorwerfbar. Es sah darin aber keine so schwere Pflichtverletzung, dass eine weitere Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre. Die Arbeitgeberin bekämpfte diese Entscheidung mit einer außerordentlichen Revision. Der (OGH 17.12.2007, 8 ObA 81/07f) wies das Rechtsmittel zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 17.12.2007 in 8 ObA 81/07f, dass übersehene Auffälligkeiten in Schadensakten trotz eines hohen Gesamtschadens keine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigen mussten, weil die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts nicht grob fehlerhaft war.

Wann ist eine Entlassung ungerechtfertigt? OGH und Vertrauensunwürdigkeit

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Angestelltengesetz (AngG). § 27 Z 1 letzter Fall AngG erlaubt eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit, wenn das Verhalten des Angestellten die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers so beeinträchtigt, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar wird. Die Norm verlangt nicht zwingend eine vorsätzliche Schädigung.

In Österreich gilt: Für eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit kann bereits fahrlässiges Verhalten ausreichen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls so schwer wiegt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheint. Ein tatsächlich eingetretener Schaden ist ebenfalls nicht zwingend erforderlich. Entscheidend bleiben das konkrete Fehlverhalten, der Grad des Verschuldens, die berufliche Verantwortung und die Zumutbarkeit weiterer Beschäftigung.

Die Entscheidung zur Entlassung ungerechtfertigt OGH macht deutlich, dass eine Kündigung und eine sofortige Entlassung unterschiedlich zu prüfen sind. Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich ohne besonderen Grund, sofern keine besonderen Schutzvorschriften entgegenstehen. Eine Entlassung erfolgt dagegen sofort und setzt einen wichtigen Grund voraus. Bei einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit gelten wiederum andere Prüfungsmaßstäbe.

Auch Abfertigung Alt und Abfertigung Neu können eine Rolle spielen. Eine berechtigte Entlassung kann Ansprüche auf die Abfertigung Alt gefährden. Im System der Abfertigung Neu bleiben die bereits eingezahlten Beiträge grundsätzlich erhalten, die sofortige Auszahlung hängt jedoch von den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Eine Betriebsvereinbarung oder ein Kollektivvertrag kann zusätzliche Verfahrensregeln vorsehen.

Für die rechtliche Bewertung zählen daher mehrere Fragen:

  • Welche konkrete Prüfpflicht hatte der Arbeitnehmer?
  • Wie viele Vorgänge musste er unter welchen Zeitvorgaben bearbeiten?
  • Gab es eine zweite Kontrolle oder ein Sachverständigengutachten?
  • Arbeitete der Arbeitnehmer gerade in den beanstandeten Fällen schlechter als sonst?
  • War das Fehlverhalten vorsätzlich, grob fahrlässig oder bloß leicht fahrlässig?

Warum der OGH die Revision der Arbeitgeberin nicht zuließ

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 17.12.2007 in 8 ObA 81/07f entschieden, dass die festgestellten Fehler des Schadensreferenten trotz auffälliger Akten keine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Vertrauensunwürdigkeit erforderten. Damit bestätigt der Fall, wann eine Entlassung ungerechtfertigt OGH-rechtlich vertretbar sein kann.

Der OGH prüfte keine völlig neue Tatsachenlage. Bei einer außerordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) greift der OGH nur ein, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt oder das Berufungsgericht die Rechtslage grob verkannt hat. Eine bloß vertretbare andere Einschätzung reicht nicht aus. Genau das war hier entscheidend.

Die Unterinstanz hatte die Fehler nicht verharmlost. Sie hielt sie für vorwerfbar. Sie bewertete aber das gesamte Arbeitsumfeld. Der Arbeitnehmer bearbeitete täglich eine außergewöhnlich hohe Zahl von Akten. Die Arbeitgeberin hatte Kontrollmechanismen eingerichtet. In zahlreichen Fällen standen fachliche Gutachten zur Verfügung. Außerdem kontrollierte eine weitere Person die meisten Vorgänge.

Besonders wichtig war, dass nicht festgestellt werden konnte, der Arbeitnehmer habe gerade die Akten dieser Werkstätte nachlässiger behandelt als andere Fälle. Ohne einen solchen Vergleich blieb offen, ob sich ein allgemeines Übersehen unter hoher Arbeitsbelastung oder eine besondere Pflichtverletzung zeigte. Die bloße Existenz auffälliger Schadensakten belegte daher noch keine untragbare Vertrauenszerstörung.

Der OGH stellte außerdem klar, dass die Schadenshöhe allein nicht entscheidet. Ein Betrag von rund 400.000 Euro wirkt zwar erheblich. Für die arbeitsrechtliche Beurteilung muss aber der persönliche Beitrag des Arbeitnehmers feststehen. Wer einen Betrug nicht kennt, ihn nicht unterstützt und lediglich Warnzeichen übersieht, steht rechtlich anders als jemand, der bewusst Kontrollpflichten umgeht.

Zusätzlich belastete die Arbeitgeberin ihre eigene Position durch verspätetes Vorbringen. Einen weiteren Kündigungsgrund brachte sie nicht rechtzeitig und nicht ausreichend im vorgeschriebenen Vorverfahren vor. Auch das zeigt: Nicht nur das Verhalten des Arbeitnehmers, sondern auch die prozessuale Vorbereitung des Arbeitgebers kann über den Ausgang eines Verfahrens entscheiden.

Welche Folgen hat die Entscheidung für Beschäftigte und Unternehmen?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Arbeitsorganisation genau rekonstruieren. Gerade in Versicherungen, Banken, Verwaltungen und großen Backoffice-Einheiten in Österreich und Wien entstehen Fehler häufig unter erheblichen Mengenvorgaben. Das bedeutet nicht, dass jede Nachlässigkeit folgenlos bleibt. Es verhindert aber, dass der Arbeitgeber aus jedem übersehenen Hinweis automatisch eine schwere Vertrauensverletzung ableitet.

Für Arbeitnehmer sind insbesondere folgende Punkte wichtig:

  • Sichern Sie Arbeitsanweisungen, Zielvorgaben, E-Mails, Kontrollprotokolle und Unterlagen zu den täglichen Fallzahlen.
  • Dokumentieren Sie, ob andere Beschäftigte vergleichbare Auffälligkeiten ebenfalls nicht erkannten oder ob eine zweite Person die Freigabe erteilte.
  • Prüfen Sie eine Entlassung oder Kündigung sofort auf Fristen, konkrete Vorwürfe, Betriebsratsbeteiligung und besonderen Kündigungsschutz.

Eine Entlassungserklärung sollte nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist, wann der Arbeitgeber von den maßgeblichen Umständen erfahren hat, welche Vorwürfe er tatsächlich nennt und ob er den Sachverhalt ausreichend konkretisiert. Bei einem Verdacht auf Betrug oder Beteiligung kann die Verteidigung besonders anspruchsvoll werden. Dann muss klar zwischen eigener Pflichtverletzung, bloßer Unachtsamkeit und fremder Manipulation unterschieden werden.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten Prüfpflichten schriftlich festlegen. Dazu gehören klare Vorgaben für Fotos, Gutachten, Freigaben und zweite Kontrollen. Ebenso wichtig ist eine realistische Arbeitsmenge. Wer täglich 48 Akten verlangt, muss erklären können, welche Prüfungen dabei erwartet werden und wie viel Zeit dafür zur Verfügung steht.

Vor einer Entlassung sollten Unternehmen Vergleichsfälle, Verschuldensgrad und konkrete Auswirkungen dokumentieren. Bei kollektivvertraglichem Kündigungsschutz muss ein vorgeschriebenes Vorverfahren nachweisbar durchgeführt werden. Neue Kündigungsgründe gehören bereits in das erstinstanzliche Verfahren. Ein später Nachschub kann die Position des Arbeitgebers erheblich schwächen.

Das österreichische Arbeitsrecht verlangt somit eine individuelle Gesamtbewertung. Ein funktionierendes Kontrollsystem kann die Verantwortung eines einzelnen Mitarbeiters begrenzen. Es kann aber auch zeigen, dass ein Arbeitnehmer eine zentrale Kontrollpflicht bewusst umgangen hat. Die Beurteilung hängt deshalb nicht allein vom eingetretenen Schaden ab.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Vertrauensunwürdigkeit

Kann ich entlassen werden, wenn ich Warnsignale in Akten übersehe?
Nein, nicht automatisch. Nach § 27 Z 1 letzter Fall AngG müssen die Fehler eine weitere Beschäftigung unzumutbar machen. Der OGH stellte in 8 ObA 81/07f auf Arbeitsmenge, Kontrollsysteme und Vergleichsfälle ab.

Habe ich Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach einer ungerechtfertigten Entlassung?
Ja, eine unwirksame Entlassung kann Ansprüche auf Entgelt und weitere Rechtsfolgen auslösen. Maßgeblich sind insbesondere AngG, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), Kollektivvertrag und die Umstände der Beendigung.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber einen hohen Schaden gegen mich anführt?
Ein hoher Schaden beweist keine Vertrauensunwürdigkeit. Nach 8 ObA 81/07f muss der Arbeitgeber den persönlichen Beitrag, das Verschulden und die Unzumutbarkeit weiterer Beschäftigung darlegen.

Kann eine zweite Kontrolle meine Verantwortung verringern?
Ja, eine tatsächlich durchgeführte Zweitkontrolle kann gegen eine alleinige schwere Pflichtverletzung sprechen. Nach § 27 Z 1 AngG zählen Aufgabenverteilung, Kontrollqualität und Arbeitsanweisungen.

Welche Fristen gelten nach einer Entlassung in Österreich?
In Österreich hängen die Fristen von der Rechtsmaßnahme, dem Kündigungsschutz und dem Kollektivvertrag ab. Eine Kündigungsanfechtung nach dem ArbVG kann sehr kurz befristet sein. Die Erklärung sollte daher unverzüglich geprüft werden.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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