Entlassung ungerechtfertigt OGH: Visa und Immunität

Entlassen aus der Visastelle: Staatenimmunität im Arbeitsrecht – was der OGH zur Botschaftsarbeit klarstellt
Entlassung ungerechtfertigt OGH – Sie prüfen Visaanträge in einer Botschaft in Wien – und plötzlich droht die Entlassung? Genau hier entscheidet Staatenimmunität im Arbeitsrecht über den Gerichtsweg.
Vom Schalter zur Hoheitsgewalt – die Geschichte hinter dem Visa-Schreibtisch
Die Arbeitnehmerin arbeitete seit 2010 als Programmassistentin in der Visastelle der Kanadischen Botschaft in Wien. Ihr Alltag: Anträge auf Vollständigkeit prüfen, inhaltliche Checks, Sprachkenntnisse abklären, in dringenden Fällen telefonieren. Die finale Entscheidung über das Visum traf immer ein Beamter. Doch einzelne Vorprüfungen und Einschätzungen traf sie eigenständig – insbesondere zur Frage, ob Sprachkenntnisse reichen.
Bei Dienstantritt hieß es, die Locally Engaged Staff Terms and Conditions Österreich gelten. Eine ausdrückliche Rechtswahl oder Gerichtsstandsvereinbarung gab es nicht. Nach der Entlassung wollte sie vor österreichischen Gerichten klären lassen, dass ihr Dienstverhältnis weiterbesteht, hilfsweise die Entlassung für unwirksam erklären lassen, weiter hilfsweise Kündigungsentschädigung. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG) wiesen wegen behaupteter Staatenimmunität ab. Der Weg zum Obersten Gerichtshof (OGH) folgte per außerordentlichem Revisionsrekurs.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 27.02.2025 (8ObA56/24d), dass die Mitwirkung an Visaentscheidungen funktional dem hoheitlichen Kern zuzuordnen ist; der außerordentliche Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen und die inländische Gerichtsbarkeit verneint. Der OGH blieb jedoch hart. Er verwies auf die gefestigte Linie: Entscheidend ist, ob die Arbeit funktional dem hoheitlichen Zweck dient. Die Mitarbeit an Visaentscheidungen – selbst ohne finale Entscheidungsbefugnis – ordnete der Gerichtshof dem Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit zu. Einen Immunitätsverzicht sah er nicht. Der außerordentliche Revisionsrekurs blieb daher chancenlos. Siehe dazu die Entscheidung
(OGH 27.02.2025,
8ObA56/24d).
Am 27.02.2025 hielt der Oberste Gerichtshof (OGH) in 8ObA56/24d fest, dass der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen wird und damit die Staatenimmunität Kanadas die inländische Gerichtsbarkeit ausschließt.
Entlassung ungerechtfertigt OGH – Welche Regeln gelten für Arbeitsklagen gegen Staaten in Österreich?
Die zentrale Frage lautet: Handelt der Arbeitnehmer im Rahmen hoheitlicher Aufgaben? Nach dem völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz, wie er im UN-Staatenimmunitätsübereinkommen (Art 11) kodifiziert ist, besteht für Arbeitsverträge grundsätzlich keine Immunität – außer der Mitarbeiter wurde für Aufgaben in Ausübung von Hoheitsgewalt eingestellt (Art 11 Abs 2 lit a). Genau dort verläuft die Trennlinie.
In Wien betrifft das häufig lokale Mitarbeiter in Konsulaten und Botschaften: Visaprüfung, Passangelegenheiten, Sicherheitsabfragen. Auch wenn am Ende ein Diplomat entscheidet, kann schon die eigenständige Vorprüfung (z. B. Sprachkenntnisse, Plausibilität) funktional Teil der hoheitlichen Entscheidung sein. Dann fehlt österreichischen Gerichten die Zuständigkeit. Das ist Kern des österreichischen Arbeitsrechts, sobald Staatenimmunität greift.
Verfahrensrechtlich prüft das Gericht vorab seine internationale Zuständigkeit. Ein außerordentlicher Revisionsrekurs an den OGH scheitert, wenn keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (§ 528 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). Das passierte hier. Materiellrechtliche Ansprüche (z. B. nach dem Angestelltengesetz (AngG) oder dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB)) kommen dann in Österreich nicht zur Entscheidung, obwohl sie inhaltlich bestehen könnten.
In Österreich gilt: Für Arbeitsklagen gegen ausländische Staaten entfällt die österreichische Gerichtsbarkeit, wenn die Tätigkeit funktional hoheitlich ist (Art 11 Abs 2 lit a UN-Staatenimmunitätsübereinkommen; vgl. 8ObA56/24d; § 528 Abs 1 ZPO). Die Mitwirkung an Visaentscheidungen zählt regelmäßig dazu.
Für Arbeitsklagen gegen Botschaften in Österreich gilt seit dem OGH-Urteil vom 27.02.2025 (8ObA56/24d): Eigenständige Vorprüfungen in Visaangelegenheiten sind hoheitlich; Staatenimmunität schließt die inländische Gerichtsbarkeit aus.
Kann ich trotz Immunität Anspruch auf Kündigungsentschädigung erheben? Habe ich Anspruch auf ein Dienstzeugnis, wenn ich in einer Visastelle tätig war? Was passiert, wenn im Vertrag eine Gerichtsstandsvereinbarung fehlt? Diese Fragen entscheiden sich am funktionalen Zuschnitt Ihrer konkreten Tätigkeit – nicht an der Jobbezeichnung.
Verlinkung zur Rechtsgrundlage:
Zivilprozessordnung (ZPO).
Warum der OGH die Visa-Mitarbeit als hoheitlich einstufte
Der Oberste Gerichtshof hat (8ObA56/24d) entschieden, dass die Mitwirkung an Visaentscheidungen dem Kern hoheitlicher Tätigkeit zuzuordnen ist; der außerordentliche Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen. Die Unterinstanzen – das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien – hatten bereits Staatenimmunität angenommen; der OGH bestätigte das Ergebnis.
Kernargument: Die Prüfung von Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen betrifft die Souveränität des Entsendestaats. Auch vorgelagerte Teilentscheidungen – etwa die eigenständige Beurteilung ausreichender Sprachkenntnisse oder Plausibilitätsprüfungen – dienen unmittelbar diesem hoheitlichen Zweck. Ob ein Beamter formell die Schlussentscheidung trifft, ist nicht ausschlaggebend.
Überraschend streng ist die funktionale Sicht: Selbst „Assistenz“-tätige Mitarbeitende können im hoheitlichen Kern agieren, wenn sie inhaltlich mitentscheiden oder prüfen. Wäre die Arbeit rein administrativ (z. B. Botengänge, Termine koordinieren), spräche mehr für eine nicht-hoheitliche Tätigkeit. Darauf wies der OGH hin, indem er auf die konkrete Aufgabenwahrnehmung abhob. Dieses Verständnis prägt Streitfälle zur Entlassung ungerechtfertigt OGH in Konstellationen rund um Visa- und Konsulatsarbeit.
Wichtig war außerdem: Es lag kein Immunitätsverzicht, keine Gerichtsstandsvereinbarung und keine klare Rechtswahl vor. Die bloße Bezugnahme auf lokale Dienstbedingungen in Österreich reichte nicht. Ohne ausdrücklichen Verzicht bleibt die Staatenimmunität bestehen. Der außerordentliche Revisionsrekurs konnte daran nichts ändern, weil keine erhebliche Rechtsfrage erkennbar war.
Arbeit in Visastellen von Botschaften fällt regelmäßig unter hoheitliche Tätigkeit, sobald eigenständige inhaltliche Prüfungen stattfinden; damit greift Staatenimmunität, und österreichische Gerichte sind nicht zuständig (8ObA56/24d).
Praktische Konsequenzen – so navigieren Arbeitnehmer und Botschaften richtig
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jedes Detail Ihrer Aufgaben. Für Arbeitnehmer in Österreich, die in Botschaften tätig sind, entscheidet die konkrete Tätigkeit darüber, ob der Klageweg hierzulande offensteht. Für Arbeitgeber im diplomatischen Dienst in Wien geht es um klare Tätigkeitsprofile und saubere Vertragsgestaltung. In Streitfällen zur Entlassung ungerechtfertigt OGH ist die funktionale Zuordnung der Tätigkeit ausschlaggebend.
- Sichern Sie Beweise: Jobdescription, Mails, Arbeitsanweisungen, in denen eigenständige Prüfungen dokumentiert sind (z. B. Sprachtests, Plausibilitätschecks). Dieses Material ist entscheidend für die Frage, ob Ihre Tätigkeit hoheitlich ist.
- Fragen Sie schriftlich nach: Gibt es eine Gerichtsstandsvereinbarung, eine Rechtswahl oder einen Immunitätsverzicht? Antworten geordnet ablegen. Fehlt der Verzicht, ist eine Klage in Österreich oft ausgeschlossen.
- Hinweis für Arbeitgeber/HR: Vermeiden Sie unbeabsichtigte Immunitätsverzichte. Beschreiben Sie Tätigkeiten präzise, dokumentieren Sie Weisungsketten und die Einbindung in Beamtenentscheidungen. Prüfen Sie Standardverträge auf Gerichtsstand/Rechtswahl.
Wer eine Entlassung erhält, sollte umgehend handeln. Auch wenn eine Kündigungsanfechtung wegen Immunität ausscheidet, laufen Fristen für Geldansprüche. Interne Beschwerdewege des Entsendestaats können Alternativen bieten. Strategisch wichtig ist die erste Einschätzung: Ist die Tätigkeit dem hoheitlichen Kern nah oder rein administrativ? Gerade bei Entlassung ungerechtfertigt OGH lohnt sich eine sorgfältige Aufgabenanalyse.
Für Botschaften in Wien ist die Botschaft klar: Je deutlicher Mitarbeiter an der hoheitlichen Entscheidung mitwirken, desto eher greift Immunität. Wo nur kaufmännische oder technische Verwaltung stattfindet, steigt das Risiko, dass österreichische Gerichte doch zuständig sind. Eine saubere Prozessdokumentation erleichtert die Abwehr unzuständiger Klagen.
Rechtsanwalt Wien: Erste Einschätzung und nächste Schritte
Wer in Wien in einer Botschaft tätig war und eine Entlassung erhalten hat, sollte früh klären, ob die Aufgaben hoheitlich waren. Dokumentation prüfen, Rechtswahl/Verzicht erheben und Zuständigkeit anhand von Art 11 Abs 2 lit a UN-Staatenimmunitätsübereinkommen sowie § 528 Abs 1 ZPO beurteilen.
Häufige Fragen zum Arbeiten für Botschaften in Wien
Kann ich meine Entlassung als Botschaftsmitarbeiterin in Wien beim Arbeitsgericht anfechten?
In Österreich gilt: Nur wenn Ihre Tätigkeit nicht hoheitlich war. Art 11 Abs 2 lit a UN-Staatenimmunitätsübereinkommen schließt sonst die Zuständigkeit aus; bestätigt in 8ObA56/24d.
Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach dem AngG trotz Immunität?
In Österreich gilt: Materiellrechtliche Ansprüche bestehen, aber österreichische Gerichte sind bei hoheitlicher Tätigkeit unzuständig (Art 11 Abs 2 lit a; 8ObA56/24d). Andere Foren prüfen.
Reicht eine fehlende Gerichtsstandsvereinbarung, um in Österreich zu klagen?
Nein. Ohne Immunitätsverzicht bleibt Staatenimmunität aufrecht, wenn die Arbeit hoheitlich ist (Art 11 Abs 2 lit a; 8ObA56/24d). ZPO-Zuständigkeit entfällt.
Was bedeutet „außerordentlicher Revisionsrekurs wird zurückgewiesen“?
In Österreich gilt: Der Oberste Gerichtshof prüft nur erhebliche Rechtsfragen. Fehlt sie, wird nach § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen – wie in 8ObA56/24d.
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