Entlassung ungerechtfertigt OGH: Vertrauensunwürdigkeit

Vom Software-Alarm zur Eskalation: Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit – was der OGH wirklich schützt
Sie melden ein IT-Risiko, ziehen den Betriebsrat bei – und am Ende steht eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit? Im österreichischen Arbeitsrecht entscheidet nicht nur der gute Zweck, sondern wie Sie vorgehen, dokumentieren und informieren. Entlassung ungerechtfertigt OGH
Wie aus Sorge um Lizenzen eine Machtfrage wurde – und vor Gericht endete
Ein Angestellter entdeckt Unstimmigkeiten bei der Softwarenutzung. Er informiert den Betriebsrat, spricht von erheblichen Risiken und will das Thema bis in den Aufsichtsrat tragen. Gleichzeitig übergeht er seinen unmittelbaren Vorgesetzten – oder informiert ihn falsch. Mehrfach ermahnt, ändert er sein Vorgehen nicht. Die Arbeitgeberin spricht die Entlassung aus: Vertrauensunwürdigkeit.
Der Arbeitnehmer wehrt sich. Sein Hauptargument: Er werde benachteiligt, weil er den Betriebsrat eingeschaltet habe. Vor dem Erstgericht und dem Berufungsgericht hält die Entlassung. Schließlich legt er außerordentliche Revision ein. Am Ende bestätigt die Höchstgerichtsbarkeit die Linie: Nicht die Kontaktaufnahme mit dem Betriebsrat, sondern der illoyale Umgang mit internen Informationswegen gab den Ausschlag. (OGH 23.02.2018, 8ObA57/17s)
OGH 8ObA57/17s vom 23.02.2018: Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen und die Entlassung blieb rechtens, weil nicht der Kontakt mit dem Betriebsrat, sondern illoyales, vertrauenszerstörendes Verhalten maßgeblich war.
Diese Linie passt in die österreichische Rechtsprechung: Arbeitnehmer dürfen Missstände melden und den Betriebsrat einschalten. Wer aber bewusst überzeichnet, falsch informiert oder Hierarchien gezielt unterläuft, riskiert, das notwendige Vertrauen zu zerstören. Unterinstanzen wie das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) prüfen dabei stets die konkreten Umstände des Einzelfalls. Aus Perspektive „Entlassung ungerechtfertigt OGH“ zeigt der Fall, dass nicht die Meldung selbst, sondern Illoyalität das Risiko begründet.
Welche Rechte schützen Meldungen an den Betriebsrat – und wo liegt die Grenze?
Die Entlassung stützte sich auf § 27 Z 1 Angestelltengesetz (AngG), der Vertrauensunwürdigkeit als Entlassungsgrund nennt. Das Gesetz schützt das besondere Vertrauensverhältnis im Dienstvertrag. Wer dieses Vertrauen so erschüttert, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar wird, riskiert die fristlose Trennung. Den Wortlaut und Kontext finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes: Angestelltengesetz (AngG).
Gleichzeitig gilt das Benachteiligungsverbot: § 37 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) untersagt Nachteile, weil ein Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtliche Rechte ausübt – etwa den Betriebsrat informiert. Dafür braucht es zwei Elemente: Erstens einen objektiven Nachteil. Zweitens das Motiv des Arbeitgebers, gerade wegen der BR-Aktivität zu handeln. Fehlt dieses Motiv, greift der Schutz nicht.
Ergänzend verpflichtet das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) beide Seiten zur Treue im Arbeitsverhältnis. Die Informationspflicht gegenüber Vorgesetzten und das Unterlassen bewusster Irreführung gehören dazu. Wer aus legitimer Sorge Meldungen macht, soll wahrheitsgemäß, vollständig und entlang der vorgesehenen Eskalationswege vorgehen – idealerweise schriftlich dokumentiert.
In Österreich gilt: Eine Entlassung kann trotz Kontaktaufnahme mit dem Betriebsrat zulässig sein, wenn nicht diese Kontaktaufnahme, sondern illoyales Verhalten das Vertrauen zerstört (§ 27 Z 1 AngG; § 37 ArbVG). Entscheidend sind Motiv und Gewicht des Fehlverhaltens, geprüft nach den Umständen des Einzelfalls.
Prozessual spielte hier die Zivilprozessordnung (ZPO) eine Rolle: Eine außerordentliche Revision setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus (§ 502 Abs 1 ZPO). Bleibt es bei Einzelfallabwägungen – etwa, ob Verhalten „vertrauensunwürdig“ ist –, weist der Oberste Gerichtshof solche Revisionen regelmäßig zurück (§ 508a Abs 2 ZPO). Das ist gelebte Spruchpraxis im österreichischen Arbeitsrecht.
OGH-Entscheidung – Entlassung ungerechtfertigt OGH: Warum nicht der Betriebsrat, sondern die Illoyalität den Ausschlag gab
OGH 8ObA57/17s vom 23.02.2018: Die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen; die Entlassung blieb aufrecht, weil die Vertrauensunwürdigkeit nicht aus der BR-Kontaktaufnahme, sondern aus dem gezielt illoyalen Vorgehen folgte.
Das Gericht hob hervor, dass der Arbeitnehmer das Bedrohungsszenario bewusst überzeichnete, den Vorgesetzten falsch oder gar nicht informierte und eine Bloßstellung von Geschäftsleitung und Vorgesetzten anstrebte. Diese Verhaltensweise traf den Kern des Vertrauens. Die behauptete Benachteiligung wegen des Betriebsratskontakts scheiterte am fehlenden Motivzusammenhang nach § 37 ArbVG.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, dass der Schutz betriebsverfassungsrechtlicher Aktivitäten nicht als Freibrief für Falschinformationen oder das Unterlaufen von Meldewegen dient. Whistleblowing bleibt geschützt, wenn es wahrheitsgemäß, verhältnismäßig und entlang transparenter Eskalationsstufen erfolgt – nicht, wenn es zur gezielten Desavouierung eingesetzt wird.
Bemerkenswert ist die prozessuale Botschaft: Ob ein Verhalten „vertrauensunwürdig“ ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Deshalb begründen solche Fälle meist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Die Entscheidung 8ObA57/17s bestätigt diese Linie und gibt Arbeitgebern wie Arbeitnehmern Orientierung für die tägliche Compliance-Praxis in Wien und ganz Österreich.
Was bedeutet die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit in der Praxis?
Für Beschäftigte in Österreich und in Wien heißt das: Sie dürfen Missstände sachlich melden, den Betriebsrat einbinden und bei Untätigkeit begründet eskalieren. Wer jedoch Fakten verdreht, überzieht oder Informationspflichten verletzt, riskiert eine fristlose Trennung. Unterlagen, E-Mails und neutrale Chronologien entscheiden oft darüber, ob Treuepflichten eingehalten wurden. Gerade bei Entlassung ungerechtfertigt OGH zählt eine lückenlose, sachliche Darstellung.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, helfen klare Schritte:
- Dokumentieren Sie vollständig und sachlich: Fakten, Zeitpunkte, Adressaten, Antworten. Bewahren Sie E-Mails, Notizen und Screenshots strukturiert auf.
- Nutzen Sie die vorgesehenen Meldewege (Vorgesetzter, Compliance, IT). Begründen Sie schriftlich, wenn Sie zusätzlich den Betriebsrat einbinden oder an die Geschäftsführung/Aufsichtsrat eskalieren.
- Arbeitgeber/HR: Trennen Sie strikt die Bewertung von Fehlverhalten von jeder Betriebsratstätigkeit. Dokumentieren Sie verhaltensbezogene Gründe akribisch und schulen Sie Führungskräfte.
Ein häufiger Praxisfehler: Aus Sorge vor „Abblocken“ werden Vorgesetzte übergangen. In Unternehmen mit geregelten Whistleblowing-Kanälen senkt ein sauberer Eskalationsweg das Risiko von Konflikten. Ein kurzer, nüchterner Vermerk, warum und wann eskaliert wird, schützt glaubhaft die eigene Position vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien.
Haben Sie Anspruch auf Entlassungsentschädigung? Das hängt davon ab, ob der Entlassungsgrund hält. Steht vertrauenszerstörendes Verhalten fest, entfällt der Anspruch. Lässt sich hingegen nachweisen, dass die Maßnahme vorwiegend wegen der Kontaktaufnahme mit dem Betriebsrat erfolgte, greifen § 37 ArbVG und allfällige Schadenersatzansprüche. Hier zählt rasche anwaltliche Hilfe – Beweise sichern, Fristen wahren.
Rechtsanwalt Wien: Einordnung und rechtliche Prüfung
In Wien und ganz Österreich sind Sachverhaltsaufklärung, Beweissicherung und die Prüfung der Motive zentral. Bei Entlassung ungerechtfertigt OGH helfen strukturierte Memos, neutrale Zeitleisten und das Abstellen auf § 27 Z 1 AngG und § 37 ArbVG, um Chancen einer Anfechtung realistisch einzuschätzen.
Häufige Fragen zum Umgang mit Betriebsrat, Whistleblowing und Vertrauensbruch
Kann ich in Österreich den Betriebsrat einschalten, ohne meinen Chef zuerst zu informieren?
In Österreich gilt: Ja, aber Treue- und Informationspflichten bleiben. Wer bewusst falsch informiert oder Hierarchien unterläuft, riskiert § 27 Z 1 AngG. OGH 8ObA57/17s betont, dass nicht der BR-Kontakt, sondern illoyales Vorgehen Entlassungen rechtfertigen kann.
Habe ich Anspruch auf Schutz, wenn mir nach einer Meldung die fristlose Entlassung droht?
In Österreich gilt: § 37 ArbVG schützt vor Benachteiligung wegen BR-Rechten. Fehlt aber das Motiv des Arbeitgebers, gerade deshalb zu handeln, greift der Schutz nicht. OGH 8ObA57/17s verneinte den Motivzusammenhang bei illoyalem Verhalten.
Was passiert, wenn ich aus Angst übertreibe, um Aufmerksamkeit zu bekommen?
In Österreich gilt: Übertreibungen, Falschinformationen und das Umgehen von Meldewegen können Vertrauensunwürdigkeit begründen (§ 27 Z 1 AngG). OGH 8ObA57/17s bestätigte die Entlassung, weil bewusst überzeichnete Szenarien und Falschinformationen das Vertrauen zerstörten.
Kann ich gegen eine Entlassung wegen Vertrauensbruchs bis zum OGH gehen?
In Österreich gilt: Nur wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (§ 502 Abs 1 ZPO). In 8ObA57/17s wies der OGH die außerordentliche Revision nach § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil die Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit einzelfallbezogen ist.
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