
Vorbildungsausgleich bei Hochschullehrpersonen: Wann der Abzug unzulässig ist
Entlassung ungerechtfertigt OGH Sie unterrichten seit Jahren an einer Pädagogischen Hochschule, haben berufsbegleitend studiert und promoviert – und plötzlich kürzt der Dienstgeber Ihr Besoldungsdienstalter wegen „Vorbildungsausgleich“? Genau um diesen Vorbildungsausgleich bei Hochschullehrpersonen drehte sich ein aktueller Fall vor dem Obersten Gerichtshof.
Vom langjährigen Lehrenden zum „zu viel gebildeten“ Professor – die Geschichte hinter dem Urteil
Der Arbeitnehmer war seit 2005 im Bildungsbereich tätig, zunächst als Vertragsbediensteter an pädagogischen Ausbildungsinstitutionen. Schritt für Schritt qualifizierte er sich weiter: mehrere akademische Grade (unter anderem Dipl.-Päd., B.A., B.Ed.) und schließlich 2014 das Doktorat (Dr. phil.). Parallel dazu blieb er der Lehre treu.
Später setzte ihn das Unternehmen – eine private Pädagogische Hochschule – als Vertragshochschullehrperson mit der Verwendungsbezeichnung „Professor“ / „Hochschulprofessor“ ein. Für solche Funktionen sieht das österreichische Arbeitsrecht im öffentlich-rechtlichen Bereich besondere Entlohnungsgruppen vor, hier relevant: die Entlohnungsgruppe ph1 im höheren pädagogischen Dienst.
Mit Dienstvertrag ab 1.10.2018 reihte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer in diese Entlohnungsgruppe ph1 ein. Allerdings reduzierte sie sein Besoldungsdienstalter um ein Jahr. Begründung: ein sogenannter Vorbildungsausgleich nach § 15 Vertragsbedienstetengesetz (VBG). Konkret: Ein Jahr wurde als „Studienzeit“ nicht angerechnet, wodurch sich sein Stufenaufstieg verzögerte und er weniger verdiente.
Das wollte der Arbeitnehmer nicht hinnehmen. Er klagte beim Arbeits- und Sozialgericht Wien auf Feststellung, dass dieser Vorbildungsausgleich unzulässig sei und seine Bezüge ohne den einjährigen Abzug zu berechnen seien. Das Erstgericht folgte der Argumentation der Arbeitgeberin und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht – das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG) – sah die Sache anders und gab dem Kläger recht.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit Entscheidung (OGH 24.06.2026, 8ObA11/26i) entschieden, dass der einjährige Vorbildungsausgleich bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe ph1 unzulässig ist. In der Entscheidung (OGH 24.06.2026, 8ObA11/26i) bestätigte der OGH das Berufungsgericht: Der einjährige Vorbildungsausgleich bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe ph1 war unzulässig.
Eine zentrale Kernaussage dieses Verfahrens lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit Entscheidung (OGH 24.06.2026, 8ObA11/26i) klar, dass bei einer Überstellung von einer Entlohnungsgruppe des Master‑Bereichs (ph2) in eine andere Entlohnungsgruppe desselben Master‑Bereichs (ph1) regelmäßig kein neuer Vorbildungsausgleich nach § 15 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) ausgelöst wird.
Entlassung ungerechtfertigt OGH — Rechtsanwalt Wien
Der Vorbildungsausgleich beruht auf § 15 Vertragsbedienstetengesetz (VBG). Diese Bestimmung regelt, welche Zeiten bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters nicht oder nur teilweise anzurechnen sind, insbesondere Studienzeiten. Ziel ist es, eine doppelte Begünstigung zu verhindern: Wer sehr lange studiert, soll diese Studienzeit nicht zusätzlich wie volle Dienstjahre gutgeschrieben bekommen.
In Österreich gilt: Der Vorbildungsausgleich nach § 15 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) soll primär Bachelor- und Master‑Studien erfassen und verhindern, dass dieselben Studienzeiten zweimal besoldungswirksam werden – etwa zuerst bei der Begründung des Dienstverhältnisses und später bei einem weiteren Umstieg in eine akademische Entlohnungsgruppe.
Der OGH in 8ObA11/26i hat betont, dass der Gesetzgeber klar zwischen verschiedenen Konstellationen unterscheidet. Ein Vorbildungsausgleich kommt insbesondere dann in Betracht, wenn
- ein Dienstverhältnis erstmals begründet wird und Studienzeiten als Vordienstzeiten angerechnet werden sollen, oder
- jemand aus einer nicht‑akademischen in eine akademische Entlohnungsgruppe überstellt wird, oder
- während eines bestehenden Dienstverhältnisses ein einschlägiges Bachelor- oder Master‑Studium abgeschlossen wird.
Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer jedoch bereits in einer akademischen Entlohnungsgruppe des Master‑Bereichs (ph2) tätig und wurde in eine andere Entlohnungsgruppe desselben Master‑Bereichs (ph1) überstellt. Die Arbeitgeberin argumentierte, das während des Dienstverhältnisses erworbene Doktorat löse einen zusätzlichen Vorbildungsausgleich aus. Der OGH lehnte das ab.
Nach § 15 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) haben Arbeitnehmer keine Vorbildungsausgleichsbelastung zu befürchten, wenn sie innerhalb des gleichen akademischen Bereichs (Master‑Niveau) von einer Entlohnungsgruppe in eine andere überstellt werden und die Gesetzeslage keinen neuen Auslöser (z. B. neues Bachelor-/Master‑Studium) vorsieht.
Wichtig ist zudem: Die Ernennungsvoraussetzungen für ph1 – etwa ein Doktorat und besondere wissenschaftliche Leistungen – sind qualitativ zu verstehen. Sie sollen sicherstellen, dass in ph1 nur besonders qualifizierte Hochschullehrpersonen tätig werden. Der OGH betonte, dass diese qualitativen Anforderungen nicht automatisch als „Studienzeit“ zu behandeln sind, die einen neuen Vorbildungsausgleich rechtfertigen würden. Ein Doktorat allein löst daher keinen zusätzlichen Abzug beim Besoldungsdienstalter aus, wenn die betroffene Person bereits im Master‑Bereich eingestuft war.
Was genau hat der OGH in 8ObA11/26i am 24.06.2026 entschieden?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.06.2026 (8ObA11/26i) entschieden, dass ein bei Überstellung einer bereits im Master‑Bereich eingestuften Hochschullehrperson in die Entlohnungsgruppe ph1 vorgenommener zusätzlicher einjähriger Vorbildungsausgleich unzulässig ist. (OGH 24.06.2026, 8ObA11/26i)
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien hatte die Klage des Arbeitnehmers zunächst abgewiesen. Es folgte der Ansicht der Arbeitgeberin, dass der einjährige Abzug vom Besoldungsdienstalter im Rahmen des Vorbildungsausgleichs zulässig sei. Das Oberlandesgericht als Berufungsgericht korrigierte diese Sicht jedoch und gab dem Arbeitnehmer recht.
Der OGH schloss sich in 8ObA11/26i der Argumentation des Berufungsgerichts an. Er analysierte § 15 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) im Detail, stützte sich auf die Gesetzesmaterialien und prüfte den gesetzgeberischen Zweck: Der Abzug soll nur jene Studienzeiten neutralisieren, die ansonsten übermäßig besoldungssteigernd wirken würden. Bei einer Überstellung von ph2 in ph1 innerhalb desselben Master‑Bereichs liegt aber nach dem klaren Verständnis des Gesetzes regelmäßig kein neuer Auslöser für einen Vorbildungsausgleich vor.
Besonders bedeutsam war die Frage, ob das während des Dienstverhältnisses absolvierte Doktoratsstudium eine neue „Studienzeit“ im Sinn des § 15 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) darstellt. Der OGH verneinte dies deutlich. Die Regelungen sprechen ausdrücklich von Bachelor- und Master‑Studien. Zudem dienen die ph1-Ernennungsvoraussetzungen (inklusive Doktorat) der qualitativen Auswahl, nicht der quantitativen Besoldungssteuerung über die Anrechnung oder Kürzung von Studienzeiten.
Eine direkt zitierbare Kernaussage lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hält in der Entscheidung 8ObA11/26i vom 24.06.2026 fest, dass ein Doktoratsstudium für sich allein keinen neuen Vorbildungsausgleich nach § 15 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) auslöst, wenn die betreffende Lehrperson bereits in einer Entlohnungsgruppe des Master‑Bereichs (ph2) eingereiht war und nur in eine andere Master‑Entlohnungsgruppe (ph1) überstellt wird. (OGH 24.06.2026, 8ObA11/26i)
Was bedeutet das für Lehrpersonen und Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich?
Für Hochschullehrpersonen, insbesondere an Pädagogischen Hochschulen in Wien und ganz Österreich, setzt dieses Urteil einen klaren Rahmen: Wer bereits in einer akademischen Entlohnungsgruppe des Master‑Bereichs beschäftigt ist, muss bei einer Überstellung in eine höhere Funktion innerhalb desselben Bereichs keinen neuen Vorbildungsausgleich befürchten, nur weil zusätzliche Qualifikationen wie ein Doktorat vorliegen.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als Vertragshochschullehrperson, Professor oder Lehrende mit akademischer Einstufung – lohnt sich ein genauer Blick auf die Berechnung Ihres Besoldungsdienstalters. Ein unrechtmäßiger Vorbildungsausgleich führt zu dauerhaften Minderbezügen.
Praktisch sollten Arbeitnehmer in einer solchen Konstellation folgende Schritte setzen:
- Fordern Sie von Ihrem Dienstgeber eine schriftliche, nachvollziehbare Aufstellung Ihres Besoldungsdienstalters inklusive aller berücksichtigten und nicht berücksichtigten Zeiten sowie des angewandten Vorbildungsausgleichs.
- Erheben Sie gegen einen fraglichen Vorbildungsausgleich innerhalb weniger Wochen schriftlich Einwendungen und verweisen Sie ausdrücklich auf die Entscheidung des OGH vom 24.06.2026, 8ObA11/26i.
- Sichern Sie alle relevanten Unterlagen (Dienstverträge, Ernennungsdekrete, Studienabschlüsse, Beschäftigungsnachweise), um im Streitfall Ihre Laufbahn lückenlos belegen zu können.
Arbeitgeber und HR-Abteilungen im Bildungsbereich in Österreich müssen ihre Einstufungspraxis überprüfen. Wer innerhalb des Master‑Bereichs (z. B. ph2 → ph1) routinemäßig erneut einen Vorbildungsausgleich anwendet oder ein Doktorat wie zusätzliche Studienzeit behandelt, riskiert Klagen, Nachzahlungen und Prozesskosten. Der OGH hat in 8ObA11/26i die Sicht der Dienstgeberin klar zurückgewiesen.
Für öffentliche und private Bildungsträger empfiehlt sich daher ein klar dokumentiertes Prüfschema: Ein Vorbildungsausgleich darf nur dort zum Einsatz kommen, wo § 15 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) das auch wirklich vorsieht – insbesondere bei erstmaligem Einstieg in eine akademische Entlohnungsgruppe oder beim Abschluss eines einschlägigen Bachelor- oder Master‑Studiums während eines vorher nicht akademisch bewerteten Dienstverhältnisses.
Häufige Fragen zum Vorbildungsausgleich bei Hochschullehrpersonen
Kann mein Dienstgeber bei Überstellung von ph2 nach ph1 einen neuen Vorbildungsausgleich berechnen?
In Österreich gilt: Ein neuer Vorbildungsausgleich bei Überstellung von ph2 in ph1 innerhalb des Master‑Bereichs ist nach § 15 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) unzulässig, wie der OGH in 8ObA11/26i (24.06.2026). (Kurz: nein.)
Habe ich Anspruch auf Neuberechnung meines Besoldungsdienstalters, wenn ein Doktorat als Vorbildungsausgleich abgezogen wurde?
Ja. Nach § 15 VBG und OGH 8ObA11/26i (24.06.2026) löst ein Doktorat keinen neuen Vorbildungsausgleich aus, wenn Sie bereits in einer Master‑Entlohnungsgruppe eingereiht waren.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber meinen Einwand gegen den Vorbildungsausgleich ignoriert?
In Österreich gilt: Bleibt der Arbeitgeber trotz Einwand bei der Berechnung, können Sie Ihren Anspruch vor dem Arbeits- und Sozialgericht (§ 50 ASGG) geltend machen; rasche anwaltliche Beratung ist empfehlenswert.
Kann ein während des Dienstverhältnisses abgeschlossenes Masterstudium einen Vorbildungsausgleich auslösen?
Ja. Nach § 15 VBG kann der Abschluss eines einschlägigen Bachelor- oder Masterstudiums während eines Dienstverhältnisses einen Vorbildungsausgleich auslösen, wenn dadurch erstmals eine akademische Entlohnungsgruppe erreicht wird.
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